← Vorlagen

211599 · Beschlussvorlage

Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und Begrünung“

Nummer
211599
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 818,5 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (12.675 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
211599
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und
Begrünung“
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
23.09.2021 Empfehlung
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Nach Genehmigung des Doppelhaushaltes 2021/22 kann das Förderprogramm
Entsiegelung und Begrünung am Tag nach der Beschlussfassung der
entsprechenden Richtlinie durch den Rat starten. Eine spätere
Beschlussfassung der Richtlinie würde eine Verkürzung des Förderfensters zur
Folge haben, was mit Blick auf eine möglichst hohe Ausschöpfung des zur
Förderung bereitstehenden Budgets schädlich wäre.
Beschlussvorschlag
Der vorgelegten Richtlinie zum Förderprogramm „Entsiegelung und Begrünung“
wird zugestimmt.
Begründung
Die gesamtstädtische Klimaanalyse aus dem Forschungsvorhaben ZURES hat
verdeutlicht wie hoch die Wärmebelastung bei austauscharmen sommerlichen
Hochdruckwetterlagen in Bonn bereits heute ist. In Anbetracht des sich weiter
intensivierenden Klimawandels ist neben klimaanpassungsorientierten
Anforderungen an den Neubau die Steigerung der Resilienz im Bonner
Siedlungsbestand von Bedeutung. Die Begrünung von Gebäuden sowie die
Entsiegelung zwecks Begrünung von Flächen sind effektive Maßnahmen zur
Klimaanpassung im Bestand und sollen daher durch finanzielle Anreize
gefördert werden.
Ursprünglich war daher im Programm zum Klimanotstand (DS 200016; DS
210671) ein Förderprogramm Begrünung (Förderung von Gebäudebegrünung
und Entsiegelungsmaßnahmen) vorgesehen, wofür ein Gesamtbudget i.H.v.
100.000€ zzgl. 10.000€ für Öffentlichkeitsarbeit für den Doppelhaushalt
2021/22 angemeldet wurde.
Wie anhand der DS 202301 sowie der DS 210589 bereits kommuniziert, stellte
die Verwaltung im Rahmen des im Oktober 2020 veröffentlichten
Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ des Landes NRW einenSeite 1 von 6
Seite 2
Antrag auf Zuwendung für ein kommunales Förderprogramm zur
Gebäudebegrünung, welcher im April 2021 durch den Projektträger Jülich
bewilligt wurde. Seit dem 7. Mai 2021 und befristet bis zum 30. Juni 2022 läuft
daher bereits das Förderprogramm Gebäudebegrünung mit einem
Gesamtbudget i.H.v. 300.000€ aus bereitgestellten Mitteln des Landes NRW.
Die genannten, im Doppelhaushalt 2021/22 eingeplanten Mittel, möchte die
Verwaltung daher (wie bereits mit der DS 202301 angekündigt) für ein
ergänzendes Förderprogramm zur Entsiegelung und Begrünung nutzen. Die
eingeplanten 10.000€ für die Öffentlichkeitsarbeit sollen zur Bewerbung beider
Förderprogramme verwendet werden. Ebenso soll die im Stellenplan
vorhandene Personalstelle (0,5 VZÄ) zur Bewerbung und Beratung im Sinne
beider Programme eingesetzt werden. Auf diese Weise kann die Belastung des
kommunalen Haushaltes zwar nicht durch Fördermittel reduziert (siehe DS
200016, Beschlusspunkt 2), jedoch der Wirkungsgrad der bei der Stadt Bonn
eingesetzten Mittel deutlich erhöht werden.
Unter der Voraussetzung der nun vorliegenden Genehmigung des
Doppelhaushaltes 2021/22 kann das Förderprogramm zur „Entsiegelung und
Begrünung“ am Tag nach der Beschlussfassung der beigefügten Richtlinie
durch den Rat in Kraft treten.
Anlage/n
1 Förderrichtlinie (öffentlich)Seite 2 von 6
Bonn, September 2021
Richtlinie zum „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“
der Bundesstadt Bonn
Vorbemerkungen:
Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013
wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der
Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die
hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine
ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden
Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von
Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund
lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung
von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten.
Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel,
dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen
soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund sowie
mit Blick auf die Ausrufung des Klimanotstandes im Juli 2019 ein Förderprogramm zur Entsiegelung
und Begrünung sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer*innen sollen durch diese Förderung
ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden, durch die
Entsiegelung und anschließende Begrünung von Flächen das Klima und die Aufenthaltsqualität des
direkten Arbeits- und Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich
gehen mit der Begrünung zuvor versiegelter Flächen weitere positive ökologische Effekte, wie ein
Beitrag zur Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher.
1 Fördergegenstand
Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton
und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt werden.
Förderfähig sind ebenfalls Teilentsiegelungen, bei denen mind. 50 % der Fläche unversiegelt und max.
50 % der Fläche teilversiegelt (z.B. mit Rasengittersteinen belegt) werden.
Förderfähig sind:
 alle anfallenden Planungs-, Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit der
Entsiegelung und der Begrünung stehen
 Entsorgungskosten des alten Bodenbelags
 die Herstellung einer teilversiegelten Fläche (z.B. durch Rasengittersteine), solange die
Teilversiegelung nicht mehr als 50 % der gesamten entsiegelten Fläche beträgt
Nicht gefördert werden:
 Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist.
 Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht
werden.
 Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert
werden.Seite 3 von 6
 Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
 Begrünungsmaßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt
sind.
 die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt
ist.
 Maßnahmen auf kontaminierten Flächen
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein.
2 Fördergebiet
Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet.
3 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sowie sonstige
Nutzungsberechtigte, sofern der bzw. die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte in die
Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der
Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung‘ der Stadt
Bonn dem Antrag beizufügen.
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch
50€/m². Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
4.2. Je Zuwendungsempfänger*in sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von 20.000€ begrenzt.
4.3. Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer
Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme
zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben sind Maßstab für die Planung
und Umsetzung der Maßnahmen. Es sind vorrangig heimische und insektenfreundliche Pflanzen für
die Begrünung zu verwenden.
5 Ausschluss und Rückforderung
5.1. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
5.2. Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs-
oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.
5.3. Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere
keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B.
städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder
denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich
Maßnahmen an legal errichteten Bauten.
5.4. Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen
auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören,
soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen
Ausgaben. Die maximale Fördersumme errechnet sich aus den im Antrag gemachten Angaben der zuSeite 4 von 6
entsiegelnden und zu begrünenden Fläche, multipliziert mit dem spezifischen Förderbetrag von
50€/m², höchstens jedoch 50 Prozent des Auftragsvolumens. Die Höhe der tatsächlichen Zuwendung
kann sich verringern, wenn weniger Fläche als geplant begrünt wird oder die vom Fachunternehmen
in Rechnung gestellte Summe geringer als im Antrag angegeben ausfällt.
6 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die
Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel
werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz
gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb
eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird bzw. aufgrund mangelhafter
Pflege ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist die Fördergeberin mit
einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• eine unterschriebene Kostenaufstellung,
• Rechnungsbelege in Kopie,
• das Aufmaß,
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der
Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung,
• der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das
von ihr benannte Konto ausgezahlt.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und
Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur
Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls
einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der
Zuschuss ausgezahlt.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den
eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen
Abänderung schriftlich zugestimmt hat.
8 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten und fachgerecht
unterhalten werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
9 Antragstellung
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt.Seite 5 von 6
10 Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.
Maßnahmen müssen bis zum 30.11.2022 beantragt, nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
umgesetzt und der entsprechende Verwendungsnachweis eingereicht sein. Für nach dem 30.11.2022
eingegangene Verwendungsnachweise können keine Fördermittel mehr ausgezahlt werden, auch
wenn zuvor ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 00:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de