211654 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Hans-Böckler-Straße 5 - Nutzungsänderung einer Spielhalle in eine Wettvermittlungsstelle Aktenzeichen: 460619 (neu: 2468/2021)
Kerndaten
- Nummer
- 211654
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.446 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 211654 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Hans-Böckler-Straße 5 - Nutzungsänderung einer Spielhalle in eine Wettvermittlungsstelle Aktenzeichen: 460619 (neu: 2468/2021) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht. Begründung Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7923-22, Hans-Böckler-Straße, in Kraft getreten am 19.02.1993 und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungsplan trifft die Festsetzung, dass Vergnügungsstätten für das Gebiet der Hans-Böckler-Straße nicht zulässig sind. Der geplante Betrieb ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Vergnügungsstätte und nicht als eventueller genehmigungsfähiger Gewerbebetrieb zu charakterisieren. Diese Einordnung basiert auf der eingereichten Betriebsbeschreibung, in welcher angeben wird, dass TV- Bildschirme und Sitzgelegenheiten vorgesehen sind, damit die Kunden ihre platzierten Live-Wetten verfolgen können. Live-Wetten begünstigen das Verweilen in dem Wettbüro. Da durch die angebrachten TV-Bildschirme die Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten signalisiert werden soll, dienen die Räumlichkeiten, anders als eine Wettvermittlungsstelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung und sind deshalb als Vergnügungsstätte einzuordnen. Zwar ist die ursprüngliche Nutzung des Objektes als Vergnügungsstätte genehmigt worden, allerdings genoss diese laut des oben genannten Bebauungsplanes Bestandsschutz, da sie sich bereits vor dessen Gültigkeit dort befand. Da die ursprüngliche Spielhalle ihren Betrieb eingestellt hat und der Bebauungsplan einer weiteren Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausdrücklich widerspricht, kann somit abschließend kein positiver Vorbescheid erteilt werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Eine Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan Hans-Böckler-Straße 5. (öffentlich) 2 Lageplan Hans-Böckler-Straße 5 n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de