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211659 · Antrag

Städtebauliches Konzept und Qualitätsstandards der Innenentwicklung

Nummer
211659
Art
Antrag
Veröffentlicht
15.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 15.09.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 23.02.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 23.02.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 109,9 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 211659-01 ST Städtebauliches Konzept und Qualitätsstandards der Innenentwicklung
  2. 211659-02 ST Städtebauliches Konzept und Qualitätsstandards der Innenentwicklung

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Antrag
öffentlich
211659
Antragsteller/in:
Bert Moll
Ulrich Gödeke
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
14.09.2021
Städtebauliches Konzept und Qualitätsstandards
der Innenentwicklung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung einer maßvollen und
qualitativ hochwertigen Innenentwicklung gemäß § 176a BauGB zu erarbeiten
und
2. darin Qualitätsstandards für den Begriff der „doppelten oder mehrfachen
Innenentwicklung“ zu definieren.
Begründung
Begründung
Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz v. 14.6.2021 ist durch § 176a BauGB ein
Instrument in das Baugesetzbuch eingeführt werden, das die Entwicklung und
bauliche Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von
Baulücken auch bei unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden
Grundstücken erleichtern soll.
Die Gemeinden können hierzu ein städtebauliches Entwicklungskonzept (vgl.Seite 1 von 2
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dazu
§ 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB) beschließen, das Aussagen zum räumlichen
Geltungsbereich, den Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen zur
Innenentwicklung enthält. Die Gemeinden können das städtebauliche
Entwicklungskonzept zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans
machen. Zur Umsetzung der Maßnahmen zur Innenentwicklung sollen die
Gemeinden gegebenenfalls auch von den bestehenden Instrumenten des
Besonderen Städtebaurechts – auch in Kombination der einzelnen Instrumente –
Gebrauch machen können. In diesem Fall kann das städtebauliche
Entwicklungskonzept als Begründungshilfe für die Erforderlichkeit der jeweils
anzuwendenden Maßnahmen herangezogen werden (BGBl. I, Nr. 33, 1802).
Die CDU Fraktion ist der Auffassung, dass angesichts der Flächenknappheit
einerseits und der Notwendigkeit andererseits weiteren Raum für Wohnen,
Dienstleistung und Gewerbe zu erschließen, eine Entwicklung der Innenräume
maßvoll geplant und dafür rechtssichere Standards auf der Grundlage eines
städtebaulichen Konzeptes zur Innenentwicklung gesetzt werden müssen.
In Verwaltungsvorlagen wird zunehmend stereotyp der Begriff „Mehrfache
Innenentwicklung“ bei der Bewertung von Projekten hinsichtlich ihrer
städtebaulichen Qualifizierung genannt, obwohl dieser Begriff bisher auch in
der Fachöffentlichkeit noch keine hinreichende Definition erlangt hat. Der
Begriff suggeriert, die Inanspruchnahme von Fläche ausgleichen zu können,
indem die hinzutretende Bebauung in ihren umweltbelastenden Auswirkungen
durch eine Reduzierung zusätzlichen (Auto)verkehr, durch eine intensive
Begrünung von Grundstücken und Gebäuden sowie eine Versorgung mit
erneuerbaren Energien nahezu „neutralisiert“ wird.
Vorhaben und Projekte erhalten damit gleichsam das Prädikat
besonders eingriffsarm und verträglich zu sein, was ihnen per se einen
Vorteil in der Abwägung von und verfahrensleitenden Entscheidungen
verschafft, obwohl die ansässige Bevölkerung Maßnahmen der
Innenentwicklung oft für unangemessen hält.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de