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211639-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Liegenschaft Kaiser-Konrad-Straße 36

Nummer
211639-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 04.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211639 Liegenschaft Kaiser-Konrad-Straße 36

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211639-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Liegenschaft Kaiser-Konrad-Straße 36
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
04.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen der Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs werden die
Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet.
Frage 1:
Handelt es sich bei dem Eigentümer des Grundstückes Kaiser-Konrad-
Straße 36 nebst benachbartem unbebauten Grundstück und dem
Verfügungsberechtigten um dieselbe oder um unterschiedliche Personen
und sofern letzteres der Fall ist, in welcher Beziehung stehen diese
zueinander (z.B. Verkäufer und vorkaufsberechtigter Erwerber)?
Antwort:
Eigentümer lt. Katasterportal und Adressat der
Zweckentfremdungsgenehmigung sind identisch. Der Verwaltung wurde keine
andere verfügungsberechtigte Person benannt, bzw. ist ihr nicht bekannt.
Frage 2:
Wann hat der Verfügungsberechtigte für die Liegenschaft Kaiser-Konrad-
Straße 36 eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt und wann ist
ihm diese mit welchen Auflagen und Fristen zur Wiederherstellung /
Vermarktung des Wohnraums erteilt worden?
Der Antrag auf Genehmigung datiert vom 15.07.2019, die Genehmigung vom
06.09.2019. Die Genehmigung sieht den Vorgaben der
Zweckentfremdungssatzung folgend vor, dass mehr Wohnfläche geschaffen
werden muss als durch den Abbruch verloren geht und der Wohnraum nicht in
einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise vom Altbestand
abweichen darf (kein Luxus-Neubau). Die Genehmigung ist bis 31.12.2021
befristet.Seite 1 von 3
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Frage 3:
Liegt dem Bauordnungsamt zwischenzeitlich eine Abrissanzeige für das
Bestandsgebäude Kaiser-Konrad-Straße 36 vor und wenn ja, von wann
datiert diese?
Antwort:
Nein. Es liegt dem Bauordnungsamt bislang keine entsprechende
Abrissanzeige vor.
Fragen 4 und 5:
Bedeutet der letzte Absatz der Stellungnahme der Oberbürgermeisterin
„Die Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. In dieser Zeit kann mit dem
Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist jedoch mittels einer
Baubeginnanzeige dem Bauordnungsamt anzuzeigen. Eine solche liegt
bislang nicht vor, so dass die Verwaltung aktuell nicht mitteilen kann,
wann das Grundstück bebaut wird.“, dass aus Sicht der Verwaltung mit
Erteilung der Baugenehmigung keine Handhabe mehr besteht, dem
Verfügungsberechtigten nach der Zweckentfremdungssatzung der Stadt
Bonn mit Fristsetzung eine Wiederherstellung des genehmigten
zweckentfremdeten Wohnraums aufzugeben?
Sofern Frage 4 mit Ja beantwortet wird: Was gedenkt die
Oberbürgermeisterin zu tun, um einer Verzögerung der Wiederherstellung
/ Vermarktung genehmigten, zweckentfremdeten Wohnraums wie im
vorliegenden Fall künftig entgegen zu wirken?
Antwort:
Das Vorgehen im Falle von Verstößen lässt sich im Vorhinein nicht
abschließend beschreiben. Es wird sich nach den rechtlichen Vorgaben und
Möglichkeiten aufgrund der im Einzelfall angetroffenen Umstände,
Sachverhalte und Erklärungen richten (Wohnungsnutzungs-, Räumungs- und
Wiederherstellungsgebot).
Da die von vom Fachbereich Zweckentfremdung gesetzte Frist (31.12.2021)
vor der 3-Jahres-Frist der Baugenehmigung endet, wird das Verfahren im
Rahmen des Vollzugs von Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) und
Zweckentfremdungssatzung bereits vorher aufgegriffen. Im Rahmen der
erneuten Prüfung des Sachverhaltes ist dann festzustellen, ob dem
Verfügungsberechtigten ein vorsätzliches Verschleppen oder die Aufgabe der
Durchführungsabsicht des Bauvorhabens nachgewiesen werden kann. In
diesem Zusammenhang werden alle Möglichkeiten im Rahmen der Bonner
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Verbindung mit dem
Wohnraumstärkungsgesetz (Zwangsgeld und/oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren) geprüft.
Eine baurechtliche Möglichkeit, den Bauherrn zu einem raschen Baubeginn
oder der weiteren Nutzung des Bestandsgebäudes zu zwingen, besteht hier
nicht.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de