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211373 · Beschlussvorlage

Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Jahresabschluss 2020

Nummer
211373
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren 15.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 28.10.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 29.09.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211373
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Jahresabschluss 2020
Beratungsfolge
Betriebsausschuss für Seniorenzentren 15.09.2021 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
29.09.2021 Empfehlung
Rat 28.10.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat nimmt von dem Prüfungsergebnis der bestellten
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Heilmaier &
Partner GmbH Kenntnis und stellt den Jahresabschluss 2020 der
Seniorenzentren mit einer Bilanzsumme von 11.190.157,88 EUR, einem
handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 522.583,44 EUR sowie den
Lagebericht fest.
2. Der Jahresüberschuss in Höhe von 522.583,44 EUR wird als
Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Dem Betriebsleiter der Seniorenzentren, Herrn Marc Biedinger, wird für
das Jahr 2020 Entlastung erteilt.
4. Dem Betriebsausschuss der Seniorenzentren wird für das Jahr 2020
Entlastung erteilt.
Begründung
Gemäß § 4c Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) obliegt dem Rat die
Feststellung des Jahresabschlusses der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
"Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn" und die Entscheidung über die
Verwendung des Jahresgewinns bzw. -verlustes.
Gemäß § 4c EigVO obliegt dem Rat zudem die Entlastung des
Betriebsausschusses.Seite 1 von 7
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Gemäß § 5 Abs. 5 EigVO obliegt dem Betriebsausschuss die Entlastung der
Betriebsleitung.
Der Wirtschaftsprüfer hat den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 sowie
den Lagebericht geprüft. Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung, der Buchführung und des Jahresabschlusses 2020 sowie
des Lageberichts haben sich keine Beanstandungen ergeben, so dass die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat:
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks des
Abschlussprüfers
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir für den
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 und den Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2020 der Seniorenzentren des Bundesstadt Bonn den folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der hier wiedergegeben wird:
„BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN
ABSCHLUSSPRÜFERS
An die Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn1
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn –
bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31.
Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir
den Lagebericht der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen
den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen i.V.m. den deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und
Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 31. Dezember
1 Für die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende
Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die
Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert
worden ist, fort. Diese Übergangsregelung gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 2
entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.Seite 2 von 7
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2020 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2020 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen
Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss,
entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 106 GO NRW a.F.* unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend
beschrieben. Wir sind von der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung unabhängig
in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und
den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in
allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt. Ferner sind
die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines
Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter
dafür verantwortlich, die Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie
die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nichtSeite 3 von 7
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tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie
dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 106 GO NRW a.F.
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte
Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche
Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im
Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das
Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist
bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.Seite 4 von 7
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• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die
Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur
Wirksamkeit dieser Systeme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
abzugeben.
• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der
erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im
Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit
besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die
dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,
unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse
oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb
seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der
Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse
so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung vermittelt.
• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss,
seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung.
• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei
insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen
die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen
Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab.
Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse
wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.Seite 5 von 7
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Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
G. Schlussbemerkung
Den vorstehenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020
erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450
n.F.).
Der von uns mit Datum vom 4. Juni 2021 erteilte Bestätigungsvermerk ist in
Abschnitt F. "Wiedergabe des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers"
enthalten.
Eine Verwendung des Bestätigungsvermerks außerhalb dieses
Prüfungsberichtes bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei der
Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und/oder des
Lageberichtes in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form
(einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) bedarf es zuvor unserer
erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder
auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.
Krefeld, den 4. Juni 2021
Dr. Heilmaier & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Sons
Wirtschaftsprüfer
Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang und der Lagebericht
sind dem beigefügten Bericht des Wirtschaftsprüfers zu entnehmen. Nachdem
die Betriebsergebnisse in den Jahren 2006 bis 2011 mit jährlichen DefizitenSeite 6 von 7
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zwischen 253 und 1.044 TEUR abschlossen, setzt sich im Wirtschaftsjahr 2020
der positive Trend der letzten Jahre mit einem Gewinn in Höhe von rund 523
TEUR fort.
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 18:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de