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211657-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes in Bonn

Nummer
211657-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211657 Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211657-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes in
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Sofern nicht ausdrücklich anders genannt, beziehen sich alle genannten
Paragraphen auf das Baugesetzbuch (BauGB).
zu 1. a) erleichterte Befreiungen
Neue Rechtslage: Nach § 31 (3) kann in einem Gebiet mit einem angespannten
Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde
im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des
Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die
Regelung erleichtert die Vorhabenzulassung, indem durch die Befreiung die
Grundzüge der Planung berührt werden dürfen. Da mit diesen Befreiungen also
der satzungsmäßig bestimmte Zulässigkeitsrahmen verlassen werden darf, hat
der Gesetzgeber die neue Befreiungsmöglichkeit an Bedingungen geknüpft: Es
bedarf einer Rechtsverordnung des Landes nach § 201 a, mit der die Stadt
Bonn als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt wird, und diese
Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 31.12.2026 wieder außer
Kraft treten. Offensichtlich will der Bundesgesetzgeber zunächst Erfahrungen in
der Anwendung dieses Instruments sammeln, bevor er die Regelung in das
Dauerrecht des Bundes überführt.
Anwendung: Sobald eine solche Verordnung des Landes vorliegt (siehe Frage
Nr. 3) beabsichtigt die Verwaltung, in geeigneten Fällen von der
Befreiungserleichterung im Baugenehmigungsverfahren Gebrauch zu machen.
Da die Anwendung aber auf Einzelfälle beschränkt ist, darf die so erteilte
Befreiung keine Vorbildfunktion für weitere Befreiungen haben. Sollen mehrere
Einzelfälle zugelassen werden, bedarf es einer Planänderung.
zu 1. b) und c) Wohnbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich;
Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Erweiterung und
Erneuerungen von Wohnzwecken dienenden Gebäuden
Neue Rechtslage: Nach § 34 (3a) kann vom Erfordernis des Einfügens in die
Eigenart der näheren Umgebung in mehreren vergleichbaren Fällen
abgewichen werden, wenn die AbweichungSeite 1 von 8
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- der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient oder
- der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu
Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung
dient,
- städtebaulich vertretbar ist,
- auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist und
- die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
Die Erleichterung dieser Regelung besteht darin, dass sie nicht mehr nur auf
Einzelfälle beschränkt ist. Die Anwendung der Regelung kann deshalb dazu
führen, dass der Zulässigkeitsmaßstab für das Maß der baulichen Nutzung in
der näheren Umgebung verändert (erhöht) wird. Eine solche Änderung der
Maßstäblichkeit wird aber durch die o.a. Bedingungen beschränkt. Zudem gilt
der Anwendungsbereich nicht für die erstmalige Errichtung von Bauvorhaben,
sondern nur für deren Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen oder
Nutzungsänderungen.
Anwendung: Vor dem beschriebenen Hintergrund hat die Verwaltung keine
Vorbehalte, die Regelung künftig im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden.
Geeignete Anwendungsfälle werden insbesondere Aufstockungen vorhandener
Wohngebäude sein.
zu 1 d) erweiterte Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (§§
24 ff) mit Fristverlängerung zur Ausübung
Neue Rechtslage: Zunächst wurde in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie §
25 Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass das Vorkaufsrecht an unbebauten
Grundstücken zum Zwecke des Wohnungsbaus auch greift, wenn das
Grundstück eingefriedet ist oder nur zu vorläufigen Zwecken bebaut ist.
Anwendung: Die Ausübung von Vorkaufsrechten nach diesen
Rechtsgrundlagen hat in Bonn bisher keine Bedeutung gehabt. Ausübungen
zum Zwecke des Wohnungsbaus nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 - auch
zugunsten eines Dritten nach § 27a - wurden bisher nicht durchgeführt, weil die
Stadt nicht selbst als Wohnungsbauträger operiert und die Vebowag
Wohngrundstücke für den geförderten Wohnungsbau erwirbt, deren
tragfähige Ankaufspreise unter den Verkehrswerten für frei finanzierten
Wohnungsbau liegen. Beim Vorkauf ist aber mindestens dieser Verkehrswert
zu zahlen. Bonner Vorkaufsrechtssatzungen haben bislang immer eine
Rechtsgrundlage in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefunden. Danach kann die
Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht
zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch
Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht. Dieses Vorkaufsrecht existiert dann unabhängig von der
Frage, ob das Grundstück unbebaut ist oder bebaut.
Neue Rechtslage: In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wurde ein Vorkaufsrecht
der Gemeinde für den Fall eingeführt, dass auf einem zu veräußernden
Grundstück ein Missstand besteht und das Grundstück dadurch negative
Ausstrahlungseffekte auf sein Umfeld verursacht („Schrott- oder
Problemimmobilen“). Die Vorschrift soll insbesondere dann einen Erwerb
ermöglichen, wenn das Grundstück oder die darauf befindliche bauliche AnlageSeite 2 von 8
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neben dem festgestellten Missstand zugleich städtebaulichen
Entwicklungszielen bzw. wohnungspolitischen Zielsetzungen nicht entspricht,
den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht
entspricht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Anwendung: Ein möglicher Anwendungsfall wäre in der Vergangenheit das
sogenannte „Taubenhaus“ in der Bonngasse gewesen, das als verwahrloste
Immobilie in einer stadthistorisch bedeutsamen Lage gegenüber Beethovens
Geburtshaus negative Ausstrahlungseffekte verursachte. In dem offen
zugänglichen Dachstuhl hatten sich Tauben in immenser Zahl angesiedelt,
weshalb neben den städtebaulich relevanten Auswirkungen auch
gesundheitliche Gefahren von dem Gebäude ausgingen. In künftigen Fällen mit
vergleichbaren städtebaulichen Auswirkungen könnte das neue Vorkaufsrecht
zur Anwendung kommen, falls die Stadt für solche Zwecke Finanzmittel
bereitstellt.
Neue Rechtslage: In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass dem Wohl der
Allgemeinheit – als Ausübungsvoraussetzung - auch die Deckung eines
Wohnbedarfs in der Gemeinde dient. Eine Festlegung auf eine bestimmte Art
von Wohnbedarf (z. B. sozialer Wohnungsbau) ist damit allerdings nicht
verbunden.
Anwendung: Praktische Auswirkungen sind durch diese Klarstellung nicht zu
erwarten.
Neue Rechtslage: Die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts wurde gemäß § 28
Absatz 2 Satz 1 von zwei auf drei Monate verlängert.
Anwendung: Diese Verlängerung ist von praktischer Relevanz, wie man am
Beispiel der (Nicht)ausübung des Vorkaufsrechts beim ehemaligen Post-Areal
"Kaiser-Karl-Ring 59-61 und Dorotheenstraße 103“ erkennen kann (DS-Nr.
211651): Die Vorgangsbearbeitung (Kaufvertragsprüfung, Abstimmung über
Ausübung/Nichtausübung, ggf. Verkehrswertermittlung, ggf.
Entwurf/Abstimmung/Unterzeichnung Abwendungsvereinbarung, politische
Beratung über Ausübung/Nichtausübung, ggf.
Ausübungsbescheidung/Zeugniserstellung) nimmt aufgrund der Komplexität
sehr leicht einen Zeitraum von über zwei Monaten in Anspruch. Deshalb wird
die Verlängerung der Ausübungsfrist ausdrücklich begrüßt. In den Fällen, in
denen ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder eine Ausübung ersichtlich nicht
vorgesehen ist, wird die Verwaltung weiterhin eine möglichst zügige
Bearbeitung unterhalb der Drei-Monatsfrist anstreben, um den
Grundstücksverkehr in der Stadt nicht zu verzögern.
Neue Rechtslage: Durch Streichung der Voraussetzung eines den
Verkehrswert „in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich“
überschreitenden Kaufpreises in § 28 Absatz 3 wird der Gemeinde die
Möglichkeit eingeräumt, ein Grundstück im Rahmen des Vorkaufsrechts zum
Verkehrswert zu erwerben, wenn der vereinbarte Preis diesen übersteigt. Damit
wird Streit vermieden, wann der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert
deutlich überschreitet. Auf das nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in diesem Fall
bestehende Rücktrittsrecht des Verkäufers wird hingewiesen.
Anwendung: Die Ausübungsmöglichkeit zum Verkehrswert im Regelfall ist zu
begrüßen.
zu 1 e) erweiterte Möglichkeiten zum Erlass eines Baugebotes zurSeite 3 von 8
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Errichtung von Wohngebäuden,
zur Übernahme eines Grundstücks zugunsten einer kommunalen
Wohnungsbaugesellschaft sowie
für ein städtebauliches Konzept zur Innenentwicklung (§§ 176, 176a
BauGB)?
Neue Rechtslage: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die
Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück mit einer oder mehreren
Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen
zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch
ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung
anordnen.
Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des
Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten
ist. Die Gemeinde hat weiter – bei einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt - bis zum 23. Juni 2026 von dem
Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer glaubhaft macht, dass ihm die
Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der
Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen
Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist.
Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des
Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall
kann die Gemeinde (neu) das Grundstück zugunsten einer kommunalen
Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener
Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet.
Anwendung: Das Baugebot hat auch in der bisherigen Form in der
gemeindlichen Praxis bundesweit und damit auch in Bonn bislang nur eine sehr
geringe Bedeutung, weil seine Anwendung an hohe gesetzliche Hürden
geknüpft ist und seine Durchsetzung erhebliche personelle und bei
Geltendmachung von berechtigten Übernahmeansprüchen auch finanzielle
Ressourcen erfordert.
Die Anwendung städtebaulicher Gebote setzt voraus, dass die alsbaldige
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
Der Nachweis dieser Erforderlichkeit ist zu führen, bei Anordnung eines
Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein – ebenfalls zu belegender -
dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. Nach dem
Baulandmobilisierungsgesetz ist dies unter anderem insbesondere dann der
Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt handelt. Zu der hierzu erforderlichen
Rechtsverordnung des Landes NRW siehe Nr. 3.
Auch nach Vorliegen einer solchen Rechtsverordnung beabsichtigt die
Verwaltung nicht ohne besonderen politischen Auftrag künftig vom Baugebot
Gebrauch zu machen, denn die Umsetzung erfordert als neue Aufgabe
zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen und eine
Organisationsverfügung, da Zuständigkeiten für diese Aufgabe bislang nicht
definiert sind. Ob die Übernahme eines Grundstücks bei Übernahmeverlangen
des Eigentümers zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft
(Vebowag) praxisrelevant sein könnte ist zu bezweifeln, denn eine solche
Übernahme müsste zum Verkehrswert erfolgen, der sich beiSeite 4 von 8
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Wohnbaugrundstücken nicht am Wert geförderter, sondern frei finanzierter
Wohnungen orientiert.
Das Deutsche Institut für Urbanistik führt zurzeit ein Forschungsvorhaben
„Praxis-Check Baugebote“ durch. Das Vorhaben hat eine Laufzeit von 1/2020
bis 9/2021. Ziel ist die Entwicklung von Handlungspfaden für eine verstärkte
Anwendung des Baugebots. Die Verwaltung wird das Ergebnis des
Forschungsvorhabens – sobald es vorliegt – auf mögliche Relevanz für die
Stadt Bonn auswerten.
Neue Rechtslage: Das Städtebauliche Entwicklungskonzept zur Stärkung der
Innenentwicklung nach § 176a soll die Entwicklung und bauliche
Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von Baulücken
auch bei unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden
Grundstücken erleichtern (bspw. Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken,
untergenutzte Grundstücke). Damit sollen in einer gesamthaften Betrachtung
eines Gebietes Flächen leichter einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
Bereits nach bisheriger Rechtslage kann die Gemeinde hierzu ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 11
beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, den Zielen und
zur Umsetzung von Maßnahmen zur Innenentwicklung enthält. Die
ausdrückliche Einfügung von § 176a soll die Gemeinden zu einem speziell der
Innenentwicklung gewidmeten Entwicklungskonzept ermutigen, das bei der
Anwendung einer Reihe von städtebaulichen Instrumenten genutzt werden
kann.
Das Innenentwicklungskonzept kann gemäß § 176a Absatz 3 auch zum
Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans gemacht werden. Auch bei
der Anwendungen bestehender Instrumente zur Umsetzung von Maßnahmen
der Innenentwicklung kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept als
Begründungshilfe herangezogen werden: so etwa beim Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, bei der Begründung von Vorkaufsrechten, bei der
Begründung von Baugeboten oder auch als Begründung zur Festlegung einer
Gebietskulisse, in der Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden können.
Anwendung: Die Anwendung des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur
Stärkung der Innenentwicklung ist bereits in der Bezirksvertretung Beuel am
06.10.2021 diskutiert worden. Mit dem Beschluss DS-Nr. 210537-02 AA wird
dem Hauptausschuss vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines
solchen Konzeptes für den Stadtbezirk Beuel zu beauftragen. Parallel dazu
wurde im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen unter der DS-Nr. 211659
der Antrag gestellt, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung einer
maßvollen und hochwertigen Innenentwicklung gem. § 176a BauGB zu
erarbeiten. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
Sofern die genannten Anträge bzw. Vorschläge beschlossen werden, wird
sich die Verwaltung mit den notwendigen Inhalten eines Konzeptes nach §
176a BauGB, deren Detaillierungsgrad und Strukturierung sowie den
erforderlichen Ressourcen zur Erarbeitung und Umsetzung auseinandersetzen
und den Gremien entsprechende Vorschläge unterbreiten. Wesentlich wird
hierbei u.a. der Bezugsrahmen sein: DS 210537-02 AA bezieht sich auf einen
Stadtbezirk, hier das gesamte rechtsrheinische Stadtgebiet; DS 211659 schlägtSeite 5 von 8
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ein Konzept für die gesamte Stadt vor. Inwieweit die genannten
Gebietskulissen zielführend sind, kann die Verwaltung noch nicht abschließend
einschätzen.
Zu 2. Absicht, von der neuen Planart des sektoralen Bebauungsplanes
für den (öffentlich geförderten) Wohnungsbau Gebrauch zu machen; auf
wie viele Planfälle wird die Anwendung in Bonn grob geschätzt?
Neue Rechtslage: Mit dem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung wird mit
§ 9 Absatz 2d ein neuer Bebauungsplantyp eingeführt. In Anlehnung an die
Bebauungspläne nach § 9 Absatz 2a und 2b sollen mit diesem sogenannten
sektoralen, d. h. themenbezogenen Bebauungsplan in einem schlanken
Verfahren Festsetzungen in Bezug auf den Wohnungsbau getroffen werden.
Seine Anwendung ist beschränkt auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
nach § 34 BauGB und nach § 246 Absatz 6 auch für übergeleitete
Bebauungspläne, also Bereiche mit Fluchtlinienplänen und
Durchführungsplänen nach Aufbaugesetz.
In einem Bebauungsplan für die Wohnraumversorgung können gemäß § 9
Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 bis 3 die folgenden Festsetzungen getroffen
werden:
 Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen.
Weitere Einschränkungen sind mit dieser möglichen Festsetzung nicht
verbunden.
 Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine
Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.
Ob die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst eine solche Förderung
beantragt oder die förderfähigen Wohnungen tatsächlich als solche
vermarktet, kann damit nicht verbindlich bestimmt werden. Dies
entspricht dem allgemeinen Verständnis der Festsetzungsmöglichkeit
des § 9 Absatz 1 Nummer 7.
 Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen
dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die
Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten, und die Einhaltung dieser
Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Die letztgenannte Festsetzung geht weiter als die zuvor genannte
Festsetzung, da die Eigentümerin oder der Eigentümer dazu verpflichtet
wird, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderbedingungen auch
tatsächlich einzuhalten. Dies kann z. B. durch städtebaulichen Vertrag
oder eine Selbstverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn
sichergestellt werden.
Nicht festgelegt ist mit der Festsetzung, zu welchem Zeitpunkt die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Verpflichtung eingeht.
Denkbar sind der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vor der
Abwägung des Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung oder ggf. auch nur
eine durch sie oder ihn abgegebene einseitige Willenserklärung. Letztlich wirkt
die Festsetzung als Genehmigungsvoraussetzung für das zu beantragende
Vorhaben, so dass die Bauherrin oder der Bauherr die Verpflichtung spätestens
vor Erteilung einer Baugenehmigung abgeben muss.Seite 6 von 8
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Ergänzend zu den genannten Festsetzungen können ergänzende,
abschließend genannte Festsetzungen zur Regelung der baulichen Dichte
getroffen werden und zwar
- zum Maß der baulichen Nutzung;
- zur Bauweise, überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sowie zur Stellung der baulichen Anlagen;
- vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
- Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
- Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus
Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen können auch nur für Teile des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile
baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden können.
Nicht festgesetzt werden können z.B. Grünflächen, Dachbegrünungen,
Ausgleichsflächen, Verkehrsflächen, Gemeinbedarfsflächen (Kitas) usw.
Die Anwendung des Instrumentes ist gemäß § 9 Absatz 2d Satz 5 befristet.
Das bedeutet, dass das Verfahren zur Aufstellung bis zum 31. Dezember 2024
förmlich eingeleitet sein muss. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen. Die Geltungsdauer eines
Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung ist nicht befristet.
Offensichtlich will der Gesetzgeber auch bei diesem neuen Instrument zunächst
Erfahrungen mit der Anwendung sammeln, bevor er die Regelung in das
Dauerrecht übernimmt.
Anders als bei sektoralen Bebauungsplänen zur Steuerung von
Einzelhandelsvorhaben oder Vergnügungsstätten kann bei beim sektoralen
Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bedauerlicherweise nicht immer das
vereinfachte Aufstellungsverfahren zur Anwendung kommen, sondern nur
dann, wenn die Verfahrensvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Anwendung: Vor dem Hintergrund der oben genannten
Anwendungseinschränkungen erwartet die Verwaltung nicht, dass der Einsatz
dieses Instruments in Bonn in größerem Umfang möglich sein wird. Es ist aber
beabsichtigt, in einem künftigen geeigneten Fall die Anwendung des
Instruments prototypisch zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Prognose, in
wie vielen Fällen es Anwendung finden könnte, wäre nur mit erheblichem und
daher nicht zu rechtfertigendem Untersuchungsaufwand für das gesamte
Stadtgebiet leistbar.
zu 3. Ist der Verwaltung bekannt, wann mit einer Verordnung des
Landes gem. § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten zu rechnen ist? Inwieweit gibt es
Parallelen zur geltenden Mieterschutzverordnung vom 01.07.2020 und der
dort getroffenen Festlegung, die Bonn als angespannten Wohnungsmarkt
identifiziert hat?
Es ist der Verwaltung nicht bekannt, ob und wann mit einer NRW-Verordnung
gem. § 201a zu rechnen ist.
Die nordrhein-westfälische Mieterschutzverordnung vom 9.6.2020 findet ihre
Ermächtigungsgrundlage nicht im Baugesetzbuch, sondern in § 556d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Kriterienkataloge, nach denen der Fall eines
angespannten Wohnungsmarkts insbesondere vorliegen kann, sind in § 201a
Satz 4 BauGB und § 556d (2) Satz 3 BGB wortgleich gefasst. Gleichwohl kann
die Verwaltung bei der Anwendung der Neuregelungen desSeite 7 von 8
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Baulandmobilisierungsgesetzes die Einstufung Bonns als Gebiet mit
angespanntem Wohnungsmarkt nach BauGB nicht durch die bereits erfolgte
Einstufung nach BGB ersetzen.
Anlage/n
KeineSeite 8 von 8

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 01:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de