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211426-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Weltkulturerbe Römerlager Bonn als Bestandteil des niedergermanischen Limes

Nummer
211426-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211426 Weltkulturerbe Römerlager Bonn als Bestandteil des niedergermanischen Limes

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211426-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat IV
Dezernat:
Dez. IV
10.08.2021
Weltkulturerbe Römerlager Bonn als Bestandteil
des niedergermanischen Limes
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 18.11.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Frage 1:
Das Römerlager Bonn war der mit Abstand am längsten genutzte römische
Stützpunkt des Niedergermanischen Limes und hatte deshalb im Rahmen des
Nominierungsantrages besondere Bedeutung. Der Masterplan bietet daher
bereits eine Bestandsaufnahme der heute vorhandenen Elemente, mit denen
das Römerlager im öffentlichen Raum derzeit repräsentiert wird, formuliert Ziele
für eine künftige Präsentation und schlägt neue zeitgemäße Elemente zur
Verbesserung der Erlebbarkeit des geschichtlichen Ortes vor. Diese
Informationen können künftig auch für touristische Zwecke genutzt werden.
Das StadtMuseum Bonn hatte bereits im Jahr 2016 eine Fahrradrundfahrt zum
Thema „Auf den Spuren der Römer“ ausgearbeitet. Der Flyer steht unter
https://www.bonn.de/medien-global/amt-
61/Fahrradtour_auf_den_Spuren_der_Roemer.pdf zum Download bereit.
Dieser führt auf einer Rundstrecke von etwa 15 Kilometern Länge zu Orten, an
denen Römer ihre Spuren hinterlassen haben.
Darüber hinaus ist die Einrichtung einer touristischen Radroute über die
Gesamtlänge des Limes vorgesehen. Es ist beabsichtigt, diesen Limes-
Radweg auch überregional über den Radregion Rheinland e.V. touristisch zu
vermarkten. Daneben ergeben sich aus der länderübergreifenden Kooperation
zusätzliche touristische Ansatzpunkte, die Amt 03 mit den Partnern nutzen wird.
Zu Frage 2 und 3. 4:
Die Verwaltung verweist auf DS 210871 und wird im ersten Quartal 2022 über
die aktuellen Entwicklungen und die weiteren konzeptionellen und
organisatorischen Überlegungen zur Sichtbarmachung und touristischen
Vermarktung des römischen Erbes berichten.
Zu Frage 3.1:
Die Pufferzone wird im Antrag zum Weltkulturerbe definiert und reicht grob
umrissen von der Autobahn A 565 im Norden bis einschließlich Hofgarten im
Süden und Gewerbegebiet Verteilerkreis im Westen bis zum Rhein im Osten.
Zu Frage 3.2 und 3.3
Auf Grundlage des aktuell gültigen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) werden
bisher Bodendenkmäler, nicht aber eine erweiterte Schutzzone in derenSeite 1 von 2
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Umfeld, erfasst, in die Denkmalliste eingetragen und unterliegen damit dem
Denkmalschutzgesetz. D.h. alle Eingriffe in ein Bodendenkmal werden unter
einen Erlaubnisvorbehalt gestellt und in einem Antragsverfahren, in welches
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege einbezogen ist, geprüft. Der Status des
Weltkulturerbes hat bis zum Inkrafttreten der Novelle des DSchG, in der nach
dem bisher vorliegenden Entwurf entsprechende spezielle Regelungen
vorgesehen sind, keine zusätzlichen denkmalrechtlichen Folgen für private
Dritte. Auch für die öffentlichen Planungsträger gibt es nur bedingt
Rechtsfolgen, z.B. die Pflicht zur Einstellung des Weltkulturerbestatus bzw.
eines möglicherweise drohenden Verlustes desselben in die planerische
Abwägung.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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