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211439-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Neugestaltung und Neuasphaltierung Moltkeplatz

Nummer
211439-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.10.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211439 Bürgerantrag: Neugestaltung und Neuasphaltierung Moltkeplatz

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211439-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Neugestaltung und Neuasphaltierung
Moltkeplatz
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Umgestaltung des Moltkeplatzes wurde im Jahr 2005 mit
Städtebaufördermitteln als Ergebnis eines Gestaltungswettbewerbes realisiert,
weshalb hier eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren existiert, bevor für eine
Umgestaltung erneut Fördermittel in Anspruch genommen werden könnten.
Im September 2021 wurde im Wettbewerbsverfahren zur Neugestaltung des
öffentlichen Raumes in der Innenstadt von Bad Godesberg ein Siegerentwurf
gekürt (DS-Nr. 211662). Der so durch eine Fachjury ausgewählte Entwurf eines
Masterplanes für den öffentlichen Raum enthält, neben dem
Realisierungsbereich Am Fronhof und Theaterplatz, auch erste
Gestaltungsvorschläge für den Bereich des Moltkeplatzes (neues Wasserspiel,
Etablierung Grün- und Versickerungsflächen). Eine Veränderung bzw.
Neugestaltung des Moltkeplatzes, unterstützt durch Städtebaufördermittel, ist
jedoch erst nach Ablauf der oben genannten Bindung möglich. Das heißt, dass
die Anmeldung eine Umbaumaßnahme zur Städtebauförderung hier frühestens
in einer zweiten Förderperiode ab 2026 erfolgen könnte.
Das Wettbewerbsergebnis beinhaltet einen Masterplanentwurf, der in 2022
ausgearbeitet wird. Bei Vorliegen des ausgearbeiteten Masterplanes für den
öffentlichen Raum kann eruiert werden, welche der aufgezeigten
Gestaltungsmaßnahmen insbesondere zur Klimaanpassung im Bereich
Moltkeplatz vorzeitig, ggf. unabhängig von der zeitlichen Bindung, sinnvoll und
umsetzbar sind.
Jedoch kann jetzt schon mitgeteilt werden, dass eingefärbter Asphalt generell
nur in Betracht kommt, wenn besondere Anforderungen an die städtebauliche
Gestaltung bestehen. In erster Linie sind hier Straßen in den Zentren zu
benennen, in denen eine Pflasterbauweise aufgrund der starken
Frequentierung durch Busse oder Lieferverkehr aus technischen Gründen nicht
in Frage kommt (z.B. Koblenzer Straße, Friedensplatz, Friedrich-Breuer-
Straße). Straßen, die hauptsächlich dem Verkehr dienen, werden aus
wirtschaftlichen Gründen mit herkömmlichen Asphalten hergestellt. Helle
Asphalte können nicht mit herkömmlichem Bitumen auf Mineralölbasis
hergestellt werden, sondern es wird ein farbneutrales Bitumen verwendet. Zur
Herstellung dieser Asphalte muss die Mischanlage komplett gereinigt werdenSeite 1 von 2
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und die Mischanlage kann zwischendurch keine Asphalte für andere
Baumaßnahmen herstellen. Schlussfolgernd muss eine Tagesauslastung durch
die eine jeweilige Baustelle gesichert sein oder auch für Kleinmengen wird ein
vollständiger Tagesumsatz der Mischanlage in Rechnung gestellt. Des
Weiteren müssen alle Einbaugeräte (Einbaufertiger, Walzen, LKW`s) aufwendig
gereinigt werden. Die Fahrbahndecke der Koblenzer Straße wurde mit
fabrikneuen Geräten eingebaut.
Eine wichtige Voraussetzung ist zudem, dass sich in der Straße nach
Möglichkeit keine Versorgungsleitungen befinden, was bei innerstädtischen
Straßen meist nicht gegeben ist. Dies hat den Hintergrund, dass Straßen
oftmals zur Reparatur oder Verlegung von Versorgungsleitungen aufgebrochen
werden. Wäre die Straße mit einem eingefärbten Asphalt hergestellt, müsste für
die Wiederherstellung der Aufbruchflächen aus ästhetischen Gründen eine
identische Asphaltrezeptur wie für die gesamte Straße verwendet werden, was
wegen des oben erwähnten Aufwands bei der Herstellung des Mischgutes nicht
zu finanzieren wäre. Gleiches gilt für die Schließung von Schlaglöchern oder
der Behebung anderer Straßenschäden. Hinzu kommt, dass sich die Farbe der
eingebauten Farbasphalte unter Bewetterung verändert, so dass es selbst bei
Verwendung der ursprünglichen Rezeptur zu Farbabweichungen kommt.
Wie oben bereits erwähnt kommen Pflasterbauweisen nur bei geringer
Verkehrsbelastung in Betracht (z.B. untergeordnete Anliegerstraßen).
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt Kenntnis von den inhaltlichen
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den
Bürgerantrag damit für erledigt. Das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung
von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren ist mit diesem Votum und der
Beratung in der Bezirksvertretung zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de