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211433-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stadthalle Bad Godesberg

Nummer
211433-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211433 Stadthalle Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211433-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Stadthalle Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.09.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Großen Anfrage nimmt die Verwaltung, ergänzend zur Stellungnahme
hinsichtlich „Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme der Stadthalle“, DS-Nr.:
210977-01 ST, wie folgt Stellung:
Frage 1.:
Bautechnik und Brandschutz
Aufgrund von Sicherheitsbestimmungen können, entgegen der Ausführungen in
der Stellungnahme DS-Nr.: 210977-01 ST, der „Kleine Saal“, der
„Brunnennsaal“ und die Toiletten im UG grundsätzlich nicht genutzt werden, da
diese entweder teilweise im Absicherungsbereich liegen bzw. die erforderliche
Entfluchtung bei Nutzung nicht möglich wäre.
Unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes wurde festgestellt, dass die
Entfluchtung des Kleinen Saales problematisch ist, da hier nur der Innenhof als
zweiter Rettungsweg zur Verfügung steht. Die Entfluchtung zum ehemaligen
Haupteingang über das Foyer ist nicht mehr gegeben, da dieser Bereich aus
Sicherheitsgründen bei einer Nutzung des Kleinen Saals geschlossen werden
müsste.
Bei dem Parksaal handelt es sich um einen 252 m² großen Raum, der sich
jedoch bei Bedarf durch Abtrennungen in insgesamt drei separate
Räumlichkeiten (Parksaal I (ca. 75,50 m²); II (ca. 94,60 m²) und III (82,0 m²)
unterteilen lässt.
Die Nutzung des „Karajanflügels“ und des Trinkpavillons wäre ebenfalls
grundsätzlich möglich.
Auch wenn die nicht nutzbaren gegenüber den theoretisch zu nutzenden
Bereiche mit vertretbarem Aufwand absperrbar wären, so sollte berücksichtigt
werden, dass selbst für vereinzelte Veranstaltungen ein erheblicher technischer
Aufwand zu betreiben wäre (Instandsetzung Brandmelde-, Alarmierungs-,
Rauchabzugs- und RLT-Anlage inkl. bauordnungsrechtlicher und technischer
Abnahmen, Inbetriebnahme der Toilettenanlage im EG etc.).Seite 1 von 4
Seite 2
Interimsbetrieb
Ob unter den gegebenen Umständen, der nur teilweise und nur eingeschränkt
nutzbaren Räumlichkeiten, ein Interimsbetreiber für einen „Notbetrieb“
gefunden werden könnte, der auch die Koordination der Buchungen steuert,
sollte durch ein Interessenbekundungsverfahren geklärt werden.
Allerdings muss dies im Lichte der neuen unten beschriebenen Erkenntnisse
über die geringe Ausnutzbarkeit der Halle hinterfragt werden.
Hierbei müssten auch der Versicherungsschutz und die Eignung des
eventuellen Betreibers mit abgefragt werden. Die Koordination der Bestuhlung
und die Nutzung der vorhandenen Technik ist ebenso mit einem Betreiber zu
klären. Bereits geführte Gespräche mit eventuellen Interimsnutzern zielten alle
auf die Nutzung des gesamten Gebäudes inkl. des Großen Saales ab.
Bei Gesprächen mit potentiellen Betreibern konnte bislang lediglich ein
Unternehmen gefunden werden, welches die Bereitschaft gezeigt hat, als
Dienstleistung im Auftrag der Stadt, auf Stundenbasis das
Veranstaltungsmanagement zu begleiten.
Um wieder eine Küchennutzung zu gewährleisten, ist es notwendig, die
ausstehenden Arbeiten zur Nutzung der Bereiche und der Herstellung des
HACCP Standards zur Verwendung des Küchenbereiches und der Lagerräume
zur Herstellung und Lagerung von Lebensmitteln wiederherzustellen. Die
Geräte wären wieder in Betrieb zu nehmen und teilweise zu ersetzen.
Die Möglichkeit der kurzfristigen Öffnung eines Gebäudes dieser
Größenordnung, das sich nach den nun vorliegenden Erkenntnissen in einem
sehr schlechten baulichen Zustand befindet, konnte erst durch die
vorgenannten Untersuchungen festgestellt werden.
Aus den vor genannten Gründen ist auch ersichtlich, dass es sich um komplexe
Untersuchungen gehandelt hat, die den zeitlichen Rahmen bis heute
ausgedehnt haben. Um ein solches Objekt sicher öffnen zu können, ohne dass
es zur Gefährdung von Personen im laufenden Betrieb kommen kann, war es
unumgänglich, diesen zeitlichen Verzug in Kauf zu nehmen.
Da diese Einschränkungen der Nutzbarkeit und der Sanierungsstau erst durch
diese Untersuchungen bekannt wurden, ist durch die Politik zu entscheiden, ob
letztlich die verhältnismäßig hohen finanziellen Ausgaben, deren
Größenordnung abschließend noch nicht überblickt werden kann, zur Nutzung
von zwei Räumen gerechtfertigt sind, da die Sanierung der Stadthalle bereits
beschlossen ist.
Eine Kostenschätzung hinsichtlich der Herrichtung für einen Interimsbetrieb der
Stadthalle liegt bislang nicht vor.
Im Hinblick auf die entstehenden Kosten für die Herrichtung eines sehr
geringen Teils der Stadthalle für eine temporäre Nutzung, ist es nicht sinnvoll,
vor der eigentlichen Sanierung der Stadthalle öffentliche Gelder einzusetzen,
zumal aktuell der Verwaltung keinerlei Bedarfe mitgeteilt wurden.Seite 2 von 4
Seite 3
Frage 2.: Hierzu nimmt die Geschäftsführung der Bonn Conference Center
Management GmbH wie folgt Stellung:
Die erforderlichen Maßnahmen für eine Inbetriebnahme, insbesondere aus
baubehördlicher Sicht, sind der BonnCC nicht bekannt. Eine Nutzung von
Teilen der Stadthalle würde zunächst eine Freigabe der Betriebsbereitschaft
durch das SGB voraussetzen.
Eine logistische Mitbetreuung durch die BonnCC aus der Ferne wird aus Sicht
der BonnCC als nicht sinnvoll erachtet. Darüber hinaus passt der unsanierte
Zustand der Stadthalle nicht zum Betriebs- und Vermarktungskonzept der
BonnCC. Synergieeffekte mit dem Betrieb des WorldCCBonn sind nicht zu
erkennen.
Auch verfügt die sehr „schlank“ gehaltene BonnCC nicht über personelle
Kapazitäten für einen kurzfristigen Betrieb der Stadthalle.
Frage 3.: Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und des technischen Zustands des
Gebäudes ist eine Interimsnutzung aus Sicht der Verwaltung nicht darstellbar.
Für interessierte Mitglieder der Bezirksvertretung wird auf Nachfrage eine
Ortsbesichtigung zur Veranschaulichung des baulichen Zustands der
Räumlichkeiten angeboten.
Frage 4.: Das Nutzungskonzept wird derzeit in ein Raumprogramm überführt. In
diesem Zuge sind die noch offenen Fragen zum zukünftigen Betrieb zu klären.
Dies geschieht in den kommenden Monaten parallel zur Beauftragung der
Fachplanung.
Frage 5.: Mit den Vertretern des Urheberrechts wurde bereits im Vorfeld
gesprochen. Sie wurden zunächst mit der Bestandsaufnahme und den
Architektenleistungen beauftragt. Sie sind also vollständig involviert. Derzeit
wird geprüft, in wieweit der Auftrag um die TGA-Planung erweitert werden
könnte, damit die gesamte Planung aus einer Hand erfolgen könnte
(Generalplanung).
Anlage/n
1 Plan Stadthalle (öffentlich)Seite 3 von 4
Nutzbarer Bereich nach Instandsetzung
Brandmelde--,, Alarmierungs--,, Rauchabzugs-- und
RLT--Anlage inkl.. bauordnungsrechtlicher und
technischer Abnahmen und Inbetriebnahme der
Toilettenanlage im EGSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de