211360-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Lärm-Emissionen am Beueler Skatepark
Kerndaten
- Nummer
- 211360-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211360-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Lärm-Emissionen am Beueler Skatepark Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. und 2.: Für den ersten Bauabschnitt zur Errichtung eines Freizeitsportparks mit Aktionsflächen für Rollsportarten auf dem Gelände des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes wurde im Mai 2018 eine Baugenehmigung erteilt. Gegen diese Baugenehmigung erhoben Anlieger des Beueler Rheinauen-Parks im Wolkenburgweg Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Rahmen eines Ortstermins des Verwaltungsgerichts Köln hatte das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung geäußert, da insbesondere die Lärmimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Nachdem die Kläger eine Rücknahme ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in Aussicht stellten, wenn die Baugenehmigung hinsichtlich des Immissionsschutzes konkretisiert würde, hatte der dort ansässige Verein ein erweitertes Schallimmissionsgutachten erstellen lassen, das Rahmenbedingungen für den normalen Betrieb der Anlage sowie geplante Veranstaltungen beschrieb. In Abstimmung mit den Klägern und dem Verwaltungsgericht wurde auf Basis des Gutachtens im Dezember 2019 eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Auch wenn das Schallschutzgutachten eine Schallleistung von tragbaren Lautsprechern (Bluetoothboxen) berücksichtigt und für den angenommenen Normalbetrieb der Skateanlage auch bei Nutzung von solchen Lautsprechern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet an den Immissionsorten der Anlieger prognostiziert, bestanden die Kläger jedoch auf einem Verbot. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht bewusst die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage offenließ, wäre der Klage auch nach Nachbesserung des Immissionsschutzes vermutlich stattgegeben worden. Der Verein stimmte daher damals diesem Kompromiss zu, damit die Baugenehmigung Bestandskraft erzielte. Weiterhin wurde mit der Nachtragsbaugenehmigung zur Auflage gemacht, dass während der geplanten Veranstaltungen der Schallpegel durch einen Schallpegelbegrenzer (Kompressor/Limiter) auf das zulässige Maß zu begrenzen ist. Der Schallpegelbegrenzer ist durch einen Sachverständigen zu konfigurieren.Seite 1 von 2 Seite 2 Zu 3.: Das Verwaltungsgericht hegte seinerzeit Zweifel daran, dass es sich hier um eine Sportanlage handelt. Es wurde daher in Frage gestellt, ob eine Beurteilung nach der 18. BImSchV richtig ist. Aufgrund der Beschreibungen in den eingereichten Bauvorlagen, in denen die Anlage als Freizeitsportanlage beschrieben wird, sollte eine Betrachtung gemäß Runderlass Freizeitlärm NRW in Anlehnung an die TA Lärm vorgenommen werden. Da der nun genehmigte 2. Bauabschnitt nicht isoliert von dem genehmigten Bereich des 1. Bauabschnitts betrachtet werden kann und insbesondere auch Veranstaltungen nicht nur in dem 2. Bauabschnitt stattfinden, gilt die Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt und die damit verbundenen Auflagen weiterhin. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nun auch Klage gegen die Baugenehmigung für den 2. Bauabschnitt erhoben wurde. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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