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211296 · Beschlussvorlage

7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
211296
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 211296-01 DA 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn BBB-Dringlichkeitsantrag zur Vorlage 211296

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Beschlussvorlage
öffentlich
211296
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
7. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
26.08.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt Kenntnis vom Beschluss des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom
30.04.2021 zur Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022.
2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird angewiesen, die hierzu
erforderliche Satzungsänderung entsprechend dem vorgelegten Entwurf
der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem
Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) zu beschließen.
3. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die öffentliche Bekanntmachung
der Satzung in der beschlossenen Fassung zu veranlassen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben-
gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen
des Rates.
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR hat am 30.04.2021 zur Organisation
der Sperrmüllsammlung ab 2022 Folgendes beschlossen:
1. Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt Entrümpelungsservice mit
Sperrmüll auf Abruf wird zum 31.12.2021 beendet.
2. Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 in
Form einer 3 x jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorherigerSeite 1 von 12
Seite 2
Terminfestsetzung durchgeführt.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer
zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Die
Terminvereinbarung soll hierbei so einfach wie möglich erfolgen können,
auch ohne Angabe der exakt abzuholenden Gegenstände.
Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr
weiterzuentwickeln, die den Anforderungen des novellierten
Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht
3. Ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der illegalen Beistellungen sind
zu entwickeln.
4. Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung zusätzlicher
Sperrmüllabfuhren (mehr als 4 Abfuhren pro Jahr) nach
Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen.
5. Die notwendigen Änderungen der Abfallsatzung werden vorbereitet, die
Maßnahmen im Wirtschaftsplan 2022 budgetiert.
Die dem Beschluss des Verwaltungsrates zugrundeliegenden Vorlagen
(Beschlussvorlage und Änderungsantrag) sind als Anlage beigefügt.
Die bonnorange AöR hat diesem Beschluss entsprechend den Entwurf zur 7.
Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) erstellt – siehe Anlage.
In der vorgesehenen Satzungsänderung ist Punkt 4 des
Verwaltungsratsbeschlusses – zusätzliche Sperrmüllabfuhr gegen Gebühr –
noch nicht berücksichtigt. Die Erfordernisse für die Umsetzung dieses Punktes
befinden sich noch in der Prüfung.
Anlage/n
1 Satzungstext Abfall 7_Änd (öffentlich)
2 Satzung Abfall 7_Änd Synopse (öffentlich)
3 AöR-21067 (öffentlich)
4 AöR-21067-ÄA (öffentlich)Seite 2 von 12
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt
Bonn
(Abfallsatzung)
Aufgrund
 der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) i.V.m. § 4 der
Unternehmenssatzung,
 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699),
 der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S.
250) SGV. NRW.74, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017,
S. 442 ff.),
 § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 2598),
 § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 25.06.2021 (BGBl. I. 2021, S. 2099)
hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - in seiner
Sitzung am XX.XX.2021 folgende Abfallsatzung beschlossen:
Art I.
Die Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung
von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.12.2012, zuletzt
geändert durch Satzung vom 18.12.2017, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 der Abfallsatzung für die Bundesstadt Bonn wird wie folgt neu gefasst:
„Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die
jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt
gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr
nach Terminvereinbarung angeboten.“
2. § 13 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.Seite 3 von 12
Artikel II
Artikel I tritt zum 01 Januar 2022 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-
verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bonn,
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 4 von 12
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung)
Synopse
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Ate Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
Aufgrund
§ 13 Sperrmüll
(1) Sperrmüll sind aus privaten
Haushalten stammende bewegliche
Gegenstände, die wegen ihres
Umfanges oder Gewichts nicht in
Abfallbehältern oder Beistellsäcken
bereitgestellt werden können. Es
handelt sich hierbei um Gegenstände
aus Wohnungen, die üblicherweise
bei einem Auszug mitgenommen
würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit
Holzschutzmittel behandelte
Gartenmöbel und sonstige sperrige
Haushaltsgegenstände bis zu einem
Gewicht von 70 kg im Einzelfall);
darüber hinaus Hölzer aus dem
Innenbereich wie Türblätter ohne
Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen.
Abfälle aus Industrie und Gewerbe
sind Sperrmüll, soweit sie nach Art
und Menge mit dem aus Haushalten
stammenden Sperrmüll nach Satz 1
Aufgrund
§ 13 Sperrmüll
(1) Sperrmüll sind aus privaten
Haushalten stammende bewegliche
Gegenstände, die wegen ihres
Umfanges oder Gewichts nicht in
Abfallbehältern oder Beistellsäcken
bereitgestellt werden können. Es
handelt sich hierbei um Gegenstände
aus Wohnungen, die üblicherweise
bei einem Auszug mitgenommen
würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit
Holzschutzmittel behandelte
Gartenmöbel und sonstige sperrige
Haushaltsgegenstände bis zu einem
Gewicht von 70 kg im Einzelfall);
darüber hinaus Hölzer aus dem
Innenbereich wie Türblätter ohne
Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen.
Abfälle aus Industrie und Gewerbe
sind Sperrmüll, soweit sie nach Art
und Menge mit dem aus Haushalten
stammenden Sperrmüll nach Satz 1Seite 5 von 12
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung)
Synopse
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und 2 vergleichbar sind. Nicht zum
Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus
Umbau- oder
Renovierungsmaßnahmen wie
Fenster und Haustüren, Bauhölzer,
Fachwerk und Dachsparren b)
Behandelte Hölzer aus dem
Außenbereich wie Zäune,
Gartenmöbel, Palisadenhölzer,
Sichtschutzwände, Bahnschwellen
und Brandholz
(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll
oder sonstige Abfälle aus privaten
Haushaltungen (Hausmüll)
anzusehen sind, entscheidet im
Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich
vierteljährlich eingesammelt und
abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden
jährlich im Abfallplaner bekannt
gegeben.
und 2 vergleichbar sind. Nicht zum
Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus
Umbau- oder
Renovierungsmaßnahmen wie
Fenster und Haustüren, Bauhölzer,
Fachwerk und Dachsparren b)
Behandelte Hölzer aus dem
Außenbereich wie Zäune,
Gartenmöbel, Palisadenhölzer,
Sichtschutzwände, Bahnschwellen
und Brandholz
(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll
oder sonstige Abfälle aus privaten
Haushaltungen (Hausmüll)
anzusehen sind, entscheidet im
Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal
jährlich eingesammelt und
abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden
jährlich im Abfallplaner bekannt
gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr
wird ohne Erhebung einer
zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten.
Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates
vom 30.04.2021:Seite 6 von 12
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung)
Synopse
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(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen
ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande
der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder
private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen,
dass niemand gefährdet, behindert
oder belästigt wird. Sperrmüll darf an
den für das jeweilige
Wohngrundstück festgesetzten
Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt
werden, wo er angefallen ist. Bei der
Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und
Behälter als Sperrmüll betrachtet.
(5) Auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes
anderen Abfallbesitzers wird in den in
der Anlage 1 als Pilotbezirke
aufgeführten Gebieten abweichend
zu Abs. 3 und 4 Sperrmüll, der zu
abfuhrfertigen Einheiten bereitgestellt
ist, auch aus Häusern, Wohnungen
oder Kellerräumen o.ä. geholt
(Transportservice) und außerhalb der
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen
ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande
der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder
private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen,
dass niemand gefährdet, behindert
oder belästigt wird. Sperrmüll darf an
den für das jeweilige
Wohngrundstück festgesetzten
Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt
werden, wo er angefallen ist. Bei der
Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und
Behälter als Sperrmüll betrachtet.
(5) Auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes
anderen Abfallbesitzers wird in den in
der Anlage 1 als Pilotbezirke
aufgeführten Gebieten abweichend
zu Abs. 3 und 4 Sperrmüll, der zu
abfuhrfertigen Einheiten bereitgestellt
ist, auch aus Häusern, Wohnungen
oder Kellerräumen o.ä. geholt
(Transportservice) und außerhalb der
Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates
vom 30.04.2021:
Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt
Entrümpelungsservice mit Sperrmüll auf Abruf
wird zum 31.12.2021 beendet.Seite 7 von 12
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung)
Synopse
Seite 4 von 4
regelmäßigen Abfallentsorgung nach
§ 13 Abs. 3 getrennt abgefahren. Der
Transportservice wird nur für
haushaltsübliche Mengen
angeboten. Bei Zweifeln entscheidet
die bonnorange AöR, die sich die
Auftragsannahme vorbehält.
:
regelmäßigen Abfallentsorgung nach
§ 13 Abs. 3 getrennt abgefahren. Der
Transportservice wird nur für
haushaltsübliche Mengen
angeboten. Bei Zweifeln entscheidet
die bonnorange AöR, die sich die
Auftragsannahme vorbehält.Seite 8 von 12
AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-21070 Drucksache
Anlage(n)
30.04.2021 Sitzungstermin
TOP 1.4.2 Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschlussvorschlag:
1. Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt Entrümpelungsservice mit Sperr-
müll auf Abruf wird zum 31.12.2021 beendet.
2. Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 wieder in
Form einer 4 x jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorheriger Terminfestset-
zung durchgeführt.
Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr weiterzuentwi-
ckeln, die den Anforderungen des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entspricht.
3. Ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der illegalen Beistellungen sind zu
entwickeln.
4. Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung einer zusätzlichen Sperr-
müllabfuhr nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen.
5. Die notwendigen Änderungen der Abfallsatzung werden vorbereitet, die Maßnah-
men im Wirtschaftsplan 2022 budgetiert.
Sachverhalt:
Bei der Kundenzufriedenheitsbefragung 2017 wurden die Leistungen der Abfallwirtschaft durchweg
positiv beurteilt; am schlechtesten schnitt dabei die Sperrmüllabfuhr ab. Hier wurde insbesondere die
Verunreinigung nach der Sperrmüllabfuhr kritisiert.
Viele der Befragten äußerten dabei auch den Wunsch nach einer Abfuhr mit Terminvereinbarung.
Seit dem 01.01.2018 wurde daher das Pilotprojekt „Entrümpelungsservice mit Sperrmüll auf Abruf“ in
etwa 20 % des Stadtgebietes durchgeführt.
In dem jetzt 3 Jahre andauernden Projekt hat sich gezeigt, dass eine Abfuhr auf Abruf aus abfallwirt-
schaftlicher Sicht, hinsichtlich Stadtsauberkeit, Arbeitsschutz und Gebührenhaushalt viele Vorteile
hat. Daher favorisiert die Verwaltung dieses System. Bei der Kundenakzeptanz schneidet es aller-
dings schlechter ab (siehe Mitteilungsvorlage Nr. 20056 zur Verwaltungsratssitzung am 06.11.2020).
Es ist der Wunsch der Koalitionsparteien im Rat der Bundesstadt Bonn, wieder zu festen Terminen
zurückzukehren und zusätzlich eine gebührenpflichtige Abfuhr nach Terminvereinbarung zu ermögli-
chen; so ist es auch im Koalitionsvertrag verankert.Seite 9 von 12
AöR Verwaltungsrat
Die Novelle des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli-
chen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ist am 29.10.2020 in Kraft
getreten.
Eines der wesentlichen Ziele ist die Verbesserung der Abfallvermeidung und Stärkung des Recyclings.
Auswirkungen für die Tätigkeiten der bonnorange AöR ergeben sich aus § 20 KrWG.
Hier sind die Verpflichtungen zur Getrennthaltung wesentlich erweitert worden. Konkret für den Be-
reich der Sperrmüllabfuhr ist vorgegeben, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sperrmüll
in einer Weise sammeln müssen, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling
der einzelnen Bestandteile ermöglicht.
Um diese Vorgaben zu erfüllen, reicht bei einer Abfuhr zu festen Terminen ohne vorherige persönli-
che Beratung eine allgemeine Beratung alleine nicht aus. Die Abfuhr ist dann als sogenannte „scho-
nende Abfuhr“ zu organisieren, d.h. die wiederverwertbaren Bestandteile sind so zu sammeln und zu
transportieren, dass die Wiederverwertbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine direkte Eingabe in ein
Pressfahrzeug scheidet aus. Die Gegenstände müssten mit einem Transport-Lkw separat eingesam-
melt werden.
Um eine Wiederverwertung letztendlich auch praktisch zu erreichen, müssen folgende Dinge geprüft
werden:
Die Abgabe der Gegenstände erfolgt i.d.R. über Sperrmüllkaufhäuser. Hier muss geprüft
werden, ob eine Kooperation mit in Bonn vorhandenen Sozialkaufhäusern und/oder mit dem
Zweckverband REK bzw. der RSAG möglich ist. Auch die Errichtung und Unterhaltung eines
eigenen Sperrmüllkaufhauses wäre eine Möglichkeit.
Um wiederverwertbare und marktgängige Gegenstände im Sperrmüll zu identifizieren und
separat einzusammeln, müssen entweder qualifizierte Mitarbeiter*innen eingestellt werden,
die dies vor Ort beurteilen können oder diese Aufgabe im Rahmen einer noch zu prüfenden
Kooperation vergeben werden. Die so identifizierten Gegenstände müssen von einem sepa-
raten Sammelteam mit einem (Elektro-)Transport-Lkw eingesammelt und transportiert wer-
den. Zunächst sollte hier mit einem Team (Fahrzeug mit 2 – 3 Mitarbeiter*innen) begonnen
werden. Ziel sollte es sein, dass jedes Pressfahrzeug von einem Transport-Lkw begleitet
wird, der vorab die wiederverwertbaren Gegenstände einsammelt, um eine hohe Quote zu
erreichen.
Damit wiederverwertbare Teile nicht den Umweg über die Sperrmüllsammlung gehen müs-
sen und je nachdem durch Witterungseinflüsse und „unprofessionelle Sperrmülldurchforster“
in ihrer Wiederverwertbarkeit eingeschränkt werden, müssen flankierend die Beratungen zu
bestehenden Tauschbörsen etc. intensiviert werden.
Bei der Sperrmüllabfuhr zu festgesetzten Terminen ist erfahrungsgemäß der Anteil des „Nicht-Sperr-
mülls“ (insbesondere Hausmüll) relativ hoch.
Das in Bonn seit vielen Jahren angewandte Abfallgebührensystem der Vorgabe eines Mindestrest-
müllvolumens bei Auswahl zwischen vielen unterschiedlichen Gefäßgrößen entspricht der abfall-
rechtlichen Vorgabe, Abfallvermeidung und –verwertung durch Gebührenanreize zu fördern.
Gelegentlicher Mehranfall an Hausmüll kann über die gebührenpflichtigen Beistellsäcke über die
Restmüllabfuhr entsorgt werden.
Offensichtlich wird aber die relativ anonyme Sperrmüllabfuhr zu festen Terminen genutzt, um zusätz-
lichen Restmüll gebührenfrei entsorgen zu können.
Um hier legale Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, soll das Angebot eines größeren Beistell-
sacks entwickelt werden. Gleichzeitig soll der Bezug von Beistellsäcken noch mehr beworben und
auch erleichtert werden (z.B. Online-Bestellung, Lieferservice, Verdichtung des Verteilernetzes).Seite 10 von 12
AöR Verwaltungsrat
Um das illegale Beistellen von Restmüll beim Sperrmüll einzuschränken bzw. zu verhindern, sollen
die Beistellungen intensiver nach Hinweisen zu Verursachern kontrolliert werden, um gegen diese
die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten (Gebührenbescheid über die Entsorgungskosten, Buß-
geld wegen Ordnungswidrigkeit). Hierfür soll zunächst eine Mitarbeiter*in mit Pkw (o.ä.) zusätzlich
eingesetzt werden.
Bei den repräsentativen Kundenbefragungen und der Befragung der am Pilotprojekt teilnehmenden
Haushalte besteht, unabhängig von der grundsätzlichen Frage einer Abfuhr zu festen Terminen oder
auf Abruf, bei vielen Bonner Bürger*innen der Wunsch nach einer bedarfsgerechten Abfuhr nach
Terminvereinbarung im Einzelfall.
Diesem Wunsch soll mit der Einführung eines gebührenpflichtigen Zusatzservices (sogenannter Ex-
press-Sperrmüll) entsprochen werden.Seite 11 von 12
Antragsteller: Julia Polley, Christian Gold
Änderungsantrag zu TOP 1.4.2
Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022:
1. Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 in Form einer 3 x
jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorheriger Terminfestsetzung durchgeführt.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten. Die Terminvereinbarung soll hierbei so einfach wie möglich
erfolgen können, auch ohne Angabe der exakt abzuholenden Gegenstände.
Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr weiterzuentwickeln, die den
Anforderungen des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht.
2. Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung zusätzlicher Sperrmüllabfuhren (mehr
als 4 Abfuhren pro Jahr) nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen.
Begründung:
Die bonnorange AöR soll durch das Angebot einer jährlichen Sperrmüllabfuhr nach
Terminvereinbarung ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr noch kundenfreundlicher werden.
Die Antragstellenden gehen davon aus, dass die Gesamtkosten für die Sperrmüllabfuhr hierdurch
nicht steigen werden, eventuell sogar sinken könnten, bei gleichzeitiger Erhöhung des Service durch
die Möglichkeit der Terminvereinbarung.
Große Sperrmüllmengen fallen regelmäßig bei Wohnungsauflösungen, Umzügen oder bei größeren
Anschaffungen, die Möbelstücke ersetzen, an. Dies stellt betroffene Bürgerinnen und Bürger immer
wieder vor Herausforderungen, wenn diese Ereignisse nicht zufällig mit den festgelegten
Sperrmüllabfuhrterminen zusammentreffen.
Die Möglichkeit der Terminvereinbarung der Sperrmüllabholung wird zum Garant, dass in solchen
Fällen keine erheblichen Kosten für die Bürgerinnen und Bürger durch die Beauftragung eines
privaten Dritten anfallen.
Die bonnorange AöR wird dadurch ihrem Anspruch ein kundenfreundlicher, serviceorientierter
Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger zu sein noch gerechter.Seite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 00:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de