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211206-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn BBB-Anfrage zur Vorlage 211206

Nummer
211206-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211206 Änderung der - Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Bonn - Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211206-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
26.07.21
Änderung der
- Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und
Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der
Stadt Bonn
- Gebührenordnung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Bonn
BBB-Anfrage zur Vorlage 211206
Beratungsfolge
Rat 16.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie viele Gebührenbescheide in welchem finanziellen Umfang
insgesamt sind bislang für Unterkünfte ergangen, die nicht in der als
Rechtsgrundlage herangezogenen Satzung und Gebührenordnung der
Stadt Bonn (DS 1211566) oder einer anderen hierfür erforderlichen
Satzung und Gebührenordnung gelistet waren?
Für die betroffenen Unterkünfte Gerhart-Hauptmann-Str. 12, Hüttenweg 7-9,
Karl-Finkelnburg-Str. 50 und Rhenusallee 1 sind seit ihrer Nutzung als
Obdachlosenunterkunft ca. 350 Gebührenbescheide ergangen. Der finanzielle
Umfang kann nur für die noch laufenden Nutzungen beziffert werden
(ausgezogene Bewohner*innen können nicht mehr nachvollzogen werden).
Danach werden in allen genannten Unterkünften insgesamt ca. 30.000 Euro
monatlich eingenommen.
2. Wie teilen sich die Gebührenbescheide zu Frage 1 auf natürliche und
juristische Personen sowie die Unterkunftsart (Übergangsheime von
Geflüchteten oder Notunterkünfte von Obdachlosen) auf?
Die Gebührenbescheide richten sich nur an natürliche Personen, mithin die
Nutzer*innen der Unterkünfte. Bewohner*innen der Flüchtlingsunterkünfte sind
nicht betroffen, da in der aktuellen Satzung für die Flüchtlingsunterkünfte keine
spezifischen Objekte erwähnt werden und dort die Problematik einer ggf.
rechtswidrigen Gebührenerhebung nicht besteht.Seite 1 von 2
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3. Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, die vorgenannten
Gebührenbescheide aufzuheben und wenn nein, warum nicht?
Da die bereits erlassenen Gebührenbescheide inzwischen bestandskräftig
geworden sind, bilden sie einen hinreichenden Rechtsgrund für die dauerhafte
Vereinnahmung der entsprechenden Gebühren. Zwar sieht das Gesetz die
grundsätzliche Möglichkeit vor, dass die Behörde einen belastenden
Verwaltungsakte trotz Bestandskraft nachträglich aufheben kann, hierfür
besteht im vorliegenden Fall jedoch aus Sicht der Verwaltung kein sachlicher
Grund: Durch die tatsächlich erfolgte Nutzung der Unterkünfte durch die
Adressaten der Gebührenbescheide haben diese eine Leistung der Stadt in
Anspruch genommen, die ersichtlich nicht kostenfrei angeboten wurde, wobei
die Höhe der Gebühren der erbrachten Leistung absolut angemessen war.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de