211387-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Haushaltsantrag wassersensitive Stadt
Kerndaten
- Nummer
- 211387-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211387-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Haushaltsantrag wassersensitive Stadt Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.11.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung wird die einzelnen Punkte des Antrags in der Konzepterstellung zur wassersensiblen Stadt berücksichtigen. Die Strukturen werden hierfür aktuell geschaffen. Mit der Stellungnahme zu den einzelnen Punkten sollte aber vorab schon einmal eine Orientierung zu den rechtlichen Hintergründen und den bislang angewendeten Verfahren in den einzelnen Bereichen gegeben werden: Zu 1: Es soll geprüft werden, wie die Mengen des pflanzenverfügbaren Wassers im Bereich der Standorte von Bäumen erhöht und damit der längerfristige Erhalt des Baumbestandes gesichert werden kann. Gerade bei Straßenbäumen kommt das Niederschlagswasser durch den hohen Versiegelungsgrad des Baumumfelds schneller in den Kanal als in den Boden. Grundsätzlich ist anzustreben, Niederschlagswasser nicht unverzüglich in den Kanal, sondern in Baumrigolen einzuleiten. Dieses Wasser erreicht so den Wurzelraum von Bäumen und kann den Grad des pflanzenverfügbaren Wassers im Boden und damit das Baumwachstum verbessern. Eine höhere Wasseraufnahme der Bäume führt auch zu einer höheren Verdunstungsleistung und damit zu einem besseren Temperaturausgleich in sommerlichen Hitzeperioden. Das bessere Baumwachstum erhöht das Kronenvolumen und damit die Verschattungswirkung, was zu einer weiteren Verbesserung des Stadtklimas führen kann. Zu 1.1: Teil des Konzeptes zur wassersensitiven Stadt soll eine Bodenfunktionskarte mit dem Versickerungspotentialen und Altlasten sein, um eine Grundlage für die Priorisierung und Umsetzung der Maßnahmen zu haben. Dies kann mit geringem Aufwand näherungsweise aus den bodenkundlichen und geologischen Karten abgeleitet werden. Der Verwaltung liegt keine allgemeine Bodenfunktionskarte vor. Das Land stellt den Behörden jedoch bodenkundliche und geologische Karten zur Verfügung. Grundsätzlich werden geplante Maßnahmen die sich auf Böden auswirken im Einzelfall betrachtet. Versickerungskarten wurden für die rechtsrheinischen Stadtgebiete in der Vergangenheit erstellt. Sie geben nur einen groben AnhaltSeite 1 von 7 Seite 2 über die generelle Eignung für eine Versickerung in tieferen Sand- /Kiesschichten. In der Rheinniederung ist eine Versickerung im tieferen Untergrund im Regelfall möglich. Die Böden sind jedoch sehr inhomogen und können sogar grundstückbezogen zum Teil erheblich variieren. Karten mit Versickerungspotentialen werden aus diesem Grunde nur vereinzelt im Rahmen der Bauleitplanung erstellt. Bei der Beurteilung der Versickerungspotentiale ist neben den vorhandenen bodenkundlichen und geologischen Karten auch das Maß der anthropologischen Überformung der Böden zu berücksichtigen. Insbesondere im besiedelten Bereich hat hier eine umfangreiche Veränderung (z. B. durch Baumaßnahmen, Erdabtrag oder Erdaufschüttungen) stattgefunden, die häufig mit Bodenverdichtung einhergeht. Dadurch wird die Versickerungsleistung eines Bodens häufig verschlechtert. Zu 1.2. Die Verwaltung soll Straßenflächen, Verkehrswege sowie vorhandene Freiflächen o.ä. identifizieren, die an Versickerungsanlagen angeschlossen bzw. für die Herstellung grüner und blauer Infrastrukturen, genutzt bzw. umgebaut werden können. Außerdem soll geprüft werden inwieweit Grünflächen, Freiflächen oder Spielplätze im Falle von Starkregenereignissen als Retentionsflächen genutzt werden können. Die Verwaltung überarbeitet aktuell das vorhandene Integrierte Freiraumsystem im Sinne einer strategischen Handlungsgrundlage für Freiräume auf gesamtstädtischer Ebene. Zu den aktuellen Herausforderungen der Stadtentwicklung (demografischer Wandel, Innenentwicklung, Klimawandel, resiliente Grün- und Freiräume, Biodiversität und Biotopverbund, Multimodalität, Gesundheitsvorsorge) sollen freiraumplanerische Ziele und Lösungsansätze zur Weiterentwicklung des Stadtgrüns der Stadt Bonn entwickelt und aufzeigt werden. Einen wichtigen Anteil haben dabei die Aspekte der Klimaanpassung (Hitzevorsorge, Schwammstadt- Prinzip) In Limperich wird derzeit ein Pilotprojekt geplant, bei dem ein Spielplatz als Speicherraum für extreme Regenereignisse genutzt werden soll. Die Finanzierung der Umsetzung erfolgt über Bundeshaushaltsmittel. Zu 2. Die Verwaltung soll den Bonner Bachentwicklungsplan fortschreiben und zwar insbesondere im Hinblick auf 2.1. Auf Möglichkeiten zur Sicherung, Schaffung oder Wiederherstellung naturnaher Retentionsräume Hier gibt es eine bestehende rechtliche Verpflichtung, Maßnahmen an berichtspflichtigen Bächen (Mehlemer Bach, Godesberger Bach, Ankerbach, Vilicher Bach, Hardtbachsystem mit Endenicher Bach, Rheindorfer Bach und Dransdorfer Bach) gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) umzusetzen. Beinhaltet sind dabei auch die Sicherung, Schaffung oder Wiederherstellung naturnaher Retentionsräume sowie die Prüfung einer Offenlegung verrohrter Bachabschnitte im Stadtgebiet. Die Aufstellung der Umsetzungsfährpläne für die berichtspflichtigen Bäche erfolgt durch die Untere Wasserbehörde und führt zu einer gesamtheitlichen Gewässerentwicklung.Seite 2 von 7 Seite 3 Durch die gesamtheitliche Betrachtung der Gewässerentwicklung ist eine Fortschreibung des Bachentwicklungsplans nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig wurde über die Europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie die Gefährdungslage ermittelt, die Bevölkerung für die Eigenvorsorge informiert und die Möglichkeiten eines technischen Hochwasserschutzes untersucht. Wo möglich, werden Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz gemeinsam betrachtet. Zusätzlich werden auch an den nicht berichtspflichtigen Bächen, wenn möglich, entsprechende Renaturierungsmaßnahmen und Hochwasserschutz durchgeführt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung natürlicher Retentionsräume im urbanen Raum nur begrenzt möglich. In den ehemaligen Bach- und Fluss-Auen sind Siedlungs- und Verkehrsflächen vorhanden. Der Bodenwert von angrenzenden Wohnhausgrundstücken ist meist sehr hoch und die Bereitschaft zu einem Verkauf oder einer Umgestaltung meist sehr gering. Wasserrechtliche Verfahren für Gewässerausbauprojekte, die dann in der Folge Grunderwerb und der Generierung von Fördermitteln bedürfen, nehmen meist mehrere Jahre in Anspruch 2.2. Dazu soll die Verwaltung Fördermöglichkeiten z.B. aus den Bereichen der Wasserwirtschaft und der Stadtentwicklung untersuchen Finanzierungsmöglichkeiten des wasserwirtschaftlichen Bereichs sind z. Bsp. die Förderrichtlinien (FöRL) Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie oder die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, mit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie Renaturierungen in Folge von Eingriffen mit negativen Folgen für Natur und Landschaft kompensiert werden können. Kleinere Renaturierungsmaßnahmen können im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden. 3. Dezentrale Versickerung und Verdunstung von Regenwasser dazu sollte die Verwaltung insbesondere prüfen. 3.1. welche Maßnahmen in Bonn notwendig sind, um das gesetzl. Grunderfordernis des §§ 55 Abs. 2 WHG zur dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung bei Neubauten umzusetzen, soweit das Versickerungspotential des Bodens die zulässt und der Versickerung keine Altlasten im Wege stehen Eine gezielte und umweltverträgliche Behandlung von Regenwasser wird derzeit in verschiedenen fachämterübergreifenden Arbeitsgruppen thematisiert und steht damit bereits auf der Agenda der Verwaltung. Gesetztes Ziel ist, Bauprojekte in der Stadt Bonn klimaangepasst und nachhaltig zu verwirklichen. Innerhalb dieser Arbeitsgruppen werden die Möglichkeiten zur Realisierung eines Schwammstadtkonzeptes wie aber auch einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung erarbeitet. Die sich hieraus ergebenden Lösungen sollen dann stadtweit und auch in den BebauungsplangebietenSeite 3 von 7 Seite 4 Anwendung finden. 3.2. inwieweit technische Erfordernisse für die Herstellung von Versickerungsanlagen nach dem Arbeitsblatt DWA-A138 „Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser-Teil 1: Planung, Bau, Betrieb „bei Böden mit geringen Versickerungsleistungen angepasst werden können Wird im weiteren Verfahren betrachtet, eine Fortschreibung der Regelwerke ist aus hiesiger Sicht erforderlich. 3.3. wie rechtliche Hemmnisse bzw. Hindernisse der dezentralen Niederschlagswasser Bewirtschaftung im Bereich der Bestandsbauten bzw. privater (Garten-) Flächen abgebaut werden können Hier wird auf die MV der Verwaltung zu demselben Thema hingewiesen DS 211514. 3.4. ob unbelastetes Niederschlagswasser erlaubnisfrei eingeleitet werden kann Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer stellt gemäß § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Gewässerbenutzung dar, für die nach § 8 WHG eine Erlaubnis erforderlich ist. Auch der in der Vorlage genannte § 26 WHG schließt das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer vom Eigentümer- und Anliegergebrauch aus. Gemäß § 19 Landeswassergesetz ist nur die Einleitung von Wasser aus einer Bodenentwässerung in bestimmten Fällen erlaubnisfrei. Zudem kann eine Rückhaltung von Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer nur gewährleistet werden, wenn ein Erlaubnisvorbehalt gegeben ist. Aufgrund der geringen Größe der Bonner Bäche, werden bereits seit mehr als 25 Jahren neue Niederschlagswassereinleitungen in Bonner Bäche nur nach vorheriger Rückhaltung zugelassen. Im Regelfall ist dabei auf eine Einleitmenge von 10 l/(s*ha) zu drosseln. Neben der Verminderung der Hochwassergefahr spielt auch die Vermeidung von Schwallbelastungen (schädlich für Gewässerorganismen) und der Rückhalt von Wasserinhaltsstoffen eine Rolle. Diese Regelung führt dazu, dass nur noch selten Einleitungen von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer stattfinden, da der Aufwand für die Schaffung von Rückhalteraum plus Einleitung meist größer ist als der für eine Versickerungsanlage, so dass Einleitungen in Oberflächengewässer in den meisten Fällen nur noch realisiert werden, wenn eine Versickerung nicht möglich ist. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die ortsnahe Versickerung der direkten Einleitung in ein Oberflächengewässer vorzuziehen. Der Umgang mit Starkregen wird bereits seit mehreren Jahren so früh wie möglich im Bebauungsplanverfahren untersucht und berücksichtigt. Für geplante Neubaugebiete werden nach Vorgaben von Seiten des Tiefbauamtes bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versickerung und Rückhaltung untersucht. Seit einigen Jahren muss bei jedem Neubaugebiet der Nachweis erbracht werden, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter GrundstückeSeite 4 von 7 Seite 5 ausgeschlossen sind. Hieraus werden bei einer Gefährdung durch Starkregen dann Maßnahmen entwickelt und umgesetzt wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pufferspeicher und offene Versickerungs- bzw. Verdunstungsflächen für Oberflächenwasser oder auch schadlose Ableitungen über Notwasserwege zur gezielten Einleitung in geeignete Flächen aus einem Gebiet heraus. Derzeit sind einige Niederschlagswasserversickerungsanlagen in Planung bzw. wurden bereits gebaut. Zu nennen sind hier u. a. der Wohn Park II in Vilich- Müldorf, das Neubaugebiet „Am Hölder“ oder am Quellenweg in Ippendorf. Im Rahmen der Bauleitplanung und Bebauung wird von der Unteren Wasserbehörde grundsätzlich geprüft, ob die wasserrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Hierbei werden die aktuell gültigen Regeln der Technik betrachtet, die eine gezielte Versickerung nur bei festgelegten Durchlässigkeiten des Bodens zulässt. Zur Verfahrensvereinfachung und Förderung einer Versickerung steht beim Land NRW der Erlass einer Freistellungsverordnung im Raum, die eine erlaubnisfreie Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (im Regelfall Dachflächenwasser) regeln soll. In einigen Bundesländern wurde eine derartige Verordnung erlassen. Flächen- oder Muldenversickerung sind per Versickerungserlass bereits erlaubnisfrei gestellt. Hierbei bedarf es aufgrund der Gesetzeslage dennoch der Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit durch die Untere Wasserbehörde, da von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser als Abwasser zunächst grundsätzlich der Stadt zu überlassen ist (vgl. § 49 Abs. 4 LWG und § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung). Hinweis zu bebauten Flächen: Für große Grundstücke mit einer an den Kanal angeschlossenen, abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 m² ist bereits seit 2002 ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 durchzuführen. Ziel dieses Nachweises ist es, die schadlose Überflutung des jeweiligen Grundstücks bei einem mindestens 30jährigen Regenereignis sicherzustellen. Die ermittelte zurückzuhaltende Regenwassermenge soll als Planungsgrundlage für Regenrückhalteräume genutzt werden. Zu 4. Die Verwaltung soll sicherstellen, dass – den Erfordernissen des §55 Abs. 2 WHG folgend bei Neubaugebieten die Trennkanalisation hergestellt werden soll Zu 4.1 an welchen Stellen leistungsfähige technische Systeme für die Rückhaltung in die Mischwasserkanalisation oder bei Regenkanalisation (Stauraum, Zisterne) mit Versickerungsmöglichkeiten in das Stadtentwässerungssystem eingebaut werden können, um Überflutungen z.B. von Straßenunterführungen bei Starkregenereignissen zu verhindern oder zu minimieren Ein Wechsel von Misch- zu Trennkanalisation im Bestand ist unwirtschaftlich und stadtweit nicht umsetzbar. Auch würde die Gefährdung durch Starkregen durch eine größere Kanalisation oder ein Trennsystem nicht gemildert werden können. Allerdings wird die Trennung des Abwassersystems bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen bereits praktiziert. Dies entspricht den Forderungen des Landeswassergesetzes, welches dazu verpflichtet, dasSeite 5 von 7 Seite 6 Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 bebaut, befestigt oder an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Zudem wird das Bonner Kanalnetz permanent in Stand gehalten und erneuert, um das anfallende Regenwasser in der Bebauung aufzunehmen und möglichst schadlos ableiten zu können. In einigen Fällen werden aber auch Retentionsbecken zur Entlastung des örtlichen Kanalsystems, wie beispielsweise am Venusberg oder in Bonn-Holzlar (Scheidfeldstraße) zur alternativen Regenwasserbehandlung anstelle unterirdischer Lösungen, gebaut. Detaillierte Informationen zur Abwasserbeseitigung in Bonn erhalten Sie auch über das Abwasserbeseitigungskonzept 2018-2023 (öffentlich im Internet einsehbar). Zu 4.2. Inwieweit Regenwassernutzungskonzepte für städtische Gebäude eingeführt werden können. Bei jedem Bauvorhaben stimmt sich das SGB hierzu grundsätzlich mit der Unteren Wasserbehörde und dem Tiefbauamt ab. Je nach Größe der Versickerungsflächen werden Konzepte ausgearbeitet, wie Niederschlagswasser versickert oder zurückgehalten werden kann. Die Regenrückhaltung erfolgt überwiegend über Rigolen oder Muldenversickerung. Zusätzlich werden Überflutungsnachweise erstellt, welche in die Planung mit einfließen. Regenwassernutzungskonzepte werden bislang noch nicht berücksichtigt. Eine Regenrückhaltung ist auch über Dachbegrünungen (Retentionsdach) möglich. Je höher die Substratstärke desto mehr Wasser kann zwischengespeichert und schließlich verdunstet werden. Die Eignung eines Daches zur Retention ist jedoch statisch zu prüfen. Es ist denkbar in manchen Bereichen Regenwasser, z.B. für Toilettenanlagen, zu nutzen. Insoweit steht die Verwaltung der Entwicklung solcher Konzepte dem Grunde nach offen gegenüber. 5. Die Verwaltung soll darstellen, wie Sie die Einhaltung der Ziele und Handlungsfelder der wassersensitiven Stadt fachübergreifend bei zukünftigen Entscheidungen sicherstellt (z.B. durch Stärkung der entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Umweltverwaltung im Fachbereich der Stadtplanung bzw. der Bauleit- und der Straßenverkehrsplanung. Der Vorschlag zur „Stärkung der entsprechenden Entscheidungskompetenzen der Umweltverwaltung im Fachbereich der Stadtplanung bzw. der Bauleit- und der Straßenverkehrswegeplanung verkennt, dass die Verwaltung als Einheit im Auftrag der Oberbürgermeisterin agiert. Zudem sind Umweltverwaltung und Stadtplanung in einem gemeinsamen Dezernat angesiedelt, wodurch bereits organisatorisch eine besondersSeite 6 von 7 Seite 7 intensive Abstimmung aller Umweltfragen in der Bauleit- und der Verkehrswegeplanung sichergestellt ist. Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de