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211268-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Installation von Pfosten/Pollern im Bereich des Gehweges Bonner Talweg 88-86a

Nummer
211268-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
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  1. 211268 Bürgerantrag: Installation von Pfosten/Pollern im Bereich des Gehweges Bonner Talweg 88-86a

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211268-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Installation von Pfosten/Pollern im
Bereich des Gehweges Bonner Talweg 88-86a
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 05.10.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die vorhandenen Poller im Gehwegbereich vor den Häusern 70 bis 72
sowie 86a bis 88 wurden aufgrund einer Anregung an die
Oberbürgermeisterin durch Beschluss der Bezirksvertretung am
06.10.2020 gesetzt (DS 200562). Die Maßnahme wurde mit der
Begründung angeregt, dass in den beschriebenen Abschnitten
Fußgängerverkehr neben geparkten Fahrzeugen, insbesondere bei
Begegnungen, nicht behinderungsfrei stattfinden könne.
Anlässlich eines Ortstermins zeigte der Antragsteller grundsätzlich
Verständnis für das Verwaltungshandeln, äußerte jedoch die im Antrag
aus seiner Sicht beschriebenen Nachteile und regte den Tausch von
vorhandenen Pollern gegen herausnehmbare Pfosten (die er mittels
Schlüssel entfernen könne) an, um den Gehweg wie bisher temporär
zum Be-und Entladen nutzen zu können.
Pfosten mit personengebundenen Schlüsseln werden seitens der
Verwaltung in öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht
eingebaut, da dies einer Reservierung öffentlichen Raums an Private
gleichkäme.
Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das Freihalten von Verkehrsflächen
für einzelne Privatpersonen lediglich bei der Bereitstellung von
personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätzen für entsprechend
Berechtigte. Dies wurde dem Antragsteller anlässlich des erwähnten
Ortstermins erläutert. Der im Bürgerantrag angeregte Tausch von
Pfosten liefe demzufolge auf eine kurzzeitige temporäre Reservierung
der öffentlichen Fläche hinaus, was aufgrund obiger Erläuterung nicht
befürwortet werden kann.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend
den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfürSeite 1 von 2
Seite 2
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung
in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss
gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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