211296 · Beschlussvorlage
7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211296
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 211296 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt Kenntnis vom Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 30.04.2021 zur Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022. 2. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird angewiesen, die hierzu erforderliche Satzungsänderung entsprechend dem vorgelegten Entwurf der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) zu beschließen. 3. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in der beschlossenen Fassung zu veranlassen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben- gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR hat am 30.04.2021 zur Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022 Folgendes beschlossen: 1. Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt Entrümpelungsservice mit Sperrmüll auf Abruf wird zum 31.12.2021 beendet. 2. Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 in Form einer 3 x jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorherigerSeite 1 von 12 Seite 2 Terminfestsetzung durchgeführt. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Die Terminvereinbarung soll hierbei so einfach wie möglich erfolgen können, auch ohne Angabe der exakt abzuholenden Gegenstände. Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr weiterzuentwickeln, die den Anforderungen des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht 3. Ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der illegalen Beistellungen sind zu entwickeln. 4. Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung zusätzlicher Sperrmüllabfuhren (mehr als 4 Abfuhren pro Jahr) nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen. 5. Die notwendigen Änderungen der Abfallsatzung werden vorbereitet, die Maßnahmen im Wirtschaftsplan 2022 budgetiert. Die dem Beschluss des Verwaltungsrates zugrundeliegenden Vorlagen (Beschlussvorlage und Änderungsantrag) sind als Anlage beigefügt. Die bonnorange AöR hat diesem Beschluss entsprechend den Entwurf zur 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) erstellt – siehe Anlage. In der vorgesehenen Satzungsänderung ist Punkt 4 des Verwaltungsratsbeschlusses – zusätzliche Sperrmüllabfuhr gegen Gebühr – noch nicht berücksichtigt. Die Erfordernisse für die Umsetzung dieses Punktes befinden sich noch in der Prüfung. Anlage/n 1 Satzungstext Abfall 7_Änd (öffentlich) 2 Satzung Abfall 7_Änd Synopse (öffentlich) 3 AöR-21067 (öffentlich) 4 AöR-21067-ÄA (öffentlich)Seite 2 von 12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) SGV. NRW.74, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 2598), § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I. 2021, S. 2099) hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - in seiner Sitzung am XX.XX.2021 folgende Abfallsatzung beschlossen: Art I. Die Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 der Abfallsatzung für die Bundesstadt Bonn wird wie folgt neu gefasst: „Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten.“ 2. § 13 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.Seite 3 von 12 Artikel II Artikel I tritt zum 01 Januar 2022 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 4 von 12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung) Synopse Seite 1 von 4 Ate Fassung Neue Fassung Grund der Änderung Aufgrund § 13 Sperrmüll (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 Aufgrund § 13 Sperrmüll (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1Seite 5 von 12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung) Synopse Seite 2 von 4 und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich vierteljährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates vom 30.04.2021:Seite 6 von 12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung) Synopse Seite 3 von 4 (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. (5) Auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers wird in den in der Anlage 1 als Pilotbezirke aufgeführten Gebieten abweichend zu Abs. 3 und 4 Sperrmüll, der zu abfuhrfertigen Einheiten bereitgestellt ist, auch aus Häusern, Wohnungen oder Kellerräumen o.ä. geholt (Transportservice) und außerhalb der (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. (5) Auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers wird in den in der Anlage 1 als Pilotbezirke aufgeführten Gebieten abweichend zu Abs. 3 und 4 Sperrmüll, der zu abfuhrfertigen Einheiten bereitgestellt ist, auch aus Häusern, Wohnungen oder Kellerräumen o.ä. geholt (Transportservice) und außerhalb der Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates vom 30.04.2021: Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt Entrümpelungsservice mit Sperrmüll auf Abruf wird zum 31.12.2021 beendet.Seite 7 von 12 7. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundestadt Bonn (Abfallsatzung) Synopse Seite 4 von 4 regelmäßigen Abfallentsorgung nach § 13 Abs. 3 getrennt abgefahren. Der Transportservice wird nur für haushaltsübliche Mengen angeboten. Bei Zweifeln entscheidet die bonnorange AöR, die sich die Auftragsannahme vorbehält. : regelmäßigen Abfallentsorgung nach § 13 Abs. 3 getrennt abgefahren. Der Transportservice wird nur für haushaltsübliche Mengen angeboten. Bei Zweifeln entscheidet die bonnorange AöR, die sich die Auftragsannahme vorbehält.Seite 8 von 12 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-21070 Drucksache Anlage(n) 30.04.2021 Sitzungstermin TOP 1.4.2 Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022 öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschlussvorschlag: 1. Das seit dem 01.01.2018 laufende Pilotprojekt Entrümpelungsservice mit Sperr- müll auf Abruf wird zum 31.12.2021 beendet. 2. Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 wieder in Form einer 4 x jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorheriger Terminfestset- zung durchgeführt. Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr weiterzuentwi- ckeln, die den Anforderungen des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht. 3. Ergänzende Maßnahmen zur Reduzierung der illegalen Beistellungen sind zu entwickeln. 4. Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung einer zusätzlichen Sperr- müllabfuhr nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen. 5. Die notwendigen Änderungen der Abfallsatzung werden vorbereitet, die Maßnah- men im Wirtschaftsplan 2022 budgetiert. Sachverhalt: Bei der Kundenzufriedenheitsbefragung 2017 wurden die Leistungen der Abfallwirtschaft durchweg positiv beurteilt; am schlechtesten schnitt dabei die Sperrmüllabfuhr ab. Hier wurde insbesondere die Verunreinigung nach der Sperrmüllabfuhr kritisiert. Viele der Befragten äußerten dabei auch den Wunsch nach einer Abfuhr mit Terminvereinbarung. Seit dem 01.01.2018 wurde daher das Pilotprojekt „Entrümpelungsservice mit Sperrmüll auf Abruf“ in etwa 20 % des Stadtgebietes durchgeführt. In dem jetzt 3 Jahre andauernden Projekt hat sich gezeigt, dass eine Abfuhr auf Abruf aus abfallwirt- schaftlicher Sicht, hinsichtlich Stadtsauberkeit, Arbeitsschutz und Gebührenhaushalt viele Vorteile hat. Daher favorisiert die Verwaltung dieses System. Bei der Kundenakzeptanz schneidet es aller- dings schlechter ab (siehe Mitteilungsvorlage Nr. 20056 zur Verwaltungsratssitzung am 06.11.2020). Es ist der Wunsch der Koalitionsparteien im Rat der Bundesstadt Bonn, wieder zu festen Terminen zurückzukehren und zusätzlich eine gebührenpflichtige Abfuhr nach Terminvereinbarung zu ermögli- chen; so ist es auch im Koalitionsvertrag verankert.Seite 9 von 12 AöR Verwaltungsrat Die Novelle des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli- chen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Eines der wesentlichen Ziele ist die Verbesserung der Abfallvermeidung und Stärkung des Recyclings. Auswirkungen für die Tätigkeiten der bonnorange AöR ergeben sich aus § 20 KrWG. Hier sind die Verpflichtungen zur Getrennthaltung wesentlich erweitert worden. Konkret für den Be- reich der Sperrmüllabfuhr ist vorgegeben, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sperrmüll in einer Weise sammeln müssen, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht. Um diese Vorgaben zu erfüllen, reicht bei einer Abfuhr zu festen Terminen ohne vorherige persönli- che Beratung eine allgemeine Beratung alleine nicht aus. Die Abfuhr ist dann als sogenannte „scho- nende Abfuhr“ zu organisieren, d.h. die wiederverwertbaren Bestandteile sind so zu sammeln und zu transportieren, dass die Wiederverwertbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine direkte Eingabe in ein Pressfahrzeug scheidet aus. Die Gegenstände müssten mit einem Transport-Lkw separat eingesam- melt werden. Um eine Wiederverwertung letztendlich auch praktisch zu erreichen, müssen folgende Dinge geprüft werden: Die Abgabe der Gegenstände erfolgt i.d.R. über Sperrmüllkaufhäuser. Hier muss geprüft werden, ob eine Kooperation mit in Bonn vorhandenen Sozialkaufhäusern und/oder mit dem Zweckverband REK bzw. der RSAG möglich ist. Auch die Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Sperrmüllkaufhauses wäre eine Möglichkeit. Um wiederverwertbare und marktgängige Gegenstände im Sperrmüll zu identifizieren und separat einzusammeln, müssen entweder qualifizierte Mitarbeiter*innen eingestellt werden, die dies vor Ort beurteilen können oder diese Aufgabe im Rahmen einer noch zu prüfenden Kooperation vergeben werden. Die so identifizierten Gegenstände müssen von einem sepa- raten Sammelteam mit einem (Elektro-)Transport-Lkw eingesammelt und transportiert wer- den. Zunächst sollte hier mit einem Team (Fahrzeug mit 2 – 3 Mitarbeiter*innen) begonnen werden. Ziel sollte es sein, dass jedes Pressfahrzeug von einem Transport-Lkw begleitet wird, der vorab die wiederverwertbaren Gegenstände einsammelt, um eine hohe Quote zu erreichen. Damit wiederverwertbare Teile nicht den Umweg über die Sperrmüllsammlung gehen müs- sen und je nachdem durch Witterungseinflüsse und „unprofessionelle Sperrmülldurchforster“ in ihrer Wiederverwertbarkeit eingeschränkt werden, müssen flankierend die Beratungen zu bestehenden Tauschbörsen etc. intensiviert werden. Bei der Sperrmüllabfuhr zu festgesetzten Terminen ist erfahrungsgemäß der Anteil des „Nicht-Sperr- mülls“ (insbesondere Hausmüll) relativ hoch. Das in Bonn seit vielen Jahren angewandte Abfallgebührensystem der Vorgabe eines Mindestrest- müllvolumens bei Auswahl zwischen vielen unterschiedlichen Gefäßgrößen entspricht der abfall- rechtlichen Vorgabe, Abfallvermeidung und –verwertung durch Gebührenanreize zu fördern. Gelegentlicher Mehranfall an Hausmüll kann über die gebührenpflichtigen Beistellsäcke über die Restmüllabfuhr entsorgt werden. Offensichtlich wird aber die relativ anonyme Sperrmüllabfuhr zu festen Terminen genutzt, um zusätz- lichen Restmüll gebührenfrei entsorgen zu können. Um hier legale Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, soll das Angebot eines größeren Beistell- sacks entwickelt werden. Gleichzeitig soll der Bezug von Beistellsäcken noch mehr beworben und auch erleichtert werden (z.B. Online-Bestellung, Lieferservice, Verdichtung des Verteilernetzes).Seite 10 von 12 AöR Verwaltungsrat Um das illegale Beistellen von Restmüll beim Sperrmüll einzuschränken bzw. zu verhindern, sollen die Beistellungen intensiver nach Hinweisen zu Verursachern kontrolliert werden, um gegen diese die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten (Gebührenbescheid über die Entsorgungskosten, Buß- geld wegen Ordnungswidrigkeit). Hierfür soll zunächst eine Mitarbeiter*in mit Pkw (o.ä.) zusätzlich eingesetzt werden. Bei den repräsentativen Kundenbefragungen und der Befragung der am Pilotprojekt teilnehmenden Haushalte besteht, unabhängig von der grundsätzlichen Frage einer Abfuhr zu festen Terminen oder auf Abruf, bei vielen Bonner Bürger*innen der Wunsch nach einer bedarfsgerechten Abfuhr nach Terminvereinbarung im Einzelfall. Diesem Wunsch soll mit der Einführung eines gebührenpflichtigen Zusatzservices (sogenannter Ex- press-Sperrmüll) entsprochen werden.Seite 11 von 12 Antragsteller: Julia Polley, Christian Gold Änderungsantrag zu TOP 1.4.2 Organisation der Sperrmüllsammlung ab 2022: 1. Ziffer 2 wird wie folgt geändert: Die Sperrmüllabfuhr im Bonner Stadtgebiet wird ab dem 01.01.2022 in Form einer 3 x jährlichen turnusmäßigen Abfuhr nach vorheriger Terminfestsetzung durchgeführt. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Die Terminvereinbarung soll hierbei so einfach wie möglich erfolgen können, auch ohne Angabe der exakt abzuholenden Gegenstände. Dabei ist die Sammlung zu einer schonenden Sperrmüllabfuhr weiterzuentwickeln, die den Anforderungen des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht. 2. Ziffer 4 wird wie folgt geändert: Die bonnorange AöR wird beauftragt, die Einführung zusätzlicher Sperrmüllabfuhren (mehr als 4 Abfuhren pro Jahr) nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen. Begründung: Die bonnorange AöR soll durch das Angebot einer jährlichen Sperrmüllabfuhr nach Terminvereinbarung ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr noch kundenfreundlicher werden. Die Antragstellenden gehen davon aus, dass die Gesamtkosten für die Sperrmüllabfuhr hierdurch nicht steigen werden, eventuell sogar sinken könnten, bei gleichzeitiger Erhöhung des Service durch die Möglichkeit der Terminvereinbarung. Große Sperrmüllmengen fallen regelmäßig bei Wohnungsauflösungen, Umzügen oder bei größeren Anschaffungen, die Möbelstücke ersetzen, an. Dies stellt betroffene Bürgerinnen und Bürger immer wieder vor Herausforderungen, wenn diese Ereignisse nicht zufällig mit den festgelegten Sperrmüllabfuhrterminen zusammentreffen. Die Möglichkeit der Terminvereinbarung der Sperrmüllabholung wird zum Garant, dass in solchen Fällen keine erheblichen Kosten für die Bürgerinnen und Bürger durch die Beauftragung eines privaten Dritten anfallen. Die bonnorange AöR wird dadurch ihrem Anspruch ein kundenfreundlicher, serviceorientierter Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger zu sein noch gerechter.Seite 12 von 12
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