211205-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag zum Bebauungsplan Nr. 6420-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, 'Im Wingert'. hier: Aufhebungsbeschluss und Freihaltung der Flächen
Kerndaten
- Nummer
- 211205-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211205-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 15.07.2021 BBB-Antrag zum Bebauungsplan Nr. 6420-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, 'Im Wingert'. hier: Aufhebungsbeschluss und Freihaltung der Flächen Beratungsfolge Rat 16.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1: Der Beschlussvorschlag ist bereits erledigt. Hierzu hatte die Verwaltung aufgrund der Großen Anfrage DS-Nr. 1510647NV13 der BBB-Fraktion die Stellungnahme 1510647ST14 abgegeben, die im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.03.2019 beraten wurde. In der Stellungnahme legt die Verwaltung dar, dass mit der Bekanntmachung der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Bonn der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und auch dessen Modifizierung keine rechtliche Wirkung mehr nach außen haben. Zu 2: Aus Sicht der Verwaltung ist ein solcher Beschluss entbehrlich. Wie in DS-Nr. 210823-01 ST bereits von der Verwaltung dargelegt, setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 7620-99 vom 20.11.1958 für die in Rede stehenden Flächen eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ fest. Gleichzeitig unterliegt die Fläche dem Landschaftsschutz. Dementsprechend sind hier lediglich sehr untergeordnete bauliche Anlagen in geringem Umfang entsprechend den planungs- und landschaftsrechtlichen Restriktionen zulässig. Von z.B. zulässigen geringvolumigen Geräteschuppen zur Bewirtschaftung der Flächen sind keine klimarelevanten Auswirkungen zu erwarten. Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde die Änderung des Landschaftsschutzgebietes und die Änderung des Bebauungsplanes und damit entsprechende aktive politische Beschlussfassungen voraussetzen. Eines Beschlusses, derartige Beschlüsse künftig nicht zu fassen, bedarf es nicht.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de