211439-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Neugestaltung und Neuasphaltierung Moltkeplatz
Kerndaten
- Nummer
- 211439-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.10.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211439-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Neugestaltung und Neuasphaltierung Moltkeplatz Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 10.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Umgestaltung des Moltkeplatzes wurde im Jahr 2005 mit Städtebaufördermitteln als Ergebnis eines Gestaltungswettbewerbes realisiert, weshalb hier eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren existiert, bevor für eine Umgestaltung erneut Fördermittel in Anspruch genommen werden könnten. Im September 2021 wurde im Wettbewerbsverfahren zur Neugestaltung des öffentlichen Raumes in der Innenstadt von Bad Godesberg ein Siegerentwurf gekürt (DS-Nr. 211662). Der so durch eine Fachjury ausgewählte Entwurf eines Masterplanes für den öffentlichen Raum enthält, neben dem Realisierungsbereich Am Fronhof und Theaterplatz, auch erste Gestaltungsvorschläge für den Bereich des Moltkeplatzes (neues Wasserspiel, Etablierung Grün- und Versickerungsflächen). Eine Veränderung bzw. Neugestaltung des Moltkeplatzes, unterstützt durch Städtebaufördermittel, ist jedoch erst nach Ablauf der oben genannten Bindung möglich. Das heißt, dass die Anmeldung eine Umbaumaßnahme zur Städtebauförderung hier frühestens in einer zweiten Förderperiode ab 2026 erfolgen könnte. Das Wettbewerbsergebnis beinhaltet einen Masterplanentwurf, der in 2022 ausgearbeitet wird. Bei Vorliegen des ausgearbeiteten Masterplanes für den öffentlichen Raum kann eruiert werden, welche der aufgezeigten Gestaltungsmaßnahmen insbesondere zur Klimaanpassung im Bereich Moltkeplatz vorzeitig, ggf. unabhängig von der zeitlichen Bindung, sinnvoll und umsetzbar sind. Jedoch kann jetzt schon mitgeteilt werden, dass eingefärbter Asphalt generell nur in Betracht kommt, wenn besondere Anforderungen an die städtebauliche Gestaltung bestehen. In erster Linie sind hier Straßen in den Zentren zu benennen, in denen eine Pflasterbauweise aufgrund der starken Frequentierung durch Busse oder Lieferverkehr aus technischen Gründen nicht in Frage kommt (z.B. Koblenzer Straße, Friedensplatz, Friedrich-Breuer- Straße). Straßen, die hauptsächlich dem Verkehr dienen, werden aus wirtschaftlichen Gründen mit herkömmlichen Asphalten hergestellt. Helle Asphalte können nicht mit herkömmlichem Bitumen auf Mineralölbasis hergestellt werden, sondern es wird ein farbneutrales Bitumen verwendet. Zur Herstellung dieser Asphalte muss die Mischanlage komplett gereinigt werdenSeite 1 von 2 Seite 2 und die Mischanlage kann zwischendurch keine Asphalte für andere Baumaßnahmen herstellen. Schlussfolgernd muss eine Tagesauslastung durch die eine jeweilige Baustelle gesichert sein oder auch für Kleinmengen wird ein vollständiger Tagesumsatz der Mischanlage in Rechnung gestellt. Des Weiteren müssen alle Einbaugeräte (Einbaufertiger, Walzen, LKW`s) aufwendig gereinigt werden. Die Fahrbahndecke der Koblenzer Straße wurde mit fabrikneuen Geräten eingebaut. Eine wichtige Voraussetzung ist zudem, dass sich in der Straße nach Möglichkeit keine Versorgungsleitungen befinden, was bei innerstädtischen Straßen meist nicht gegeben ist. Dies hat den Hintergrund, dass Straßen oftmals zur Reparatur oder Verlegung von Versorgungsleitungen aufgebrochen werden. Wäre die Straße mit einem eingefärbten Asphalt hergestellt, müsste für die Wiederherstellung der Aufbruchflächen aus ästhetischen Gründen eine identische Asphaltrezeptur wie für die gesamte Straße verwendet werden, was wegen des oben erwähnten Aufwands bei der Herstellung des Mischgutes nicht zu finanzieren wäre. Gleiches gilt für die Schließung von Schlaglöchern oder der Behebung anderer Straßenschäden. Hinzu kommt, dass sich die Farbe der eingebauten Farbasphalte unter Bewetterung verändert, so dass es selbst bei Verwendung der ursprünglichen Rezeptur zu Farbabweichungen kommt. Wie oben bereits erwähnt kommen Pflasterbauweisen nur bei geringer Verkehrsbelastung in Betracht (z.B. untergeordnete Anliegerstraßen). Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren ist mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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