211275-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Überarbeitung der Vorgartensatzung unter Berücksichtigung extremer Wetterphänomene
Kerndaten
- Nummer
- 211275-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.09.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.537 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211275-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Überarbeitung der Vorgartensatzung unter Berücksichtigung extremer Wetterphänomene Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.09.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Antragstellerin fordert die Modifizierung der Vorgartensatzung aus dem Jahr 1980 analog zur Gestaltungssatzung Venusberg aus dem Jahr 2001 und auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten. Die Begründung ist die Anpassung an den Klimawandel. Neben den Themen maximal versiegelte Fläche, Schottergärten, insektenfreundliche Gestaltung und Starkregen sollte auch der Brandschutz unter Berücksichtigung extremer Hitze und Trockenperioden als Folge des Klimawandels stärker ins Visier genommen werden. Ein weiterer Punkt, der in der überarbeiteten Satzung nach Äußerung der Antragstellerin berücksichtigt werden sollte, ist die Bekämpfung der Rattenplage. Sowohl die Vorgartensatzung wie auch die Gestaltungssatzung Venusberg beruhen auf den Vorgaben der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW). Im Rahmen dieser Vorgaben sind Regelungen zur Gestaltung von Vor- und Hausgärten möglich. Voraussetzung ist dabei nach § 89 Abs. 1 Nr. 5 die Regelung einer bestimmten Gestaltung der Vorgärten und unbebauten Grundstücksteile. Dies bedarf in der Regel einer Begründung. So ist dies bei der Vorgartensatzung und der Gestaltungssatzung Venusberg aus der bestehenden bzw. historischen Gestaltung abgeleitet, die erhalten werden soll. Bei der Vorgartensatzung ist dies das Erscheinungsbild der einheitlichen, historischen Vorgärten. Bei der Gestaltungssatzung Venusberg ist es der offene Charakter der Gärten, so dass hier die Einfriedung der Hausgärten durch Hecken einbezogen wurde. Ob eine erweiterte Satzung, die Anforderungen an die Gestaltung von nichtüberbauten Flächen wie Vorgärten oder gar Hausgärten formuliert, für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden kann, wird zu prüfen sein. Vor dem Hintergrund, dass durch die Änderung der Landesbauordnung die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung modifiziert wurde, können beispielsweise Anforderungen an eine Begrünung von nicht bebauten Flächen der bebauten Grundstücke nicht mehr als örtliche Bauvorschriften erlassen werden. In wieweit jedoch andere Anforderungen, wie z.B. ein Verbot der Befestigung von Vorgartenflächen oder Schottergärten und Anforderungen anSeite 1 von 3 Seite 2 die Gestaltung von Einfriedungen, Abfallstandplätzen und Gemeinschaftsanlagen sowie gar eine Begrünung von Fassaden Einfluss in eine neue Satzung finden können, wäre zu diskutieren und zu prüfen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes Anforderungen an die Vorgartengestaltung oder insgesamt an die maximal zulässige Ausnutzung des Grundstückes zu formulieren und beispielsweise auch die maximalen Größen von Terrassen und Gartenhäusern oder anderen Nebenanlagen festzulegen. Neuere Bebauungspläne tragen insoweit auch durchaus bereits ökologischen Aspekten Rechnung. Eine Modifizierung von Satzungen im Sinne der Anpassung an den Klimawandel ist allerdings nicht ohne weiteres möglich, da sich Satzungen häufig an Gestaltungsvorgaben orientieren, die historisch gewachsen sind. Hier geht es mehr oder weniger um den Erhalt des gewachsenen Ortsbildes. Insoweit sind die Vorgaben und Maßgaben bereits auf das gewünschte Ortsbild abgestimmt. Modifikationen würden dies unter Umständen in Frage stellen. Auch wenn im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen regelmäßig Anforderungen an die Gestaltung der Außenanlagen gestellt werden und auch nach Fertigstellung eines Bauvorhabens und während seiner Nutzung einer Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden kann, so kann bislang nicht in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht insoweit eingegriffen werden, als dass eine konkrete Bepflanzung, die auch ökologisch wertvoll sein sollte, gefordert werden kann. Eine Bekämpfung von Ratten erfolgt nicht per Satzung, sondern auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. In § 2 Nr. 12 IfSG werden Gesundheitsschädlinge als Tiere definiert, die Krankheitserreger auf Menschen übertragen können. Die §§ 16 und 17 IfSG eröffnen des Weiteren den Kommunen die Möglichkeit, auf privaten Grundstücken statt der Eigentümer Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten zu ergreifen. Jedoch müssen diese Eingriffe sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig sein. Denn zu allererst sind die jeweiligen Eigentümer selbst für ihre Grundstücke verantwortlich. Sie müssen diese selbständig so in Ordnung halten, dass von den Grundstücken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies war bisher in den allermeisten Fällen sichergestellt, sodass auch eine Bejagung der Ratten im öffentlichen Raum durch die Stadt Bonn zur Beseitigung der vor Ort gemeldeten Probleme genügte. Daher musste in der Vergangenheit nur sehr selten in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das auch private Grundstücke umfasst, eingegriffen werden. Beschlussvorschlag für den Bürgerausschuss: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellerin wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit der Beratung im Bürgerausschuss ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de