211361-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Urheberschutz der Rheinaue, Radschnellroute Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 211361-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211361-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Urheberschutz der Rheinaue, Radschnellroute Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Zu welchen Zeitpunkten fanden Abstimmungen mit dem Urheber der Rheinaue zu den geplanten Radschnellrouten statt? 2. Welche Vereinbarungen wurden zwischen dem Urheber und der Stadt getroffen? 3. Welche schriftlichen Vereinbarungen existieren dazu? Falls es keine schriftlichen Vereinbarungen gibt, was waren die Gründe dafür? 4. Hat der Urheber ausdrücklich und nachweislich den Planungen einer Radschnellroute in der Beueler Rheinaue zugestimmt? Die jüngsten Darstellungen in der Öffentlichkeit, wonach es keine Abstimmungen zur Planung der Wegeverbreiterung im Rheinauen-Park mit dessen Urheber gegeben hätte, sind unzutreffend. Der Urheber hat der Stadt Bonn an mehreren Stellen signalisiert, dass er mit dem Vorhaben einverstanden sein würde, wenn die Obere Denkmalbehörde ihre Zustimmung erteilt und zudem eine Abstimmung mit einem von ihm beauftragten früheren Mitarbeiter erfolgt. Die Verwaltung bedauert, dass es versäumt wurde, die Zustimmung frühzeitiger bzw. schriftlich zu fixieren. Dies liegt auch darin begründet, dass aufgrund der positiven Signale davon ausgegangen wurde, dass eine finale Abstimmung nicht auf Basis der Entwurfsplanung, sondern auf Basis der später nachfolgenden Ausbauplanung erfolgen kann. Die Verwaltung merkt zum Urheberrecht an, dass der beschlossene Wegeausbau im Rheinauen-Park nach rechtlicher Prüfung den Urheber auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht in seinen Rechten verletzt. Nach § 39 Abs. 2 bzw. § 14 UrhG sind solche Änderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen darf bzw. die die berechtigten Interessen des Urhebers nicht gefährden. Dies erfordertSeite 1 von 3 Seite 2 nach der Rechtsprechung eine Abwägung zwischen dem Interesse der Stadt als Bauherrin/Nutzerin und dem Interesse des Urhebers (Architekt). Bei Werken der Baukunst spielen dabei insbesondere der Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung eine wesentliche Rolle, da der Urheber mit wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers und des Lebens rechnen muss. Auch Modernisierungsinteressen und das öffentliche Interesse können bei der Abwägung berücksichtig werden. Nach Einschätzung der Verwaltung überwiegt danach im konkreten Fall das Interesse der Stadt an dem geplanten Wegeausbau gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers. Der Eingriff ist vergleichsweise gering, da lediglich bereits bestehende Wege verbreitert werden sollen, jedoch keine wesentliche Veränderung der Parkgestaltung erfolgt. Dem gegenüber steht ein hohes Interesse an der vom Rat am 28.03.2019 beschlossenen Maßnahme, abgeleitet aus den Verkehrsbedürfnissen und der Verkehrssicherheit, der Luftreinhalteplanung und den Beschlüssen zum Klimaschutz sowie zum Radentscheid. Eine fehlende Zustimmung des Urhebers steht daher der Maßnahme nach Einschätzung der Verwaltung nicht entgegen. In Wertschätzung und im Sinne der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit will die Verwaltung in dieser Angelegenheit allerdings in Kontakt mit dem Urheber bleiben und um seine Zustimmung werben. Im Einzelnen gab es folgende Kontakte: Am 20.12.2018 gab es telefonischen Kontakt mit dem Urheber. Er hatte Kontakt mit der Oberen Denkmalbehörde und bat um Übersendung der Pläne. Er erhielt daraufhin per E-Mail am 21.12.2018 die Entwurfsplanungen für alle beabsichtigten Wegeverbreiterungen im Rheinauen-Park, linksrheinisch wie rechtsrheinisch, mit exakter Wegeführung und zu entfernenden Bäumen. Ihm wurde ein Gespräch angeboten. In einem telefonischen Kontakt am 07.01.2019 äußerte der Urheber, es gebe „keine großen Einwände“. Er bat aber um Einbeziehung eines früheren Mitarbeiters, der in seinem Namen sprechen würde, und vermutlich einige Dinge anmerken würde. In einer E-Mail vom 09.01.2019 schilderte der Urheber im Nachgang zum Telefonat, er könne die Pläne digital nicht gut bewerten. Er fragte nach möglichen Alternativen und merkte inhaltliche Vorbehalte an, ohne die Pläne abzulehnen. Er verwies wie schon im Telefonat auf seinen früheren Mitarbeiter, der dies bei Ansicht der ausgedruckten Pläne besser beurteilen könnte. Am 16.01.2019 fragte der Urheber per E-Mail an, ob es über die bisher übersendeten Pläne hinaus Planungen für Radwege-Ausbau entlang des Rheins mit Relevanz für den Rheinauen-Park gebe. Er erhielt am gleichen Tag per E-Mail eine Antwort dahingehend, dass es lediglichSeite 2 von 3 Seite 3 konkrete Überlegungen/Planungen für die bisher schon thematisierten Abschnitte gibt. Am 21.01.2019 fand ein Gespräch zwischen Stadtverwaltung und dem vom Urheber beauftragten früheren Mitarbeiter statt. Gemäß Gesprächsvermerk wurden die Entwurfsplanungen für alle drei Abschnitte im Rheinauen-Park dort vorgestellt. Der frühere Mitarbeiter des Urhebers nahm die Pläne wohlwollend zur Kenntnis, auch weil die Wegeführung auf die Parkgestaltung stark Rücksicht nimmt. Es gab lediglich Hinweise zu kleineren Details. Am 30.03.2020 wurde wegen der Detailfrage einer möglichen Beleuchtung oder Alternative Nachleuchtplastik beim Wegeausbau im linksrheinischen Rheinauen-Park der frühere Mitarbeiter mit der Bitte um Rückäußerung per E-Mail angeschrieben. Am 03.04.2020 antwortete der frühere Mitarbeiter, dass er aus fachlicher Sicht die Nachleuchtplastik als verträglich ansehe, jedoch eine Abstimmung mit dem Urheber erfolgen müsse. Daraufhin wurde der Urheber am 06.04.2020 per E-Mail angeschrieben. Daraufhin gab es am 08.04.2020 einen telefonischen Kontakt mit dem Urheber. Am 13.04.2020 teilte der Urheber per E-Mail mit: „Aus urheberrechtlichen Gründen muss ich in diesen Bereichen für den Radschnellweg eine Beleuchtung ablehnen. Die von Ihnen vorgesehene nachleuchtende Markierung (2-k Nachleuchtplastik) wäre aus meiner Sicht eine Lösung. Voraussetzung ist auch die denkmalrechtliche Genehmigung.“ Am 10.09.2020 wurde der Urheber per E-Mail angeschrieben, anliegend die Pläne für den Abschnitt 3.2 (rechtsrheinische Rheinaue) und um Zustimmung als Urheber gebeten. Eine Antwort erfolgte nicht. Allerdings wurde seitens der Oberen Denkmalbehörde in der Genehmigung dieses Abschnitts vom 20.01.2021 ausgeführt, der Urheber habe der Planung zugestimmt. Die jüngsten Kontakte im Juli / August 2021 werden hier nicht weiter aufgeführt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de