211639-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Liegenschaft Kaiser-Konrad-Straße 36
Kerndaten
- Nummer
- 211639-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211639-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Liegenschaft Kaiser-Konrad-Straße 36 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 04.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen der Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet. Frage 1: Handelt es sich bei dem Eigentümer des Grundstückes Kaiser-Konrad- Straße 36 nebst benachbartem unbebauten Grundstück und dem Verfügungsberechtigten um dieselbe oder um unterschiedliche Personen und sofern letzteres der Fall ist, in welcher Beziehung stehen diese zueinander (z.B. Verkäufer und vorkaufsberechtigter Erwerber)? Antwort: Eigentümer lt. Katasterportal und Adressat der Zweckentfremdungsgenehmigung sind identisch. Der Verwaltung wurde keine andere verfügungsberechtigte Person benannt, bzw. ist ihr nicht bekannt. Frage 2: Wann hat der Verfügungsberechtigte für die Liegenschaft Kaiser-Konrad- Straße 36 eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt und wann ist ihm diese mit welchen Auflagen und Fristen zur Wiederherstellung / Vermarktung des Wohnraums erteilt worden? Der Antrag auf Genehmigung datiert vom 15.07.2019, die Genehmigung vom 06.09.2019. Die Genehmigung sieht den Vorgaben der Zweckentfremdungssatzung folgend vor, dass mehr Wohnfläche geschaffen werden muss als durch den Abbruch verloren geht und der Wohnraum nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise vom Altbestand abweichen darf (kein Luxus-Neubau). Die Genehmigung ist bis 31.12.2021 befristet.Seite 1 von 3 Seite 2 Frage 3: Liegt dem Bauordnungsamt zwischenzeitlich eine Abrissanzeige für das Bestandsgebäude Kaiser-Konrad-Straße 36 vor und wenn ja, von wann datiert diese? Antwort: Nein. Es liegt dem Bauordnungsamt bislang keine entsprechende Abrissanzeige vor. Fragen 4 und 5: Bedeutet der letzte Absatz der Stellungnahme der Oberbürgermeisterin „Die Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. In dieser Zeit kann mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist jedoch mittels einer Baubeginnanzeige dem Bauordnungsamt anzuzeigen. Eine solche liegt bislang nicht vor, so dass die Verwaltung aktuell nicht mitteilen kann, wann das Grundstück bebaut wird.“, dass aus Sicht der Verwaltung mit Erteilung der Baugenehmigung keine Handhabe mehr besteht, dem Verfügungsberechtigten nach der Zweckentfremdungssatzung der Stadt Bonn mit Fristsetzung eine Wiederherstellung des genehmigten zweckentfremdeten Wohnraums aufzugeben? Sofern Frage 4 mit Ja beantwortet wird: Was gedenkt die Oberbürgermeisterin zu tun, um einer Verzögerung der Wiederherstellung / Vermarktung genehmigten, zweckentfremdeten Wohnraums wie im vorliegenden Fall künftig entgegen zu wirken? Antwort: Das Vorgehen im Falle von Verstößen lässt sich im Vorhinein nicht abschließend beschreiben. Es wird sich nach den rechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten aufgrund der im Einzelfall angetroffenen Umstände, Sachverhalte und Erklärungen richten (Wohnungsnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot). Da die von vom Fachbereich Zweckentfremdung gesetzte Frist (31.12.2021) vor der 3-Jahres-Frist der Baugenehmigung endet, wird das Verfahren im Rahmen des Vollzugs von Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) und Zweckentfremdungssatzung bereits vorher aufgegriffen. Im Rahmen der erneuten Prüfung des Sachverhaltes ist dann festzustellen, ob dem Verfügungsberechtigten ein vorsätzliches Verschleppen oder die Aufgabe der Durchführungsabsicht des Bauvorhabens nachgewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang werden alle Möglichkeiten im Rahmen der Bonner Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Verbindung mit dem Wohnraumstärkungsgesetz (Zwangsgeld und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren) geprüft. Eine baurechtliche Möglichkeit, den Bauherrn zu einem raschen Baubeginn oder der weiteren Nutzung des Bestandsgebäudes zu zwingen, besteht hier nicht.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de