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211622 · Dringlichkeitsentscheidung OB

7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn

Nummer
211622
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
13.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
211622
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für
die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Damit die erste Sitzung des Betriebsausschusses der Seniorenzentren der
Bundesstadt Bonn am 15.09.2021 planmäßig mit Entscheidungskompetenz
durchgeführt werden kann, ist im Vorfeld die Änderung der Betriebssatzung
zwingend durchzuführen.
Dies wurde leider erst in der 36. KW bekannt.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Seniorenzentren der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
09.09.2021 gez. Dörner gez. Kox
Datum Oberbürgermeisterin Stadtverordneter
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.06.2021 unter DS 202220-03 den
Betriebsausschuss für die Seniorenzentren gebildet. Um die Betriebssatzung
dahingehend anzupassen ist eine Änderungssatzung erforderlich.Seite 1 von 4
Seite 2
Anlage/n
1 Anlage 1 Änderung Betriebssatzung SZB 7. Satzung (öffentlich)
2 Anlage 2 Änderung Betriebssatzung SZB Synopse (öffentlich)Seite 2 von 4
7. Satzung
zur Änderung der Betriebssatzung
für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Vom
Aufgrund der §§ 7, 60 Absatz 1 Satz 2, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
– EigVO – vom 16. November 2004 (GV NRW. S. 644, ber. 2005 S.15, SGV. NRW 641) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348), hat die Oberbürgermeisterin der
Bundesstadt Bonn mit einem Ratsmitglied am folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn vom 19. Dezember 1997
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 480), zuletzt geändert durch Satzung vom 01. Februar 2018
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 55) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus vom Rat benannten Mitgliedern zusammen“.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 4
Anlage 2
Synopse
zur 7. Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Aktuelle Version Änderungsvorschlag Änderungen
§ 6
(1) Der Betriebsausschuss im Sinne des § 5
Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss
für Soziales, Migration, Gesundheit und
Wohnen.
§ 6
(1) Der Betriebsausschuss setzt sich aus
vom Rat benannten Mitgliedern zusammen.
(1) im Sinne des § 5
Eigenbetriebsverordnung ist der Ausschuss
für Soziales, Migration, Gesundheit und
Wohnen. setzt sich aus vom Rat benannten
Mitgliedern zusammen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de