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211654 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Hans-Böckler-Straße 5 - Nutzungsänderung einer Spielhalle in eine Wettvermittlungsstelle Aktenzeichen: 460619 (neu: 2468/2021)

Nummer
211654
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211654
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Hans-Böckler-Straße 5
- Nutzungsänderung einer Spielhalle in eine
Wettvermittlungsstelle
Aktenzeichen: 460619 (neu: 2468/2021)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Bauvorhaben
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht.
Begründung
Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 7923-22, Hans-Böckler-Straße, in Kraft getreten am
19.02.1993 und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Der
Bebauungsplan trifft die Festsetzung, dass Vergnügungsstätten für das Gebiet
der Hans-Böckler-Straße nicht zulässig sind.
Der geplante Betrieb ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als
Vergnügungsstätte und nicht als eventueller genehmigungsfähiger
Gewerbebetrieb zu charakterisieren. Diese Einordnung basiert auf der
eingereichten Betriebsbeschreibung, in welcher angeben wird, dass TV-
Bildschirme und Sitzgelegenheiten vorgesehen sind, damit die Kunden ihre
platzierten Live-Wetten verfolgen können. Live-Wetten begünstigen das
Verweilen in dem Wettbüro. Da durch die angebrachten TV-Bildschirme die
Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten signalisiert werden soll, dienen die
Räumlichkeiten, anders als eine Wettvermittlungsstelle, überwiegend der
kommerziellen Unterhaltung und sind deshalb als Vergnügungsstätte
einzuordnen.
Zwar ist die ursprüngliche Nutzung des Objektes als Vergnügungsstätte
genehmigt worden, allerdings genoss diese laut des oben genannten
Bebauungsplanes Bestandsschutz, da sie sich bereits vor dessen Gültigkeit
dort befand. Da die ursprüngliche Spielhalle ihren Betrieb eingestellt hat und
der Bebauungsplan einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten
ausdrücklich widerspricht, kann somit abschließend kein positiver Vorbescheid
erteilt werden.Seite 1 von 3
Seite 2
Eine Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes
gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt
werden.
Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Plan Hans-Böckler-Straße 5. (öffentlich)
2 Lageplan Hans-Böckler-Straße 5 n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 23:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de