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211275-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Überarbeitung der Vorgartensatzung unter Berücksichtigung extremer Wetterphänomene

Nummer
211275-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.09.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sondersitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.11.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211275 Bürgerantrag: Überarbeitung der Vorgartensatzung unter Berücksichtigung extremer Wetterphänomene

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211275-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Überarbeitung der Vorgartensatzung
unter Berücksichtigung extremer
Wetterphänomene
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
29.09.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Antragstellerin fordert die Modifizierung der Vorgartensatzung aus dem
Jahr 1980 analog zur Gestaltungssatzung Venusberg aus dem Jahr 2001 und
auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten. Die Begründung ist die Anpassung
an den Klimawandel. Neben den Themen maximal versiegelte Fläche,
Schottergärten, insektenfreundliche Gestaltung und Starkregen sollte auch der
Brandschutz unter Berücksichtigung extremer Hitze und Trockenperioden als
Folge des Klimawandels stärker ins Visier genommen werden. Ein weiterer
Punkt, der in der überarbeiteten Satzung nach Äußerung der Antragstellerin
berücksichtigt werden sollte, ist die Bekämpfung der Rattenplage.
Sowohl die Vorgartensatzung wie auch die Gestaltungssatzung Venusberg
beruhen auf den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW).
Im Rahmen dieser Vorgaben sind Regelungen zur Gestaltung von Vor- und
Hausgärten möglich. Voraussetzung ist dabei nach § 89 Abs. 1 Nr. 5 die
Regelung einer bestimmten Gestaltung der Vorgärten und unbebauten
Grundstücksteile. Dies bedarf in der Regel einer Begründung. So ist dies bei
der Vorgartensatzung und der Gestaltungssatzung Venusberg aus der
bestehenden bzw. historischen Gestaltung abgeleitet, die erhalten werden soll.
Bei der Vorgartensatzung ist dies das Erscheinungsbild der einheitlichen,
historischen Vorgärten. Bei der Gestaltungssatzung Venusberg ist es der
offene Charakter der Gärten, so dass hier die Einfriedung der Hausgärten
durch Hecken einbezogen wurde.
Ob eine erweiterte Satzung, die Anforderungen an die Gestaltung von
nichtüberbauten Flächen wie Vorgärten oder gar Hausgärten formuliert, für das
gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden kann, wird zu prüfen sein. Vor dem
Hintergrund, dass durch die Änderung der Landesbauordnung die
Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung modifiziert wurde, können
beispielsweise Anforderungen an eine Begrünung von nicht bebauten Flächen
der bebauten Grundstücke nicht mehr als örtliche Bauvorschriften erlassen
werden. In wieweit jedoch andere Anforderungen, wie z.B. ein Verbot der
Befestigung von Vorgartenflächen oder Schottergärten und Anforderungen anSeite 1 von 3
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die Gestaltung von Einfriedungen, Abfallstandplätzen und
Gemeinschaftsanlagen sowie gar eine Begrünung von Fassaden Einfluss in
eine neue Satzung finden können, wäre zu diskutieren und zu prüfen.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen der Aufstellung eines
Bebauungsplanes Anforderungen an die Vorgartengestaltung oder insgesamt
an die maximal zulässige Ausnutzung des Grundstückes zu formulieren und
beispielsweise auch die maximalen Größen von Terrassen und Gartenhäusern
oder anderen Nebenanlagen festzulegen. Neuere Bebauungspläne tragen
insoweit auch durchaus bereits ökologischen Aspekten Rechnung.
Eine Modifizierung von Satzungen im Sinne der Anpassung an den
Klimawandel ist allerdings nicht ohne weiteres möglich, da sich Satzungen
häufig an Gestaltungsvorgaben orientieren, die historisch gewachsen sind. Hier
geht es mehr oder weniger um den Erhalt des gewachsenen Ortsbildes.
Insoweit sind die Vorgaben und Maßgaben bereits auf das gewünschte Ortsbild
abgestimmt. Modifikationen würden dies unter Umständen in Frage stellen.
Auch wenn im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen regelmäßig
Anforderungen an die Gestaltung der Außenanlagen gestellt werden und auch
nach Fertigstellung eines Bauvorhabens und während seiner Nutzung einer
Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden kann, so kann bislang nicht
in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht insoweit eingegriffen
werden, als dass eine konkrete Bepflanzung, die auch ökologisch wertvoll sein
sollte, gefordert werden kann.
Eine Bekämpfung von Ratten erfolgt nicht per Satzung, sondern auf Grundlage
des Infektionsschutzgesetzes. In § 2 Nr. 12 IfSG werden
Gesundheitsschädlinge als Tiere definiert, die Krankheitserreger auf Menschen
übertragen können. Die §§ 16 und 17 IfSG eröffnen des Weiteren den
Kommunen die Möglichkeit, auf privaten Grundstücken statt der Eigentümer
Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten zu ergreifen.
Jedoch müssen diese Eingriffe sowohl geeignet, erforderlich als auch
verhältnismäßig sein. Denn zu allererst sind die jeweiligen Eigentümer selbst
für ihre Grundstücke verantwortlich. Sie müssen diese selbständig so in
Ordnung halten, dass von den Grundstücken keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies war bisher in den allermeisten Fällen
sichergestellt, sodass auch eine Bejagung der Ratten im öffentlichen Raum
durch die Stadt Bonn zur Beseitigung der vor Ort gemeldeten Probleme
genügte. Daher musste in der Vergangenheit nur sehr selten in das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung, das auch private Grundstücke umfasst,
eingegriffen werden.
Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellerin wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit der
Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de