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211361-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Urheberschutz der Rheinaue, Radschnellroute Beuel

Nummer
211361-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211361 Urheberschutz der Rheinaue, Radschnellroute Beuel

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211361-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Urheberschutz der Rheinaue, Radschnellroute
Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Zu welchen Zeitpunkten fanden Abstimmungen mit dem
Urheber der Rheinaue zu den geplanten Radschnellrouten
statt?
2. Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Urheber und
der Stadt getroffen?
3. Welche schriftlichen Vereinbarungen existieren dazu? Falls
es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, was waren die
Gründe dafür?
4. Hat der Urheber ausdrücklich und nachweislich den
Planungen einer Radschnellroute in der Beueler Rheinaue
zugestimmt?
Die jüngsten Darstellungen in der Öffentlichkeit, wonach es keine
Abstimmungen zur Planung der Wegeverbreiterung im Rheinauen-Park
mit dessen Urheber gegeben hätte, sind unzutreffend.
Der Urheber hat der Stadt Bonn an mehreren Stellen signalisiert, dass er
mit dem Vorhaben einverstanden sein würde, wenn die Obere
Denkmalbehörde ihre Zustimmung erteilt und zudem eine Abstimmung
mit einem von ihm beauftragten früheren Mitarbeiter erfolgt.
Die Verwaltung bedauert, dass es versäumt wurde, die Zustimmung
frühzeitiger bzw. schriftlich zu fixieren. Dies liegt auch darin begründet,
dass aufgrund der positiven Signale davon ausgegangen wurde, dass
eine finale Abstimmung nicht auf Basis der Entwurfsplanung, sondern
auf Basis der später nachfolgenden Ausbauplanung erfolgen kann.
Die Verwaltung merkt zum Urheberrecht an, dass der beschlossene
Wegeausbau im Rheinauen-Park nach rechtlicher Prüfung den Urheber
auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht in seinen Rechten
verletzt. Nach § 39 Abs. 2 bzw. § 14 UrhG sind solche Änderungen eines
urheberrechtlich geschützten Werkes zulässig, zu denen der Urheber
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen darf bzw. die
die berechtigten Interessen des Urhebers nicht gefährden. Dies erfordertSeite 1 von 3
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nach der Rechtsprechung eine Abwägung zwischen dem Interesse der
Stadt als Bauherrin/Nutzerin und dem Interesse des Urhebers
(Architekt). Bei Werken der Baukunst spielen dabei insbesondere der
Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung eine
wesentliche Rolle, da der Urheber mit wechselnden Bedürfnissen des
Eigentümers und des Lebens rechnen muss. Auch
Modernisierungsinteressen und das öffentliche Interesse können bei der
Abwägung berücksichtig werden.
Nach Einschätzung der Verwaltung überwiegt danach im konkreten Fall
das Interesse der Stadt an dem geplanten Wegeausbau gegenüber dem
Erhaltungsinteresse des Urhebers. Der Eingriff ist vergleichsweise
gering, da lediglich bereits bestehende Wege verbreitert werden sollen,
jedoch keine wesentliche Veränderung der Parkgestaltung erfolgt. Dem
gegenüber steht ein hohes Interesse an der vom Rat am 28.03.2019
beschlossenen Maßnahme, abgeleitet aus den Verkehrsbedürfnissen
und der Verkehrssicherheit, der Luftreinhalteplanung und den
Beschlüssen zum Klimaschutz sowie zum Radentscheid. Eine fehlende
Zustimmung des Urhebers steht daher der Maßnahme nach
Einschätzung der Verwaltung nicht entgegen.
In Wertschätzung und im Sinne der guten Zusammenarbeit in der
Vergangenheit will die Verwaltung in dieser Angelegenheit allerdings in
Kontakt mit dem Urheber bleiben und um seine Zustimmung werben.
Im Einzelnen gab es folgende Kontakte:
Am 20.12.2018 gab es telefonischen Kontakt mit dem Urheber. Er hatte
Kontakt mit der Oberen Denkmalbehörde und bat um Übersendung der
Pläne. Er erhielt daraufhin per E-Mail am 21.12.2018 die
Entwurfsplanungen für alle beabsichtigten Wegeverbreiterungen im
Rheinauen-Park, linksrheinisch wie rechtsrheinisch, mit exakter
Wegeführung und zu entfernenden Bäumen. Ihm wurde ein Gespräch
angeboten.
In einem telefonischen Kontakt am 07.01.2019 äußerte der Urheber, es
gebe „keine großen Einwände“. Er bat aber um Einbeziehung eines
früheren Mitarbeiters, der in seinem Namen sprechen würde, und
vermutlich einige Dinge anmerken würde. In einer E-Mail vom
09.01.2019 schilderte der Urheber im Nachgang zum Telefonat, er
könne die Pläne digital nicht gut bewerten. Er fragte nach möglichen
Alternativen und merkte inhaltliche Vorbehalte an, ohne die Pläne
abzulehnen. Er verwies wie schon im Telefonat auf seinen früheren
Mitarbeiter, der dies bei Ansicht der ausgedruckten Pläne besser
beurteilen könnte.
Am 16.01.2019 fragte der Urheber per E-Mail an, ob es über die bisher
übersendeten Pläne hinaus Planungen für Radwege-Ausbau entlang des
Rheins mit Relevanz für den Rheinauen-Park gebe. Er erhielt am
gleichen Tag per E-Mail eine Antwort dahingehend, dass es lediglichSeite 2 von 3
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konkrete Überlegungen/Planungen für die bisher schon thematisierten
Abschnitte gibt.
Am 21.01.2019 fand ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und dem
vom Urheber beauftragten früheren Mitarbeiter statt. Gemäß
Gesprächsvermerk wurden die Entwurfsplanungen für alle drei
Abschnitte im Rheinauen-Park dort vorgestellt. Der frühere Mitarbeiter
des Urhebers nahm die Pläne wohlwollend zur Kenntnis, auch weil die
Wegeführung auf die Parkgestaltung stark Rücksicht nimmt. Es gab
lediglich Hinweise zu kleineren Details.
Am 30.03.2020 wurde wegen der Detailfrage einer möglichen
Beleuchtung oder Alternative Nachleuchtplastik beim Wegeausbau im
linksrheinischen Rheinauen-Park der frühere Mitarbeiter mit der Bitte um
Rückäußerung per E-Mail angeschrieben. Am 03.04.2020 antwortete der
frühere Mitarbeiter, dass er aus fachlicher Sicht die Nachleuchtplastik als
verträglich ansehe, jedoch eine Abstimmung mit dem Urheber erfolgen
müsse. Daraufhin wurde der Urheber am 06.04.2020 per E-Mail
angeschrieben. Daraufhin gab es am 08.04.2020 einen telefonischen
Kontakt mit dem Urheber. Am 13.04.2020 teilte der Urheber per E-Mail
mit: „Aus urheberrechtlichen Gründen muss ich in diesen Bereichen für
den Radschnellweg eine Beleuchtung ablehnen. Die von Ihnen
vorgesehene nachleuchtende Markierung (2-k Nachleuchtplastik) wäre
aus meiner Sicht eine Lösung. Voraussetzung ist auch die
denkmalrechtliche Genehmigung.“
Am 10.09.2020 wurde der Urheber per E-Mail angeschrieben, anliegend
die Pläne für den Abschnitt 3.2 (rechtsrheinische Rheinaue) und um
Zustimmung als Urheber gebeten. Eine Antwort erfolgte nicht. Allerdings
wurde seitens der Oberen Denkmalbehörde in der Genehmigung dieses
Abschnitts vom 20.01.2021 ausgeführt, der Urheber habe der Planung
zugestimmt.
Die jüngsten Kontakte im Juli / August 2021 werden hier nicht weiter
aufgeführt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de