211221 · Beschlussvorlage
Satzungsbeschluss über die Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 211221
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 211221 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Satzungsbeschluss über die Änderungen verschiedener Bebauungspläne (Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 2. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 3. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 4. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße, Kirschallee und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 5. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung desSeite 1 von 60 Seite 2 Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 6. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, für den Bereich der Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 7. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 8. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, Bereich Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2 bis 26 (Teilbereich 1) und Bereich Clemens-August-Straße, Kekuléstraße, Carl-Troll-Straße und Anschlussstelle Bonn- Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 (Teilbereich 2) ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 9. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 10. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50 m westlich der Clemens-August-Straße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. 11. Die Begründung zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 12. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Clemens-August-Straße, westliche Grenze des Hausgrundstücks Sebastianstraße 8, nordwestliche Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 5 und Kekuléstraße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.Seite 2 von 60 Seite 3 13. Die Begründung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-3 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 14. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-3 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, zwischen Rudolf-Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße und Wallfahrtsweg ist gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Begründung Gesamtgebiet der Änderungen Der von der Änderung der Bebauungspläne betroffene räumliche Bereich umfasst wesentliche Teile des Poppelsdorfer Zentrums zwischen Botanischem Garten und Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße. Entlang des gesamten Straßenzuges wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotel sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August- Straße sind die straßenbegleitenden Alleebäume. Anlass der Planaufstellung Die Bereiche der Planänderungen sind im Wesentlichen dem Ortsteilzentrum Poppelsdorf - Zentrentyp C – zuzuordnen und planungsrechtlich als Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung und als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Voraussetzungen (BauNVO 1962, 1968, 1977 und 2013 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung) sind im Bereich von Kerngebieten Vergnügungsstätten allgemein zulässig, im Bereich von Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten nicht grundsätzlich unzulässig bzw. als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 zulässig bzw. nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Dies entspricht jedoch nicht den Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes, das auch auf das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bezug nimmt. Mit der Änderung der Bebauungspläne wird auf einen der VerwaltungSeite 3 von 60 Seite 4 vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 reagiert. Nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 14. April 2011 verliert ein Wettbüro den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen. Das beantragte Vorhaben ist aufgrund seiner vorgesehenen Ausstattung mit 4 Terminals und 8 Sitzplätzen als nicht- kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen und wäre daher prinzipiell genehmigungsfähig. Eine solche Vergnügungsstätte widerspricht jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen für den Bereich des Poppelsdorfer Zentrums und den „Zielen und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“. Um ähnliche Entwicklungen im übrigen Zentrum von Poppelsdorf zu verhindern, sollen zeitgleich neben der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 auch die übrigen, sich entlang der Clemens-August-Straße erstreckenden Bebauungspläne Nrn. 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621- 51, 7621-46 und 7621-3 geändert werden. Insgesamt ist es Ziel, die bestehende Angebotsvielfalt des gesamten Poppelsdorfer Ortsteilzentrums zu sichern und einem Entstehen oder Verfestigen von Trading-Down-Effekten entgegenzutreten. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich östlich der Clemens-August-Straße zwischen Clemens- August-Straße, Straße Am Botanischen Garten und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt entlang der Clemens-August-Straße als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Rückwärtig der Clemens-August-Straße schließen sich innerhalb des übrigen Plangebietes Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung an. Nach der Baunutzungsverordnung von 1962 sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig bzw. in den Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Südlich grenzt der Geltungsbereich des aus dem Jahre 1980 stammenden Bebauungsplanes Nr. 7721-24 an, der das Areal zwischen Clemens-August-Straße, Sternenburgstraße, Kirschallee und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 umfasst. Entlang der Clemens-August-Straße weist er ebenfalls ein MischgebietSeite 4 von 60 Seite 5 aus. Im übrigen Plangebiet setzt der Bebauungsplan, eingebettet zwischen einer Fläche für den Gemeinbedarf und einer öffentlichen Grünfläche, Allgemeine Wohngebiete fest. Für diesen Bebauungsplan ist die Baunutzungsverordnung gemäß der Fassung von 1977 anzuwenden. Danach sind in Mischgebieten ebenfalls nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. In Allgemeinen Wohngebieten sind sie als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. Im nördlichen Anschluss an die Clemens-August-Straße besteht für einen größeren Bereich zwischen Meckenheimer Allee, Nussallee, Endenicher Allee und Bundesautobahn (BAB 565) Planungsrecht in Form des Bebauungsplanes Nr. 7621-54, der im Jahr 2015 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt die beiden Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 als Abschluss des Ortsteilzentrums Poppelsdorf als Kerngebiet fest. Nach der Baunutzungsverordnung Fassung 2013 sind in Kerngebieten sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. In Richtung Süden bestimmt für den Bereich zwischen Karlrobert- Kreiten-Straße und Kekuléstraße der im Jahre 1983 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 7621-49 das verbindliche Planungsrecht. Im Bereich der 1. Änderung (Teilbereich 1: Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Clemens-August-Straße 2 bis 26; Teilbereich 2: Clemens- August-Straße, Kekuléstraße, Carl-Troll-Straße und Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565) setzt er ebenfalls ein Kerngebiet (Teilbereich 1) sowie ein Kerngebiet und ein Allgemeines Wohngebiet (Teilbereich 2) fest. Nach der Baunutzungsverordnung Fassung 1977 sind in Kerngebieten sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein, in Allgemeinen Wohngebieten nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig. Die Festsetzung eines Kerngebietes trifft auch der Bebauungsplan Nr. 7621-51 in seinem Änderungsbereich zwischen Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50 m westlich der Clemens- August-Straße. Bei diesem, aus dem Jahr 1986 stammenden Bebauungsplan ist ebenfalls die Baunutzungsverordnung in der Fassung 1977 anzuwenden, so dass auch hier sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig sind. Im weiteren Verlauf der Clemens-August-Straße Richtung Süden besteht der Bebauungsplan Nr. 7621-46, der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt hat. Entlang der Clemens-August-Straße setzt dieser ein Kerngebiet fest. Hieran schließt sich ein Allgemeines Wohngebiet an. Die Festsetzung eines Kerngebietes lässt nach der Baunutzungsverordnung Fassung 1977 sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zu. In dem Allgemeinen Wohngebiet sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig.Seite 5 von 60 Seite 6 Den Abschluss des Poppelsdorfer Ortszentrums bildet der Bebauungsplan Nr. 7621-3, der sich zwischen Rudolf-Stöcker-Weg, Clemens-August-Straße und Wallfahrtsweg erstreckt. Nach der Baunutzungsverordnung 1968, die für den aus dem Jahr 1972 stammenden Bebauungsplan anzuwenden ist, sind innerhalb des festgesetzten Mischgebietes nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig. Städtebauliche Ziele Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. Entsprechend hat der Rat der Stadt Bonn diesbezüglich bereits 1988 ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Voraussetzungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ansiedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten (DS-Nr. 1210191NV7). Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 daher zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unter anderem in den Mischgebieten und Kerngebieten der C- und D-Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren aufgrund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit von Spielhallen und Wettbüros. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen TradingDown-Prozess und die Abnahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenenSeite 6 von 60 Seite 7 und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 0811198, 1113540) liegen die Plangebiete teilweise innerhalb eines Zentrentyps „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie Zentren prägende Dienstleistungen. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern mit dem Ziel des Erhalts und des Ausbaus des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Aktuell sind Vergnügungsstätten aus dem Segment „Glücksspiel“ (Wettbüros, Spielhallen usw.) in den Änderungsbereichen nicht vorzufinden. Mit der Änderung der verschiedenen Bebauungspläne soll jedoch aktuellen Planungsabsichten zur Etablierung solcher Vergnügungsstätten entgegengewirkt und die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ mit Bezugnahme auf die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in der Weise umgesetzt werden, als einem durch die genannten Vergnügungsstätten zu erwartenden negativen Trading-Down-Effekt im Poppelsdorfer Zentrum entgegengetreten wird. Den gleichen Trading-Down-Effekt bewirken auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe. Entsprechend sollen auch solche Einzelhandels- bzw. Gewerbebetriebe dort, wo sie derzeit im Bereich der Änderungen planungsrechtlich zulässig sind, zukünftig ausgeschlossen werden. Planverfahren Den Beschluss zur Änderung der vorgenannten Bebauungspläne fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020 nach vorangegangener Beratung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 (DS.-Nr.: 200799). Dabei umfassten die Änderungsbereiche der von den Änderungsbeschlüssen betroffenen Bebauungspläne lediglich diejenigen Flächen, die im Wesentlichen innerhalb des C-Zentrums Poppelsdorf liegen und als Kern- und Mischgebiete sowie als Besondere Wohngebiete festgesetzt sind. Da jedoch in Abhängigkeit der anzuwendenden Baunutzungsverordnung auch in Allgemeinen Wohngebieten Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wurden nachfolgend bei einzelnen betroffenen Bebauungsplänen der Änderungsbereich erweitert und auch diejenigen Flächen mit in die Änderungsbereiche einbezogen, die in den verschiedenen Bebauungsplänen als Allgemeine Wohngebiete festsetzt sind. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Gebiet Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden.Seite 7 von 60 Seite 8 Gemäß dem Aufstellungsbeschluss vom 24.06.2020 umfasst der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-46 Flächen, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt sind. Der Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, nach der im Besonderen Wohngebiet die gemäß der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Insofern war es nicht erforderlich, den Bereich des Besonderen Wohngebietes weiter mit in den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes einzubeziehen. In seiner Sitzung am 03.03.2021 beschloss der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn (02.02.2021) die öffentliche Auslegung zum Zwecke der Änderung der verschiedenen Bebauungspläne gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen (DS-Nr.: 202088). Entsprechend erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ebenso wie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in dem Zeitraum vom 25.03.2021 bis einschließlich 07.05.2021. Während der Offenlage wurden weder seitens der Öffentlichkeit noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben. Die Begründungen zum Entwurf der Änderungen der Bebauungspläne Nrn. 7721-56, 7721-24, 7621-54, 7621-49, 7621-51, 7621-46 und 7621-3 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.03.2021 werden unverändert als Satzungsbegründungen übernommen. Anlage/n 1 Begründungen (öffentlich) 2 BPlan Nr. 7621-3 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 3 BPlan Nr. 7621-46 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 4 BPlan Nr. 7621-49 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 5 BPlan Nr. 7621-51 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 6 BPlan Nr. 7621-54 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 7 BPlan Nr. 7721-24 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich) 8 BPlan Nr. 7721-56 Übersichtsplan mit textlicher Festsetzung (öffentlich)Seite 8 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 9 von 60 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 erstreckt sich auf ein Ge- biet zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten und der Anschluss- stelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel- handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen- randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos- sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist der in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes fallende Teil der Cle- mes-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Rückwärtig entlang der Straße Am Botanischen Garten und der Wiel- straße dominiert zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung das Erscheinungsbild. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der Straße Am Botanischen Garten und der Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 besteht Planungsrecht in Form des Be- bauungsplans Nr. 7721-56, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangt hat. Entlang der Clemens-August- Straße setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunut- zungsverordnung (BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,5, die Geschossflä- chenzahl (GFZ) 1,5. Entlang der Clemens-August-Straße ist zwingend eine viergeschossige, ge- schlossene Bebauung entlang einer Baulinie zu realisieren. Rückwärtig schließt sich eine einge- schossige Anbauzone an. Das übrige Plangebiet ist als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunut- zungsverordnung ausgewiesen. Bei einer zwingend dreigeschossigen, geschlossenen Bauweise be- trägt die Grundflächenzahl 0,5 und die Geschossflächenzahl 1,5. 1.3. Planungsanlass Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungs- planes Nr. 7721-56. Hier ist auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computertermi- nal) zu reagieren.Seite 10 von 60 Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset- zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischge- biet nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer- bebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig und in den Allgemeinen Wohn- gebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietsty- pische Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig. 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfassten der Änderungs- bereich lediglich diejenige Fläche, die der Bebauungsplan als Mischgebiet festsetzt. Da jedoch auch in den als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Vergnü- gungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich auf den gesamten Geltungs- bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu- tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in- formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen.Seite 11 von 60 Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in Teilen innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbie- tet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu- lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange- botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti- gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten auch Sexshops. Sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver- gnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe- sondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen- den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Sexshops übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 6 Abs. 2 Ziffer 3Seite 12 von 60 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1962) sind sie daher im Mischgebiet bislang zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher innerhalb des Mischgebietes nicht nur Vergnügungsstätten, sondern auch Sexshops zukünftig ausgeschlossen bzw. sind nicht mehr zulässig. In den Wohngebieten werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig: In Folge dessen sollen sol- che Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leit- linien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 nicht. 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-56 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich der Änderung könnte die wirtschaftliche Exis- tenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Straße Am Botanischen Garten und der Wielstraße kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7721-56 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge- schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast- ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be- bauungsplanentwurfs Nr. 7721-56 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht- lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so- wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 13 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 14 von 60 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 erstreckt sich auf ein Ge- biet zwischen der Clemens-August-Straße, der Sternenburgstraße, der Kirschallee und der An- schlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel- handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen- randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos- sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei entlang der Clemens- August-Straße als geschlossene, zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. In der Straße Wielsgäßchen dominieren zwei- bis dreigeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise das Erscheinungsbild. Gleiches gilt für die Straßenzüge Sternenburgstraße und Kirschallee. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der Anschlussstelle Bonn – Poppelsdorf der Autobahn BAB 565, der Kirschallee und der Sternenburgstraße besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7721-24, der im Jahr 1980 Rechtskraft erlangt hat. Dieser setzt entlang der Clemens-August-Straße und im weiteren Verlauf entlang der Sternenburgstraße bis hin zur Straße Wielsgäßchen als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,5, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,5. Entlang der beiden Straßenzüge ist eine maximal dreigeschossige, geschlossene Bebauung festge- setzt. Rückwärtig schließt sich eine eingeschossige Anbauzone an. Beidseitig der Straße Wielsgäßchen erstreckt sich ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunut- zungsverordnung. Zulässig ist eine dreigeschossige, geschlossene Bauweise. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 1,0. Die gleichen Festsetzungen werden für zwei weitere Be- reiche getroffen, die als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen sind. Dies betrifft den Kreuzungsbe- reich Sternenburgstraße sowie den nördlichen Teil der in das Plangebiet fallenden Kirschallee. Zwischen den genannten Allgemeinen Wohngebieten erstreckt sich eine Fläche für den Gemeinbe- darf (Schule, Kirche) mit der St. Sebastian Kirche und der Clemens-August-Schule sowie eine öf- fentliche Grünfläche. 1.3. PlanungsanlassSeite 15 von 60 Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän- derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24- ein adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset- zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Mischge- biet nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer- bebetriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung zulässig und in den Allgemeinen Wohn- gebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Kerngebietsty- pische Vergnügungsstätten sind im gesamten Plangebiet nicht zulässig. 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfassten der Änderungs- bereich lediglich diejenige Fläche, die der Bebauungsplan als Mischgebiet festsetzt. Da jedoch auch in den als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Vergnü- gungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich auf den gesamten Geltungs- bereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedochSeite 16 von 60 unmittelbar angrenzen, können negative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausgeschlossen werden. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu- tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in- formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in Teilen innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbie- tet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu- lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange- botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti- gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading- Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnü- gungsstätten auch Sexshops. Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns- tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei- det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli- che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver- gnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe- sondere der WohnqualitätSeite 17 von 60 - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen- den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Sexshops übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 6 Abs. 2 Ziffer 3 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977) sind sie daher im Mischgebiet bislang zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher im Mischgebiet sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops zukünftig ausgeschlossen bzw. sind nicht mehr zulässig, in den Wohngebieten werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Sexshops aus dem Gemeindegebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig: In Folge dessen sollen sol- che Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leit- linien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlichtsektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 nicht. 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7721-24 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten und Sexshops im Geltungsbereich des Bebauungsplanes könnte die wirtschaftliche Existenz der dortigen und im Umfeld befindlichen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchti- gung sowohl der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche entlang der Straße Wielsgäßchen als auch der Clemens-August-Schule, der St. Sebastian-Kirche und dem Poppelsdorfer Heimatmu- seum kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7721-24 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge- schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast- ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be- bauungsplanentwurfs Nr. 7721-24 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht-Seite 18 von 60 lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so- wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 19 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 20 von 60 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 erstreckt sich auf den Be- reich der Hausgrundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Pop- pelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut- zung, Einzelhandel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs- geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich- nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet durch Wohnnutzung sowie durch einen Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetrieb geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, drei- bzw. viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den größeren Bereich zwischen der Meckenheimer Allee, der Karlrobert-Kreiten-Straße, der Carl-Troll-Straße, der Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565, der Endenicher Allee und der Nussallee besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-54, der im Jahr 2015 Rechtskraft erlangt hat. Für den Bereich der 1. Änderung, der lediglich die beiden Haus- grundstücke Meckenheimer Allee 178 und 180 umfasst, setzt er als Art der baulichen Nutzung ge- mäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet als Abschluss des Ortsteilzentrums Poppelsdorf fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einer viergeschossigen, geschlossenen Bauweise 2,0. Das Gebäude Meckenheimer Allee 178 unterliegt dem Denkmalschutz. 1.3. Planungsanlass Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän- derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54- ein adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen.Seite 21 von 60 Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset- zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 2013 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich der 1. Änderung gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungsverordnung sowohl nicht- kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu- tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in- formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in- nerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnetSeite 22 von 60 sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkur- renzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauen- de Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu- lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange- botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti- gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören Ver- gnügungsstätten aber auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns- tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei- det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli- che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver- gnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe- sondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen- den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan- delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (2013) sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer- bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe zukünftig ausgeschlos- sen bzw. sind nicht mehr zulässig. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein- degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeignetenSeite 23 von 60 Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht- sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be- bauungsplanes Nr. 7621-54 nicht. 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-54 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten, Sexshops oder auch von Bordellen und bordellartigen Betrieben an diesem Stand- ort (Kerngebiet) könnte die wirtschaftliche Existenz des dortigen Einzelhandelsbetriebes sowie des schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebes aber auch die der in der Umgebung vorhandenen Betriebe gefährdet werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-54 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge- schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast- ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be- bauungsplanentwurfs Nr. 7621-54 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht- lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so- wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 24 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 25 von 60 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 erstreckt sich auf den Be- reich der Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie der Clemens-August-Straße 2 bis 26 (Teilbereich 1) und den Bereich der Clemens-August-Straße, der Kekuléstraße, der Carl-Troll-Straße und der Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Autobahn BAB 565 (Teilbereich 2) im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Bild durch Wohnnutzung, Einzel- handel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßen- randbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechsgeschos- sige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeichnen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist hier der Abschnitt der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel, Hotelnutzung, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Mit Aus- nahme eines Bürogebäudes befinden sich an der Kekuléstraße ausschließlich zwei- bis dreigeschos- sige Wohngebäude in geschlossener Bauweise. An der Karlrobert-Kreiten-Straße dominiert vierge- schossiger Wohnungsbau das Erscheinungsbild. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den größeren Bereich zwischen der Karlrobert-Kreiten-Straße, der Clemens-August-Straße, der Kekuléstraße und der Carl-Troll-Straße besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-49, der im Jahr 1983 Rechtskraft erlangt hat. Der Bereich der 1. Änderung beinhaltet zwei Teilbereiche. Der Teilbereich 1 umfasst den Bereich Karlrobert-Kreiten-Straße 1 bis 5 sowie Cle- mensAugust-Straße 2 bis 26, der Teilbereich 2 den Bereich den Bereich der Clemens-August- Straße, der Kekuléstraße, der Carl-Troll-Straße und der Anschlussstelle Bonn-Poppelsdorf der Au- tobahn BAB 565. Für den Teilbereich 1 setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) be- trägt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0. Im Eckbereich Clemens-August-Straße / Karlro- bert-Kreiten-Straße ist zur Betonung der Ecksituation eine fünfgeschossige Bauweise, ansonsten entlang der Clemens-August-Straße und der Karlrobert-Kreiten-Straße eine viergeschossige, ge- schlossene Bauweise festgesetzt. Für den Teilbereich 2 setzt der Bebauungsplan den Eckbereich Clemens-August-Straße / Kekuléstraße als Kerngebiet in vier- bzw. im weiteren Verlauf der Ke- kuléstraße in dreigeschossiger geschlossener Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6 und ei- ner Geschossflächenzahl von 2,0 fest. Der übrige Teil der Kekuléstraße ist als Allemeines Wohnge- biet in zweigeschossiger, geschlossener Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,4, die Geschossflächenzahl 1,0.Seite 26 von 60 1.3. Planungsanlass Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49. Hier war auf einen Antrag auf Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset- zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach der Baunutzungsverord- nung Fassung 1977 sind hier innerhalb des Kerngebietes sowohl nicht-kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig (§ 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungs- verordnung), innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind nicht-kerngebietstypische Vergnü- gungsstätten ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung). 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfasste der Änderungs- bereich lediglich diejenigen Flächen, die der Bebauungsplan als Kerngebiete festsetzt. Da jedoch auch in der als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen des Bebauungsplangebietes Ver- gnügungsstätten ausnahmsweise zulässig sind, wird der Änderungsbereich, Teilbereich 2, um diese Flächen erweitert. Zwar gehören diese Flächen nicht mehr zu dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Zentrum Poppelsdorf. Da sie jedoch unmittelbar angrenzen, können ne-Seite 27 von 60 gative Auswirkungen auf das C-Zentrum bei Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht ausge- schlossen werden. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu- tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in- formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung teilweise innerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkurrenzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vorder- grund steht die Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und da- rauf aufbauende Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu- lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange- botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti- gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten auch Sexshops, Bordelle oder bordellartigen Betriebe. Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns- tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei- det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli- che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver- gnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe- sondere der WohnqualitätSeite 28 von 60 - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen- den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan- delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977) sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer- bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartigen Betriebe zukünftig ausge- schlossen bzw. sind nicht mehr zulässig. In dem Allgemeinen Wohngebiet sind künftig Vergnü- gungsstätten nicht zulässig. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein- degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht- sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be- bauungsplanes Nr. 7621-49 nicht. 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-49 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten sowie von Sexshops, Bordellen und bordellartigen Betrieben im Kerngebiet sowie von Vergnügungsstätten ausnahmsweise auch im Allgemeinen Wohngebiet könnte die wirtschaftli- che Existenz der dortigen, meist inhabergeführten Einzelhandelsbetriebe sowie der umgebenden schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe gefährdet werden. Eine Beeinträchtigung der hauptsächlich wohnbaulich genutzten Bereiche in der Kekuléstraße und der Karlrobert-Kreiten- Straße kann mit den vorgenannten Einschränkungen ebenfalls vermieden werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-49 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge- schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast- ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten NutzungSeite 29 von 60 der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be- bauungsplanentwurfs Nr. 7621-49 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht- lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, baugebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so- wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 30 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 31 von 60 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 erstreckt auf den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 50 m westlich der Clemens-August-Straße im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut- zung, Einzelhandel, Hotelnutzung sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs- geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich- nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet entlang der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung, Hotelgewerbe, Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe geprägt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34 sowie der Carl-Troll-Straße besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-51, der im Jahr 1986 Rechtskraft erlangt hat. Für den Bereich der 1. Änderung, der den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße 28 bis 34 und einer Parallelen von rund 80 m westlich der Clemens-August-Straße umfasst, setzt er als Art der baulichen Nutzung gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Kerngebiet fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,6, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einer viergeschossi- gen, geschlossenen Bauweise 2,0. Rückwärtig setzt der Bebauungsplan ergänzend eine eingeschos- sige überbaubare Grundstücksfläche fest. 1.3. Planungsanlass Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän- derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51- ein adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset-Seite 32 von 60 zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich der 1. Änderung Vergnügungsstätten allgemein zulässig. 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Da im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplans lediglich Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und wenigen weiteren Arten der baulichen Nutzung getroffen werden, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB Anwendung finden. Dies bedeu- tet, dass auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Bürger haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung zu in- formieren und ihre Stellungnahmen in das Planverfahren einzubringen. Darüber hinaus kann im vereinfachten Verfahren von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen werden, ein Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts liegt das Plangebiet der 1. Änderung in- nerhalb eines Zentrumstyp „C“, entsprechend eines Ortsteilzentrums. Der Zentrentyp „C“ zeichnet sich dadurch aus, dass er ein vollständiges Angebot im kurzfristigen Bedarfsbereich anbietet, nicht immer in Wettbewerbssituation, und darüberhinausgehende Angebote weitgehend ohne Konkur- renzsituation sowie zentrenprägende Dienstleistungen vorhanden sind. Im Vordergrund steht dieSeite 33 von 60 Versorgungsfunktion für die umliegende Bevölkerung mit kurzfristigen Gütern. Ziel ist der Erhalt und der Ausbau des Angebotes im kurzfristigen Bereich, um Kundenbindung und darauf aufbauen- de Angebote aus anderen Bedarfsbereichen zu ermöglichen. Zur Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in Verbindung mit den formu- lierten Zielen und Leitlinien eines Vergnügungsstättenkonzeptes bedarf es der Sicherung der Ange- botsvielfalt im gesamten Bereich des Ortszentrums Poppelsdorf. Der Entstehung oder der Verfesti- gung von Trading-Down-Effekten muss in diesem Zusammenhang entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, solche nach bestehendem Planungsrecht im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 bislang zulässigen Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen bzw. fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören Ver- gnügungsstätten aber auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungüns- tigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erlei- det der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauli- che Funktion des C- Zentrums Poppelsdorf wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten ist aus städtebaulicher Sicht mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des gewachsenen Ortsbildes vor Beeinträchtigung durch die äußere Gestaltung von Ver- gnügungsstätten - Schutz der Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Geschäftslagen, Verhinderung des Trading-Down-Effekts, Wahrung der Attraktivität des lokalen Geschäftsbereichs - Schutz der Wohnnutzungen und sonstiger schutzbedürftiger Nutzungen vor Beeinträchtigungen durch die mit Vergnügungsstätten einhergehenden Emissionen und drohende Minderung insbe- sondere der Wohnqualität - Schutz der unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen selbst sowie der Schutz der nachgeordneten Einrichtungen allgemein - Schutz des vorhandenen Mietpreisgefüges für die lokalen Gewerbeeinheiten im Ortsteilzentrum. In Folge eines deutlichen Anstiegs des Mietpreisgefüges ist zu befürchten, dass die ortsteilprägen- den, meist inhabergeführten Einzelhändler einem Verdrängungseffekt unterliegen und aus diesem Bereich abwandern. Diese städtebaulichen Entwicklungsziele können auch auf die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Sexshops bzw. von Bordellen oder bordellartigen Betrieben übertragen werden. Sexshops sind planungsrechtlich allerdings nicht als Vergnügungsstätten, sondern als Einzelhan- delsbetriebe anzusehen. Gemäß des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 (Einzelhandelsbetriebe) BauNVO (1977) sind sie daher im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes bislang zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sind in Kerngebieten nur als sonstige, nicht wesentlich störende Gewer- bebetriebe (z.B. kleinere Terminwohnungen) zulässig. Mit der 1. Änderung werden daher sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe zukünftig ausgeschlos- sen bzw. sind nicht mehr zulässig. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen aus dem Gemein- degebiet wäre wegen der verfassungsrechtlich geschützten Gewerbefreiheit unzulässig. In Folge dessen sollen solche Nutzungen ausschließlich in Kerngebieten, bzw. in bestimmten, geeigneten Gewerbebetrieben in definierten räumlichen Bereichen weiterhin zugelassen werden. Hierfür sehen die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes differenzierte Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben des Rotlicht-Seite 34 von 60 sektors vor, die im Rahmen des hier behandelten Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 auf Grundlage der Ausweisung eines Zentrentyps C nicht weiter behandelt werden müssen. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen erfolgen im Rahmen der 1. Änderung des Be- bauungsplanes Nr. 7621-51 nicht. 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1. Städtebauliche Auswirkungen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-51 sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr wird durch die neuen Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der Attraktivität des Poppelsdorfer Zentrums für die dortige Bevölkerung als Einkaufsmittelpunkt durch die Stärkung des dortigen Einzelhandels geleistet werden. Durch die Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten, Sexshops oder auch von Bordellen und bordellartigen Betrieben an diesem Stand- ort (Kerngebiet) könnte die wirtschaftliche Existenz der meist inhabergeführten Einzelhandelsbe- triebe sowie der schank- und gastwirtschaftlich geführten Betriebe sowie im Plangebiet als auch im Umfeld gefährdet werden. 3.2. Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7621-51 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise einge- schränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander, wird hier dem Erhalt des Poppelsdorfer Zentrums als Einkaufsmittelpunkt und als Ort hochwertiger gast- ronomischer Einrichtungen sowie als Wohnstandort Vorrang vor der uneingeschränkten Nutzung der Grundstücke eingeräumt. Des Weiteren handelt es sich bei dem Inhalt der 1. Änderung des Be- bauungsplanentwurfs Nr. 7621-51 nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrecht- lich geschützte Eigentümerposition, da für die betroffenen Grundstücke auch zukünftig noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen, kerngebietsadäquaten Nutzungen verbleibt. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen so- wie Landschaft, Boden, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aufgestellt: Bonn, im November 2020Seite 35 von 60 Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Bonn Ortsteil Poppelsdorf 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 der Bundesstadt Bonn Begründung Gliederung 1. Allgemeines 1.1 Plangebiet 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.3 Planungsanlass 1.4 Planungsablauf 2. Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung 3. Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen 3.2 Sonstige AuswirkungenSeite 36 von 60 1. Allgemeines 2.1 Plangebiet Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 erstreckt auf den Bereich zwischen der Clemens-August-Straße, der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Sebastianstraße 8, der nordwestlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 5 und der Kekuléstraße im Stadt- bezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf. Das Plangebiet ist Teil des Poppelsdorfer Zentrums, das sich zwischen dem Botanischem Garten und dem Poppelsdorfer Platz beidseitig der Clemens-August-Straße erstreckt. Entlang des gesamten Straßenzuges Clemens-August-Straße wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Wohnnut- zung, Einzelhandel, Hotelnutzung und Gastronomie- sowie Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei als geschlossene, im Wesentlichen zwei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung dar. Den Bereich des Poppelsdorfer Platzes markieren dagegen bis zu sechs- geschossige Baukörper. Die von der Clemens-August-Straße jeweils abzweigenden Straßen zeich- nen sich im Wesentlichen durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung aus. Prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild der Clemens-August-Straße sind die straßenbeglei- tenden Alleebäume. Wie im übrigen Umfeld ist das Plangebiet an der Clemens-August-Straße durch Wohnnutzung, Einzelhandel und Gastronomie geprägt. Im weiteren Verlauf der Kekuléstraße und der Sebastian- straße ist lediglich Wohnnutzung vorhanden. Die vorhandene Bebauung stellt sich dabei entlang der Clemens-August-Straße als geschlossene, viergeschossige Straßenrandbebauung, entlang der Ke- kuléstraße und der Sebastianstraße als viergeschossige, geschlossene Straßenrandbebauung dar. Vergnügungsstätten (Wettbüros, Spielhallen usw.) sind im Plangebiet aktuell nicht vorzufinden. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Ortskern von Poppelsdorf als Gemischte Baufläche dar. Für den größeren Bereich zwischen der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 29, der Kekuléstraße, der Clemens-August-Straße, der Sebastianstraße und der westlichen Grenze des Grundstücks Sebastianstraße 36 besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7621-46, der im Jahr 1978 Rechtskraft erlangt hat. Der Bereich der 2. Änderung umfasst das Areal zwischen der Clemens-August-Straße, der westlichen Grenze des Hausgrundstücks Sebastianstraße 8, der nordwestlichen Grenze des Hausgrundstücks Kekuléstraße 5 und der Kekuléstraße. Entlang der Clemens-August-Straße setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet ge- mäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Woh- nungen zulässig. Im weiteren Verlauf der Sebastianstraße und Kekuléstraße ist ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Dabei sind die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffern 3 bis 6 Baunutzungsverordnung (Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Kerngebiet 0,8, die Geschossflächenzahl (GFZ) bei einer fünfgeschossigen, geschlossenen Bauweise 2,2. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes ist die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 1,1 bei einer viergeschossigen, ge- schlossenen Bauweise festgesetzt. 1.3. PlanungsanlassSeite 37 von 60 Innerhalb des gesamten Stadtgebietes bestehen immer wieder Wünsche zur Ansiedlung von Ver- gnügungsstätten des Segmentes „Glücksspiel“ mit der Folge einer hohen Zunahme von Anträgen auf Genehmigung dieser Vorhaben. So auch im Umfeld der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 innerhalb des Zentrums Poppelsdorf. Hier war speziell auf einen Antrag auf Nutzungsän- derung eines Gastronomiebetriebes in eine Vergnügungsstätte für Sportwetten (Büro zur Annahme von Sportwetten per Computerterminal) zu reagieren. Ebenso muss aber auch im übrigen Zentrum von Poppelsdorf -und damit im Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46- ein adäquater Umgang mit dieser Entwicklung erfolgen. Bereits im Jahre 1988 hat der Rat der Bundesstadt Bonn diesbezüglich ein „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ beschlossen. Mit diesem Entwicklungskonzept sollten Vorausset- zungen geschaffen werden, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die An- siedlung von Spielhallen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen zu steuern. Weiter beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. Nach entsprechender Vorbereitung wurden mit Datum vom 15.11.2012 zunächst die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ be- schlossen. Danach ist eine planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den Zentren aus städtebaulichen Gründen unter anderem mit folgenden Zielen verbunden: - Schutz des Straßen- und Stadtbilds vor Beeinträchtigung durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame. - Vermeidung einer Leerstands- und Zäsurwirkung (Unterbrechung der funktionalen Raumabfolge und von Kundenströmen) durch zugeklebte oder verdunkelte Schaufenster, auch im Hinblick auf das Sicherheitsbedürfnis von Passanten und Anwohnern insbesondere in den Abendstunden. - Vermeidung einer Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels aus den Zentren auf- grund höherer Ertragsstärke und damit höherer Mietzahlungsfähigkeit. Eine solche Verdrängung bewirkt zusammen mit einer räumlichen Konzentration von Billig-Posten-Läden, Imbissbetrieben, diskontierenden Filialisten und temporären Nutzungen einen Trading-Down-Prozess und die Ab- nahme der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt. Für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1977 anzuhalten. Nach dieser sind im Bereich des Kerngebietes gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungsverordnung sowohl nicht- kerngebietstypische als auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. 1.4. Planungsablauf Den Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7621-46 fasste der Aus- schuss für Planung Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 24.06.2020, nachdem vorab die Bezirksvertretung Bonn am 16.06.2020 hierüber beraten hatte. Dabei umfasste der Änderungs- bereich diejenigen Flächen, die der Bebauungsplan als Kerngebiet sowie als B
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de