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211256 · Beschlussvorlage

Kapazitätsplanung und -sicherung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen

Nummer
211256
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Integrationsrates 02.09.2021 Anregung
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 26.08.2021 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 20.09.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
211256
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Kapazitätsplanung und -sicherung zur
Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
26.08.2021 Empfehlung
Integrationsrat 02.09.2021 Anregung
Rat 16.09.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt nachfolgende Maßnahmen zur Sicherung der Unterbringung
von Obdachlosen und Geflüchteten und nimmt die in der Begründung
dargestellte Entwicklung zur Kenntnis:
1. Die Verwaltung unternimmt alle geeigneten Maßnahmen, um die in
Containerstandorten untergebrachten Menschen sobald wie möglich in
höherwertigeren Wohnraum überzuleiten und die
Containerunterbringung zu beenden.
2. Die bauordnungsrechtlichen Duldungen der Containeranlagen Otto-
Hahn-Straße und Rheinweg sind gemäß der Novellierung des
Baugesetzbuches hinsichtlich der Sonderplanungsregelungen nach §
246 Abs. 8 bis 13, 15 und 16 BauGB zu aktualisieren.
3. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die Anmietung von Wohnraum
bei der VEBOWAG
4. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die zusätzliche Anmietung von
Wohnungen und Häusern auf dem freien Wohnungsmarkt.
5. Die Verwaltung sucht Kooperationen mit der VEBOWAG und/oder
einem freien Träger der Wohnungslosenhilfe für Möglichkeiten zur
Einrichtung zielgruppenorientierter Häuser als Unterkunft für Frauen,
Frauen mit Kindern, Senior*innen und Obdachlose mit Behinderung
sowie besonders betreuungsintensive Menschen.
6. Die Verwaltung bietet Wohnungsbaugesellschaften Mietkooperationen
an.
7. Die Verwaltung bietet Vermieter*innen den Erwerb von
Belegungsrechten an.Seite 1 von 10
Seite 2
Begründung
Rückblick und Status Quo:
Die Bundesstadt Bonn hatte, insbesondere durch die Flüchtlingswelle
2015/2016, auf die Zuweisung von Geflüchteten und auch zur Unterbringung
von Obdachlosen die folgende strategische Ausrichtung zur Bedarfsdeckung
hinsichtlich der notwendigen Unterkünfte verfolgt:
Insgesamt wurden etwa 1500 Plätze als dauerhaft erforderlich festgestellt und
mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen gesichert:
- - Ankauf von Objekten (z.B. die Karl-Finkelnburg-Straße)
- - Anmietung von Objekten (z.B. die Friedrich-Wöhler-Straße)
- - Anmietung von Wohnungen
- - Containeranlagen
- - Turnhallen/Lagerhallen-Nutzung
Der Bedarf konnte zunächst gedeckt und die Turnhallen- und
Lagerhallennutzung aufgegeben werden. Die Zuweisung von Menschen
beschränkt sich inzwischen auf Einzelfälle (medizinischer Bedarf,
Familiennachzug, Beteiligte aus dem Bundeswehrabzug aus Afghanistan), da
Bonn bereits die Quote mit 160,51 % erfüllt (Stand 15.07.2021, Quelle:
Bezirksregierung Arnsberg).
Der angespannte Wohnungsmarkt in Bonn ermöglicht weit weniger Menschen
eine Überleitung in den Mietwohnungsmarkt, als es der Wegfall von Plätzen
durch aufgegebene Objekte oder die Containeranlage im Reuterpark
erforderlich macht.
Die Belegungszahlen haben sich in den städtischen Flüchtlings- und
Obdachlosenunterkünften seit 2018 nicht nennenswert reduziert:
„klassische“
Obdachlose
Geflüchtete Gesamt
2018 247 1773 2020Seite 2 von 10
Seite 3
Ursache ist die seit Jahren landesweit zunehmende Wohnungsnot, die auch in
Bonn längst nicht nur die unteren Einkommensgruppen, sondern inzwischen
auch Menschen mit mittlerem Einkommen betrifft. Der Übergang der
geflüchteten Menschen und Obdachlosen in den freien Wohnungsmarkt bzw.
in eigene Mietverhältnisse gelingt nur in äußerst wenigen Einzelfällen.
Die Fachverwaltung hat seit Herbst 2018 zur Sicherung der erforderlichen
Unterbringungskapazitäten verschiedene Maßnahmen zur Aufstockung oder
Sanierung bestehender Anlagen sowie langfristig angemieteter Objekte
gemeinsam mit dem Gebäudemanagement sowie der Bau – und
Liegenschaftsverwaltung unternommen, ohne dass bisher der Bestand
gesichert bzw. ergänzt werden konnte. Die Beschaffung und Bereitstellung von
Wohnraum für Obdachlose und Geflüchtete, wozu auch die Sanierung
stillgelegter Unterkünfte zählt, kann weder kurz- noch mittelfristig umgesetzt
werden. Allein mit diesen Unterkünften könnte der Bedarf ohnehin nicht
gedeckt werden.
Durch die Aufgabe des Containerstandortes Reuterpark im Mai 2021 sind auch
die bislang vorgehaltenen Reserven (durch mögliche Zusammenlegungen) für
die spontane Aufnahme von Geflüchteten stark verringert und das städtische
Notzimmer aufgegeben worden.
Zu 1. Die Verwaltung unternimmt alle geeigneten Maßnahmen, um die in
Containerstandorten untergebrachten Menschen sobald wie möglich in
höherwertigeren Wohnraum überzuleiten und die Containerunterbringung zu
beenden.
Die Verwaltung betreibt derzeit noch drei Containerstandorte: Die Otto-Hahn-
Straße, die Siegburger Straße und den Rheinweg.
Dass Menschen mit Bleibeberechtigung nach mehr als 5 Jahren noch immer
nicht in abgeschlossenen Wohneinheiten, sondern in Sammelunterkünften
ohne jedwede Privatsphäre leben müssen, muss zur Entwicklung neuer
Strategien führen. Derzeit leben weiterhin insgesamt 287 Menschen in den drei
genannten Containeranlagen.
Neben der gemeinschaftlichen Nutzung von Küchen und Sanitärräumen ist das
Leben dort auch aufgrund der Hellhörigkeit und der extremen
2019 210 1615 1825
2020 337 1378 1715
2021
(15.07.2021)
352*
*ohne Haus
Sebastian mit 88
belegten Plätzen
1346 1698Seite 3 von 10
Seite 4
Temperaturspitzen bei Kälte und Hitze eine hohe Belastung für die
Bewohnenden.
Ziel der Verwaltung ist, alle in Containerunterkünften lebenden Menschen in
andere Wohnformen überzuleiten und die Containerstandorte aufzugeben.
Insbesondere mit Blick auf die Familien ist dieses Ziel mit Nachdruck zu
verfolgen.
Zu 2. Die bauordnungsrechtlichen Duldungen der Anlagen Otto-Hahn-Straße
und Rheinweg sind gemäß § 246 BauGB in Nutzungsgenehmigungen
umzuwandeln.
Die jüngste Baurechtsnovellierung, die unter bestimmten Voraussetzungen
gemäß § 246 BauGB die weitere Genehmigung der Unterkünfte nunmehr bis
zum Jahr 2024 möglich macht, vergrößert u.U. das rechtliche Zeitfenster zur
weiteren Nutzung der Containerstandorte. Für den Fall, dass die jeweilige
Verlängerung auf der Grundlage des § 246 BauGB nicht erteilt werden kann,
müssen mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten z.Zt. noch weiterhin
Duldungen ausgesprochen werden.
Hierbei sei betont, dass es sich allein um die rechtliche Absicherung der Stadt
als Betreiberin der Unterkünfte handelt und damit nicht ein fortgesetzter Betrieb
der jeweiligen Anlagen eingeleitet oder manifestiert werden soll. Die Planungs-
und Entwicklungsziele der jeweiligen Lagen werden hierdurch weder
aufgehalten noch in Frage gestellt.
Zu 3. Bevorzugte Anmietung von Wohnraum bei der VEBOWAG
Die Schaffung und Bewirtschaftung von stadteigenen Immobilien bzw.
stadteigenem Wohnraum ist äußerst begrenzt und nicht absehbar auszubauen.
Durch eine Anmietung von Wohnraum für Obdachlose und Geflüchtete bei der
VEBOWAG fließt der Mietzins in die nahezu stadteigene
Wohnungsbaugesellschaft. Hierbei hat die Verwaltung
Gestaltungsmöglichkeiten, um in Kooperation mit freien Trägern die Betreuung
der Geflüchteten und Obdachlosen vor Ort darzustellen.
Anmietung ehemaliger Hotelimmobilien
Die Unterbringung Geflüchteter in Hotels wird als gute Chance beurteilt, rasch
an nennenswerte Plätze als Alternative zur Unterbringung in Containern zu
gelangen. Insbesondere aufgrund ihrer bereits vorhandenen Ausstattung sind
Hotelimmobilien kurzfristig als individuell nutzbarer Wohnraum verfügbar. Die
Objekte bieten regelmäßig auch ausreichende Flächen bzw. Räume für
Gemeinschaftsveranstaltungen (Schulungsräume), Sozialbetreuung,
Hausmeister und bei Bedarf Security vor Ort. Die meist sehr gute Anbindung
der Hotels an den ÖPNV würde die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen, den
Besuch von Schulen und Kindergärten sowie den Weg zur jeweiligen
Arbeitsstätte ermöglichen.
Derzeit wird, wie bereits durch öffentliche Pressemitteilung und DS-Nr. 210639,
„Nachnutzung des Hotel Wilkens, Goetheallee 1, 53225 Bonn“, bekannt, dasSeite 4 von 10
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genannte Hotel zum Verkauf angeboten. Die VEBOWAG steht mit den
Eigentümern in Kontakt und würde bei erfolgreichen Kaufverhandlungen und
einer Mietzusage seitens der Stadt Bonn dortigem Aufsichtsrat einen
entsprechenden Erwerbsvorschlag unterbreiten.
Hier könnten in 15 Einzelzimmern und 15 Doppelzimmern 45 Personen
einziehen.
Darüber hinaus zieht die VEBOWAG auch in Bad Godesberg das
Verkaufsangebot eines Hoteliers in Erwägung. Hier könnten in 22
Einzelzimmern und 22 Doppelzimmern 66 Personen einziehen.
Objekte zur Veräußerung an die VEBOWAG im Bereich der Bezirksvertretung
Bonn oder Hardtberg sind der Verwaltung derzeit nicht bekannt.
Neben der Unterbringung Geflüchteter könnten künftig durch weitere
Hotelankäufe der VEBOWAG auch obdachlose Menschen ihr Menschenrecht
auf Wohnraum verwirklichen. So können auf das gesamte Stadtgebiet verteilt
kleinere Unterkünfte geschaffen werden, die bei Bedarf auch unter
Einbeziehung eines Freien Trägers zur Betreuung vor Ort einen für die
Nachbarschaft akzeptablen Betrieb gewährleisten. Beispielhaft sei auf das
erfolgreiche Konzept des Vereins für Gefährdetenhilfe (VfG) am Nippenkreuz
hingewiesen, bei dem durch die Sozialarbeit vor Ort sowohl den dort lebenden
Menschen eine Anlaufstelle geboten wird als auch hierdurch die Akzeptanz in
der Nachbarschaft erreicht werden konnte.
Verkauf städtischer Immobilien an die VEBOWAG
Die Veräußerung von städtischen Immobilien an die VEBOWAG ist gemäß
Beschluss DS-Nr. 1911737EB5 zur Schaffung von neuem geförderten
Wohnraum zum speziellen Marktpreis vorzunehmen.
Aufgrund des Alters sowie des unhaltbaren baulichen Zustandes wurde die
Unterbringung von Geflüchteten oder Obdachlosen bei dem Objekt Alter
Heerweg 28 a-b in Duisdorf in 2020 eingestellt. Die Instandsetzung zur
weiteren Nutzung durch das SGB ist nach ausführlicher verwaltungsinterner
Abstimmung nicht realistisch. Neben den äußerst hohen Kosten für die
Baumaßnahmen stehen auch mittelfristig hierzu keine Kapazitäten im SGB zur
Verfügung. Da Leerstand keine Option darstellt, wurde der Verkauf an die
VEBOWAG zum Abriss und Neubau mit Blick auf den hohen Bedarf an
gefördertem Wohnraum angeregt. Die VEBOWAG hat inzwischen ihr Interesse
signalisiert, den Grundbesitz zu erwerben, die aufstehenden Gebäude
niederzulegen und zügig neu zu bebauen. Hierbei wurde seitens der
Verwaltung der Bedarf an größeren Wohnungen für Familien bereits
angemeldet.
In diesem Zusammenhang wurde mit der VEBOWAG auch der Ankauf von
zwei weiteren städtischen Immobilien vorbesprochen:
Das wegen baulicher und hygienischer Mängel bereits 2019 aufgegebene
Objekt Königswinterer Straße 180 ist stark sanierungsbedürftig, ggf. inzwischen
schon abrissreif und kann stadtseitig nicht wiederhergestellt werden. Der
mehrjährige Leerstand ist für die Stadt unwirtschaftlich und angesichts derSeite 5 von 10
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Wohnungsnot auch in der Öffentlichkeit nicht länger zu vermitteln. Seitens der
VEBOWAG besteht an diesem Objekt aufgrund der geringen
Grundstücksgröße (378 qm) und den hierbei zu bindenden Kapazitäten kein
Erwerbsinteresse, sodass das Objekt ggf. im Rahmen einer Konzeptvergabe
zum Neubau von geförderten Wohnungen vergeben werden kann.
Auch die städtische Immobilie in der Gotenstraße, für die nach der derzeitigen
Nutzung als Corona-Diagnostik-Zentrum noch keine Anschlussnutzung
feststeht, scheidet eine Entwicklung durch die VEBOWAG aus.
Darüber hinaus hat die VEBOWAG ihr grundsätzliches Interesse am Erwerb
städtischer Grundstücke zum Neubau geförderter Wohnungen bekräftigt und
unterstützt auch bei eigenen Baumaßnahmen die Kapazitätsplanung und -
entwicklung zur Unterbringung von Geflüchteten und Obdachlosen.
Zu 4. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die zusätzliche Anmietung von
Wohnungen und Häusern auf dem freien Wohnungsmarkt.
Die bisherige Anmietung von Wohnungen und Häusern durch das SGB muss
mit Nachdruck fortgesetzt werden. Sofern in Mietpreis, Lage und Größe
angemessene Angebote vorliegen, sind Menschen aus Sammelunterkünften in
angemessenen privaten Wohnraum überzuleiten. Hierbei ist durch eine
möglichst das gesamte Stadtgebiet abdeckende Auswahl die größtmögliche
Sozialverträglichkeit sicherzustellen, übermäßige Konzentrationen an einem
Standort sind zu vermeiden. Je nach Objektgröße ist die mögliche Einbindung
eines freien Trägers zur sozialen Betreuung vor Ort und bei Bedarf auch der
Einsatz von Security zu prüfen.
In der Bonner Innenstadt wird aktuell ein Hotel mit 90 Zimmern zur Vermietung
angeboten. Hier könnten zahlreiche Personen eine direkte Verbesserung ihrer
derzeitigen Wohnsituation erfahren und wären ideal an den ÖPNV
angebunden. Aufgrund der Größe und Aufteilung des Objektes könnten hier
sowohl Sozialarbeit vor Ort als auch Schulungsmaßnahmen angeboten
werden. Für Hausmeister und Security sind Räumlichkeiten vorhanden.
Zu 5. Die Verwaltung sucht Kooperationen mit der VEBOWAG und/oder einem
freien Träger der Wohnungslosenhilfe für Möglichkeiten zur Einrichtung
zielgruppenorientierter Häuser als Unterkunft für Frauen, Frauen mit Kindern,
Senioren und gehandicapten Obdachlosen und besonders
betreuungsintensive Menschen.
Es müssen zusätzliche und durchlässige Angebote, die von der reinen
ordnungsrechtlichen Unterbringungsverpflichtung über niederschwellige Hilfen
unterhalb des Hilfeplanverfahrens bis hin zu stationären Hilfsangeboten
reichen, in ausreichender qualitativer und quantitativer Anzahl geschaffen
werden. Hierbei sind verschiedene Zielgruppen zu berücksichtigen:
Einrichtung eines Hauses für FrauenSeite 6 von 10
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Der Bedarf für geschützten Wohnraum für obdachlose Frauen nimmt zu. In der
städtischen Unterkunft in der Karl-Finkelnburg-Straße, siehe unter
„Obdachlosenunterkünfte“, kann dem Bedarf für Frauen, die die Hilfsangebote
der Stadt nicht wahrnehmen wollen und eine differenzierte Betreuung
benötigen, nicht ausreichend nachgekommen werden.
Derzeit wird aufgrund eines noch zu überarbeitenden Konzeptes der Caritas die
Einrichtung eines zusätzlichen Angebotes für 19 obdachlose Frauen, die sich
aus vielfältigen Gründen nicht in die bestehenden städtischen Hilfsangebote
integrieren (lassen), geprüft. Der Bedarf für ein solches Angebot besteht, der
genaue Umfang der Hilfeleistung und die damit einhergehende Finanzierung
sind noch zu erarbeiten.
Obdachlosenunterkünfte
Nach dem Wegfall der Unterkunft Friedrich-Wöhler-Straße (ausgelaufene
Baugenehmigung, noch dazu im Industriegebiet) musste im Winter 2020/2021
Haus 3 am Rheinweg zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt werden.
Zunächst war die in der kalten Jahreszeit regelmäßig steigende Nachfrage, ab
Frühjahr 2021 aber auch die neuen Anforderungen durch die Corona-Pandemie
hierfür ursächlich: In den Unterkünften Haus Sebastian, Prälat Schleich Haus
sowie in der Gerhard-Hauptmann-Straße mussten Distanzgebote zur
Vermeidung der Infektion untereinander eingehalten werden. Dies führte zu
einem höheren Bedarf an Zimmern.
Die Unterbringung von Obdachlosen am Rheinweg in Haus 3 wurde nur unter
Auflagen geduldet. Da es zahlreiche massive und begründete
Nachbarschaftsbeschwerden gab, denen nur temporär durch flankierende
Maßnahmen wie verstärkte Security, erhöhte Sozialarbeit und Umlegung
einzelner Personen abgeholfen werden konnte, konnte aus Sicht der
Fachverwaltung die Nutzung nicht länger fortgesetzt werden. Haus 3 wurde
daher im April 2021 durch Umverteilung auf andere Unterkünfte sukzessive
leergezogen und wird nunmehr wieder für Geflüchtete verwendet. Nach der
Auflösung der Containerunterkunft am Reuterpark war hierzu auch der Bedarf
gegeben, die Mischnutzung zu beenden und zu einem Betrieb ausschließlich
mit Geflüchteten zurückzukehren.
In diesem Zusammenhang wurde zunehmend die Unterkunft Karl-Finkelnburg-
Straße 50 für Obdachlose in Anspruch genommen. Das Grundstück ist
eingefriedet und verfügt über einen sehr großzügigen Außenbereich, den die
Menschen nutzen können, ohne dass (wie im Rheinweg) die Nachbarschaft in
ihren direkt angrenzenden Gärten beeinträchtigt wird. Das Gebäude und
Gelände ist außerdem dadurch, dass es neben einer einzigen, absperrbaren
Zufahrt zum Grundstück hin lediglich zwei Zugänge zum Wohnhaus gibt, für die
Security gut zu beobachten. Die teilweise behindertengerechte Ausstattung
wird zunehmend auch von Obdachlosen mit Behinderungen dringend benötigt.
Das nach Aufgabe des Reuterparks dort wegfallende Notzimmer soll künftig,
sobald alle anstehenden Renovierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, in der
Karl-Finkelnburg-Straße 50 eingerichtet werden. Zudem können dort kleine,Seite 7 von 10
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aber jederzeit vorzuhaltende Reserven für unangekündigte Zugänge dargestellt
werden. Auch lässt sich hier der im Rheinweg aufgegebene Schutzbereich für
obdachlose Frauen, die eigeninitiativ die Hilfsangebote der Stadt wahrnehmen
möchten, in einem abgegrenzten Bereich fortsetzen.
Eine gemischte Nutzung der Karl-Finkelnburg-Straße durch Obdachlose und
Geflüchtete wird immer nur temporär, aber nicht dauerhaft als sinnvoll
angesehen.
Bedarf für Menschen in besonders betreuungsintensiven
Lebenssituationen
Zunehmend besteht der Bedarf, Menschen mit ganz besonders erhöhtem
Betreuungsbedarf angemessen unterzubringen. Dabei sind sowohl Menschen,
die die Sicherheit und den störungsfreien Betrieb der Unterkünfte durch
aggressives Verhalten gefährden, als auch Menschen mit vordergründig aus
Suchtproblematik herrührendem Betreuungsbedarf zu berücksichtigen. Für
beide sich auch häufig überschneidende Personengruppen ist eine
Zusammenlegung und damit Konzentration in einer städtischen Unterkunft nicht
darstellbar. Auch wäre in einem kleinen bzw. nur hierfür ausgelegtem Haus
keine echte Hilfe für diese Zielgruppe zu realisieren. Außerdem ist fraglich,
welcher Träger eine solche Herausforderung überhaupt annehmen und leisten
könnte. Da die Personen völlig unterschiedliche Verhaltensweisen und
Erkrankungen aufzeigen, ist weiterhin eine großräumige Verteilung (Ziel: Eine
Person pro Unterkunft maximal) alternativlos. Dennoch wird die
Fachverwaltung weiterhin im Gespräch mit den Trägern wie Caritas und VfG
Konzepte für ausgesuchte Personenkreise weiterverfolgen und in künftigen
Objekten die Betreuung ausgesuchter Personenkreise unterstützen. Hierbei
sollen Menschen in ihren verschiedenen Lebenslagen die für sie erforderliche
Unterstützung erfahren können.
Zu 6. Die Verwaltung bietet Wohnungsbaugesellschaften Mietkooperationen
an.
Ein Modell zur Überleitung von Menschen aus den städtischen
Sammelunterkünften in eine selbständige Wohnform könnten
Mietkooperationen mit Wohnungsbaugesellschaften sein. Ein solches Modell
wird z.B. von der Stadt Düsseldorf erfolgreich praktiziert.
Das Modell sieht Folgendes vor:
• Die Stadt mietet zu sozialhilfekonformen Preisen Wohnraum am freien Markt
an. Sie kooperiert hierbei unter anderem mit Wohnungsgenossenschaften und
-gesellschaften.
• Die Belegung der Wohnungen erfolgt über eine öffentlich-rechtliche
Zuweisung, es wird nicht zwischen Stadt und Mietendem untervermietet.
• Der Mietvertrag zwischen der Stadt und dem Vermieter wird für längstens
zwei Jahre befristet geschlossen. Danach soll das Mietverhältnis durch einenSeite 8 von 10
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Mietvertrag mit der/dem Bewohner*in abgelöst werden, wozu allerdings für
keine der beiden Seiten eine Verpflichtung besteht.
• Kommt ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der/dem Bewohner*in
nach Ablauf der zwei Jahre nicht zustande, muss die Person bzw. müssen die
Personen aus der Wohnung wieder ausziehen. Die Stadt sorgt für die
Unterbringung in einer Unterkunft oder Wohnung.
• Die Stadt stellt die Mietkosten dem/der Bewohnerin für die Zeit des
Probewohnens nicht vollumfänglich, sondern nur anteilsweise in Form eines
Nutzungsgebührenbescheids in Rechnung.
Nach Ablauf der zwei Jahre muss der/die Bewohner*in bei Abschluss eines
Mietvertrages mit dem Wohnungseigentümer die Kosten der Miete
vollumfänglich selbst tragen. Da die Wohnungen im unteren Preissegment
liegen und bereits bei Abschluss des Mietvertrags zwischen der Stadt und dem
Vermieter darauf geachtet wird, dass die Mietkosten sozialhilfekonform sind,
können diese im Anschluss gegebenenfalls sozialhilferechtlich übernommen
werden.
• Sollte innerhalb der zwei (Probe-)Jahre mietwidriges Verhalten seitens
des/der Benutzer*in gezeigt werden, welches eine Kündigung der Wohnung
rechtfertigt, kann durch eine entsprechende, öffentlich-rechtliche Umsetzung in
eine andere Wohnung oder Unterkunft das Nutzungsverhältnis kurzfristig
aufgelöst werden.
Die Verwaltung hat bereits zu einem großen Wohnungsbauunternehmen mit
Wohnungen in Bonn Kontakt aufgenommen, das an einer Kooperation
Interesse signalisiert hat. Sofern sich der Ansatz bewährt, soll dieser auch auf
andere Wohnungsgesellschaften ausgedehnt werden. Hierdurch können
Menschen in ihrem Integrationsweg nachhaltig unterstützt werden und
gleichzeitig sowie langfristig der Betreuungsbedarf und -aufwand für die Stadt
reduziert werden. Es wird dabei darauf geachtet, dass der Wohnraum nicht
anderen Interessenten entzogen, sondern eine Gleichbehandlung aller auf
dem Wohnungsmarkt Suchenden beibehalten wird.
In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung den Priorisierungskatalog zur
Vergabe von Wohnraum gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom
22.10.1998, DS-Nr. 9800985, auf seine Aktualität hin überprüfen. Einer der
hier genannten Aspekte zur Berücksichtigung bei der Vermittlung von
gefördertem Wohnraum ist, bereits drei Jahre in Bonn zu wohnen. Bei
vorgenanntem Beschluss konnten die Folgewirkungen von Flüchtlingswellen
bei wachsenden Bevölkerungszahlen und sich stetig verknappendem
Wohnraum nicht in erforderlichem Umfang berücksichtigt werden.
Zu 7. Die Verwaltung bietet Vermieter*innen den Erwerb von Belegungsrechten
an.
Den Erwerb von Belegungsrechten begleitet die Stadt Bonn als Pilotkommune
NRW im Rahmen des Landesprogramms NRW. Dies hat folgenden Rahmen:Seite 9 von 10
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Die Eigentümer verpflichten sich wahlweise für fünf oder zehn Jahre, der Stadt
das Benennungsrecht einzuräumen und eine Mietpreisbindung einzuhalten.
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Dieser berechnet sich aus der
Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete (max. 10 €) und der
Bewilligungsmiete (aktuell 7 €) je Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit
der Monatszahl des gewährten Bindungszeitraumes.
Förderfähig sind Wohnungen in Bonn,
- - für die ein Bedarf hinsichtlich Zielgruppe, Wohnungsgröße
und Zimmerzahl unter Vermeidung von einseitigen Bewohnerstrukturen
festzustellen ist,
- - die zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage frei sind
oder innerhalb von 6 Monaten danach frei gezogen werden,
- - die mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen keinen Mietpreis-
und Belegungsbindungen unterliegen und
- - deren Lage, Größe, Ausstattung und
Instandhaltungszustand zur dauernden Wohnungsversorgung geeignet
sind. Insbesondere sollen die Wohnungen über eine Gasetagen- oder
Zentralheizung, über Isolierverglasung sowie über einen Freisitz verfügen.
Die der Stadt bekannten Wohnungsbestände von Eigentümer*innen und
Wohnungsbauunternehmen in Bonn erfüllen entweder nicht die vorgenannten
Voraussetzungen oder haben bisher kein Interesse an dem Landesprogramm
signalisiert. Die Verwaltung wird weiterhin in ihren Kontakten auf das
Landesprogramm hinweisen und zusätzlich zu den Landesinformationen im
Rahmen einer Pressemitteilung die Bonner Hauseigentümer*innen
informieren. Dennoch wird der Erfolg, dass durch dieses Programm
zusätzlicher Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, sehr zurückhaltend
eingeschätzt.
- - - -
Die vorgenannten Maßnahmen sollen parallel fortgesetzt, eingeleitet oder
durchgeführt werden, um den mittel- und langfristigen Bedarf an Wohnraum für
Geflüchtete und Obdachlose darzustellen. Für die Zukunft des sozialen
Stadtklimas ist die angemessene Wohnraumversorgung aller hier lebenden
Menschen unverzichtbar.
Anlage/n
KeineSeite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de