211345-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Erhöhung der Verkehrssicherheit und Lärmminderung auf der Kölnstraße
Kerndaten
- Nummer
- 211345-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211345-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erhöhung der Verkehrssicherheit und Lärmminderung auf der Kölnstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde Geschwindigkeitskontrollen an sogenannten Gefahrenstellen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Gefahrenstellen sind demnach Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmenden wie Fußgänger*innen und Fahrradfahrenden sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, 2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder 3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Die Verwaltung sieht die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen in dem betreffenden Abschnitt durch die Nähe zur Bonner Innenstadt/Fußgängerzone und der damit verbundenen starken Frequentierung durch Fußgänger*innen und Radfahrende (schwächere Verkehrsteilnehmende) als gegeben an und plant in Kürze mobile Geschwindigkeitsüberwachungen ein, vorausgesetzt es lässt sich ein geeigneter Stellplatz für den Messwagen finden. Zusätzlich wird die Verwaltung mittels einer mehrtägigen Verkehrsanalyse prüfen, ob überdurchschnittlich viele Verkehrsteilnehmende zu schnell fahren und somit eine „Gefahrenstelle“ besteht. Dies ist der Fall, wenn mindestens 15,0% der Verkehrsteilnehmenden gegen den Geschwindigkeitsgrenzwert von 59 km/h verstoßen. Der Grenzwert liegt deshalb bei 59 km/h, da dies denSeite 1 von 2 Seite 2 Mindestwert für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in dem genannten Bereich darstellt. Sollte sich aus dem ermittelten Ergebnis ebenfalls eine Messbefugnis herleiten, wird die Verwaltung die (technische) Möglichkeit des Einsatz eines sog. Enforcement-Trailers (Messanhängers) prüfen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de