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211550 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Endenich, Hermann-Wandersleb-Ring - Errichtung eines Studentenwohnheimes Az.: 218/2021

Nummer
211550
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211550
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Endenich, Hermann-
Wandersleb-Ring
- Errichtung eines Studentenwohnheimes
Az.: 218/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben im
Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Studentenwohnheims.
Da sich das Vorhaben gänzlich im Außenbereich befindet, ist über die
Zulässigkeit ausschließlich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im
Außenbereich – zu entscheiden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da durch seine Ausführung
im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt würden.
Im Rahmen einer wohnbaulichen Entwicklung würden sowohl die Darstellungen
des Landschaftsplanes Kottenforst, als auch grundsätzlich die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB
beeinträchtigt und auch allgemeine schädliche Umwelteinwirkungen können in
Folge der angefragten Baumaßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Das Vorhaben liegt teilweise in der Gestaltungskulisse des
Artenschutzkonzeptes Bonn-Nordwest, in der Optimierungsmöglichkeiten für
ausgewählte Leitarten erarbeitet werden. Zudem verläuft entlang des Hermann-
Wandersleb-Rings eine zweiseitig geschützte Allee. Die Errichtung des
Studentenwohnheims könnte zu einer nach § 29 BNatSchG verbotenen
Beschädigung der Allee führen.
Des Weiteren kann auch aus Gründen der Betroffenheit des Landschafts- und
Artenschutzes dem Vorhaben seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht
zugestimmt werden.Seite 1 von 3
Seite 2
Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, dass erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Hermann-Wandersleb-Ring (öffentlich)
2 Plan Hermann-Wandersleb-Ring_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 17:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de