211391 · Beschlussvorlage
Änderung der Richtlinie zum Förderprogramm Gebäudebegrünung
Kerndaten
- Nummer
- 211391
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 211391 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Änderung der Richtlinie zum Förderprogramm Gebäudebegrünung Beratungsfolge Rat 16.09.2021 Entscheidung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 23.09.2021 Empfehlung Begründung der Dringlichkeit: Absicht der Verwaltung ist es die Mindestanforderung der Substratdicke in der geltenden Richtlinie zeitnah von 12cm auf 5cm anzupassen, damit auch Maßnahmen an Bestandsdächern mit geringerer statischer Tragfähigkeit gefördert werden können. Eine Verzögerung würde bis zur Beschlussfassung dazu führen, dass weitere Förderanträge zunächst abgelehnt werden müssen. Hieraus ergibt sich neben einer voraussichtlich nicht optimalen Ausschöpfung der durch das Land zur Weiterleitung bewilligten Fördermittel (150.000€ in 2021 + 150.000€ in 2022) zudem ein personeller Mehraufwand für die Verwaltung durch die erneute Bearbeitung von zunächst abgelehnten Anträgen. Beschlussvorschlag (Vorbehaltlich der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 23.09.2021) Die Aussage zur Substratstärke bei extensiver Dachbegrünung wird in der Richtlinie zum Förderprogramm Gebäudebegrünung (DS 210589) von „mind. 12cm Substratstärke“ auf „min. 5cm besser aber eine höhere Substratauflage“ abgeändert. Begründung Der Rat der Stadt Bonn beschloss am 06.05.2021 die Richtlinie zum Förderprogramm Gebäudebegrünung (DS 210589). Die Erfahrung der ersten Monate zeigt jedoch, dass eine dort formulierte Bestimmung zur geforderten Mindestsubstratdicke angepasst werden sollte. Zur Erstellung der Richtlinie zum Förderprogramm Gebäudebegrünung orientierte sich die Verwaltung an wissenschaftlichen Erkenntnissen, Expertenmeinungen sowie Maßgaben anderer Städte zur Mindestsubstratdicke für externe Dachbegrünungen. So fordert beispielsweise die Stadt MünchenSeite 1 von 7 Seite 2 eine Substratdicke von 12cm im Neubau vor dem Hintergrund eines angemessenen Volumens zur Regenwasserspeicherung, damit nicht bewässerte Begrünungen bei sommerlichen Hitzeperioden möglichst lange mit Wasser versorgt sind und wenig Trockenstress leiden. Es zeigt sich auf Basis der ersten Anfragen und Förderanträge jedoch, dass diese Vorgabe zwar im Neubau gut plan- und umsetzbar ist, im Gebäudebestand aber insbesondere aufgrund statischer Gegebenheiten zu Problemen führen kann. Hier kann in Einzelfällen die Auflast eines (wassergesättigten) 12cm dicken Substrates für Dächer zu hoch sein und daher ein Ausschlusskriterium darstellen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Anforderungen an die Mindestsubstratstärke bei extensiven Dachbegrünungen auf 5cm zu reduzieren. Diese Substratauflage wird vom für das Sonderprogramm „Klimaresilienz in Kommunen“ zuständigen Projektträger Jülich als Mindestanforderung vorgegeben und darf nicht unterschritten werden. Im Kontext der Antragstellung wird die Verwaltung aber darauf hinweisen, dass nach Möglichkeit vor dem geschilderten fachlichen Hintergrund ein stärkerer Substrataufbau realisiert wird. Anlage/n 1 Richtlinie zum „Förderprogramm Gebäudebegrünung" Stand August 2021 (öffentlich)Seite 2 von 7 Bonn, August 2021 Richtlinie zum „Förderprogramm Gebäudebegrünung“ der Bundesstadt Bonn Vorbemerkungen: Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013 wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten. Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel, dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Ausrufung des Klimanotstandes im Juli 2019 ein Förderprogramm zur Gebäudebegrünung sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer sollen durch diese Förderung ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden, durch die Begrünung von Gebäuden das Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Arbeits- und Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich gehen mit der Begrünung von Gebäuden als naturbasierter Maßnahme weitere positive ökologische Effekte, wie ein Beitrag zur Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher. 1 Fördergegenstand Gefördert werden - Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei geeigneten Gebäuden und baulichen Anlagen inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen sowie vegetationstechnische Arbeiten zur Herstellung eines geeigneten Pflanzbereichs und vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Installation der Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch. Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt. - Dachbegrünungen bei geeigneten Gebäuden (max. Neigung 30 Grad) und baulichen Anlagen wie Garagen oder Carports in extensiver (mind. fünf Zentimeter besser aber eine höhere Substratauflage) oder intensiver Ausführung (ab 20 Zentimeter Substratstärke) inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht, Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen.Seite 3 von 7 Es sind grundsätzlich vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung (Retentionsfunktion der Gebäudebegrünung) hat aus Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und wird demnach begrüßt. Nicht förderfähig sind insbesondere: - Maßnahmen an Neubauten bis zu fünf Jahre nach Bauabnahme. - Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert werden. - Eigenleistungen, wie unbezahlte freiwillige Arbeiten und / oder Sachleistungen, einschließlich Sachspenden. - Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden (keine Doppelförderung). - Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. - Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen. - Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen. - nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte. - die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. 2 Fördergebiet Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet. 3 Zuschussempfänger Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte in die Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Gebäudegrün‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 30€/m² bei extensiven Dachbegrünungen sowie 50€/m² bei intensiven Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen. Eine Förderung von Dachbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. 4.2. Je Zuwendungsempfänger sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von 20.000€ begrenzt. 4.3. Gefördert werden ausschließlich durch qualifizierte Fachfirmen ausgeführte Maßnahmen. 4.4. Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.Seite 4 von 7 5 Ausschluss und Rückforderung 5.1. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein. 5.2. Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 5.3. Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten. 5.4. Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Widerruf Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird bzw. aufgrund mangelhafter Pflege ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist der Fördergeber mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren. 7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach 3 Monaten einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • eine unterschriebene Kostenaufstellung, • Rechnungsbelege in Kopie, • Ein kurzer, formloser Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung erreicht worden ist, • das Aufmaß, • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes und die Zustimmung der Verwendung der Fotos zum Zweck der Veröffentlichung, • der unterschriebene Mittelabruf. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt und • Nachweis der Beauftragung der Fertigstellungspflege gemäß den Anforderungen der FLL- Dachbegrünungsrichtlinie/Fassadenbegrünungsrichtlinie. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zurSeite 5 von 7 Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 8 Schlussbestimmungen Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten und fachgerecht unterhalten werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht. 9 Antragstellung Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt. 10 Inkrafttreten und Befristung Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft. Gemäß Zuwendungsbescheid (erteilt durch den PtJ als Projektträger für die Landesregierung NRW im Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“) ist der Bewilligungszeitraum des Programms Gebäudebegrünung befristet bis zum 30.06.2022. Bis dahin müssen Dritte förderfähige Maßnahmen beantragt, nach Erhalt des Zuwendungsbescheides umgesetzt und den entsprechenden Verwendungsnachweis eingereicht haben. Für nach dem 30.06.2022 eingegangene Verwendungsweise können keine Fördermittel mehr ausgezahlt werden, auch wenn zuvor ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wurde.Seite 6 von 7 Begriffsbestimmungen1 Intensivbegrünungen können aus Stauden, Gräsern, Blumenzwiebeln, Sommerblumen und Gehölzen, im Einzelfall auch Bäumen, sowie Rasenflächen bestehen. Sie können flächig, höhendifferenziert oder punktuell ausgebildet sein. In den Möglichkeiten der Nutzungs- und Gestaltungsvielfalt sind sie bei entsprechender Ausstattung mit bodengebundenen Freiräumen vergleichbar. Die verwendeten Pflanzen stellen hohe Ansprüche an den Schichtaufbau. Diese Begrünungsart ist nur durch eine intensive Pflege, vor allem eine regelmäßige Wasser- und Nährstoffversorgung, dauerhaft zu erhalten. Merkmale: Rasen, Stauden, Sträucher und Bäume; Hoher Pflegeaufwand; Regelmäßige Bewässerung; Aufbaudicke 20–200 cm; Gewicht 200–3.000 kg/m² Extensivbegrünungen sind naturnah angelegte Vegetationsformen, die sich weitgehend selbst erhalten und weiterentwickeln. Es werden Pflanzen mit besonderer Anpassung an die extremen Standortbedingungen und hoher Regenerationsfähigkeit verwendet. Die Pflanzen sollten dem mitteleuropäischen Florenraum entstammen bzw. eingebürgert sein. Die weitgehend geschlossenen flächigen Vegetationsbestände werden aus Moosen, Sukkulenten, Kräutern und Gräsern gebildet und können durch Zwiebel- und Knollenpflanzen ergänzt werden. Die Vegetation unterliegt der natürlichen Bestandsumbildung, wobei sich auch andere Pflanzenarten ansiedeln können. Extensivbegrünungen sind i.d.R. mit geringerem Aufwand herstellbar und zu unterhalten. In Abhängigkeit vom Begrünungsziel, den regionalen klimatischen Bedingungen und der Bauweise können Pflegemaßnahmen, wie z.B. Nährstoffversorgung, erforderlich werden. Merkmale: Moos-Sedum bis Gras-Kraut-Begrünungen; Geringer Pflegeaufwand; meist keine Zusatz- Bewässerung erforderlich; Aufbaudicke bis 20 cm; Gewicht 60–250 kg/m² 1 Begriffsbestimmungen in Orientierung an FLL Dachbegrünungsrichtlinien – Richtlinien für die Planung, Bau und Instandhaltungen von Dachbegrünungen 2018Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de