211346-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Hochwasserschutz in Graurheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 211346-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.506 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211346-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Hochwasserschutz in Graurheindorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand der Planung des Hochwasserschutzes in Graurheindorf? Durch seine Lage am Rheinufer ist der Ortsteil Graurheindorf vornehmlich von Rheinhochwassern betroffen. Bei einem Hochwasser tritt der Rhein zum einen über die Ufer, zum anderen erfolgt ein Rückstau über die Mündung des Rheindorfer Bachs inmitten der Ortslage. Um Graurheindorf vor Rheinhochwassern bis 9,50 m Bonner Pegel (entspricht in etwa einem 20- jährlichen Hochwasserereignis) zu schützen, wie in allen Stadtteilen für den ufernahen Hochwasserschutz vorgesehen, sollen vorhandene Ufermauern ertüchtigt und ergänzt werden und die Mündung des Rheindorfer Bachs verschlossen werden. Dazu soll der Bach verlegt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten (die Bezirksregierung Köln ist für den Hochwasserschutz am Rhein, die Untere Wasserbehörde für die Umlegung des Bachs zuständig) wurde das Gesamtvorhaben nach juristischer Prüfung der Bezirksregierung Köln nachträglich in zwei Planungen zur Erlangung des Planungsrechtes aufgeteilt: Die vorhandenen Hochwasserschutzmauern am Graurheindorfer Rheinufer werden überprüft, ggf. erhöht und im Lückenschluss ergänzt. Diese Maßnahme wird als Planfeststellungsverfahren (§ 68 WHG) bei der Bezirksregierung Köln, zuständig für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein, eingereicht. Um den Rückstau in den Rheindorfer Bach und damit die Überflutung durch Rheinhochwasser aus dem Bach im Ortskern zu verhindern, wird der Mündungsbereich des Rheindorfer Bachs Richtung Norden, unterhalb der Mondorfer Fähre, verlegt. Die Bachumlegung wird als Planfeststellungsverfahren (§ 68 WHG) bei der Unteren Wasserbehörde, zuständig für den Gewässerausbau an Bächen, eingereicht. Für die Bachumlegung wird zusätzlich ein Flurbereinigungsverfahren notwendig, welches von der Bezirksregierung Köln durchgeführt wird. Die Genehmigungsplanungen beider Maßnahmen liegen vor und werden aktuell fachlich überprüft, um sie anschließend bei den zuständigen Behörden einreichen zu können.Seite 1 von 2 Seite 2 2. Wann ist mit der Realisierung des Bauprojektes zu rechnen? Zwischen den beiden Verfahren bestehen Abhängigkeiten in Bezug auf Eingriffs- und Ausgleichsbedarf, Retentionsraumausgleich und Umsetzbarkeit. Bedingung für die Verschließung der heutigen Bachmündung inmitten der Ortslage im Rahmen des Hochwasserschutzes am Rhein ist eine vorherige Verlegung des Baches. Beide baulichen Maßnahmen müssen daher im gleichen Zeitrahmen umgesetzt werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Bachumlegung und damit auch für den Bau des Hochwasserschutzes am Rhein, ist der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens. Für die erforderliche Flurbereinigung durch die Bezirksregierung kann erfahrungsgemäß nach etwa drei Jahren ab Bestandskraft des Flurbereinigungseinleitungsbeschlusses die besitzmäßige Neuordnung der Grundstücke erfolgen. Soweit die Planfeststellung des Gewässerausbaus bestandskräftig wird, können die für den Ausbau benötigten Flächen unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Wege eines Bauerlaubnisvertrages früher bereitgestellt werden. 3. a) ab welcher Höhe gilt die Maßnahme als Hochwasserschutzmaßnahme und kann aus Landesmitteln bezuschusst werden? Grundsätzlich müssen Hochwasserschutzmaßnahmen keine bestimmte Höhe haben, um als solche zu gelten. Eine Förderung aus NRW-Landesmitteln erfolgt aber nur für einen Hochwasserschutz für ein 200-jährliches Ereignis, in begründeten Fällen für ein 100-jährliches Hochwasserereignis. b) mit welchem Aufwand könnten die aktuellen Maßnahmen umgeplant werden, um diesen Hochwasserschutzstandard zu erreichen? Für eine Umplanung zu einem 200-jährlichen Hochwasserschutz am Rhein würden beide Verfahren von vorne aufgerollt werden müssen. Dementsprechend müssten ebenfalls sämtliche vorangegangenen Absprachen mit der Bezirksregierung Köln, Unteren Wasserbehörde, sowie Bürgerbeteiligungsverfahren stattfinden, ebenso wie Vorarbeiten, ökologische Gutachten etc. und alle Planungsleistungen erneut beauftragt und bearbeitet werden. Dies würde die Umsetzung um mehrere Jahre verzögern. Zudem wird ein gleichwertiger Hochwasserschutz mit 9,50 m Bonner Pegel, wie in den anderen ufernahen Bereichen im Bonner Stadtgebiet bereits vorhanden, angestrebt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de