211256 · Beschlussvorlage
Kapazitätsplanung und -sicherung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen
Kerndaten
- Nummer
- 211256
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Integrationsrates Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 211256 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Kapazitätsplanung und -sicherung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 26.08.2021 Empfehlung Integrationsrat 02.09.2021 Anregung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt nachfolgende Maßnahmen zur Sicherung der Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten und nimmt die in der Begründung dargestellte Entwicklung zur Kenntnis: 1. Die Verwaltung unternimmt alle geeigneten Maßnahmen, um die in Containerstandorten untergebrachten Menschen sobald wie möglich in höherwertigeren Wohnraum überzuleiten und die Containerunterbringung zu beenden. 2. Die bauordnungsrechtlichen Duldungen der Containeranlagen Otto- Hahn-Straße und Rheinweg sind gemäß der Novellierung des Baugesetzbuches hinsichtlich der Sonderplanungsregelungen nach § 246 Abs. 8 bis 13, 15 und 16 BauGB zu aktualisieren. 3. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die Anmietung von Wohnraum bei der VEBOWAG 4. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die zusätzliche Anmietung von Wohnungen und Häusern auf dem freien Wohnungsmarkt. 5. Die Verwaltung sucht Kooperationen mit der VEBOWAG und/oder einem freien Träger der Wohnungslosenhilfe für Möglichkeiten zur Einrichtung zielgruppenorientierter Häuser als Unterkunft für Frauen, Frauen mit Kindern, Senior*innen und Obdachlose mit Behinderung sowie besonders betreuungsintensive Menschen. 6. Die Verwaltung bietet Wohnungsbaugesellschaften Mietkooperationen an. 7. Die Verwaltung bietet Vermieter*innen den Erwerb von Belegungsrechten an.Seite 1 von 10 Seite 2 Begründung Rückblick und Status Quo: Die Bundesstadt Bonn hatte, insbesondere durch die Flüchtlingswelle 2015/2016, auf die Zuweisung von Geflüchteten und auch zur Unterbringung von Obdachlosen die folgende strategische Ausrichtung zur Bedarfsdeckung hinsichtlich der notwendigen Unterkünfte verfolgt: Insgesamt wurden etwa 1500 Plätze als dauerhaft erforderlich festgestellt und mit kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen gesichert: - - Ankauf von Objekten (z.B. die Karl-Finkelnburg-Straße) - - Anmietung von Objekten (z.B. die Friedrich-Wöhler-Straße) - - Anmietung von Wohnungen - - Containeranlagen - - Turnhallen/Lagerhallen-Nutzung Der Bedarf konnte zunächst gedeckt und die Turnhallen- und Lagerhallennutzung aufgegeben werden. Die Zuweisung von Menschen beschränkt sich inzwischen auf Einzelfälle (medizinischer Bedarf, Familiennachzug, Beteiligte aus dem Bundeswehrabzug aus Afghanistan), da Bonn bereits die Quote mit 160,51 % erfüllt (Stand 15.07.2021, Quelle: Bezirksregierung Arnsberg). Der angespannte Wohnungsmarkt in Bonn ermöglicht weit weniger Menschen eine Überleitung in den Mietwohnungsmarkt, als es der Wegfall von Plätzen durch aufgegebene Objekte oder die Containeranlage im Reuterpark erforderlich macht. Die Belegungszahlen haben sich in den städtischen Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften seit 2018 nicht nennenswert reduziert: „klassische“ Obdachlose Geflüchtete Gesamt 2018 247 1773 2020Seite 2 von 10 Seite 3 Ursache ist die seit Jahren landesweit zunehmende Wohnungsnot, die auch in Bonn längst nicht nur die unteren Einkommensgruppen, sondern inzwischen auch Menschen mit mittlerem Einkommen betrifft. Der Übergang der geflüchteten Menschen und Obdachlosen in den freien Wohnungsmarkt bzw. in eigene Mietverhältnisse gelingt nur in äußerst wenigen Einzelfällen. Die Fachverwaltung hat seit Herbst 2018 zur Sicherung der erforderlichen Unterbringungskapazitäten verschiedene Maßnahmen zur Aufstockung oder Sanierung bestehender Anlagen sowie langfristig angemieteter Objekte gemeinsam mit dem Gebäudemanagement sowie der Bau – und Liegenschaftsverwaltung unternommen, ohne dass bisher der Bestand gesichert bzw. ergänzt werden konnte. Die Beschaffung und Bereitstellung von Wohnraum für Obdachlose und Geflüchtete, wozu auch die Sanierung stillgelegter Unterkünfte zählt, kann weder kurz- noch mittelfristig umgesetzt werden. Allein mit diesen Unterkünften könnte der Bedarf ohnehin nicht gedeckt werden. Durch die Aufgabe des Containerstandortes Reuterpark im Mai 2021 sind auch die bislang vorgehaltenen Reserven (durch mögliche Zusammenlegungen) für die spontane Aufnahme von Geflüchteten stark verringert und das städtische Notzimmer aufgegeben worden. Zu 1. Die Verwaltung unternimmt alle geeigneten Maßnahmen, um die in Containerstandorten untergebrachten Menschen sobald wie möglich in höherwertigeren Wohnraum überzuleiten und die Containerunterbringung zu beenden. Die Verwaltung betreibt derzeit noch drei Containerstandorte: Die Otto-Hahn- Straße, die Siegburger Straße und den Rheinweg. Dass Menschen mit Bleibeberechtigung nach mehr als 5 Jahren noch immer nicht in abgeschlossenen Wohneinheiten, sondern in Sammelunterkünften ohne jedwede Privatsphäre leben müssen, muss zur Entwicklung neuer Strategien führen. Derzeit leben weiterhin insgesamt 287 Menschen in den drei genannten Containeranlagen. Neben der gemeinschaftlichen Nutzung von Küchen und Sanitärräumen ist das Leben dort auch aufgrund der Hellhörigkeit und der extremen 2019 210 1615 1825 2020 337 1378 1715 2021 (15.07.2021) 352* *ohne Haus Sebastian mit 88 belegten Plätzen 1346 1698Seite 3 von 10 Seite 4 Temperaturspitzen bei Kälte und Hitze eine hohe Belastung für die Bewohnenden. Ziel der Verwaltung ist, alle in Containerunterkünften lebenden Menschen in andere Wohnformen überzuleiten und die Containerstandorte aufzugeben. Insbesondere mit Blick auf die Familien ist dieses Ziel mit Nachdruck zu verfolgen. Zu 2. Die bauordnungsrechtlichen Duldungen der Anlagen Otto-Hahn-Straße und Rheinweg sind gemäß § 246 BauGB in Nutzungsgenehmigungen umzuwandeln. Die jüngste Baurechtsnovellierung, die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 246 BauGB die weitere Genehmigung der Unterkünfte nunmehr bis zum Jahr 2024 möglich macht, vergrößert u.U. das rechtliche Zeitfenster zur weiteren Nutzung der Containerstandorte. Für den Fall, dass die jeweilige Verlängerung auf der Grundlage des § 246 BauGB nicht erteilt werden kann, müssen mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten z.Zt. noch weiterhin Duldungen ausgesprochen werden. Hierbei sei betont, dass es sich allein um die rechtliche Absicherung der Stadt als Betreiberin der Unterkünfte handelt und damit nicht ein fortgesetzter Betrieb der jeweiligen Anlagen eingeleitet oder manifestiert werden soll. Die Planungs- und Entwicklungsziele der jeweiligen Lagen werden hierdurch weder aufgehalten noch in Frage gestellt. Zu 3. Bevorzugte Anmietung von Wohnraum bei der VEBOWAG Die Schaffung und Bewirtschaftung von stadteigenen Immobilien bzw. stadteigenem Wohnraum ist äußerst begrenzt und nicht absehbar auszubauen. Durch eine Anmietung von Wohnraum für Obdachlose und Geflüchtete bei der VEBOWAG fließt der Mietzins in die nahezu stadteigene Wohnungsbaugesellschaft. Hierbei hat die Verwaltung Gestaltungsmöglichkeiten, um in Kooperation mit freien Trägern die Betreuung der Geflüchteten und Obdachlosen vor Ort darzustellen. Anmietung ehemaliger Hotelimmobilien Die Unterbringung Geflüchteter in Hotels wird als gute Chance beurteilt, rasch an nennenswerte Plätze als Alternative zur Unterbringung in Containern zu gelangen. Insbesondere aufgrund ihrer bereits vorhandenen Ausstattung sind Hotelimmobilien kurzfristig als individuell nutzbarer Wohnraum verfügbar. Die Objekte bieten regelmäßig auch ausreichende Flächen bzw. Räume für Gemeinschaftsveranstaltungen (Schulungsräume), Sozialbetreuung, Hausmeister und bei Bedarf Security vor Ort. Die meist sehr gute Anbindung der Hotels an den ÖPNV würde die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen, den Besuch von Schulen und Kindergärten sowie den Weg zur jeweiligen Arbeitsstätte ermöglichen. Derzeit wird, wie bereits durch öffentliche Pressemitteilung und DS-Nr. 210639, „Nachnutzung des Hotel Wilkens, Goetheallee 1, 53225 Bonn“, bekannt, dasSeite 4 von 10 Seite 5 genannte Hotel zum Verkauf angeboten. Die VEBOWAG steht mit den Eigentümern in Kontakt und würde bei erfolgreichen Kaufverhandlungen und einer Mietzusage seitens der Stadt Bonn dortigem Aufsichtsrat einen entsprechenden Erwerbsvorschlag unterbreiten. Hier könnten in 15 Einzelzimmern und 15 Doppelzimmern 45 Personen einziehen. Darüber hinaus zieht die VEBOWAG auch in Bad Godesberg das Verkaufsangebot eines Hoteliers in Erwägung. Hier könnten in 22 Einzelzimmern und 22 Doppelzimmern 66 Personen einziehen. Objekte zur Veräußerung an die VEBOWAG im Bereich der Bezirksvertretung Bonn oder Hardtberg sind der Verwaltung derzeit nicht bekannt. Neben der Unterbringung Geflüchteter könnten künftig durch weitere Hotelankäufe der VEBOWAG auch obdachlose Menschen ihr Menschenrecht auf Wohnraum verwirklichen. So können auf das gesamte Stadtgebiet verteilt kleinere Unterkünfte geschaffen werden, die bei Bedarf auch unter Einbeziehung eines Freien Trägers zur Betreuung vor Ort einen für die Nachbarschaft akzeptablen Betrieb gewährleisten. Beispielhaft sei auf das erfolgreiche Konzept des Vereins für Gefährdetenhilfe (VfG) am Nippenkreuz hingewiesen, bei dem durch die Sozialarbeit vor Ort sowohl den dort lebenden Menschen eine Anlaufstelle geboten wird als auch hierdurch die Akzeptanz in der Nachbarschaft erreicht werden konnte. Verkauf städtischer Immobilien an die VEBOWAG Die Veräußerung von städtischen Immobilien an die VEBOWAG ist gemäß Beschluss DS-Nr. 1911737EB5 zur Schaffung von neuem geförderten Wohnraum zum speziellen Marktpreis vorzunehmen. Aufgrund des Alters sowie des unhaltbaren baulichen Zustandes wurde die Unterbringung von Geflüchteten oder Obdachlosen bei dem Objekt Alter Heerweg 28 a-b in Duisdorf in 2020 eingestellt. Die Instandsetzung zur weiteren Nutzung durch das SGB ist nach ausführlicher verwaltungsinterner Abstimmung nicht realistisch. Neben den äußerst hohen Kosten für die Baumaßnahmen stehen auch mittelfristig hierzu keine Kapazitäten im SGB zur Verfügung. Da Leerstand keine Option darstellt, wurde der Verkauf an die VEBOWAG zum Abriss und Neubau mit Blick auf den hohen Bedarf an gefördertem Wohnraum angeregt. Die VEBOWAG hat inzwischen ihr Interesse signalisiert, den Grundbesitz zu erwerben, die aufstehenden Gebäude niederzulegen und zügig neu zu bebauen. Hierbei wurde seitens der Verwaltung der Bedarf an größeren Wohnungen für Familien bereits angemeldet. In diesem Zusammenhang wurde mit der VEBOWAG auch der Ankauf von zwei weiteren städtischen Immobilien vorbesprochen: Das wegen baulicher und hygienischer Mängel bereits 2019 aufgegebene Objekt Königswinterer Straße 180 ist stark sanierungsbedürftig, ggf. inzwischen schon abrissreif und kann stadtseitig nicht wiederhergestellt werden. Der mehrjährige Leerstand ist für die Stadt unwirtschaftlich und angesichts derSeite 5 von 10 Seite 6 Wohnungsnot auch in der Öffentlichkeit nicht länger zu vermitteln. Seitens der VEBOWAG besteht an diesem Objekt aufgrund der geringen Grundstücksgröße (378 qm) und den hierbei zu bindenden Kapazitäten kein Erwerbsinteresse, sodass das Objekt ggf. im Rahmen einer Konzeptvergabe zum Neubau von geförderten Wohnungen vergeben werden kann. Auch die städtische Immobilie in der Gotenstraße, für die nach der derzeitigen Nutzung als Corona-Diagnostik-Zentrum noch keine Anschlussnutzung feststeht, scheidet eine Entwicklung durch die VEBOWAG aus. Darüber hinaus hat die VEBOWAG ihr grundsätzliches Interesse am Erwerb städtischer Grundstücke zum Neubau geförderter Wohnungen bekräftigt und unterstützt auch bei eigenen Baumaßnahmen die Kapazitätsplanung und - entwicklung zur Unterbringung von Geflüchteten und Obdachlosen. Zu 4. Die Verwaltung verfolgt nachdrücklich die zusätzliche Anmietung von Wohnungen und Häusern auf dem freien Wohnungsmarkt. Die bisherige Anmietung von Wohnungen und Häusern durch das SGB muss mit Nachdruck fortgesetzt werden. Sofern in Mietpreis, Lage und Größe angemessene Angebote vorliegen, sind Menschen aus Sammelunterkünften in angemessenen privaten Wohnraum überzuleiten. Hierbei ist durch eine möglichst das gesamte Stadtgebiet abdeckende Auswahl die größtmögliche Sozialverträglichkeit sicherzustellen, übermäßige Konzentrationen an einem Standort sind zu vermeiden. Je nach Objektgröße ist die mögliche Einbindung eines freien Trägers zur sozialen Betreuung vor Ort und bei Bedarf auch der Einsatz von Security zu prüfen. In der Bonner Innenstadt wird aktuell ein Hotel mit 90 Zimmern zur Vermietung angeboten. Hier könnten zahlreiche Personen eine direkte Verbesserung ihrer derzeitigen Wohnsituation erfahren und wären ideal an den ÖPNV angebunden. Aufgrund der Größe und Aufteilung des Objektes könnten hier sowohl Sozialarbeit vor Ort als auch Schulungsmaßnahmen angeboten werden. Für Hausmeister und Security sind Räumlichkeiten vorhanden. Zu 5. Die Verwaltung sucht Kooperationen mit der VEBOWAG und/oder einem freien Träger der Wohnungslosenhilfe für Möglichkeiten zur Einrichtung zielgruppenorientierter Häuser als Unterkunft für Frauen, Frauen mit Kindern, Senioren und gehandicapten Obdachlosen und besonders betreuungsintensive Menschen. Es müssen zusätzliche und durchlässige Angebote, die von der reinen ordnungsrechtlichen Unterbringungsverpflichtung über niederschwellige Hilfen unterhalb des Hilfeplanverfahrens bis hin zu stationären Hilfsangeboten reichen, in ausreichender qualitativer und quantitativer Anzahl geschaffen werden. Hierbei sind verschiedene Zielgruppen zu berücksichtigen: Einrichtung eines Hauses für FrauenSeite 6 von 10 Seite 7 Der Bedarf für geschützten Wohnraum für obdachlose Frauen nimmt zu. In der städtischen Unterkunft in der Karl-Finkelnburg-Straße, siehe unter „Obdachlosenunterkünfte“, kann dem Bedarf für Frauen, die die Hilfsangebote der Stadt nicht wahrnehmen wollen und eine differenzierte Betreuung benötigen, nicht ausreichend nachgekommen werden. Derzeit wird aufgrund eines noch zu überarbeitenden Konzeptes der Caritas die Einrichtung eines zusätzlichen Angebotes für 19 obdachlose Frauen, die sich aus vielfältigen Gründen nicht in die bestehenden städtischen Hilfsangebote integrieren (lassen), geprüft. Der Bedarf für ein solches Angebot besteht, der genaue Umfang der Hilfeleistung und die damit einhergehende Finanzierung sind noch zu erarbeiten. Obdachlosenunterkünfte Nach dem Wegfall der Unterkunft Friedrich-Wöhler-Straße (ausgelaufene Baugenehmigung, noch dazu im Industriegebiet) musste im Winter 2020/2021 Haus 3 am Rheinweg zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt werden. Zunächst war die in der kalten Jahreszeit regelmäßig steigende Nachfrage, ab Frühjahr 2021 aber auch die neuen Anforderungen durch die Corona-Pandemie hierfür ursächlich: In den Unterkünften Haus Sebastian, Prälat Schleich Haus sowie in der Gerhard-Hauptmann-Straße mussten Distanzgebote zur Vermeidung der Infektion untereinander eingehalten werden. Dies führte zu einem höheren Bedarf an Zimmern. Die Unterbringung von Obdachlosen am Rheinweg in Haus 3 wurde nur unter Auflagen geduldet. Da es zahlreiche massive und begründete Nachbarschaftsbeschwerden gab, denen nur temporär durch flankierende Maßnahmen wie verstärkte Security, erhöhte Sozialarbeit und Umlegung einzelner Personen abgeholfen werden konnte, konnte aus Sicht der Fachverwaltung die Nutzung nicht länger fortgesetzt werden. Haus 3 wurde daher im April 2021 durch Umverteilung auf andere Unterkünfte sukzessive leergezogen und wird nunmehr wieder für Geflüchtete verwendet. Nach der Auflösung der Containerunterkunft am Reuterpark war hierzu auch der Bedarf gegeben, die Mischnutzung zu beenden und zu einem Betrieb ausschließlich mit Geflüchteten zurückzukehren. In diesem Zusammenhang wurde zunehmend die Unterkunft Karl-Finkelnburg- Straße 50 für Obdachlose in Anspruch genommen. Das Grundstück ist eingefriedet und verfügt über einen sehr großzügigen Außenbereich, den die Menschen nutzen können, ohne dass (wie im Rheinweg) die Nachbarschaft in ihren direkt angrenzenden Gärten beeinträchtigt wird. Das Gebäude und Gelände ist außerdem dadurch, dass es neben einer einzigen, absperrbaren Zufahrt zum Grundstück hin lediglich zwei Zugänge zum Wohnhaus gibt, für die Security gut zu beobachten. Die teilweise behindertengerechte Ausstattung wird zunehmend auch von Obdachlosen mit Behinderungen dringend benötigt. Das nach Aufgabe des Reuterparks dort wegfallende Notzimmer soll künftig, sobald alle anstehenden Renovierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, in der Karl-Finkelnburg-Straße 50 eingerichtet werden. Zudem können dort kleine,Seite 7 von 10 Seite 8 aber jederzeit vorzuhaltende Reserven für unangekündigte Zugänge dargestellt werden. Auch lässt sich hier der im Rheinweg aufgegebene Schutzbereich für obdachlose Frauen, die eigeninitiativ die Hilfsangebote der Stadt wahrnehmen möchten, in einem abgegrenzten Bereich fortsetzen. Eine gemischte Nutzung der Karl-Finkelnburg-Straße durch Obdachlose und Geflüchtete wird immer nur temporär, aber nicht dauerhaft als sinnvoll angesehen. Bedarf für Menschen in besonders betreuungsintensiven Lebenssituationen Zunehmend besteht der Bedarf, Menschen mit ganz besonders erhöhtem Betreuungsbedarf angemessen unterzubringen. Dabei sind sowohl Menschen, die die Sicherheit und den störungsfreien Betrieb der Unterkünfte durch aggressives Verhalten gefährden, als auch Menschen mit vordergründig aus Suchtproblematik herrührendem Betreuungsbedarf zu berücksichtigen. Für beide sich auch häufig überschneidende Personengruppen ist eine Zusammenlegung und damit Konzentration in einer städtischen Unterkunft nicht darstellbar. Auch wäre in einem kleinen bzw. nur hierfür ausgelegtem Haus keine echte Hilfe für diese Zielgruppe zu realisieren. Außerdem ist fraglich, welcher Träger eine solche Herausforderung überhaupt annehmen und leisten könnte. Da die Personen völlig unterschiedliche Verhaltensweisen und Erkrankungen aufzeigen, ist weiterhin eine großräumige Verteilung (Ziel: Eine Person pro Unterkunft maximal) alternativlos. Dennoch wird die Fachverwaltung weiterhin im Gespräch mit den Trägern wie Caritas und VfG Konzepte für ausgesuchte Personenkreise weiterverfolgen und in künftigen Objekten die Betreuung ausgesuchter Personenkreise unterstützen. Hierbei sollen Menschen in ihren verschiedenen Lebenslagen die für sie erforderliche Unterstützung erfahren können. Zu 6. Die Verwaltung bietet Wohnungsbaugesellschaften Mietkooperationen an. Ein Modell zur Überleitung von Menschen aus den städtischen Sammelunterkünften in eine selbständige Wohnform könnten Mietkooperationen mit Wohnungsbaugesellschaften sein. Ein solches Modell wird z.B. von der Stadt Düsseldorf erfolgreich praktiziert. Das Modell sieht Folgendes vor: • Die Stadt mietet zu sozialhilfekonformen Preisen Wohnraum am freien Markt an. Sie kooperiert hierbei unter anderem mit Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften. • Die Belegung der Wohnungen erfolgt über eine öffentlich-rechtliche Zuweisung, es wird nicht zwischen Stadt und Mietendem untervermietet. • Der Mietvertrag zwischen der Stadt und dem Vermieter wird für längstens zwei Jahre befristet geschlossen. Danach soll das Mietverhältnis durch einenSeite 8 von 10 Seite 9 Mietvertrag mit der/dem Bewohner*in abgelöst werden, wozu allerdings für keine der beiden Seiten eine Verpflichtung besteht. • Kommt ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und der/dem Bewohner*in nach Ablauf der zwei Jahre nicht zustande, muss die Person bzw. müssen die Personen aus der Wohnung wieder ausziehen. Die Stadt sorgt für die Unterbringung in einer Unterkunft oder Wohnung. • Die Stadt stellt die Mietkosten dem/der Bewohnerin für die Zeit des Probewohnens nicht vollumfänglich, sondern nur anteilsweise in Form eines Nutzungsgebührenbescheids in Rechnung. Nach Ablauf der zwei Jahre muss der/die Bewohner*in bei Abschluss eines Mietvertrages mit dem Wohnungseigentümer die Kosten der Miete vollumfänglich selbst tragen. Da die Wohnungen im unteren Preissegment liegen und bereits bei Abschluss des Mietvertrags zwischen der Stadt und dem Vermieter darauf geachtet wird, dass die Mietkosten sozialhilfekonform sind, können diese im Anschluss gegebenenfalls sozialhilferechtlich übernommen werden. • Sollte innerhalb der zwei (Probe-)Jahre mietwidriges Verhalten seitens des/der Benutzer*in gezeigt werden, welches eine Kündigung der Wohnung rechtfertigt, kann durch eine entsprechende, öffentlich-rechtliche Umsetzung in eine andere Wohnung oder Unterkunft das Nutzungsverhältnis kurzfristig aufgelöst werden. Die Verwaltung hat bereits zu einem großen Wohnungsbauunternehmen mit Wohnungen in Bonn Kontakt aufgenommen, das an einer Kooperation Interesse signalisiert hat. Sofern sich der Ansatz bewährt, soll dieser auch auf andere Wohnungsgesellschaften ausgedehnt werden. Hierdurch können Menschen in ihrem Integrationsweg nachhaltig unterstützt werden und gleichzeitig sowie langfristig der Betreuungsbedarf und -aufwand für die Stadt reduziert werden. Es wird dabei darauf geachtet, dass der Wohnraum nicht anderen Interessenten entzogen, sondern eine Gleichbehandlung aller auf dem Wohnungsmarkt Suchenden beibehalten wird. In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung den Priorisierungskatalog zur Vergabe von Wohnraum gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 22.10.1998, DS-Nr. 9800985, auf seine Aktualität hin überprüfen. Einer der hier genannten Aspekte zur Berücksichtigung bei der Vermittlung von gefördertem Wohnraum ist, bereits drei Jahre in Bonn zu wohnen. Bei vorgenanntem Beschluss konnten die Folgewirkungen von Flüchtlingswellen bei wachsenden Bevölkerungszahlen und sich stetig verknappendem Wohnraum nicht in erforderlichem Umfang berücksichtigt werden. Zu 7. Die Verwaltung bietet Vermieter*innen den Erwerb von Belegungsrechten an. Den Erwerb von Belegungsrechten begleitet die Stadt Bonn als Pilotkommune NRW im Rahmen des Landesprogramms NRW. Dies hat folgenden Rahmen:Seite 9 von 10 Seite 10 Die Eigentümer verpflichten sich wahlweise für fünf oder zehn Jahre, der Stadt das Benennungsrecht einzuräumen und eine Mietpreisbindung einzuhalten. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete (max. 10 €) und der Bewilligungsmiete (aktuell 7 €) je Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der Monatszahl des gewährten Bindungszeitraumes. Förderfähig sind Wohnungen in Bonn, - - für die ein Bedarf hinsichtlich Zielgruppe, Wohnungsgröße und Zimmerzahl unter Vermeidung von einseitigen Bewohnerstrukturen festzustellen ist, - - die zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage frei sind oder innerhalb von 6 Monaten danach frei gezogen werden, - - die mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen keinen Mietpreis- und Belegungsbindungen unterliegen und - - deren Lage, Größe, Ausstattung und Instandhaltungszustand zur dauernden Wohnungsversorgung geeignet sind. Insbesondere sollen die Wohnungen über eine Gasetagen- oder Zentralheizung, über Isolierverglasung sowie über einen Freisitz verfügen. Die der Stadt bekannten Wohnungsbestände von Eigentümer*innen und Wohnungsbauunternehmen in Bonn erfüllen entweder nicht die vorgenannten Voraussetzungen oder haben bisher kein Interesse an dem Landesprogramm signalisiert. Die Verwaltung wird weiterhin in ihren Kontakten auf das Landesprogramm hinweisen und zusätzlich zu den Landesinformationen im Rahmen einer Pressemitteilung die Bonner Hauseigentümer*innen informieren. Dennoch wird der Erfolg, dass durch dieses Programm zusätzlicher Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, sehr zurückhaltend eingeschätzt. - - - - Die vorgenannten Maßnahmen sollen parallel fortgesetzt, eingeleitet oder durchgeführt werden, um den mittel- und langfristigen Bedarf an Wohnraum für Geflüchtete und Obdachlose darzustellen. Für die Zukunft des sozialen Stadtklimas ist die angemessene Wohnraumversorgung aller hier lebenden Menschen unverzichtbar. Anlage/n KeineSeite 10 von 10
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