211622 · Dringlichkeitsentscheidung OB
7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211622
- Art
- Dringlichkeitsentscheidung OB
- Veröffentlicht
- 13.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Dringlichkeitsentscheidung OB öffentlich 211622 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Dezernat: Dez. II 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Damit die erste Sitzung des Betriebsausschusses der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn am 15.09.2021 planmäßig mit Entscheidungskompetenz durchgeführt werden kann, ist im Vorfeld die Änderung der Betriebssatzung zwingend durchzuführen. Dies wurde leider erst in der 36. KW bekannt. Beschlussvorschlag Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Die 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. 09.09.2021 gez. Dörner gez. Kox Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordneter Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.06.2021 unter DS 202220-03 den Betriebsausschuss für die Seniorenzentren gebildet. Um die Betriebssatzung dahingehend anzupassen ist eine Änderungssatzung erforderlich.Seite 1 von 4 Seite 2 Anlage/n 1 Anlage 1 Änderung Betriebssatzung SZB 7. Satzung (öffentlich) 2 Anlage 2 Änderung Betriebssatzung SZB Synopse (öffentlich)Seite 2 von 4 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Vom Aufgrund der §§ 7, 60 Absatz 1 Satz 2, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO – vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644, ber. 2005 S.15, SGV. NRW 641) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348), hat die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn mit einem Ratsmitglied am folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn vom 19. Dezember 1997 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 480), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 55) wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen“. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 4 Anlage 2 Synopse zur 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Aktuelle Version Änderungsvorschlag Änderungen § 6 (1) Der Betriebsausschuss im Sinne des § 5 Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen. § 6 (1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen. (1) im Sinne des § 5 Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen. setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de