211550 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Endenich, Hermann-Wandersleb-Ring - Errichtung eines Studentenwohnheimes Az.: 218/2021
Kerndaten
- Nummer
- 211550
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211550 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Endenich, Hermann- Wandersleb-Ring - Errichtung eines Studentenwohnheimes Az.: 218/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben im Außenbereich aufgrund der Vorgaben des § 35 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Studentenwohnheims. Da sich das Vorhaben gänzlich im Außenbereich befindet, ist über die Zulässigkeit ausschließlich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im Außenbereich – zu entscheiden. Bei dem Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Es kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da durch seine Ausführung im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Im Rahmen einer wohnbaulichen Entwicklung würden sowohl die Darstellungen des Landschaftsplanes Kottenforst, als auch grundsätzlich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und auch allgemeine schädliche Umwelteinwirkungen können in Folge der angefragten Baumaßnahme nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Vorhaben liegt teilweise in der Gestaltungskulisse des Artenschutzkonzeptes Bonn-Nordwest, in der Optimierungsmöglichkeiten für ausgewählte Leitarten erarbeitet werden. Zudem verläuft entlang des Hermann- Wandersleb-Rings eine zweiseitig geschützte Allee. Die Errichtung des Studentenwohnheims könnte zu einer nach § 29 BNatSchG verbotenen Beschädigung der Allee führen. Des Weiteren kann auch aus Gründen der Betroffenheit des Landschafts- und Artenschutzes dem Vorhaben seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht zugestimmt werden.Seite 1 von 3 Seite 2 Die Verwaltung kommt abschließend somit zu dem Ergebnis, dass erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 35 BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss. Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Hermann-Wandersleb-Ring (öffentlich) 2 Plan Hermann-Wandersleb-Ring_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de