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211262 · Beschlussvorlage

Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6622-2 und Aufstellung zu Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Nummer
211262
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 16.09.2021 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211262
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6622-2
und Aufstellung zu Änderungen der
Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan Nr. 6622-2 der Stadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am Hof,
der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und
dem Bischofsplatz ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB)
aufzustellen.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße;
Kaufhof“ für ein Gebiet zwischen der Remigiusstraße, dem
Münsterplatz, Dreieck und der Acherstraße ist gemäß §§ 2 ff
Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ für ein
Gebiet zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem
Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße ist gemäß §§
2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Begründung
Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich ist Teil des
Bonner Zentrums, zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem
Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke, dem Markt
sowie dem Bischofsplatz. Der erfasste Bereich tritt vorwiegend durch
Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den
Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die
Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die
bestehenden Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 setzen für ihreSeite 1 von 9
Seite 2
Geltungsbereiche jeweils Kerngebiete fest, die sich durch eine hohe bauliche
Dichte definieren. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar.
Die gesamten Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind gänzlich versiegelt.
Die Geschossigkeit ist heterogen; entlang der Straßen bzw. Plätze sind
vorwiegend drei- bis fünfgeschossige Gebäude anzufinden, in den
Blockinnenbereichen vorwiegend ein- bis dreigeschossige. Das städtebauliche
Bild wird in diesem Bereich durch das angrenzende Bonner Münster, das
prominente Gebäude des Galeria (Kaufhof) und diverse Gründerzeitbauten
geprägt. Vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise vorzufinden. Das
Gebiet wurde zudem in den 1960er und 1970er Jahren durch diverse Gebäude
nachverdichtet, die sich in die vorhandenen Gebäudestrukturen einfügen.
Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb des Bereichs stehen unter
Denkmalschutz.
Der Münsterplatz und der Markt grenzen unmittelbar an den Bereich an, der
Remigiusplatz liegt innerhalb des Geltungsbereichs des aufzustellenden
Bebauungsplans Nr. 6622-2. Die Plätze schaffen einen städtebaulichen
Ausgleich zu der hohen Dichte der Bebauung innerhalb der Kerngebiete.
Der gesamte Bereich ist durch Fußgängerzonen bestimmt, lediglich die Straße
Am Hof ist über den Lieferverkehr hinaus für den motorisierten Verkehr
zugänglich.
Vergnügungsstätten sind aktuell in keiner Form vorzufinden.
Anlass der Planaufstellung und Planänderungen
Die Bereiche der Planänderungen und Planaufstellung sind dem Bonner
Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7
Baunutzungsverordnung BauNVO festgesetzt.
Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen
(Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den Fassungen von 1968, 1977 und
2017, geändert 2021 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der
Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten
Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen
und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit
dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept.
Mit den vorgesehenen Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und
7722-13 und der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2 soll die
Angebotsvielfalt in einem Teilbereich des Bonner Zentrums gesichert werden
und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten
entgegengetreten werden.
Mit Eingang vom 20.07.2021 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen
169456 EG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals (Am Hof 22) in eine
Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per
Computerterminal) vor.Seite 2 von 9
Seite 3
Das Vorhaben ist – unabhängig von der Frage, ob es aufgrund seiner
beantragten Ausstattung und Größe als mischgebiets- oder kerngebietstypisch
einzustufen wäre - prinzipiell genehmigungsfähig. Es widerspricht jedoch den
städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Bonner Zentrums und den
„Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Wie aus
den Antragsunterlagen ersichtlich, sind im 500 m Radius in Richtung Norden
bereits drei Wettbüros vorzufinden (eines durch denselben Betreiber). Eine
weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten insbesondere aus dem Segment
Glücksspiel in diesem Bereich soll nicht gefördert werden. Stattdessen sollen
hier die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebenden
kerngebietsprägenden Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und
Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten der Kategorie
“Geselligkeit, Unterhaltung” weiterhin zulässig sein.
Über den Nutzungsänderungsantrag muss innerhalb einer angemessenen Frist
(in der Regel innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden.
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es
zur Sicherung der Bauleitplanung einer Beratung und Entscheidung über die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2 sowie der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 7722-12 und Nr. 7722-13 in den Sitzungen der
Bezirksvertretung Bonn am 24.08.2021, des Ausschusses für Wohnen,
Planung und Bauen am 02.09.2021 und des Rates am 16.09.2021. Eine
Bekanntmachung des Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats-
Frist erfolgen und eine Entscheidung über den Bauantrag zurückgestellt
werden.
Um ähnliche Entwicklungen im Bonner Zentrum zu verhindern, sollen neben
der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2, in dessen
Geltungsbereich das betroffene Ladenlokal liegt, zeitgleich auch die unmittelbar
angrenzenden Bebauungspläne geändert werden. Bei Planerfordernis wird
künftig auch in der weiteren Umgebung des räumlichen Bereichs ebenso
verfahren.
Im Folgenden ist das Aufstellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit,
Behörden und Träger öffentlicher Belange fortzuführen.
Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich
als Mischbaufläche dar.
Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der
Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan
Nr. 7722-12 vom 15.07.1977. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als
Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß
Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung vom 15.09.1977
umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der BebauungsplanSeite 3 von 9
Seite 4
hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit
vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur
Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind.
Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der
Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches
Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 26.05.1977. Auch
der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der
anzuwendenden Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine
allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zur
zulässigen Art der baulichen Nutzung in den Erdgeschossen entspricht dem
Bebauungsplan Nr. 7722-12.
Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der
Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für
jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die
Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen
in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der
Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der
Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch
denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen,
Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten.
Städtebauliche Ziele
Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008
beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete
innerhalb eines Zentrentyps „A“ und werden als Hauptgeschäftsbereiche aller
Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung
eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das
Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der
umliegenden Kreise. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der
Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt
erheblich zu erhöhen.
Innerhalb des Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur
Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme
von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben.
Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem
Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die
bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von
Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu
steuern.Seite 4 von 9
Seite 5
Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde
vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass
genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros
fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr.
1210191NV7) und das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“
aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung
wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und
Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr.
1210191NV8).
Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das
Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine
Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und
Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen
Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen,
Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie
Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen.
Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch:
- Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch
besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame.
- Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung
der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch
zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das
Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie
Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden.
- Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen
Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und
damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros.
Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen
Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben,
diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-
Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und
Nutzungsvielfalt.
Die genannten Nutzungen erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt,
sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere
kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und
zu verdrängen.
Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B.
Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen,
Kinos, Billard- Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten
Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in
der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die
umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.Seite 5 von 9
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Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April
2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen
Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden
durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich
dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches
Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen.
Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21
Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht
ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die
Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um
entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur
Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche
Fortentwicklung eingreifen zu können.
Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6622-2 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
7722-12 und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit
den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne kann die Angebotsvielfalt
des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen
von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden.
Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses soll der Antrag auf
Einrichtung des Wettbüros Am Hof 22 für ein Jahr zurückgestellt werden. Falls
innerhalb dieses Jahres der Zurückstellung die Planaufstellungen nicht zur
Rechtskraft gebracht werden können, wird die Verwaltung rechtzeitig eine
Satzung über eine Veränderungssperre zur politischen Beschlussfassung
vorlegen.
Anlage/n
1 6622-2_Textbebauungsplan_Übersichtsplan (öffentlich)
2 7722-12_1 Änd_Übersichtsplan (öffentlich)
3 7722-13_1 Änd_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 6 von 9
Bebauungsplan Nr.. 66662222--11 ((Textbebauungsplan))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Textbebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 7 von 9
Bebauungsplan Nr.. 77772222--1122 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 8 von 9
Bebauungsplan Nr.. 77772222--1133 ((11.. Änderung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn--Zentrum
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211
110000 mSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 21:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de