211599 · Beschlussvorlage
Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und Begrünung“
Kerndaten
- Nummer
- 211599
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 211599 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und Begrünung“ Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.09.2021 Empfehlung Rat 28.10.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Nach Genehmigung des Doppelhaushaltes 2021/22 kann das Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung am Tag nach der Beschlussfassung der entsprechenden Richtlinie durch den Rat starten. Eine spätere Beschlussfassung der Richtlinie würde eine Verkürzung des Förderfensters zur Folge haben, was mit Blick auf eine möglichst hohe Ausschöpfung des zur Förderung bereitstehenden Budgets schädlich wäre. Beschlussvorschlag Der vorgelegten Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und Begrünung“ wird zugestimmt. Begründung Die gesamtstädtische Klimaanalyse aus dem Forschungsvorhaben ZURES hat verdeutlicht wie hoch die Wärmebelastung bei austauscharmen sommerlichen Hochdruckwetterlagen in Bonn bereits heute ist. In Anbetracht des sich weiter intensivierenden Klimawandels ist neben klimaanpassungsorientierten Anforderungen an den Neubau die Steigerung der Resilienz im Bonner Siedlungsbestand von Bedeutung. Die Begrünung von Gebäuden sowie die Entsiegelung zwecks Begrünung von Flächen sind effektive Maßnahmen zur Klimaanpassung im Bestand und sollen daher durch finanzielle Anreize gefördert werden. Ursprünglich war daher im Programm zum Klimanotstand (DS 200016; DS 210671) ein Förderprogramm Begrünung (Förderung von Gebäudebegrünung und Entsiegelungsmaßnahmen) vorgesehen, wofür ein Gesamtbudget i.H.v. 100.000€ zzgl. 10.000€ für Öffentlichkeitsarbeit für den Doppelhaushalt 2021/22 angemeldet wurde. Wie anhand der DS 202301 sowie der DS 210589 bereits kommuniziert, stellte die Verwaltung im Rahmen des im Oktober 2020 veröffentlichten Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ des Landes NRW einenSeite 1 von 6 Seite 2 Antrag auf Zuwendung für ein kommunales Förderprogramm zur Gebäudebegrünung, welcher im April 2021 durch den Projektträger Jülich bewilligt wurde. Seit dem 7. Mai 2021 und befristet bis zum 30. Juni 2022 läuft daher bereits das Förderprogramm Gebäudebegrünung mit einem Gesamtbudget i.H.v. 300.000€ aus bereitgestellten Mitteln des Landes NRW. Die genannten, im Doppelhaushalt 2021/22 eingeplanten Mittel, möchte die Verwaltung daher (wie bereits mit der DS 202301 angekündigt) für ein ergänzendes Förderprogramm zur Entsiegelung und Begrünung nutzen. Die eingeplanten 10.000€ für die Öffentlichkeitsarbeit sollen zur Bewerbung beider Förderprogramme verwendet werden. Ebenso soll die im Stellenplan vorhandene Personalstelle (0,5 VZÄ) zur Bewerbung und Beratung im Sinne beider Programme eingesetzt werden. Auf diese Weise kann die Belastung des kommunalen Haushaltes zwar nicht durch Fördermittel reduziert (siehe DS 200016, Beschlusspunkt 2), jedoch der Wirkungsgrad der bei der Stadt Bonn eingesetzten Mittel deutlich erhöht werden. Unter der Voraussetzung der nun vorliegenden Genehmigung des Doppelhaushaltes 2021/22 kann das Förderprogramm zur „Entsiegelung und Begrünung“ am Tag nach der Beschlussfassung der beigefügten Richtlinie durch den Rat in Kraft treten. Anlage/n 1 Förderrichtlinie (öffentlich)Seite 2 von 6 Bonn, September 2021 Richtlinie zum „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“ der Bundesstadt Bonn Vorbemerkungen: Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013 wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten. Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel, dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Ausrufung des Klimanotstandes im Juli 2019 ein Förderprogramm zur Entsiegelung und Begrünung sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer*innen sollen durch diese Förderung ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden, durch die Entsiegelung und anschließende Begrünung von Flächen das Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Arbeits- und Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich gehen mit der Begrünung zuvor versiegelter Flächen weitere positive ökologische Effekte, wie ein Beitrag zur Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher. 1 Fördergegenstand Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt werden. Förderfähig sind ebenfalls Teilentsiegelungen, bei denen mind. 50 % der Fläche unversiegelt und max. 50 % der Fläche teilversiegelt (z.B. mit Rasengittersteinen belegt) werden. Förderfähig sind: alle anfallenden Planungs-, Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung und der Begrünung stehen Entsorgungskosten des alten Bodenbelags die Herstellung einer teilversiegelten Fläche (z.B. durch Rasengittersteine), solange die Teilversiegelung nicht mehr als 50 % der gesamten entsiegelten Fläche beträgt Nicht gefördert werden: Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist. Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden. Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert werden.Seite 3 von 6 Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden (keine Doppelförderung). Begrünungsmaßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. Maßnahmen auf kontaminierten Flächen Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. 2 Fördergebiet Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet. 3 Zuschussempfänger Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw. die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen. 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 50€/m². Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. 4.2. Je Zuwendungsempfänger*in sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von 20.000€ begrenzt. 4.3. Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. Es sind vorrangig heimische und insektenfreundliche Pflanzen für die Begrünung zu verwenden. 5 Ausschluss und Rückforderung 5.1. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein. 5.2. Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 5.3. Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten. 5.4. Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme errechnet sich aus den im Antrag gemachten Angaben der zuSeite 4 von 6 entsiegelnden und zu begrünenden Fläche, multipliziert mit dem spezifischen Förderbetrag von 50€/m², höchstens jedoch 50 Prozent des Auftragsvolumens. Die Höhe der tatsächlichen Zuwendung kann sich verringern, wenn weniger Fläche als geplant begrünt wird oder die vom Fachunternehmen in Rechnung gestellte Summe geringer als im Antrag angegeben ausfällt. 6 Widerruf Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird bzw. aufgrund mangelhafter Pflege ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren. 7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • eine unterschriebene Kostenaufstellung, • Rechnungsbelege in Kopie, • das Aufmaß, • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung, • der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 8 Schlussbestimmungen Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten und fachgerecht unterhalten werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht. 9 Antragstellung Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt.Seite 5 von 6 10 Inkrafttreten und Befristung Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft. Maßnahmen müssen bis zum 30.11.2022 beantragt, nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt und der entsprechende Verwendungsnachweis eingereicht sein. Für nach dem 30.11.2022 eingegangene Verwendungsnachweise können keine Fördermittel mehr ausgezahlt werden, auch wenn zuvor ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de