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211664 · Antrag

Überprüfung Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg

Nummer
211664
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.09.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 08.12.2021

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.12.2021 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 81,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 211664-01 ST Überprüfung Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg
  2. 211664-02 AA Überprüfung Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211664

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Antrag
öffentlich
211664
Antragsteller/in:
Christoph Jansen
Jens Röskens
CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg
14.09.2021 gez. Jansen
Überprüfung Gestaltungs- und Werbesatzung Bad
Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.10.2021 Anhörung
Inhalt des Antrags
Die Stadtverwaltung wird beauftragt:
1. Die Aktualität der Besetzung des Konsultationkreises zu überprüfen und
ggf. Nachbesetzungen vorzunehmen.
2. Den Konsultationskreis unverzüglich einzuberufen.
3. Einen Erfahrungsbericht zu erarbeiten und zu veröffentlichen.
4. Der Bezirksvertretung Bad Godesberg Verbesserungs-, Veränderungs-,
Ergänzungsvorschläge und ggf. eine Neufassung vorzulegen.
Begründung
Mit dem Ziel, „das Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg attraktiver zu gestalten
und damit das Zentrum des Stadtbezirks für Handel und Dienstleistung zu
stärken“ (Präambel), hat der Rat der Stadt Bonn am 7. Juni 2018 die
Gestaltungs- und Werbesatzung Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg der
Bundesstadt Bonn über besondere Anforderungen an die Gestaltung der
baulichen Anlagen, der Werbeanlagen und der Verkehrsflächen im Zentrum
Bad Godesberg beschlossen.[1]1
Ergänzend wurde die Verwaltungsrichtlinie zur Anwendung der Gestaltungs-
und Werbesatzung Stadtbezirkszentrum Bad Godesberg erlassen, um zum
einen „die notwendige Bestimmtheit in der Anwendung, insbesondere den
Gleichheitsgrundsatz in gleichgelagerten Fällen zu gewährleisten,“ und „zum
anderen aber auch die notwendige differenzierte Reaktionsmöglichkeit auf
unterschiedliche räumliche Situationen und verschiedenartige
Fallkonstellationen zu ermöglichen.“
„Die Gestaltungs- und Werbesatzung soll zur Verbesserung des Stadtbildes,Seite 1 von 2
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der Stadtidentität sowie der Wohn- und Aufenthaltsqualität beitragen. Hierdurch
wird die Unverwechselbarkeit und Eigenständigkeit des Erscheinungsbildes
gefördert, was in der Folge zum Werterhalt des Standortes für Handel,
Dienstleistung und Tourismus führt.“ (Präambel)
Um diejenigen, denen die Satzung Unterstützung bieten soll, die aber auch von
der ihr betroffen sind, sie also beachten und anwenden müssen, einzubinden,
wurde ein Beratungsgremium, der Konsultationskreis, geschaffen. Dazu ist in §
16 Konsultationskreis festgelegt:
„Die Anwendung der Satzung wird durch einen Konsultationskreis begleitet, der
mindestens zweimal im Jahr auf Veranlassung der Verwaltung tagt und der
u.a. aus den Interessenvertretern des Einzelhandels, des Gaststättengewerbes,
der Architektenschaft, der Werbetechnikerinnung und Vertretern der
Straßengemeinschaften sowie Angehörigen der Stadtverwaltung besteht. Der
Rat und der Konsultationskreis im Einvernehmen mit dem Rat können
Vorschläge zu einer Veränderung von Satzungsinhalten machen und auf
eigene Veranlassung weitere Mitglieder bestimmen.“
Der Konsultationskreis hätte demnach bereits mindestens fünfmal tagen
müssen. Tatsächlich wurde er bisher nicht einmal einberufen. Die Verwaltung
hat somit keine Informationen darüber, welche Auswirkungen die Satzung im
Positiven wie im Negativen hat, ob sie tatsächlich zur „Verbesserung des
Stadtbildes, der Stadtidentität sowie der Wohn- und Aufenthaltsqualität“
beiträgt. Beurteilungen von Betroffenen wie „verhindert statt zu fördern“ oder
„nicht zu Ende gedacht“, weisen darauf hin, dass die Gestaltungssatzung ihren
Zielen nicht gerecht wird.
Innenstädte sind durch die Corona Pandemie, die Lockdowns und dem rasant
gewachsenen Online-Handel bereits einem unvorstellbaren Stresstest
ausgesetzt. Die Gestaltungs- und Werbesatzung muss daher umso mehr
gemäß ihrer Präambel zur Stärkung der Innenstadt beitragen und alles
vermeiden, was zu negativen Effekten führen kann. Eine Überprüfung ist seit
langem überfällig. Weitere Untätigkeit ist inakzeptabel.
[1] Die Satzung trat mit ihrer Veröffentlichung am 21. Juni 2018 in Kraft.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de