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211301 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Sommer-Linde auf der Grenze der Grundstücke Arminiusstraße 6 und 8, 53117 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (AZ: 166722 VG)

Nummer
211301
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 06.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
211301
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Sommer-Linde auf der
Grenze der Grundstücke Arminiusstraße 6 und 8,
53117 Bonn im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens (AZ: 166722 VG)
Beratungsfolge
Baumkommission 06.09.2021 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Sommer-Linde auf dem Grundstück
Arminiusstraße 6/8, 53117 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungs-
verfahrens wird erteilt. Die Fällgenehmigung wird erst mit Erteilung der
Baugenehmigung wirksam.
Begründung
Auf dem Grundstück Arminiusstraße 4-6 soll ein Mehrfamilienhaus entstehen.
Für die Umsetzung der Baumaßnahme muss eine satzungsgeschützte
Sommer-Linde entfernt werden, die auf der Grenze zwischen den
Grundstücken Arminiusstraße 6 und 8 steht. Da es sich um einen Grenzbaum
handelt, war vor Antragstellung die Zustimmung der Nachbarn (Arminiusstraße
8) erforderlich. Das schriftliche Einverständnis liegt vor. Weiterer
satzungsgeschützter Baumbestand ist auf diesem Grundstück nicht vorhanden.
Die Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) weist einen Stammumfang von 214 cm,
einen Kronendurchmesser von 10 m und eine Höhe von 17 m auf. Der Zustand
des Baumes wurde mit ausreichend beurteilt.
Die Linde befindet auf der Grenze des Grundstücks. Zum bestehenden
Nachbargebäude hat sie nur einen geringen Abstand. Auf dem Baugrundstück
soll nach Abbruch des Altgebäudes (bereits erfolgt) ein Mehrfamilienhaus
entstehen. Aufgrund der Platzverhältnisse steht die Linde unmittelbar an der für
den Neubau benötigten Arbeitsfläche. Selbst der Verzicht auf vollständige
Unterkellerung kann massive Abgrabungen im Kronentraufbereich des Baumes
und den Verlust von statisch wirksamem Wurzelwerk nicht verhindern. Bei
Umsetzung der Maßnahme kann der Baum nicht erhalten werden.Seite 1 von 7
Seite 2
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung des o.g. Baumes
ist nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn ist die Fällgenehmigung zur
Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme zu erteilen.
Als Ersatzpflanzung für die Sommer-Linde wird ein standortgerechter
Laubbaum in der Nähe des alten Standortes mit einem Stammumfang von 20
cm – 25 cm gefordert
Anlage/n
1 Grenzbaum Linde (öffentlich)
2 Lageplan (öffentlich)
3 Urheberrechtserklärung und Einverständnis der Nachbarn (öffentlich)Seite 2 von 7
Grenzbaum Linde zwischen Arminiusstraße 6 und 8Seite 3 von 7
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Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de