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211360-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Lärm-Emissionen am Beueler Skatepark

Nummer
211360-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211360 Lärm-Emissionen am Beueler Skatepark

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211360-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Lärm-Emissionen am Beueler Skatepark
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1. und 2.:
Für den ersten Bauabschnitt zur Errichtung eines Freizeitsportparks mit
Aktionsflächen für Rollsportarten auf dem Gelände des ehemaligen
Verkehrsübungsplatzes wurde im Mai 2018 eine Baugenehmigung erteilt.
Gegen diese Baugenehmigung erhoben Anlieger des Beueler Rheinauen-Parks
im Wolkenburgweg Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Rahmen eines
Ortstermins des Verwaltungsgerichts Köln hatte das Gericht Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung geäußert, da insbesondere die
Lärmimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
Nachdem die Kläger eine Rücknahme ihrer Klage gegen die Baugenehmigung
in Aussicht stellten, wenn die Baugenehmigung hinsichtlich des
Immissionsschutzes konkretisiert würde, hatte der dort ansässige Verein ein
erweitertes Schallimmissionsgutachten erstellen lassen, das
Rahmenbedingungen für den normalen Betrieb der Anlage sowie geplante
Veranstaltungen beschrieb. In Abstimmung mit den Klägern und dem
Verwaltungsgericht wurde auf Basis des Gutachtens im Dezember 2019 eine
Nachtragsbaugenehmigung erteilt.
Auch wenn das Schallschutzgutachten eine Schallleistung von tragbaren
Lautsprechern (Bluetoothboxen) berücksichtigt und für den angenommenen
Normalbetrieb der Skateanlage auch bei Nutzung von solchen Lautsprechern
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet an den
Immissionsorten der Anlieger prognostiziert, bestanden die Kläger jedoch auf
einem Verbot. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht bewusst die
Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage offenließ, wäre der
Klage auch nach Nachbesserung des Immissionsschutzes vermutlich
stattgegeben worden. Der Verein stimmte daher damals diesem Kompromiss
zu, damit die Baugenehmigung Bestandskraft erzielte.
Weiterhin wurde mit der Nachtragsbaugenehmigung zur Auflage gemacht, dass
während der geplanten Veranstaltungen der Schallpegel durch einen
Schallpegelbegrenzer (Kompressor/Limiter) auf das zulässige Maß zu
begrenzen ist. Der Schallpegelbegrenzer ist durch einen Sachverständigen zu
konfigurieren.Seite 1 von 2
Seite 2
Zu 3.:
Das Verwaltungsgericht hegte seinerzeit Zweifel daran, dass es sich hier um
eine Sportanlage handelt. Es wurde daher in Frage gestellt, ob eine Beurteilung
nach der 18. BImSchV richtig ist. Aufgrund der Beschreibungen in den
eingereichten Bauvorlagen, in denen die Anlage als Freizeitsportanlage
beschrieben wird, sollte eine Betrachtung gemäß Runderlass Freizeitlärm NRW
in Anlehnung an die TA Lärm vorgenommen werden.
Da der nun genehmigte 2. Bauabschnitt nicht isoliert von dem genehmigten
Bereich des 1. Bauabschnitts betrachtet werden kann und insbesondere auch
Veranstaltungen nicht nur in dem 2. Bauabschnitt stattfinden, gilt die
Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt und die damit verbundenen Auflagen
weiterhin.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nun auch Klage gegen die
Baugenehmigung für den 2. Bauabschnitt erhoben wurde.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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