211190 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lessenich, Ferdinand-Porsche-Straße - Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport und Stellplatz Az.: 169280
Kerndaten
- Nummer
- 211190
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.176 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 211190 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lessenich, Ferdinand- Porsche-Straße - Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport und Stellplatz Az.: 169280 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht. Begründung Die Bauherren planen die Errichtung eines Zweifamilienhauses in Form von zwei Doppelhaushälften mit jeweils zwei Wohneinheiten mit einem Carport und einem Stellplatz. Diesem Bauantrag ging ein Bauantrag voraus (Az.: 168635), der die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit jeweils zwei Wohneinheiten, zwei Garagen und zwei Carports vorsah, aufgrund zahlreicher baurechtlicher Verstöße aber abgelehnt werden musste. Da zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Pandemielage kein Ausschuss tagte, konnte das Vorhaben nicht vorgestellt werden. Der geplante Baukörper des jetzigen Bauantrages ist nahezu identisch mit dem des abgelehnten Vorhabens. Die Dachneigung wurde reduziert, so dass der Dachfirst nunmehr 1 m tiefer liegt. Zwar wurde die Anzahl der Wohneinheiten um zwei reduziert, die Grundrisse beider Anträge sind jedoch fast deckungs- gleich. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7321- 18 vom 09.08.1985, der hier Gartenhofhäuser mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 0,6 ausweist. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugren- zen festgesetzt.Seite 1 von 3 Seite 2 Bei einem Gartenhofhaus handelt es sich dem Begriff nach um eine besondere Festsetzung zur Bauweise (§ 17 Abs. 2 BauNVO vom 15.09.1977, die hier an- zuwenden ist). Hierunter ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine „Be- bauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einer fremden Sicht entzoge- nen Gartenhof“ zu verstehen. Die im Bebauungsplan erhöhte Festsetzung der GFZ von 0,6 basiert auf der Festsetzung „Gartenhofhaus“. Die vorliegende Planung widerspricht dieser Definition, da es sich um kompakte Doppelhäuser ohne einen entsprechenden Innenhof handelt. Auch ist eine GFZ von 0,66 und somit eine Überschreitung von ca. 10 % des zulässigen Wertes vorgesehen. Aufgrund der Ausweisung „Gartenhofhaus“ ist das Baufenster großzügig bemessen. Das geplante Gebäude nimmt die überbaubare Grund- stücksfläche nahezu vollständig in Anspruch bzw. es sind in Teilbereichen so- gar Überschreitungen vorgesehen. In Anlehnung an das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wurde den Bauherren für einen kleineren Umfang der Baumaßnahme eine Befreiung in Aussicht gestellt. Das Carport, der Stellplatz sowie ein Fahrrad und Mülltonnenstandplatz sind in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Der Stellplatz ist unmit- telbar am Gebäude vorgesehen und ist an diesem Standort nicht genehmi- gungsfähig, da er den Zugang zum Gebäude reduziert und damit Rettungswe- ge versperrt. Der Fahrrad- und Mülltonnenstandplatz befindet sich in der Fläche, die der Bebauungsplan als Fläche zur Erschließung ausweist. Weiterhin sind nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Ziffer I 1) die notwendigen Stellplätze und Garagen nur in den dafür ausgewiesenen Flächen, in der überbaubaren Grundstücksfläche und im Bauwich zulässig. Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze und Garagen auch in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Gegen die geplante Anordnung der betreffenden Anlagen bestehen Bedenken, da hierdurch ein Großteil der Flächen zwischen Gebäude und Straßenkörper baulich bzw. als Zufahrts- und Wendefläche in Anspruch genommen und somit versiegelt werden. Insgesamt weist das Grundstück eine erhebliche Versiege- lung auf. Insgesamt sind Gründe, die die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 BauGB rechtfertigen, nicht erkennbar. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung, den Bauantrag aus vor genann- ten Gründen abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Ferdinand-Porsche-Straße (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de