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211271 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Beethoven-Rallye"

Nummer
211271
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 20.09.2021 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211271
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "Beethoven-Rallye"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ wird in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
10.10.2021 von 13:00 bis 18:00 Uhr.
Anlassveranstaltung sei die in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 10.10.2021,
von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende Beethoven-Rallye, bei der es sich um
einen Familientag handele, der die gesamte Fußgängerzone der Bonner
Innenstadt als Veranstaltungsgelände belege.
Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. an diesem Tag
die Rallye auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5 Plätze), in den
Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den Verkaufsflächen in den
Geschäften stattfinden lassen.
Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven
auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden diverse
Fußgängerrallyes in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die nur die
Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven in der Innenstadt
und auch durch diverse Geschäften führten. Diese Rallye werde in dem
Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden.
Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner InnenstadtSeite 1 von 35
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(Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und
gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der Corona-
Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche
zusammenkämen.
Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone
und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt.
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der
Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere
Ausführungen. (Anlage 2)
Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der sich immer wieder
ändernden Corona-Verordnungen, denen der Antragsteller die Veranstaltung
immer wieder anpassen müsse, keine belastbaren Vorhersagen getroffen
werden. Nach momentanen Stand erwarte man 50.000 Besucher, wovon
30.000 die Veranstaltung besuchen und 20.000 zum Einkaufen kommen
würden.
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die
sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung darstellen und ein Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an
der Beethoven-Rallye.
Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt das im Jahre 1997 erstmals durchgeführte
und somit seit Langem traditionelle Bonn-Fest stattfinden sollen. Dieses war
seit dem Jahr 2004 regelmäßig mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden.
Unter Berücksichtigung der Corona-Lage und der momentan wieder steigenden
Inzidenzwerte steht zu befürchten, dass zum Zeitpunkt der Rallye, wie auch
schon im Vorjahr, große Festveranstaltungen verboten sein werden. Ein
Großereignis wie das BonnFest mit bis zu 350.000 Besucher:innen wird
allerdings nach der im Oktober geltenden gesetzlichen Bestimmungen
voraussichtlich unzulässig sein.
Auch die Veranstaltung Beethoven-Rallye wird voraussichtlich nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019 zwischen
den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung u.a.
die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen
Stadtbezirken bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).Seite 2 von 35
Seite 3
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche Superintendent des
evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des
Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten
Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die
Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den
aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen
sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW.
Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die
formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass diese zum zweiten Mal stattfindende
Veranstaltung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden
sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 5. Juli 2021 um
Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der
Beethoven-Rallye gebeten.
Am 08.07.2021 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen
e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle
Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Somit begrüßte er die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.
Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Dietmar Pistorius,
teilte am 09.07.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Durchführung eines
verkaufsoffenen Sonntages anlässlich der „Beethoven-Rallye“ bestünden.
Herr Bezirksgeschäftsführer Daniel Kolle hat sich für die Gewerkschaft ver.di
Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen mit Schreiben vom 14.07.2021 geäußert.
Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt,
da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten Sonntagsarbeit
bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freund:innen und
Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen
könnten. Auch wird die Prognose der Besuchendenzahlen (Anm.: 50.000,
wovon 30.000 die Veranstaltung besuchen und 20.000 zum Einkaufen kommen
werden) angezweifelt, weil sie ohne jede Grundlage, wie z.B.
Passantenzählungen oder Erfahrungen aus vergleichbaren Sonntagsöffnungen
zustande gekommen sei.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) hat sich der
Stellungnahme von ver.di am selben Tag vollumfänglich angeschlossen.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, das katholische
Stadtdekanat Bonn und die Handwerkskammer zu Köln haben sich nicht
geäußert.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuenSeite 3 von 35
Seite 4
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Die Beethoven-Rallye findet zum zweiten Mal statt. Aus der Corona-Pandemie
geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. auch in diesem Jahr auf
die Durchführung des traditionellen BonnFestes verzichtet, da hohe
Besuchendenzahlen dieser Großveranstaltung, in der Vergangenheit waren es
jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten
Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben, nach den Bestimmungen
der im Oktober geltenden Coronaschutzverordnung angesichts der wieder
ansteigenden Inzidenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
verboten sein werden.
Die von der Gewerkschaft ver.di kritisierte Aussage des city-marketing bonn
e.V., dass man hinsichtlich der erwarteten Besuchendenzahlen wegen der sich
immer wieder ändernden Corona-Verordnungen keine belastbaren
Vorhersagen machen könne, kann nunmehr allerdings korrigiert werden.
Das Amt für Wirtschaftsförderung und Standortentwicklung hat auf Nachfrage
am 16.07.2021 Daten geliefert, welche die Prognose des Antragstellers
bestätigen.
So haben Passantenzählungen am 27.09.2020 (Tag der ersten Beethoven-
Ralley) in der Post-, Remigius- und Sternstraße eine Besuchendenzahl von
insgesamt 54.389 ergeben. An den Sonntagen davor und danach waren es
jeweils ungefähr halb so viele Besuchende. Der klare Anstieg der
Passantenzahlen am 27.09.2020 ist eindeutig auf die Veranstaltung
zurückzuführen.
Auch die absoluten Zahlen sind nahezu übereinstimmend mit den von city-
marketing bonn e.V. genannten.
Somit sind die Einwände der Gewerkschaft, es fehle an einer Beschreibung
und Darlegung, weshalb diese Veranstaltung mit einem derart hohen
Besuchendeninteresse verbunden sein sollte, und es fehle an einer
nachvollziehbaren Prognose der Besucherzahlen, widerlegt.
Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema
Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es besteht aus
diversen Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt, welche die
Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven sowohl in der
Innenstadt als auch an vielen Geschäften vorbeiführt.
Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz, Friedensplatz und
Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten. Dies
geschieht immer unter Beachtung der jeweils geltenden Corona-
Bestimmungen, sodass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer FlächeSeite 4 von 35
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zusammenkommen.
Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem Jahr
verzichtet werden.
Trotzdem lässt die Attraktivität der Beethoven-Rallye erwarten, dass die
Mehrheit der Besuchenden wegen des umfangreichen und
abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots nach
Bonn-City kommt. Das Angeot wurde auch im letzten Jahr ohne großes
Bühnenprogramm im o.g. Umfang durch die Bürgerinnen und Bürger
wahrgenommen.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das Programm der Beethoven-Rallye so gestaltet ist, dass es für alle
gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Aus Erfahrungen
vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen, dass rund zwei Drittel der
Besuchenden wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen
und lediglich ein Drittel der Besuchenden auch eines der geöffneten Geschäfte
aufsucht.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen
des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die
Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt selbst für den Sonntag
prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest
anzusehen ist.
Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit dem
Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca.
89.000 m2.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und
die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die
stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden.
Begrenzt wird der Bereich durch die Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse,
Am Hof, Wesselstraße, Am Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2.
Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der
Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die
Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen
Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der
Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller.
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester
Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad,
Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-
Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn
Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2.Seite 5 von 35
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Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2.
Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally beteiligten
Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese Größenordnung ist
derzeit nicht genau zu beziffern.
Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu können,
darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich größer sein als
die Veranstaltungsfläche.
Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2 des
Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto-
Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m².
Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem Gesichtspunkt
erwiesen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem
Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit
gegeben ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, die Beethoven-Rallye, findet am
Sonntag, dem 10.10.2021, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses ersten verkaufsoffenen Sonntages in
Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der einschränkenden
Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen.
Auch finden die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW als
die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen
Anwendung.
Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten
Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile, die zu
massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer Existenz
bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und Stärkung
stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein geeignetes Mittel,
um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin
absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken
(Sachgrund Nr. 2).
Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach
über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen und den
darauffolgenden Einschränkungen die Bürger durch verkaufsoffene Sonntage
wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in den Städten aufmerksam
gemacht werden und durch Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden
Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere Abwanderung derSeite 6 von 35
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Kunden in den Onlinehandel kann hiermit vermindert werden.
Die abschließende Überprüfung eines umfassenden Hygienekonzeptes ist zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Coronaschutzverordnungen
zeitlich befristet und die gesetzlichen Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht bekannt sind.
Eine abschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der pandemischen
Lage sowie der gesetzlichen Vorgaben zeitnah zur Veranstaltung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der Beethoven-
Rallye für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der
Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Außerdem läuft die Bonner
„Konsensvereinbarung“ Ende dieses Jahres aus.
Anlage/n
1 OBV BeethovenRalley (öffentlich)
2 Antrag VOS Beethoven Rallye 10102021x (öffentlich)
3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich)
4 Stellungnahmen VOS 10102021 (öffentlich)Seite 7 von 35
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ dürfen
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 10.10.2021, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 11.
Oktober 2021 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 35
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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de