211262 · Beschlussvorlage
Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6622-2 und Aufstellung zu Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 211262
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 211262 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung des Textbebauungsplans Nr. 6622-2 und Aufstellung zu Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 6622-2 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Straße Am Hof, der Fürstenstraße, der Remigiusstraße/Marktbrücke, dem Markt und dem Bischofsplatz ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 „Remigiusstraße; Kaufhof“ für ein Gebiet zwischen der Remigiusstraße, dem Münsterplatz, Dreieck und der Acherstraße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 3. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 „Am Hof“ für ein Gebiet zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Begründung Der von den Aufstellungsbeschlüssen erfasste räumliche Bereich ist Teil des Bonner Zentrums, zwischen der Straße Am Hof, dem Martinsplatz, dem Münsterplatz, dem Dreieck, der Acherstraße, der Marktbrücke, dem Markt sowie dem Bischofsplatz. Der erfasste Bereich tritt vorwiegend durch Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe insbesondere in den Erdgeschosslagen in seinem städtebaulichen Bild in Erscheinung. Die Obergeschosse sind vorwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Die bestehenden Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 setzen für ihreSeite 1 von 9 Seite 2 Geltungsbereiche jeweils Kerngebiete fest, die sich durch eine hohe bauliche Dichte definieren. Die Bebauung stellt sich als durchgehend geschlossen dar. Die gesamten Geltungsbereiche der Bebauungspläne sind gänzlich versiegelt. Die Geschossigkeit ist heterogen; entlang der Straßen bzw. Plätze sind vorwiegend drei- bis fünfgeschossige Gebäude anzufinden, in den Blockinnenbereichen vorwiegend ein- bis dreigeschossige. Das städtebauliche Bild wird in diesem Bereich durch das angrenzende Bonner Münster, das prominente Gebäude des Galeria (Kaufhof) und diverse Gründerzeitbauten geprägt. Vereinzelt sind Gebäude in Fachwerkbauweise vorzufinden. Das Gebiet wurde zudem in den 1960er und 1970er Jahren durch diverse Gebäude nachverdichtet, die sich in die vorhandenen Gebäudestrukturen einfügen. Zahlreiche Gebäude und Fassaden innerhalb des Bereichs stehen unter Denkmalschutz. Der Münsterplatz und der Markt grenzen unmittelbar an den Bereich an, der Remigiusplatz liegt innerhalb des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 6622-2. Die Plätze schaffen einen städtebaulichen Ausgleich zu der hohen Dichte der Bebauung innerhalb der Kerngebiete. Der gesamte Bereich ist durch Fußgängerzonen bestimmt, lediglich die Straße Am Hof ist über den Lieferverkehr hinaus für den motorisierten Verkehr zugänglich. Vergnügungsstätten sind aktuell in keiner Form vorzufinden. Anlass der Planaufstellung und Planänderungen Die Bereiche der Planänderungen und Planaufstellung sind dem Bonner Zentrum „Zentrentyp A“ zuzuordnen und als Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung BauNVO festgesetzt. Im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Voraussetzungen (Baunutzungsverordnung (BauNVO) in den Fassungen von 1968, 1977 und 2017, geändert 2021 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes in Verbindung mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Mit den vorgesehenen Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7722-12 und 7722-13 und der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2 soll die Angebotsvielfalt in einem Teilbereich des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengetreten werden. Mit Eingang vom 20.07.2021 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 169456 EG) auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals (Am Hof 22) in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) vor.Seite 2 von 9 Seite 3 Das Vorhaben ist – unabhängig von der Frage, ob es aufgrund seiner beantragten Ausstattung und Größe als mischgebiets- oder kerngebietstypisch einzustufen wäre - prinzipiell genehmigungsfähig. Es widerspricht jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Bonner Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Wie aus den Antragsunterlagen ersichtlich, sind im 500 m Radius in Richtung Norden bereits drei Wettbüros vorzufinden (eines durch denselben Betreiber). Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten insbesondere aus dem Segment Glücksspiel in diesem Bereich soll nicht gefördert werden. Stattdessen sollen hier die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebenden kerngebietsprägenden Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” weiterhin zulässig sein. Über den Nutzungsänderungsantrag muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von 3 Monaten) entschieden werden. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen im Baugenehmigungsverfahren bedarf es zur Sicherung der Bauleitplanung einer Beratung und Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2 sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7722-12 und Nr. 7722-13 in den Sitzungen der Bezirksvertretung Bonn am 24.08.2021, des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 02.09.2021 und des Rates am 16.09.2021. Eine Bekanntmachung des Beschlusses kann somit noch vor Ablauf der 3-Monats- Frist erfolgen und eine Entscheidung über den Bauantrag zurückgestellt werden. Um ähnliche Entwicklungen im Bonner Zentrum zu verhindern, sollen neben der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2, in dessen Geltungsbereich das betroffene Ladenlokal liegt, zeitgleich auch die unmittelbar angrenzenden Bebauungspläne geändert werden. Bei Planerfordernis wird künftig auch in der weiteren Umgebung des räumlichen Bereichs ebenso verfahren. Im Folgenden ist das Aufstellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange fortzuführen. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den gesamten Bereich als Mischbaufläche dar. Für den Bereich zwischen Remigiusstraße, dem Münsterplatz und der Acherstraße besteht verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-12 vom 15.07.1977. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als Kerngebiet ausgewiesen. In Kerngebieten sind gemäß Baunutzungsverordnung, die hier gemäß der Fassung vom 15.09.1977 umzusetzen ist, Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Der BebauungsplanSeite 3 von 9 Seite 4 hat zur Art der baulichen Nutzung eine vertikale Gliederung zur Zulässigkeit vorgenommen und festgesetzt, dass in den Erdgeschossen nur Geschäftsflächen, Einzelhandelbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig sind. Für den Bereich zwischen der Straße Am Hof, dem Münsterplatz, der Remigiusstraße und der Fürstenstraße besteht ebenfalls verbindliches Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7722-13 vom 26.05.1977. Auch der Geltungsbereich dieses Plans wird als Kerngebiet ausgewiesen. Aus der anzuwendenden Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 geht ebenfalls eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hervor. Die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung in den Erdgeschossen entspricht dem Bebauungsplan Nr. 7722-12. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich der Neuaufstellung bzw. Planänderungen Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Auf Grundlage des vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete innerhalb eines Zentrentyps „A“ und werden als Hauptgeschäftsbereiche aller Bedarfsbereiche mit gesamtstädtischer und überregionaler Bedeutung eingestuft. Insbesondere für mittel- und langfristigen Bedarfsgüter ist das Bonner Zentrum wichtiger bzw. wichtigster Standort der Stadt Bonn und der umliegenden Kreise. Ziel ist es, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt erheblich zu erhöhen. Innerhalb des Stadtgebietes bestehen derzeit vermehrt Wünsche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Diesbezüglich hat der Rat der Stadt Bonn bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern.Seite 4 von 9 Seite 5 Ein Ansiedlungsvorhaben eines Wettbüros im Ortsteilzentrum Kessenich wurde vom Rat zurückliegend bereits in seiner Sitzung am 31. Mai 2012 zum Anlass genommen, die Verwaltung zu beauftragen, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7) und das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15. November 2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Auf Grundlage des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, das für das Bonner Zentrum die Stärkung in Hinblick auf die Vielfalt an Funktionen und eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen anstrebt, wurde beschlossen in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen, Casinos usw.) und „Erotik/Sexualität“ (Sexkinos, Swingerclubs usw.) sowie Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies im vorliegenden Fall insbesondere durch: - Den Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Die Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Passantinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading- Down-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Die genannten Nutzungen erhöhen zwar die Besucherfrequenz der Innenstadt, sind aber aufgrund ihres Angebots insbesondere dazu geeignet, andere kerngebietstypische Nutzungen in ihrer Nachbarschaft zu beeinträchtigen und zu verdrängen. Vergnügungsstätten der Kategorie “Geselligkeit, Unterhaltung” wie z.B. Tanzgaststätten, Gaststätten mit regelmäßigen Unterhaltungsprogrammen, Kinos, Billard- Dart- und Bowlingcenter usw. tragen ihrerseits zur erwünschten Belebung der Innenstadt insbesondere in den Abendstunden bei, führen aber in der Regel nicht oder allenfalls in geringerem Umfang dazu, dass die umgebenden Nutzungen einen Attraktivitätsverlust erfahren.Seite 5 von 9 Seite 6 Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011, verliert ein Wettbüro dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Dies kann hier durch die beantragte Ausgestaltung der Räumlichkeiten – 21 Sitzplätze, Servicebereich/Bar, sowie 10 Spielautomaten – nicht ausgeschlossen werden. Folglich macht dieses Ansiedlungsvorhaben nun die Aufstellung verschiedener Bebauungsplanverfahren notwendig, um entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowie dem Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen lenkend in die bauliche Fortentwicklung eingreifen zu können. Diese Steuerung der Fortentwicklung soll durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-2 sowie die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-12 und die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-13 erfolgen. Mit den Änderungen der vorgenannten Bebauungspläne kann die Angebotsvielfalt des Bonner Zentrums gesichert werden und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden. Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses soll der Antrag auf Einrichtung des Wettbüros Am Hof 22 für ein Jahr zurückgestellt werden. Falls innerhalb dieses Jahres der Zurückstellung die Planaufstellungen nicht zur Rechtskraft gebracht werden können, wird die Verwaltung rechtzeitig eine Satzung über eine Veränderungssperre zur politischen Beschlussfassung vorlegen. Anlage/n 1 6622-2_Textbebauungsplan_Übersichtsplan (öffentlich) 2 7722-12_1 Änd_Übersichtsplan (öffentlich) 3 7722-13_1 Änd_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 6 von 9 Bebauungsplan Nr.. 66662222--11 ((Textbebauungsplan)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Textbebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 7 von 9 Bebauungsplan Nr.. 77772222--1122 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 8 von 9 Bebauungsplan Nr.. 77772222--1133 ((11.. Änderung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 11.. Änderung des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2233..0077..22002211 110000 mSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de