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211205-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag zum Bebauungsplan Nr. 6420-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, 'Im Wingert'. hier: Aufhebungsbeschluss und Freihaltung der Flächen

Nummer
211205-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 16.08.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 211205 BBB-Antrag zum Bebauungsplan Nr. 6420-1, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, 'Im Wingert'. hier: Aufhebungsbeschluss und Freihaltung der Flächen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211205-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
15.07.2021
BBB-Antrag zum Bebauungsplan Nr. 6420-1,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Poppelsdorf, 'Im Wingert'.
hier: Aufhebungsbeschluss und Freihaltung der
Flächen
Beratungsfolge
Rat 16.08.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1:
Der Beschlussvorschlag ist bereits erledigt.
Hierzu hatte die Verwaltung aufgrund der Großen Anfrage DS-Nr.
1510647NV13 der BBB-Fraktion die Stellungnahme 1510647ST14 abgegeben,
die im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 07.03.2019 beraten
wurde.
In der Stellungnahme legt die Verwaltung dar, dass mit der Bekanntmachung
der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Bonn der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und auch dessen Modifizierung
keine rechtliche Wirkung mehr nach außen haben.
Zu 2:
Aus Sicht der Verwaltung ist ein solcher Beschluss entbehrlich.
Wie in DS-Nr. 210823-01 ST bereits von der Verwaltung dargelegt, setzt der
rechtskräftige Bebauungsplan 7620-99 vom 20.11.1958 für die in Rede
stehenden Flächen eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ fest. Gleichzeitig unterliegt die Fläche dem
Landschaftsschutz. Dementsprechend sind hier lediglich sehr untergeordnete
bauliche Anlagen in geringem Umfang entsprechend den planungs- und
landschaftsrechtlichen Restriktionen zulässig. Von z.B. zulässigen
geringvolumigen Geräteschuppen zur Bewirtschaftung der Flächen sind keine
klimarelevanten Auswirkungen zu erwarten.
Eine darüberhinausgehende bauliche Entwicklung würde die Änderung des
Landschaftsschutzgebietes und die Änderung des Bebauungsplanes und damit
entsprechende aktive politische Beschlussfassungen voraussetzen. Eines
Beschlusses, derartige Beschlüsse künftig nicht zu fassen, bedarf es nicht.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de