211271 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Beethoven-Rallye"
Kerndaten
- Nummer
- 211271
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 211271 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Beethoven-Rallye" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 10.10.2021 von 13:00 bis 18:00 Uhr. Anlassveranstaltung sei die in der Bonner Innenstadt am Sonntag, 10.10.2021, von 12.00 – 18.00 Uhr stattfindende Beethoven-Rallye, bei der es sich um einen Familientag handele, der die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände belege. Aufgrund der Corona-Pandemie würde city-marketing bonn e.V. an diesem Tag die Rallye auf allen Flächen in der Fußgängerzone (5 Plätze), in den Verbindungsstraßen der Fußgängerzone sowie auf den Verkaufsflächen in den Geschäften stattfinden lassen. Dieser Tag biete eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es würden diverse Fußgängerrallyes in der gesamten Innenstadt veranstaltet, die nur die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven in der Innenstadt und auch durch diverse Geschäften führten. Diese Rallye werde in dem Zeitraum von 13.00 bis 18.00 Uhr durchgehend stattfinden. Des Weiteren würden auf den großen Plätzen in der Bonner InnenstadtSeite 1 von 35 Seite 2 (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten, immer unter Einhaltung der Corona- Verordnungen, so dass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer Fläche zusammenkämen. Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, und zu den Verkaufsflächen, sowie weitere Ausführungen. (Anlage 2) Zu den erwarteten Besucherzahlen könnten aufgrund der sich immer wieder ändernden Corona-Verordnungen, denen der Antragsteller die Veranstaltung immer wieder anpassen müsse, keine belastbaren Vorhersagen getroffen werden. Nach momentanen Stand erwarte man 50.000 Besucher, wovon 30.000 die Veranstaltung besuchen und 20.000 zum Einkaufen kommen würden. Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen und ein Verzeichnis der Aussteller/Teilnehmer an der Beethoven-Rallye. Eigentlich hätte zu diesem Zeitpunkt das im Jahre 1997 erstmals durchgeführte und somit seit Langem traditionelle Bonn-Fest stattfinden sollen. Dieses war seit dem Jahr 2004 regelmäßig mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden. Unter Berücksichtigung der Corona-Lage und der momentan wieder steigenden Inzidenzwerte steht zu befürchten, dass zum Zeitpunkt der Rallye, wie auch schon im Vorjahr, große Festveranstaltungen verboten sein werden. Ein Großereignis wie das BonnFest mit bis zu 350.000 Besucher:innen wird allerdings nach der im Oktober geltenden gesetzlichen Bestimmungen voraussichtlich unzulässig sein. Auch die Veranstaltung Beethoven-Rallye wird voraussichtlich nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich als entbehrlich, da in der im Februar 2019 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung u.a. die absolute Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken bis Ende 2021 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).Seite 2 von 35 Seite 3 Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert, wobei der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch im Amt befindliche Superintendent des evangelischen Kirchenkreises, Herr Eckart Wüster, und der Vorstand des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, mit separaten Schreiben vom 05.03. und 12.03.2019 explizit erklärten, dass sie die Unterzeichnung der „Bonner Vereinbarung“ als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen sehen - im Sinne der geforderten Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW. Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, OVG Münster) in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese zum zweiten Mal stattfindende Veranstaltung nicht ausdrücklich in der Vereinbarung erwähnt wird, wurden sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 5. Juli 2021 um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Beethoven-Rallye gebeten. Am 08.07.2021 teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Somit begrüßte er die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Dietmar Pistorius, teilte am 09.07.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich der „Beethoven-Rallye“ bestünden. Herr Bezirksgeschäftsführer Daniel Kolle hat sich für die Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen mit Schreiben vom 14.07.2021 geäußert. Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt, da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freund:innen und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Auch wird die Prognose der Besuchendenzahlen (Anm.: 50.000, wovon 30.000 die Veranstaltung besuchen und 20.000 zum Einkaufen kommen werden) angezweifelt, weil sie ohne jede Grundlage, wie z.B. Passantenzählungen oder Erfahrungen aus vergleichbaren Sonntagsöffnungen zustande gekommen sei. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB Region Köln-Bonn) hat sich der Stellungnahme von ver.di am selben Tag vollumfänglich angeschlossen. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, das katholische Stadtdekanat Bonn und die Handwerkskammer zu Köln haben sich nicht geäußert. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuenSeite 3 von 35 Seite 4 Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die Beethoven-Rallye findet zum zweiten Mal statt. Aus der Corona-Pandemie geschuldeten Gründen hat city-marketing bonn e.V. auch in diesem Jahr auf die Durchführung des traditionellen BonnFestes verzichtet, da hohe Besuchendenzahlen dieser Großveranstaltung, in der Vergangenheit waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben, nach den Bestimmungen der im Oktober geltenden Coronaschutzverordnung angesichts der wieder ansteigenden Inzidenzwerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verboten sein werden. Die von der Gewerkschaft ver.di kritisierte Aussage des city-marketing bonn e.V., dass man hinsichtlich der erwarteten Besuchendenzahlen wegen der sich immer wieder ändernden Corona-Verordnungen keine belastbaren Vorhersagen machen könne, kann nunmehr allerdings korrigiert werden. Das Amt für Wirtschaftsförderung und Standortentwicklung hat auf Nachfrage am 16.07.2021 Daten geliefert, welche die Prognose des Antragstellers bestätigen. So haben Passantenzählungen am 27.09.2020 (Tag der ersten Beethoven- Ralley) in der Post-, Remigius- und Sternstraße eine Besuchendenzahl von insgesamt 54.389 ergeben. An den Sonntagen davor und danach waren es jeweils ungefähr halb so viele Besuchende. Der klare Anstieg der Passantenzahlen am 27.09.2020 ist eindeutig auf die Veranstaltung zurückzuführen. Auch die absoluten Zahlen sind nahezu übereinstimmend mit den von city- marketing bonn e.V. genannten. Somit sind die Einwände der Gewerkschaft, es fehle an einer Beschreibung und Darlegung, weshalb diese Veranstaltung mit einem derart hohen Besuchendeninteresse verbunden sein sollte, und es fehle an einer nachvollziehbaren Prognose der Besucherzahlen, widerlegt. Das Programm bietet eine große Bandbreite an Attraktionen zum Thema Beethoven auf den fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Es besteht aus diversen Fußgängerrallys in der gesamten Bonner Innenstadt, welche die Teilnehmer durch viele Stationen von Ludwig van Beethoven sowohl in der Innenstadt als auch an vielen Geschäften vorbeiführt. Des Weiteren werden auf den großen Plätzen (Münsterplatz, Friedensplatz und Marktplatz) Ausstellungen und gastronomische Angebote dargeboten. Dies geschieht immer unter Beachtung der jeweils geltenden Corona- Bestimmungen, sodass nicht zu viele Menschen gleichzeitig auf einer FlächeSeite 4 von 35 Seite 5 zusammenkommen. Auf große Bühnenprogramme muss eben aus diesem Grund in diesem Jahr verzichtet werden. Trotzdem lässt die Attraktivität der Beethoven-Rallye erwarten, dass die Mehrheit der Besuchenden wegen des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms und des gastronomischen Angebots nach Bonn-City kommt. Das Angeot wurde auch im letzten Jahr ohne großes Bühnenprogramm im o.g. Umfang durch die Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm der Beethoven-Rallye so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Aus Erfahrungen vergangener Veranstaltungen lässt sich schließen, dass rund zwei Drittel der Besuchenden wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besuchenden auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Die festgesetzte Veranstaltungsfläche ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000 m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Begrenzt wird der Bereich durch die Oxfordstraße, Belderberg, Rathausgasse, Am Hof, Wesselstraße, Am Hauptbahnhof und Thomas-Mann-Straße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn, Herrn Stephan Herritsch, beträgt diese Fläche 37.000 m2.Seite 5 von 35 Seite 6 Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Hinzugerechnet werden muss die Verkaufsfläche der an der Rally beteiligten Geschäfte, da auch dort die Veranstaltung stattfindet. Diese Größenordnung ist derzeit nicht genau zu beziffern. Um die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung mit begründen zu können, darf die Verkaufsfläche der geöffneten Geschäfte nicht ungleich größer sein als die Veranstaltungsfläche. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen in Ziffer 5.2 des Antrages von city-marketing bonn e.V. (Anlage 2) beträgt die Netto- Verkaufsfläche aller Geschäfte ca. 60.000 m². Die prägende Wirkung des Festes ist also auch unter diesem Gesichtspunkt erwiesen. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms, die Beethoven-Rallye, findet am Sonntag, dem 10.10.2021, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses ersten verkaufsoffenen Sonntages in Bonn in diesem Jahr, auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Corona-Pandemiebedingungen, abgesehen. Auch finden die Sachgründe Nr. 2 und 4 des § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW als die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse begründende Normen Anwendung. Aufgrund der dem Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie verfügten Einschränkungen entstandenen beachtlichen wirtschaftlichen Nachteile, die zu massiven Umsatzrückgängen geführt und viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht haben, tragen verkaufsoffene Sonntage zum Erhalt und Stärkung stationärer örtlicher Einzelhandelsstrukturen bei. Sie sind ein geeignetes Mittel, um einer durch die Corona-Krise eingetretenen und mittelfristig auch weiterhin absehbaren Gefährdung des lokalen Einzelhandels entgegenzuwirken (Sachgrund Nr. 2). Auch Sachgrund Nr. 4 (Belebung der Innenstädte) kommt zur Geltung, da nach über Wochen andauerndem „Lockdown“ der Verkaufsstellen und den darauffolgenden Einschränkungen die Bürger durch verkaufsoffene Sonntage wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel in den Städten aufmerksam gemacht werden und durch Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung entgegengewirkt werden kann. Auch die weitere Abwanderung derSeite 6 von 35 Seite 7 Kunden in den Onlinehandel kann hiermit vermindert werden. Die abschließende Überprüfung eines umfassenden Hygienekonzeptes ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Coronaschutzverordnungen zeitlich befristet und die gesetzlichen Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Eine abschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der pandemischen Lage sowie der gesetzlichen Vorgaben zeitnah zur Veranstaltung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Die antragsgemäße Befristung der Verordnung aus Anlass der Beethoven- Rallye für dieses Jahr erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Außerdem läuft die Bonner „Konsensvereinbarung“ Ende dieses Jahres aus. Anlage/n 1 OBV BeethovenRalley (öffentlich) 2 Antrag VOS Beethoven Rallye 10102021x (öffentlich) 3 Vereinbarung VOS 2019 (öffentlich) 4 Stellungnahmen VOS 10102021 (öffentlich)Seite 7 von 35 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Beethoven-Rallye“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 10.10.2021, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 11. Oktober 2021 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 35 Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit Seit
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de