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211186 · Beschlussvorlage

Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“

Nummer
211186
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.11.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 30.08.2022 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 18.08.2022 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 211186-02 AA Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“ Antrag zur Vorlage 211186
  2. 211186-01 AA Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“ BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211186

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Beschlussvorlage
öffentlich
211186
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals
Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk
Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den
Lappenstrünken“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
20.01.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Anhörung
Rat 10.02.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1
(ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil
Lengsdorf, “An den Lappenstrünken”, wird auf der Basis der vorgelegten
Planung fortgeführt.
Begründung
Allgemeines
Zur Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am
27.04.2021 wurde seitens der BBB-Fraktion eine Anfrage zum
Sachstand des Bebauungsplanverfahrens „An den Lappenstrünken“,
Flodelingsweg, für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 6320-1
(ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20) (DS-Nr. 210525) gestellt. Diese
Anfrage gliederte sich in die drei Teilfragen
1. Wie stellt sich der Stand des Verfahrens zur Schaffung von
Baurecht auf dem als „An den Lappenstrünken“ bezeichneten
Bereich dar?
2. Wie lautet die Haltung der Oberbürgermeisterin zu der geplanten
Bebauung?
3. Wann ist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen?Seite 1 von 17
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Als Erläuterung zu den Fragestellungen wurde folgendes ausgeführt:
Die wohnbauliche Entwicklung Bonns soll nach dem bisherigen Willen
der Verwaltung und der letzten Ratsmehrheit durch Ausweisung eines
Baugebietes mit ca. 350 neuen Wohneinheiten im Bereich „An den
Lappenstrünken“ im Stadtbezirk Hardtberg gesteigert werden. Seit dem
Jahre 2005 laufen die städtischen „Bemühungen“ die Fläche im Ortsteil
Lengsdorf einer Bebauung zuzuführen.
Da die Fläche laut Klimagutachten der Bundesstadt Bonn als
lokalklimatisch bedeutsam einzustufen ist und deshalb nach Auffassung
der BBB-Ratsfraktion in heutigem Zustand als ackerbaulich genutztes
Land erhalten werden sollte, ist die Haltung von Oberbürgermeisterin
Katja Dörner zu diesem Projekt von Belang.
Die vorgenannten Fragen werden nachfolgend entsprechend der
Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 210525-01) im Rahmen des
Gesamtkontextes beantwortet:
Allgemeine städtebauliche Ziele Bebauungsplan Nr. 6320-1:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 werden die
Voraussetzungen geschaffen, den südlichen stadträumlichen
Siedlungsrand des Ortsteils Endenich baulich abzurunden. Formal ist
das Areal dem Stadtbezirk Hardtberg – Ortsteil Lengsdorf zugeordnet.
Das Gebiet soll im Hinblick auf den im Bonner Raum bestehenden
Wohnbedarf ausschließlich der Schaffung von Geschosswohnungsbau
dienen. Die Erschließung erfolgt über eine Haupterschließungsstraße,
die von der bestehenden Einmündung des Schieffelingswegs in die
Provinzialstraße abzweigt, parallel zur Provinzialstraße in Richtung
Süden verläuft und in einer größeren Platzanlage mündet. Die
Erschließungsanlage wird ebenso wie der öffentliche Platz von drei-bis
viergeschossigen Mehrfamilienhäusern gefasst. Der im Süden an die
Platzanlage angrenzende Gebäudekomplex soll dabei auch eine
sechsgruppige Kindertagesstätte aufnehmen.
Entlang der Hainstraße sollen dreigeschossige Stadthäuser nebst
Staffelgeschossen entstehen. Sie werden über einen öffentlichen
Erschließungsstich, der von der öffentlichen Platzanlage in Richtung
Nordosten abzweigt, erschlossen. Zuwegungen von Seiten der
Hainstraße sind im Hinblick auf die unter Schutz stehende Lindenallee
nicht zulässig.
Im Norden des Baugebietes befindet sich am Flodelingsweg eine
Grünfläche, innerhalb derer das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser versickert wird (Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sowie Fläche für die Abwasserbeseitigung). Südlich, zumSeite 2 von 17
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Autobahnanschluss hin, rundet nach derzeitigem Planungsstand eine
öffentliche Grünfläche, in die ein Kinderspielplatz eingebettet wird, das
Baugebiet ab.
Im Norden des Plangebietes am Flodelingsweg befindet sich derzeit ein
Bolzplatz. Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes muss dieser
Treffpunkt für größere Kinder und Jugendliche entfallen; in unmittelbarer
Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich jedoch der Sportpark
Endenich mit einem Bolzplatz, der die Versorgung für ältere Kinder auch
weiterhin sicherstellt.
Auf der Basis der vorliegenden Planung können rund 350 Wohneinheiten
entstehen.
Planverfahren
Die Planungen für den Bereich zwischen der Provinzialstraße (L 261),
dem Flodelingsweg, der Hainstraße und der Autobahnanschlussstelle
Bonn Lengsdorf (A 565) begannen bereits im Jahr 2000. Im Zuge
mehrerer Planungsschritte änderten sich dabei die städtebaulichen
Zielsetzungen von der Entwicklung eines Mischgebietes mit der
Ansiedlung von Dienstleistungs- bzw. Gewerbebetrieben und
Wohnnutzungen hin zu einem Wohngebiet bestehend aus
Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern. Nach Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn nachfolgend in seiner Sitzung
am 23.05.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, die entsprechend im Zeitraum vom
12.09.2013 bis einschließlich 11.10.2013 erfolgte. Während dieser
Öffentlichkeitsbeteiligung äußerten zahlreiche Bürgerinnen und Bürger
Bedenken gegen die Planung. Wesentliche Aspekte waren hier die
Erschließung des Plangebietes, Festsetzungen zum geförderten
Wohnungsbau und der Erhalt der Lindenallee an der Hainstraße.
Aufgrund der zahlreicher Stellungnahmen aus der Bevölkerung sowie
einer gutachterlichen Expertise zum Baumbestand an der Hainstraße
wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7520-20
eingestellt und ein neuer städtebaulicher Entwurf entwickelt mit dem Ziel,
hier zukünftig ausschließlich Geschosswohnungsbau zu realisieren. Als
Basis dieser neuen Planungen diente weiterhin das ursprüngliche
Verkehrskonzept mit einem Erschließungsstich, der von der
bestehenden Einmündung des Schieffelingswegs in die Provinzialstraße
abzweigt und im Weiteren parallel zur Provinzialstraße Richtung Süden
verläuft.
In seiner Sitzung am 18.11.2015 beschloss der Ausschuss für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz, auf der Grundlage dieses neuen
städtebaulichen Konzeptes einen Bebauungsplanentwurf (BPlan Nr.
6320-1) mit dem Ziel zu entwickeln, nach vorheriger Beschlussfassung
die Offenlage des neuen Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2Seite 3 von 17
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Baugesetzbuch durchzuführen (DS-Nr.: 1512650 und 1512650EB8).
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, durch geeignete
Maßnahmen (z.B. städtebauliche Verträge) sicherzustellen, dass im
Baugebiet „An den Lappenstrünken“ im Sinne der städtebaulichen
Zielsetzungen 30% der Wohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen
entstehen.
Angebotsbebauungsplan
Im Jahre 2016 traten Vertreter privater Entwicklungsgesellschaften mit
der Absicht an die Stadtverwaltung heran, bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6320-1 als Vorhabenträger mitzuwirken sowie ein
„privates“ Umlegungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung für eine
solche Vorgehensweise wäre die Mitwirkungsbereitschaft aller
Eigentümer der im Plangebiet befindlichen Grundstücke gewesen, im
Rahmen einer freiwilligen Bodenordnung eine Neuordnung der
Grundstücke zu erreichen und damit die Voraussetzung zur Bebauung
der Grundstücke auf der Basis des neuen Planungsrechtes zu schaffen.
In einer solchen Konstellation wäre auch der Abschluss eines die
Planfestsetzungen ergänzenden städtebaulichen Vertrages möglich
gewesen. Da die Entwicklungsgesellschaften jedoch keine
Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern erzielen konnten, wird
das Bebauungsplanverfahren seit 2018 mit der Zielsetzung, einen
Angebotsbebauungsplan aufzustellen, weiterverfolgt. Damit kann der
Bebauungsplan lediglich Festsetzungen enthalten, die der
abschließende Festsetzungskatalog nach § 9 Absatz 1 BauGB zulässt.
Darüberhinausgehende Bindungen, die bei kooperativen Planungen in
ergänzenden städtebaulichen Verträgen vereinbart werden, müssen
mangels Vertragspartner entfallen (z.B. kfw-55-Standard, Übernahme
des gemeindlichen Anteils an den Erschließungskosten, Bonner
Baulandmodell usw.)
Neben der Beauftragung / Erstellung verschiedener Gutachten (u.a.
Klimagutachten, Schallgutachten, Umweltbericht mit integriertem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag) wurde insbesondere die
Erschließungsplanung vorangetrieben. Dabei umfasst diese neben der
Verkehrsanlagenplanung auch die Planung der Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung incl. eines Versickerungsbeckens
sowie die Planung erforderlicher Lärmschutzeinrichtungen.
Bonner Baulandmodell
Durch den Rat der Stadt Bonn wurde am 30.03.2017 der Beschluss zur
Einführung des Bonner Baulandmodells gefasst (DS.-Nr. 1613742EB5),
welcher am 10.07.2018 (DS.-Nr. 1811574EB5) und am 28.6.2021 (DS-
Nr. 201298) modifiziert wurde. Zielsetzung des Bonner Baulandmodells
ist, dass stadtweit mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird und
Vorhabenträger an den Folgekosten der sozialen Infrastruktur beteiligtSeite 4 von 17
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werden.
Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte vertraglich
verpflichten, ab 20 Wohneinheiten mindestens 50% der für Wohnzwecke
geplanten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den
Bedingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine
Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreuungsplätzen in
Kindertagesstätten zu leisten.
Voraussetzung zur Anwendung des Bonner Baulandmodells ist ein
Vorhabenträger, der sich im Zuge der Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einem Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB bzw. im Zuge der Aufstellung eines
Bebauungsplanes in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 12 BauGB
zur Verwirklichung eines von ihm konkret verfolgten Projektes
verpflichtet.
Mangels fehlender Bereitschaft der zahlreichen Grundstückseigentümer,
ihre Grundstücke an einen Entwicklungsträger zu veräußern, ist die
Anwendung des Bonner Baulandmodells nicht möglich.
Der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch definierte Festsetzungskatalog des
Baugesetzbuches bietet keine Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die
Errichtung öffentlich geförderter Wohngebäude festzusetzen.
Festsetzungsfähig ist lediglich, dass ganz oder teilweise nur
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die öffentlich gefördert werden
könnten; d.h. die Gebäude müssen die baulichen und sonstigen
Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des
Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit
geltenden Fassung) erfüllen. Es ist also zulässig, dass solche
Wohnungen auch frei finanziert und damit ohne Belegungsrechte der
Gemeinde gebaut werden können. Mietpreisbindungen bestehen dann
nicht. Die Wohnungen könnten – obwohl förderfähig – auch als
Eigentumswohnungen veräußert werden. Die Verwaltung beabsichtigt
dennoch, im Bebauungsplan Nr. 6320-1 den zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Anteil an gefördertem Wohnraum des
Bonner Baulandmodells (aktuell 50 %) als verpflichtenden förderfähigen
Anteil der Wohnbauflächen festzusetzen. Die Errichtung tatsächlich
geförderter Wohnungen ist mit dieser Festsetzung jedoch – wie zuvor
erläutert - nicht gesichert.
Besondere Wohnformen
Der Festsetzungskatalog des Baugesetzbuchs bietet nicht die
Möglichkeit, Teilflächen des Plangebietes der besonderen Wohnform
Mehrgenerationenwohnen oder hierzu ähnlichen Wohnformen
vorzubehalten. Zwar können nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch
einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude für
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf errichtet werden dürfen.Seite 5 von 17
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Besonderheiten müssen bei einer solchen Festsetzung in
Besonderheiten von Personengruppen begründet sein, die bestimmte
Anforderungen an Wohngebäude voraussetzen. So müssen sich aus
den Wohnbedürfnissen konkrete, gruppenspezifische Anforderungen an
die bauliche und sonstige Gestaltung der Gebäude nach innen und
außen wie z.B. Geschossigkeit, Größe der Wohnung, Raumaufteilung,
Ausstattung, Innengestaltung, Außenanlagen, spezifischer
Zugänglichkeit einschließlich der Grundstücke ergeben. Der besondere
Wohnbedarf ist damit der Bedarf, der durch bauliche Besonderheiten
gekennzeichnet ist, die eine bestimmte Personengruppe
notwendigerweise benötigt und die mindestens ein aus ihren
spezifischen Wohnbedürfnissen ergebendes Wohnen fordert. Als
Beispiel ist der besondere Bedarf von behinderten Menschen, alten
Menschen oder Studenten zu nennen. Die baulichen Erfordernisse
werden entsprechend der beabsichtigten Nutzung in verschiedenen
Erlassen, DIN-Normen und Richtlinien definiert, deren Einhaltung im
Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
nachzuweisen ist.
Eine allgemein anerkannte Definition des Mehrgenerationenwohnen oder
dem Mehrgenerationenwohnen ähnelnder Wohnformen wie z.B. auch
das betreute Wohnen gibt es bislang nicht, sondern lediglich
verschiedene Umschreibungen. Entsprechend liegen auch keine
technischen Mindestanforderungen in Form von Richtlinien oder DIN-
Normen vor, die als Ausdruck dieser speziellen Wohnform einzuhalten
und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Insofern ist ein
Vollzug der Zielsetzung, für einen definierten Teilbereich des
Plangebietes besondere Wohnformen in Form von z.B.
Mehrgenerationenwohnen auf der Basis einer im Bebauungsplan
getroffenen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.8 BauGB nicht möglich.
Hierzu bedürfte es eines Vorhabenträgers, der sich unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans vertraglich zur Realisierung einer
besonderen Wohnform verpflichtet. In einem solchen Vertrag können
dann die spezifischen baulichen Anforderungen an das Projekt definiert
werden.
Umlegungsverfahren
Das Plangebiet zeichnet sich durch seinen überwiegend kleinteiligen
Grundbesitz aus, der zur Realisierung der Planung neu geordnet werden
muss. Da die Bemühungen verschiedener Projektentwickler, im Wege
einer freiwilligen Bodenordnung eine Neuordnung der Grundstücke zu
erwirken, scheiterten, ist ein förmliches Umlegungsverfahren gemäß §§
45 ff Baugesetzbuch durch den Umlegungsausschuss durchzuführen.
Der Vorteil des förmlichen Umlegungsverfahrens liegt in seiner
Durchsetzungsstärke, sodass die Planung zeitnah realisiert werden
kann.
Entsprechend wurde bereits als erster Verfahrensschritt die UmlegungSeite 6 von 17
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gemäß § 46 Baugesetzbuch durch Beschluss des Rates der
Bundesstadt Bonn am 30.03.2017 angeordnet (DS-Nr. 1710558). Sobald
sich die Planungsinhalte weiter konkretisieren, werden die nächsten
Verfahrensschritte der Umlegung eingeleitet. Zunächst werden hierzu
alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen einer Anhörung zu
einem Termin eingeladen (nach § 47 Baugesetzbuch). Ziel dieser
Anhörung ist es, die Eigentümerinnen und Eigentümer unter anderen
über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu unterrichten und
aufzuklären. Auf dieser Basis kann der Umlegungsausschuss das
Umlegungsverfahren förmlich einleiten. Gegen diesen Beschluss sind
Rechtsmittel zulässig. In späteren Verfahrensschritten besteht seitens
der Eigentümerinnen und Eigentümer dann ausreichend Gelegenheit,
individuelle Vorstellungen zur Neuordnung ihres Grundeigentums
vorzutragen.
Bauleitplanung und die Umlegung können parallel bearbeitet werden.
Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass zum Abschluss des
Umlegungsverfahrens der Bebauungsplan rechtskräftig sein muss.
Insoweit können mit der Umlegung die Voraussetzungen zur Schaffung
von bebaubaren Grundstücken grundsätzlich zügig geschaffen werden.
Umsetzung des Bonner Baulandmodells im Zuge des
Umlegungsverfahrens
Im Rahmen der Umlegung werden den jeweils am Verfahren beteiligten
Eigentümerinnen und Eigentümern auf Basis des
Angebotsbebauungsplanes und eines hieraus entwickelten und
erörterten Umlegungsplan die Baugrundstücke zugeteilt.
Eine verbindliche „Umlegungsregelung“ zur Umsetzung der im
Bebauungsplan festgesetzten Quotierung zum öffentlich geförderten
Wohnungsbau sieht das Baugesetzbuch nicht vor. Einzig ein
sogenannter besonderer Verteilungsmaßstab nach § 56 Abs. 2
Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, vor Einleitung der Umlegung
entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Dabei wäre unter
Zuhilfenahme der Vorplanung an alle Umlegungsbeteiligten mit der
Fragestellung heranzutreten, ob unter der besonderen Bedingung, einen
bestimmten Prozentsatz der gesamten Wohnfläche entsprechend den
Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung gefördert zu errichten,
eine Zuteilung gewollt wäre. Alle Umlegungsbeteiligten müssten hier der
Sozialbindung bzw. dem besonderen Verteilungsmaßstab in der
Umlegung zustimmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Gebiet
erscheint es zweifelhaft, die Zustimmung aller zu erhalten.
Erschließungsplanung
Das Baugebiet wird über die Provinzialstraße erschlossen. Der
bestehende Knotenpunkt Provinzialstraße / Schieffelingsweg wird umSeite 7 von 17
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einen vierten Knotenpunktarm ergänzt, der das Gebiet sowie die
vorhandenen Radwegeverbindungen an das übergeordnete Straßennetz
anbindet. Die Detailplanung für den Knotenpunkt wird derzeit entwickelt.
Dabei müssen im Hinblick auf die Westbahn mit ihren
Alternativplanungen unterschiedliche Planungsvarianten des
Knotenpunktes berücksichtigt werden.
Das Gebiet ist in zwei Gestaltungsabschnitte unterteilt.
Die Haupterschließung erfolgt über eine 200 m lange Straße mit einer
Gesamtbreite inklusive Nebenanlagen von 14,80 m. Fußgänger sowie
Kfz-/Radverkehr werden im Trennprinzip geführt, auf beiden Seiten der
Fahrbahn werden eigenständige Gehwege angeordnet.
Im zweiten Gestaltungsabschnitt werden die Verkehre im Mischprinzip
geführt. Für alle Verkehrsteilnehmer steht eine niveaugleich ausgebaute
Verkehrsfläche zur Verfügung. Zentraler Bestandteil dieses Bereiches ist
der geplante Quartiersplatz, der durch Gestaltungselemente und Mobiliar
vom Verkehr abgegrenzt wird und Platz zum Verweilen bietet.
Vorgesehen sind die Ausstattung mit Sitzelementen, eine umfangreiche
Begrünung sowie ein Wasserspiel mit angebundenem Wasserlauf als
Gestaltungs- und Spielelement. Die Umfahrt des Quartiersplatzes ist als
Spielfläche für Kinder für den Kfz-Verkehr gesperrt und nur für
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr befahrbar.
Nördlich des Quartiersplatzes wird die Erschließungsstraße auf einer
Länge von ca. 60 m als Mischverkehrsfläche weitergeführt. Am Ende der
Straße wird eine Wendeanlage für ein 3-achsiges Müllfahrzeug
angeordnet.
Die Erschließung der Wohnhäuser am nördlichen Ende des
Plangebietes erfolgt über einen an die Wendeanlage angeschlossenen
Weg mit einer Breite von 4,75 m, der im weiteren Verlauf auf eine Breite
von 3,50 m reduziert und an die vorhandene Radverkehrsverbindung am
Flodelingsweg angebunden wird. Die Durchfahrt ist nur für Fußgänger
und Radfahrer gestattet.
Die Entwässerung des Gebietes ist im Trennsystem vorgesehen. Das
Schmutzwasser wird in das bestehende Kanalnetz eingeleitet. Im
Nordosten ist eine zentrale Regenwasserversickerungsanlage
angeordnet, in die das aus dem Plangebiet anfallende Regenwasser
eingeleitet wird.
In der Anlage „Erschließungsplanung“ ist das Erschließungskonzept der
Siedlung dargestellt. Darüber hinaus beinhaltet der Plan den Entwurf
einer möglichen Knotenpunktvariante Provinzialstraße / Schieffelingsweg
/ Flodelingsweg.
Mobilitätsstation
Die im Eingangsbereich zur Siedlung geplante Mobilitätsstation trägt
dem städtebaulichen Entwicklungsziel Rechnung, den motorisiertenSeite 8 von 17
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Individualverkehr zu reduzieren. Bei Realisierung der Westbahn würde
sich die Attraktivität des ÖPNV noch weiter erhöhen.
Baumbestand
Das Landschaftsbild des Plangebietes wird von Ortsrandstrukturen wie
Gärten, Brachflächen und untergliederten Ackerfluren geprägt, die zu
den Verkehrsflächen (Autobahn, Provinzialstraße) hin durch
Gehölzstrukturen abgepflanzt sind.
Ein herausragendes und gliederndes Element stellt dabei die nach
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützte
Lindenallee zu beiden Seiten der Hainstraße dar. Die Bäume weisen
Höhen von bis zu 25 m auf.
In den Bebauungsplan werden Festsetzungen aufgenommen, die den
Schutz der Allee gewährleisten sollen (u.a. Sicherung des
Baumbestandes bei Durchführung von Hochbau- und
Tiefbaumaßnahmen, Verbot von baulichen Anlagen im Bereich der Allee
sowie Überfahrung der Fläche).
Einen dichteren Gehölzbestand weist der Einmündungsbereich
Flodelingsweg / Kollegienweg / Provinzialstraße auf. Teilweise handelt
es sich hierbei um Bäume, die der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Bonn unterliegen. Zur Realisierung der
Planung muss hier der Baumbestand zum größten Teil beseitigt werden.
Vollständig zu entfernen ist zudem der ebenfalls teils geschützte
Baumbestand, der sich im weiteren Verlauf entlang des Flodelingswegs
bis in Höhe des Bolzplatzes erstreckt. Der vorhandene Baumbestand
kann der Anlage „Baumbestand“ entnommen werden.
In Abhängigkeit davon, welche der derzeit in Erarbeitung befindlichen
Knotenpunktvarianten zum Tragen kommen wird, bedarf es
gegebenenfalls auch eines geringfügigen Eingriffs in den
straßenbegleitenden Grünbestand im Einmündungsbereich
Schiffelingsweg in die Provinzialstraße.
Zielsetzung Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Stadt Bonn beabsichtigt, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden,
sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und
Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren.
Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu
Klimaschutz und Klimaanpassung (DS- Nr. 190114), welches sich als
Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat
beschlossen. Vor diesem Hintergrund wird im weiteren Verfahren zu
prüfen sein, ob und wie Anforderungen und Maßgaben zu Klimaschutz
(z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische
Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B.
Gebäudebegrünung) unter Beachtung des vom BaugesetzbuchSeite 9 von 17
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vorgegebenen Festsetzungskatalogs berücksichtigt werden können
(siehe hierzu auch den Aspekt „Umsetzungsmöglichkeiten der
planerischen Vorgaben des Klimagutachtens im Bebauungsplan“).
Klimatische Auswirkungen der Planung
Der Planungsraum fällt gemäß gesamtstädtischer Planungshinweiskarte
(ZURES) in die Kategorie der „sehr hohen bioklimatischen Bedeutung“.
Diese Bedeutung resultiert aus der Funktion als Teil einer Kaltluftleitbahn
sowie der überdurchschnittlich hohen Kaltluftproduktionsrate der Fläche.
Der Planungshinweiskarte ist daher zu entnehmen, dass die Fläche eine
sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung
aufweist und bauliche Entwicklungen möglichst unterlassen werden
sollten.
In Folge des Klimawandels ist von einer weiteren Intensivierung der
Wärmebelastung sowie von einer damit einhergehenden Steigerung der
Bedeutung der Kaltluftzufuhr in Siedlungsbereiche über
Kaltluftleitbahnen auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind auch
geringe Beeinträchtigungen stadtklimatischer Ausgleichsräume relevant.
In Anbetracht der Absicht, die Fläche baulich zu entwickeln, wurde ein
Detailklimagutachten erstellt, um die konkreten Auswirkungen der
Planung beurteilen zu können. Im Gutachten wird dargestellt, dass es
durch die Planung und das damit einhergehende weitere
Zusammenwachsen von Endenich, Duisdorf und Lengsdorf,
voraussichtlich nicht zu einem überproportionalen Anstieg
stadtklimatische Effekte kommen wird.
Gemäß Gutachten wird es durch die Umsetzung der Planung jedoch zu
einer nachweisbaren Temperaturerhöhung kommen, welche sich
leewärts auch deutlich über das Plangebiet hinaus (knapp 200m in
Richtung Nordwesten) zeigt. Die bis jetzt geplanten Maßnahmen zur
Minderung der negativen stadtklimatischen Effekte (Pflanzmaßnahmen
am Boden, Dachbegrünung) reichen nicht aus, um die Temperatur im
Plangebiet spürbar unter dem Niveau der umgebenen
Bestandsbebauung zu halten. Sie reichen im Sommer auch nicht aus,
um geringe Erwärmungen bis weit über das Plangebiet hinaus zu
verhindern. Die Erwärmung ist mit 0.2-0.3 K vom Betrag her gering,
sodass Sie vom Menschen kaum gespürt werden kann und für sich
alleine genommen keine schädliche Wirkung hat. Doch könnten weitere
Neubauten und Verdichtungen in der Umgebung in der Zukunft durch
eine Überlagerung der einzelnen Erwärmungseffekte zu einer spürbaren,
weiteren und u.U. problematischen Erwärmung im Sinne einer
städtischen Wärmeinsel führen. Eine Begrenzung der Erwärmung im
Plangebiet stellt daher auch eine Vorsorgemaßnahme bezüglich
künftiger stadtklimatischer Probleme dar.
Parallel zur Temperaturerhöhung kommt es während der simulierten
sommerlichen Hitzeperiode auch zu einer Verschiebung desSeite 10 von 17
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thermischen Empfindens, ausgedrückt durch die bioklimatische Größe
PMV, in Richtung einer höheren Belastung durch Wärme. Tagsüber lässt
sich im Sommer auch hier eine Fernwirkung der Planung bis in 200 m
Entfernung beobachten. Bedeutender ist jedoch die Differenzierung der
PMV innerhalb des Plangebietes. Hier weisen die von den Innenwinkeln
der Gebäude eingefassten Bereiche und insbesondere der geplante
Quartiersplatz deutlich erhöhte Werte auf.
Im Vergleich zur Bestandssituation entstehen durch die neuen Bauten
Bereiche mit geringeren Windgeschwindigkeiten und in Folge eine
verringerte Durchlüftung. Für die Umgebung sind diese Effekte jedoch
nicht relevant; die Auswirkungen der verringerten
Windgeschwindigkeiten sind maximal bis zum Südrand der nördlich
angrenzenden Bebauung spürbar.
Insgesamt unterscheidet sich der Umfang dieser Verringerung nicht
wesentlich von vergleichbaren Baugebieten in der Umgebung und stellt
nach gutachterlicher Einschätzung kein grundsätzliches Problem dar.
Besonders bedacht werden muss jedoch, dass sich nördlich an den
Planungsraum angrenzend ein Seniorenheim befindet. Hochbetagte
Menschen sind besonders vulnerabel in Bezug auf Hitzebelastungen,
weshalb gerade bei solchen Einrichtungen für vulnerable
Bevölkerungsgruppen auf den thermischen Komfort geachtet werden
sollte.
Der Gutachter formuliert folgende Planungsempfehlungen, um die
zusätzliche Erwärmung im Plangebiet zu vermindern:
 Erhöhung von Grünvolumen/-flächen, insbesondere Erhöhung
des Anteils von (Laub-)Bäumen beschatteter Fläche und
versiegelten, bepflanzten Flächen
 Begrünung von Fassaden
 Vermeidung von unnötiger Versiegelung z.B. durch Einsatz von
Schotterrasen, Rasengittersteinen etc.
 Begrünung der Tiefgarage bzw. des Einfahrtsbereiches
 Vorsehen von Wasserflächen – vorzugsweise bewegtes Wasser
 Helle Fassadenfarben (hohe Albedo)
Umsetzungsmöglichkeiten der planerischen Vorgaben des
Klimagutachtens im Bebauungsplan
Die im Klimagutachten formulierten planerischen Vorgaben können nur
in Teilen Eingang in den Angebotsbebauungsplan finden. So können
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie
Fassadenbegrünungen ebenso getroffen werden wie Festsetzungen, die
für bestimmte Flächen wassergebundene Befestigungsarten oder
Grünflächen vorschreiben.
Demgegenüber lässt der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1
Baugesetzbuch keine Reglementierung von Fassadenfarben auf einSeite 11 von 17
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bestimmtes Farbspektrum aus Gründen des Klimaschutzes zu. Eine
gestalterische Festsetzung auf Grundlage der Landesbauordnung setzt
eine städtebaulich-gestalterische Begründung, wie z.B. das Einfügen in
einen speziell gestalteten Siedlungsbereich voraus.
Weiterführung des Verfahren / Zeitschiene
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf der Basis
der im Jahre 2015 beschlossenen Plankonzeption und der hieraus
entwickelten Erschließungsplanung weiterverfolgt werden.
Angestrebt wird die Rechtskraft des Bebauungsplanes zum Ende des
Jahres 2022. Nachfolgend schließt sich das Umlegungsverfahren an.
Hierfür wird im Hinblick auf die größere Anzahl an Umlegungsbeteiligten
mit einem Bearbeitungszeitraum von rund 4 Jahren gerechnet. Damit
wird der Projektabschluss zum Ende des Jahres 2026 angestrebt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6320-1_1_5000 (öffentlich)
2 6320-1_Entwurf Juni 2015 (öffentlich)
3 Planentwurf Verkehrsanlagen innere Erschließung (öffentlich)
4 Planentwurf Knotenpunkt Provinzialstr (öffentlich)
5 Lageplan Ausschnitt Kreuzung mit Baumbestand (öffentlich)Seite 12 von 17
Bundesstadt Bonn Amt 61
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6320-1
Stadtbezirk Hardtberg
Ortsteil Lengsdorf
Herausgeber:
Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
-Kataster- und Vermessungsamt-
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Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de