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211345-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Erhöhung der Verkehrssicherheit und Lärmminderung auf der Kölnstraße

Nummer
211345-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211345 Erhöhung der Verkehrssicherheit und Lärmminderung auf der Kölnstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211345-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erhöhung der Verkehrssicherheit und
Lärmminderung auf der Kölnstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale
Ordnungsbehörde Geschwindigkeitskontrollen an sogenannten
Gefahrenstellen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich
definiert. Gefahrenstellen sind demnach Unfallhäufungsstellen und
solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr
angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht
kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt
von schwachen Verkehrsteilnehmenden wie Fußgänger*innen und
Fahrradfahrenden sowie besonders schutzwürdigen Personen wie
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen
straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Die Verwaltung sieht die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung
von Geschwindigkeitsmessungen in dem betreffenden Abschnitt durch
die Nähe zur Bonner Innenstadt/Fußgängerzone und der damit
verbundenen starken Frequentierung durch Fußgänger*innen und
Radfahrende (schwächere Verkehrsteilnehmende) als gegeben an und
plant in Kürze mobile Geschwindigkeitsüberwachungen ein,
vorausgesetzt es lässt sich ein geeigneter Stellplatz für den Messwagen
finden.
Zusätzlich wird die Verwaltung mittels einer mehrtägigen
Verkehrsanalyse prüfen, ob überdurchschnittlich viele
Verkehrsteilnehmende zu schnell fahren und somit eine „Gefahrenstelle“
besteht. Dies ist der Fall, wenn mindestens 15,0% der
Verkehrsteilnehmenden gegen den Geschwindigkeitsgrenzwert von 59
km/h verstoßen. Der Grenzwert liegt deshalb bei 59 km/h, da dies denSeite 1 von 2
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Mindestwert für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in dem
genannten Bereich darstellt.
Sollte sich aus dem ermittelten Ergebnis ebenfalls eine Messbefugnis
herleiten, wird die Verwaltung die (technische) Möglichkeit des Einsatz
eines sog. Enforcement-Trailers (Messanhängers) prüfen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 03:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de