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211620-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Abbau Signalgeber Lichtsignalanlage Konrad-Adenauer-Platz

Nummer
211620-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Konrad-Adenauer-Platz Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Kenntnisnahme
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  1. 211620 Abbau Signalgeber Lichtsignalanlage Konrad-Adenauer-Platz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211620-08 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Abbau Signalgeber Lichtsignalanlage Konrad-
Adenauer-Platz
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Gemäß der Vorlage der Verwaltung 211620-05 ST könne eine Bezirks-
vertretung nicht über den Betrieb einer Lichtsignalanlage entscheiden,
sondern dies sei laufendes Geschäft der Verwaltung. Warum lag die Ent-
scheidung über exakt diese LSA bisher in der BV Beuel (2019, 2021) und
auf welcher Grundlage kommt die Verwaltung zu einer Neubewertung der
Zuständigkeiten?
Ergänzend zur Stellungnahme 211620-05 wird bezüglich der Beschlusskompe-
tenzen zum Änderungsantrag (211620-03), die LSA wieder in Betrieb zu neh-
men mitgeteilt, dass die Bezirksvertretung Beuel bereits 2019 lediglich ein
Empfehlungsrecht hatte (vgl. DS-Nr. 190194-1 und 190194-3) und dieses am
06.11.2019 auch wahrgenommen hat. Beschlossen wurde eine Empfehlung an
den Hauptausschuss (zuständig aufgrund des §60 (1) GO NRW). Bis zu einer
Entscheidung des Hauptausschusses wurde die Angelegenheit seinerzeit je-
doch so dringlich, dass die Verwaltung für Punkt 1 der Beschlussvorlage
(190194) eine Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters (190194-4)
herbeiführte, die dann am 12.12.2019 durch den Rat genehmigt wurde. Infolge
der mittlerweile vorliegenden Dringlichkeitsentscheidung beschloss der Haupt-
ausschuss in seiner Sitzung am 05.12.2019 lediglich noch Punkt 2 der ur-
sprünglichen Beschlussvorlage (190194).
Infolge der Pandemie erfolgte die Berichterstattung über die Fahrzeitgewinne
erst in Form einer Stellungnahme (202272-01) zum Antrag 202272. Punkt 1
des Antrags (Berichterstattung) wurde daraufhin am 17.03.2021 als erledigt
betrachtet. Unter Punkt zwei wurde aber der Bestand der abgeschalteten Anla-
ge beschlossen (202272 NA). Ein solcher Beschluss war vor dem Hintergrund,
dass kein Signalprogramm mehr lief, zunächst unschädlich, da es lediglich um
den Bestand der stillgelegten Anlage ging.
Zuständig für die Entscheidung zur endgültigen Abschaltung der Anlage und
den damit verbundenen Abbau der Anlage ist der Rat, da es sich bei der Be-
schleunigung der Straßen und U-Bahnen sowie diverser Buslinien um eine An-
gelegenheit handelt, die nicht ausschließlich den Stadtbezirk Beuel betreffen
(vgl. 190194-3).
Die mit Stellungnahme 211620-05 gemachte Aussage bezgl. eines Geschäfts
der laufenden Verwaltung bezog sich lediglich auf die Anpassung von Signal-Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
programmen und war leider missverständlich ausgedrückt.
2. Warum soll die BV Beuel eine Anregung an die Verwaltungsspitze ge-
ben, wenn üblicherweise Anregungen an den Rat erfolgen?
s. Punkt 1
3. Eine Beschlussfassung wäre laut 211620-05 ST u.a. möglich gewesen,
weil die Verwaltung das Vorgehen selbst befürworte. Wie kann eine for-
male Zuständigkeit für eine Aufgabe der Stadt von der Position der Ver-
waltungsspitze zum Antrag abhängig sein?
s. Pkt. 1
4. Der Bezirksbürgermeister Marco Rudolph hat in der Sitzung am
21.01.2026 Veränderungen der Verkehrssituation auf der A565 als Be-
gründung für die geänderte Zuständigkeit aufgeführt. Welchen Zusam-
menhang gibt es zur geänderten Zuständigkeit und warum wurde dies
nicht in der Verwaltungsstellungnahme beschrieben? Ist die Änderung
der Zuständigkeit damit nur temporär von der Situation auf der A565 ab-
hängig?
Hier handelt es sich um ein Missverständnis. Die Anpassung von Signalpro-
grammen im Rahmen einer Baustellenkoordinierung ist Aufgabe der zuständi-
gen Straßenverkehrsbehörde. Dies ist im Falle der LSA sowie der Baustellen-
koordinierung das Tiefbauamt. Allerdings steht die aktuelle Situation nicht im
Zusammenhang mit der nicht baustellenbedingten Sperrung der Nordbrücke für
LKW.
Anlage/n
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