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211489 · Beschlussvorlage

Bestellung der Mitglieder des Städtebau- und Gestaltungsbeirates für die folgenden zwei Jahre

Nummer
211489
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
211489
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Bestellung der Mitglieder des Städtebau- und
Gestaltungsbeirates für die folgenden zwei Jahre
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 07.10.2021 Empfehlung
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat bestellt für die Wahlperiode 2021 – 2023 des Städtebau- und
Gestaltungsbeirates (2 Jahre) folgende Beiratsmitglieder:
stimmberechtigte Mitglieder Stellvertretende
Ina Bimberg (Iserlohn) Prof. Elisabeth Beusker
(Aachen) (Neuberufung)
Prof. Stefanie Bremer (Kassel) Prof. Dr.-Ing. Daniel Lohmann
(Köln) (Neuberufung)
Barbara Ettinger-Brinckmann (Kassel)
(Neuberufung)
Prof. Xaver Egger (Berlin/ Bochum)
Hartmut Hoferichter (Solingen)
Prof. Fred Humblé (Maastricht)
Prof. Eva-Maria Pape (Köln)
Stephan Schmickler (Bergisch-Gladbach)
Begründung
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat nahm auf Basis des Ratsbeschlusses
vom 17.04.2013 (DS.-Nr.: 1310811EB6) im Jahr 2013 erstmalig seine
Beratungstätigkeit auf. Gemäß der vom Rat am 19.09.2013 beschlossenen und
am 30.06.2016 geänderten Geschäftsordnung (DS- Nr. 1611743) werden die
Mitglieder des Beirates für jeweils zwei Jahre bestellt. Die Mitarbeit im Beirat
endet spätestens nach drei Wahlperioden.
Folgende Personen scheiden aus dem Beirat aus:
 Prof. Rolf Westerheide (Aachen) – amtierender Vorsitzender nach
verlängerter 4. Wahlperiode gem. Ratsbeschluss vom 26.09.2019 (DS-
Nr.: 1912154)Seite 1 von 7
Seite 2
 Prof. Benedikt Stahl (Alfter) – amtierender stellvertretender Vorsitzender
nach 3 Wahlperioden
 Prof. Stefan Blümm (Frankfurt/ Wiesbaden) nach 2 Wahlperioden aus
beruflichen Gründen auf eigenen Wunsch.
Auch für den Städtebaubeirat in seiner neuen Zusammensetzung ist es der
Verwaltung wichtig, renommierte Fachexpert*innen in einer möglichst großen
Bandbreite geeigneter Fachdisziplinen aus den Bereichen Städtebau,
Architektur, Landschaftsarchitektur, Immobilienwirtschaft, Mobilitätswesen und
Denkmalschutz im Städtebau- und Gestaltungsbeirat zu versammeln.
Neben den geschäftsordnungskonform für eine weitere Mitgliedschaft vor-
geschlagenen Personen Frau Bimberg (Landschaftsarchitektur), Frau Prof.
Bremer (Städtebau, Mobilität), Herrn Prof. Egger (Städtebau, Architektur,
Projektentwicklung), Herrn Hoferichter (Städtebau, Kommunalverwaltung) und
Herrn Prof. Humblé (Städtebauexperte aus den benachbarten Niederlanden mit
Lehrtätigkeit auch in Deutschland), Frau Prof. Pape (Architektur) sowie Herrn
Schmickler (Städtebau, Kommunalverwaltung), wird mit Frau Barbara Ettinger-
Brinckmann eine renommierte Architektin und mit Frau Prof. Beusker eine
renommierte Immobilienökonomin mit Lehrstuhl an der RHTW Aachen
vorgeschlagen. Frau Ettinger-Brinckmann ergänzt den Bereich Architektur, also
die Profession, die zuvor auch von den ausscheidenden Beiratsmitgliedern
Prof. Westerheide und Prof. Stahl im Beirat eingebracht wurde. Frau Prof.
Beusker soll künftig im Beirat die Expertise Städtebau, Immobilienwirtschaft,
Projektmanagement, zuvor vertreten von Prof. Blümm, einbringen. Angefragt ist
des Weiteren Herr Prof. Lohmann, der an der TH Köln am Institut für
Baugeschichte und Denkmalpflege der TH Köln Architekturgeschichte und
Entwerfen lehrt. Mit Herrn Prof. Lohmann soll unter den beratenden Mitgliedern
im Beirat wieder das Thema Denkmalschutz etabliert werden.
Frau Dr. Pufke (Landeskonservatorin im Landschaftsverband Rheinland, Amt
für Denkmalpflege) soll weiter, wie im Ratsbeschluss vom 26.09.2019
beschlossen, als Gast Impulse zum Thema Denkmalschutz einbringen können.
Der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz wird gemäß Geschäftsordnung in
der ersten Sitzung der neuen Wahlperiode des Beirates nach Ausscheiden des
derzeitigen Vorsitzenden, Herrn Prof. Westerheide sowie des stellvertretenden
Vorsitzenden, Herrn Prof. Stahl, am 24.11.2021 durch die Beiratsmitglieder
bestimmt.
Im Folgenden eine Kurzvorstellung der drei neu vorgeschlagenen
Kandidat*innen:
Frau Barbara Ettinger-Brinckmann
Frau Ettinger-Brinckmann ist Architektin und befindet sich nach ihrer Zeit als
geschäftsführende Gesellschafterin der ANP Architektur- und Planungs-
gesellschaft mbH von 2008 – 2021 nun im beruflichen Ruhestand. Frau
Ettinger-Brinckmann war außerdem von 2013 bis 2021 Präsidentin der
Bundesarchitektenkammer und von 2017 bis 2021 Mitglied im Präsidium
der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen.
Frau Prof. Elisabeth BeuskerSeite 2 von 7
Seite 3
Frau Prof. Beusker ist wie Herr Prof. Blümm eine ausgewiesene Expertin für
den Bereich Städtebau, Immobilienwirtschaft und Projektmanagement. Sie ist
Architektin und Stadtplanerin und hat derzeit den Lehrstuhl für Immobilien-
projektentwicklung bei der RWTH Aachen inne.
Herr Prof. Dr.-Ing. Daniel Lohmann
Herr Lohmann ist Architekt und seit April 2017 Professor für
Architekturgeschichte und Entwerfen am Institut für Baugeschichte und
Denkmalpflege der TH Köln.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09. Raumplanung, Stadtentw.,
Geoinfo
1.09.01. Raumplanung
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
15.850,00 EUR 161000901/
72.1000
(Innenauftrag
6100002)
2021
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
15.850, 00 EUR
Anlage/n
1 Geschäftsordnung_Städtebau_Gestaltungsbeirat_Bonn (öffentlich)Seite 3 von 7
Geschäftsordnung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
der Stadt Bonn
(Fassung vom 30.06.2016 gemäß Ratsbeschluss DS 1611743)
1. Wesen und Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirates ist die Förderung eines qualitätsvollen und
zukunftsfähigen Städtebaus unter funktionalen und gestalterischen Gesichtspunkten. Der
Städtebau- und Gestaltungsbeirat berät Politik und Verwaltung und in Abstimmung mit der
Stadt auch Investoren/Investorinnen, Bauträger/Bauträgerinnen und Architekten/Architek-
tinnen im Vorfeld von wichtigen städtebaulichen und stadtgestalterischen Entscheidungen.
Der Beirat befasst sich mit wichtigen Stadtentwicklungsfragen, bedeutenden städtischen
Infrastrukturvorhaben, städtebaulichen Entwicklungen und privaten Bauvorhaben von we-
sentlicher Bedeutung.
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat erarbeitet seine Empfehlungen nach fachlichen Krite-
rien. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
(Planungsausschuss) der Stadt Bonn mitgeteilt und erläutert.
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er
ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-
falen.
2. Zuständigkeit des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
(1) Im Städtebau- und Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungs- bzw.
Konzeptionsstadium u.a. behandelt:
a) private Bauvorhaben von wesentlicher Stadtbild prägender Bedeutung,
b) städtische Infrastrukturvorhaben von strategischer oder Stadtbild prägender Bedeu-
tung,
c) grundsätzliche Leitziele und Entwicklungsperspektiven der räumlichen Stadtentwick-
lung,
d) Weichenstellung für City und Stadtteilzentren, Quartiersentwicklungen und sonstige
städtebaulich bedeutsame Räume,
e) Fragen der städtebaulichen Prägung von Freiraum- und Übergangsstrukturen.
(2) Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat wird bei städtebaulich relevanten Projekten früh-
zeitig an der Formulierung von städtischen Auslobungen/Grundlagen für konkurrierende
Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten, Ausschreibung von Grundstücken) beteiligt. Die/der
Vorsitzende oder eine Vertretung wird in entsprechende Verfahren (unter anderem Preis-
gericht) eingebunden. Die Verwaltung kann privaten Investoren/Investorinnen empfehlen,
den Städtebau- und Gestaltungsbeirat zu beteiligen.
(3) Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirats ist es nicht, abgeschlossene Wettbe-
werbsverfahren zu kommentieren.Seite 4 von 7
-2-
3. Zusammensetzung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
(1) Der Beirat setzt sich aus acht vom Rat gewählten stimmberechtigten Mitgliedern
zusammen.
(2) Vom Rat gewählte stellvertretende Mitglieder können ebenfalls an den Sitzungen
teilnehmen.
(3) Die Zusammensetzung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates soll nach Möglichkeit die
Abdeckung folgender Fachgebiete gewährleisten: Städtebau und Stadtplanung,
Architektur, Denkmalpflege, Immobilienwirtschaft, Landschaftsplanung/Stadtökologie.
(4) Die Mitglieder sollen in ihrer Mehrzahl nicht in der Region Bonn/Rhein-Sieg ansässig
sein.
(5) Die aktive Mitarbeit in einem Planungs-, Architektur- oder immobilienwirtschaftlich tätigen
Büro bzw. Unternehmen, das innerhalb des Stadtgebietes Bonn während der Zeit der
Mitgliedschaft tätig ist, schließt eine Mitwirkung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat aus.
Darüber hinaus sind die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder dazu
verpflichtet, selbständig ihre Befangenheit in Anlehnung an § 31 GO NRW zu prüfen und
gegebenenfalls über die Geschäftsstelle der/dem Vorsitzenden anzuzeigen.
(6) Zur Sitzungsteilnahme verpflichtet ist der Stadtbaurat/die Stadtbaurätin oder ein/e von
ihm/ihr benannte/r Vertreter/in.
(7) Des Weiteren können an den Sitzungen die planungspolitischen Sprecher/innen aller
Fraktionen und Gruppen des Rates oder ihre Vertreter/innen teilnehmen.
(8) Im Bedarfsfall können auf Einladung des Stadtbaurates/der Stadtbaurätin oder der/des
Beiratsvorsitzenden weitere Verwaltungsvertreter/innen oder externe Personen (Inves-
toren/Investorinnen, Architekten/Architektinnen, Planer/innen, Gutachter/innen etc.) zu
einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugeladen werden. Außerdem sind Mitglieder der
Geschäftsstelle teilnahmeberechtigt.
4. Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Stadtbaurates/
der Stadtbaurätin vom Rat der Stadt Bonn für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die
Mitarbeit im Städtebau- und Gestaltungsbeirat ist ein Ehrenamt.
(2) Ein Mitglied kann vor Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus dem Beirat ausscheiden.
In diesem Fall ist auf Vorschlag des Stadtbaurates/der Stadtbaurätin unmittelbar ein
neues Mitglied vom Rat der Stadt Bonn für die Dauer der verbleibenden regulären
Wahlperiode zu wählen.
(3) Eine Wiederwahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ist bis zum Ablauf einer
Gesamtzahl von drei Wahlperioden in Folge gestattet.Seite 5 von 7
-3-
5. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r und eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r wird aus der Mitte der
stimmberechtigten Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Städtebau- und Gestaltungsbeirates.
(4) Die/der Vorsitzende berichtet zusammen mit dem Stadtbaurat/der Stadtbaurätin dem Pla-
nungsausschuss der Stadt Bonn.
(5) Die/der Vorsitzende ist alleinig berechtigt, über Entscheidungen oder Überlegungen des
Städtebau- und Gestaltungsbeirates die Öffentlichkeit zu unterrichten. Ihr/ihm ist es
freigestellt, den Stadtbaurat/die Stadtbaurätin oder andere an den Beratungen Beteiligte
hinzuzuziehen. Im Übrigen unterliegen die Beratungen der nicht-öffentlichen Sitzungen
der Vertraulichkeit.
6. Geschäftsstelle
Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungen,
die Bereitstellung beratungsfähiger Vorlagen und die Fertigung der Niederschrift des Städte-
bau- und Gestaltungsbeirates obliegen einer beim Stadtbaurat/bei der Stadtbaurätin einge-
richteten Geschäftsstelle.
7. Einberufung, Tagesordnung, Niederschrift
(1) Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat tagt in der Regel viermal jährlich.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt.
(3) Eingeladen zu den nichtöffentlichen Sitzungen werden neben den Beiratsmitgliedern der
Stadtbaurat/die Stadtbaurätin und je ein/e planungspolitische/r Sprecher/in jeder Fraktion
und Gruppe des Rates; gegebenenfalls werden zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Verwaltungsvertreter/innen oder externe Personen (Investoren/Investorinnen, Architek-
ten/Architektinnen, Planer/innen, Gutachter/innen etc.) hinzugeladen.
(4) Alle Sitzungsteilnehmer/innen erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine
Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(5) Tagesordnungspunkte können vom Stadtbaurat/der Stadtbaurätin, vom Planungsaus-
schuss oder von den Beiratsmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Ta-
gesordnung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur
Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmit-
glieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungs-
termin. In dringenden Fällen kann ein Tagesordnungspunkt nachgemeldet werden.
(6) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von vier Zeitstunden nicht überschreiten.Seite 6 von 7
-4-
(7) Über die Sitzungen wird von der Geschäftsstelle eine Ergebnisniederschrift gefertigt.
Die/der Protokollführer/in wird von der Geschäftsstelle festgelegt. Die Niederschrift ist
von der/dem Vorsitzenden des Beirates und der/dem Protokollführer/in zu unterschrei-
ben.
(8) Die Niederschrift der nicht-öffentlichen Sitzungen erhalten alle Beiratsmitglieder und
Stellvertreter/innen, alle Planungssprecher/innen sowie die/der Oberbürgermeister/in. Die
Niederschrift der öffentlichen Sitzung wird außer dem oben genannten Adressatenkreis
allen Fraktionen und Gruppen des Rates sowie dem Presseamt zur Verfügung gestellt.
8. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
9. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Städtebau- und Gestaltungsbeirates sind grundsätzlich nicht-öffent-
lich.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form und
gemäß den Bestimmungen Ziffer 5, Abs. 4 und 5 vorgestellt.
(3) In jedem Jahr hält der Städtebau- und Gestaltungsbeirat eine öffentliche Sitzung bzw.
Veranstaltung ab.
10. Aufwandsentschädigung
Die Beiratsmitglieder erhalten pro Sitzungsteilnahme eine pauschale Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 350,-- €. Die/der Vorsitzende erhält pro Sitzungsteilnahme einschließlich
Teilnahme/Bericht im nachfolgenden Planungsausschuss den 1,5-fachen Satz der Auf-
wandsentschädigung. Fahrtkosten (von/zum Wohn- bzw. Geschäftsort) und Übernachtungs-
kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet.
11. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt
Bonn in Kraft.Seite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 09:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de