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211253 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Im Pesch - Errichtung eines Gartengerätehauses mit Unterstand Az.: 169334

Nummer
211253
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211253
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Im Pesch
- Errichtung eines Gartengerätehauses mit
Unterstand
Az.: 169334
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben im Außenbereich nach
§ 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in einem Landschaftsschutzgebiet auf-
grund der Vorgaben des § 26 BNatSchG nicht zulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Gartengerätehauses mit Unterstand.
Der Bereich, in dem das Gartengerätehaus errichtet werden soll, befindet sich
im Außenbereich nach § 35 BauGB und in einem Landschaftsschutzgebiet
i.S.d. § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Im Außenbereich ist ein Vorhaben gem. § 35 Absatz 2 BauGB nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentli-
cher Belange liegt nach § 35 Absatz 3 Nr. 2 BauGB insbesondere vor, wenn
das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes widerspricht.
Das Grundstück liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst. In Landschaftsschutzgebieten
sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die textlichen Festsetzungen
des Landschaftsplans erlauben die Errichtung von Gerätehütten auf landwirt-
schaftlichen und gärtnerischen Flächen zudem nur in Ausnahmefällen.
Eine Ausnahme kann nach § 34 Absatz 3 BNatSchG zugelassen werden, so-
weit diese aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interes-
ses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist.
Für das geplante Gartengerätehaus mit Unterstand sind diese Gründe nicht
ersichtlich. Für das Vorhaben kann somit keine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden.Seite 1 von 3
Seite 2
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Im Pesch (öffentlich)
2 Plan Im Pesch n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de