211186 · Beschlussvorlage
Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“
Kerndaten
- Nummer
- 211186
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.11.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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- Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“ Antrag zur Vorlage 211186
- Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“ BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 211186
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Beschlussvorlage öffentlich 211186 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, „An den Lappenstrünken“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.12.2021 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 01.02.2022 Anhörung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20), Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Lengsdorf, “An den Lappenstrünken”, wird auf der Basis der vorgelegten Planung fortgeführt. Begründung Allgemeines Zur Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am 27.04.2021 wurde seitens der BBB-Fraktion eine Anfrage zum Sachstand des Bebauungsplanverfahrens „An den Lappenstrünken“, Flodelingsweg, für den Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 6320-1 (ehemals Bebauungsplan Nr. 7520-20) (DS-Nr. 210525) gestellt. Diese Anfrage gliederte sich in die drei Teilfragen 1. Wie stellt sich der Stand des Verfahrens zur Schaffung von Baurecht auf dem als „An den Lappenstrünken“ bezeichneten Bereich dar? 2. Wie lautet die Haltung der Oberbürgermeisterin zu der geplanten Bebauung? 3. Wann ist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen?Seite 1 von 17 Seite 2 Als Erläuterung zu den Fragestellungen wurde folgendes ausgeführt: Die wohnbauliche Entwicklung Bonns soll nach dem bisherigen Willen der Verwaltung und der letzten Ratsmehrheit durch Ausweisung eines Baugebietes mit ca. 350 neuen Wohneinheiten im Bereich „An den Lappenstrünken“ im Stadtbezirk Hardtberg gesteigert werden. Seit dem Jahre 2005 laufen die städtischen „Bemühungen“ die Fläche im Ortsteil Lengsdorf einer Bebauung zuzuführen. Da die Fläche laut Klimagutachten der Bundesstadt Bonn als lokalklimatisch bedeutsam einzustufen ist und deshalb nach Auffassung der BBB-Ratsfraktion in heutigem Zustand als ackerbaulich genutztes Land erhalten werden sollte, ist die Haltung von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zu diesem Projekt von Belang. Die vorgenannten Fragen werden nachfolgend entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 210525-01) im Rahmen des Gesamtkontextes beantwortet: Allgemeine städtebauliche Ziele Bebauungsplan Nr. 6320-1: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 werden die Voraussetzungen geschaffen, den südlichen stadträumlichen Siedlungsrand des Ortsteils Endenich baulich abzurunden. Formal ist das Areal dem Stadtbezirk Hardtberg – Ortsteil Lengsdorf zugeordnet. Das Gebiet soll im Hinblick auf den im Bonner Raum bestehenden Wohnbedarf ausschließlich der Schaffung von Geschosswohnungsbau dienen. Die Erschließung erfolgt über eine Haupterschließungsstraße, die von der bestehenden Einmündung des Schieffelingswegs in die Provinzialstraße abzweigt, parallel zur Provinzialstraße in Richtung Süden verläuft und in einer größeren Platzanlage mündet. Die Erschließungsanlage wird ebenso wie der öffentliche Platz von drei-bis viergeschossigen Mehrfamilienhäusern gefasst. Der im Süden an die Platzanlage angrenzende Gebäudekomplex soll dabei auch eine sechsgruppige Kindertagesstätte aufnehmen. Entlang der Hainstraße sollen dreigeschossige Stadthäuser nebst Staffelgeschossen entstehen. Sie werden über einen öffentlichen Erschließungsstich, der von der öffentlichen Platzanlage in Richtung Nordosten abzweigt, erschlossen. Zuwegungen von Seiten der Hainstraße sind im Hinblick auf die unter Schutz stehende Lindenallee nicht zulässig. Im Norden des Baugebietes befindet sich am Flodelingsweg eine Grünfläche, innerhalb derer das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser versickert wird (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Fläche für die Abwasserbeseitigung). Südlich, zumSeite 2 von 17 Seite 3 Autobahnanschluss hin, rundet nach derzeitigem Planungsstand eine öffentliche Grünfläche, in die ein Kinderspielplatz eingebettet wird, das Baugebiet ab. Im Norden des Plangebietes am Flodelingsweg befindet sich derzeit ein Bolzplatz. Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes muss dieser Treffpunkt für größere Kinder und Jugendliche entfallen; in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich jedoch der Sportpark Endenich mit einem Bolzplatz, der die Versorgung für ältere Kinder auch weiterhin sicherstellt. Auf der Basis der vorliegenden Planung können rund 350 Wohneinheiten entstehen. Planverfahren Die Planungen für den Bereich zwischen der Provinzialstraße (L 261), dem Flodelingsweg, der Hainstraße und der Autobahnanschlussstelle Bonn Lengsdorf (A 565) begannen bereits im Jahr 2000. Im Zuge mehrerer Planungsschritte änderten sich dabei die städtebaulichen Zielsetzungen von der Entwicklung eines Mischgebietes mit der Ansiedlung von Dienstleistungs- bzw. Gewerbebetrieben und Wohnnutzungen hin zu einem Wohngebiet bestehend aus Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern. Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn nachfolgend in seiner Sitzung am 23.05.2013 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch, die entsprechend im Zeitraum vom 12.09.2013 bis einschließlich 11.10.2013 erfolgte. Während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung äußerten zahlreiche Bürgerinnen und Bürger Bedenken gegen die Planung. Wesentliche Aspekte waren hier die Erschließung des Plangebietes, Festsetzungen zum geförderten Wohnungsbau und der Erhalt der Lindenallee an der Hainstraße. Aufgrund der zahlreicher Stellungnahmen aus der Bevölkerung sowie einer gutachterlichen Expertise zum Baumbestand an der Hainstraße wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7520-20 eingestellt und ein neuer städtebaulicher Entwurf entwickelt mit dem Ziel, hier zukünftig ausschließlich Geschosswohnungsbau zu realisieren. Als Basis dieser neuen Planungen diente weiterhin das ursprüngliche Verkehrskonzept mit einem Erschließungsstich, der von der bestehenden Einmündung des Schieffelingswegs in die Provinzialstraße abzweigt und im Weiteren parallel zur Provinzialstraße Richtung Süden verläuft. In seiner Sitzung am 18.11.2015 beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz, auf der Grundlage dieses neuen städtebaulichen Konzeptes einen Bebauungsplanentwurf (BPlan Nr. 6320-1) mit dem Ziel zu entwickeln, nach vorheriger Beschlussfassung die Offenlage des neuen Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2Seite 3 von 17 Seite 4 Baugesetzbuch durchzuführen (DS-Nr.: 1512650 und 1512650EB8). Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, durch geeignete Maßnahmen (z.B. städtebauliche Verträge) sicherzustellen, dass im Baugebiet „An den Lappenstrünken“ im Sinne der städtebaulichen Zielsetzungen 30% der Wohnungen als öffentlich geförderte Wohnungen entstehen. Angebotsbebauungsplan Im Jahre 2016 traten Vertreter privater Entwicklungsgesellschaften mit der Absicht an die Stadtverwaltung heran, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6320-1 als Vorhabenträger mitzuwirken sowie ein „privates“ Umlegungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise wäre die Mitwirkungsbereitschaft aller Eigentümer der im Plangebiet befindlichen Grundstücke gewesen, im Rahmen einer freiwilligen Bodenordnung eine Neuordnung der Grundstücke zu erreichen und damit die Voraussetzung zur Bebauung der Grundstücke auf der Basis des neuen Planungsrechtes zu schaffen. In einer solchen Konstellation wäre auch der Abschluss eines die Planfestsetzungen ergänzenden städtebaulichen Vertrages möglich gewesen. Da die Entwicklungsgesellschaften jedoch keine Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern erzielen konnten, wird das Bebauungsplanverfahren seit 2018 mit der Zielsetzung, einen Angebotsbebauungsplan aufzustellen, weiterverfolgt. Damit kann der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen enthalten, die der abschließende Festsetzungskatalog nach § 9 Absatz 1 BauGB zulässt. Darüberhinausgehende Bindungen, die bei kooperativen Planungen in ergänzenden städtebaulichen Verträgen vereinbart werden, müssen mangels Vertragspartner entfallen (z.B. kfw-55-Standard, Übernahme des gemeindlichen Anteils an den Erschließungskosten, Bonner Baulandmodell usw.) Neben der Beauftragung / Erstellung verschiedener Gutachten (u.a. Klimagutachten, Schallgutachten, Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag) wurde insbesondere die Erschließungsplanung vorangetrieben. Dabei umfasst diese neben der Verkehrsanlagenplanung auch die Planung der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung incl. eines Versickerungsbeckens sowie die Planung erforderlicher Lärmschutzeinrichtungen. Bonner Baulandmodell Durch den Rat der Stadt Bonn wurde am 30.03.2017 der Beschluss zur Einführung des Bonner Baulandmodells gefasst (DS.-Nr. 1613742EB5), welcher am 10.07.2018 (DS.-Nr. 1811574EB5) und am 28.6.2021 (DS- Nr. 201298) modifiziert wurde. Zielsetzung des Bonner Baulandmodells ist, dass stadtweit mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird und Vorhabenträger an den Folgekosten der sozialen Infrastruktur beteiligtSeite 4 von 17 Seite 5 werden. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte vertraglich verpflichten, ab 20 Wohneinheiten mindestens 50% der für Wohnzwecke geplanten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten. Voraussetzung zur Anwendung des Bonner Baulandmodells ist ein Vorhabenträger, der sich im Zuge der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB bzw. im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 12 BauGB zur Verwirklichung eines von ihm konkret verfolgten Projektes verpflichtet. Mangels fehlender Bereitschaft der zahlreichen Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke an einen Entwicklungsträger zu veräußern, ist die Anwendung des Bonner Baulandmodells nicht möglich. Der in § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch definierte Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches bietet keine Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die Errichtung öffentlich geförderter Wohngebäude festzusetzen. Festsetzungsfähig ist lediglich, dass ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die öffentlich gefördert werden könnten; d.h. die Gebäude müssen die baulichen und sonstigen Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit geltenden Fassung) erfüllen. Es ist also zulässig, dass solche Wohnungen auch frei finanziert und damit ohne Belegungsrechte der Gemeinde gebaut werden können. Mietpreisbindungen bestehen dann nicht. Die Wohnungen könnten – obwohl förderfähig – auch als Eigentumswohnungen veräußert werden. Die Verwaltung beabsichtigt dennoch, im Bebauungsplan Nr. 6320-1 den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Anteil an gefördertem Wohnraum des Bonner Baulandmodells (aktuell 50 %) als verpflichtenden förderfähigen Anteil der Wohnbauflächen festzusetzen. Die Errichtung tatsächlich geförderter Wohnungen ist mit dieser Festsetzung jedoch – wie zuvor erläutert - nicht gesichert. Besondere Wohnformen Der Festsetzungskatalog des Baugesetzbuchs bietet nicht die Möglichkeit, Teilflächen des Plangebietes der besonderen Wohnform Mehrgenerationenwohnen oder hierzu ähnlichen Wohnformen vorzubehalten. Zwar können nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch einzelne Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf errichtet werden dürfen.Seite 5 von 17 Seite 6 Besonderheiten müssen bei einer solchen Festsetzung in Besonderheiten von Personengruppen begründet sein, die bestimmte Anforderungen an Wohngebäude voraussetzen. So müssen sich aus den Wohnbedürfnissen konkrete, gruppenspezifische Anforderungen an die bauliche und sonstige Gestaltung der Gebäude nach innen und außen wie z.B. Geschossigkeit, Größe der Wohnung, Raumaufteilung, Ausstattung, Innengestaltung, Außenanlagen, spezifischer Zugänglichkeit einschließlich der Grundstücke ergeben. Der besondere Wohnbedarf ist damit der Bedarf, der durch bauliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die eine bestimmte Personengruppe notwendigerweise benötigt und die mindestens ein aus ihren spezifischen Wohnbedürfnissen ergebendes Wohnen fordert. Als Beispiel ist der besondere Bedarf von behinderten Menschen, alten Menschen oder Studenten zu nennen. Die baulichen Erfordernisse werden entsprechend der beabsichtigten Nutzung in verschiedenen Erlassen, DIN-Normen und Richtlinien definiert, deren Einhaltung im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen ist. Eine allgemein anerkannte Definition des Mehrgenerationenwohnen oder dem Mehrgenerationenwohnen ähnelnder Wohnformen wie z.B. auch das betreute Wohnen gibt es bislang nicht, sondern lediglich verschiedene Umschreibungen. Entsprechend liegen auch keine technischen Mindestanforderungen in Form von Richtlinien oder DIN- Normen vor, die als Ausdruck dieser speziellen Wohnform einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Insofern ist ein Vollzug der Zielsetzung, für einen definierten Teilbereich des Plangebietes besondere Wohnformen in Form von z.B. Mehrgenerationenwohnen auf der Basis einer im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr.8 BauGB nicht möglich. Hierzu bedürfte es eines Vorhabenträgers, der sich unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans vertraglich zur Realisierung einer besonderen Wohnform verpflichtet. In einem solchen Vertrag können dann die spezifischen baulichen Anforderungen an das Projekt definiert werden. Umlegungsverfahren Das Plangebiet zeichnet sich durch seinen überwiegend kleinteiligen Grundbesitz aus, der zur Realisierung der Planung neu geordnet werden muss. Da die Bemühungen verschiedener Projektentwickler, im Wege einer freiwilligen Bodenordnung eine Neuordnung der Grundstücke zu erwirken, scheiterten, ist ein förmliches Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff Baugesetzbuch durch den Umlegungsausschuss durchzuführen. Der Vorteil des förmlichen Umlegungsverfahrens liegt in seiner Durchsetzungsstärke, sodass die Planung zeitnah realisiert werden kann. Entsprechend wurde bereits als erster Verfahrensschritt die UmlegungSeite 6 von 17 Seite 7 gemäß § 46 Baugesetzbuch durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn am 30.03.2017 angeordnet (DS-Nr. 1710558). Sobald sich die Planungsinhalte weiter konkretisieren, werden die nächsten Verfahrensschritte der Umlegung eingeleitet. Zunächst werden hierzu alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen einer Anhörung zu einem Termin eingeladen (nach § 47 Baugesetzbuch). Ziel dieser Anhörung ist es, die Eigentümerinnen und Eigentümer unter anderen über den weiteren Ablauf des Verfahrens zu unterrichten und aufzuklären. Auf dieser Basis kann der Umlegungsausschuss das Umlegungsverfahren förmlich einleiten. Gegen diesen Beschluss sind Rechtsmittel zulässig. In späteren Verfahrensschritten besteht seitens der Eigentümerinnen und Eigentümer dann ausreichend Gelegenheit, individuelle Vorstellungen zur Neuordnung ihres Grundeigentums vorzutragen. Bauleitplanung und die Umlegung können parallel bearbeitet werden. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass zum Abschluss des Umlegungsverfahrens der Bebauungsplan rechtskräftig sein muss. Insoweit können mit der Umlegung die Voraussetzungen zur Schaffung von bebaubaren Grundstücken grundsätzlich zügig geschaffen werden. Umsetzung des Bonner Baulandmodells im Zuge des Umlegungsverfahrens Im Rahmen der Umlegung werden den jeweils am Verfahren beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümern auf Basis des Angebotsbebauungsplanes und eines hieraus entwickelten und erörterten Umlegungsplan die Baugrundstücke zugeteilt. Eine verbindliche „Umlegungsregelung“ zur Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Quotierung zum öffentlich geförderten Wohnungsbau sieht das Baugesetzbuch nicht vor. Einzig ein sogenannter besonderer Verteilungsmaßstab nach § 56 Abs. 2 Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, vor Einleitung der Umlegung entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Dabei wäre unter Zuhilfenahme der Vorplanung an alle Umlegungsbeteiligten mit der Fragestellung heranzutreten, ob unter der besonderen Bedingung, einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Wohnfläche entsprechend den Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung gefördert zu errichten, eine Zuteilung gewollt wäre. Alle Umlegungsbeteiligten müssten hier der Sozialbindung bzw. dem besonderen Verteilungsmaßstab in der Umlegung zustimmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Gebiet erscheint es zweifelhaft, die Zustimmung aller zu erhalten. Erschließungsplanung Das Baugebiet wird über die Provinzialstraße erschlossen. Der bestehende Knotenpunkt Provinzialstraße / Schieffelingsweg wird umSeite 7 von 17 Seite 8 einen vierten Knotenpunktarm ergänzt, der das Gebiet sowie die vorhandenen Radwegeverbindungen an das übergeordnete Straßennetz anbindet. Die Detailplanung für den Knotenpunkt wird derzeit entwickelt. Dabei müssen im Hinblick auf die Westbahn mit ihren Alternativplanungen unterschiedliche Planungsvarianten des Knotenpunktes berücksichtigt werden. Das Gebiet ist in zwei Gestaltungsabschnitte unterteilt. Die Haupterschließung erfolgt über eine 200 m lange Straße mit einer Gesamtbreite inklusive Nebenanlagen von 14,80 m. Fußgänger sowie Kfz-/Radverkehr werden im Trennprinzip geführt, auf beiden Seiten der Fahrbahn werden eigenständige Gehwege angeordnet. Im zweiten Gestaltungsabschnitt werden die Verkehre im Mischprinzip geführt. Für alle Verkehrsteilnehmer steht eine niveaugleich ausgebaute Verkehrsfläche zur Verfügung. Zentraler Bestandteil dieses Bereiches ist der geplante Quartiersplatz, der durch Gestaltungselemente und Mobiliar vom Verkehr abgegrenzt wird und Platz zum Verweilen bietet. Vorgesehen sind die Ausstattung mit Sitzelementen, eine umfangreiche Begrünung sowie ein Wasserspiel mit angebundenem Wasserlauf als Gestaltungs- und Spielelement. Die Umfahrt des Quartiersplatzes ist als Spielfläche für Kinder für den Kfz-Verkehr gesperrt und nur für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr befahrbar. Nördlich des Quartiersplatzes wird die Erschließungsstraße auf einer Länge von ca. 60 m als Mischverkehrsfläche weitergeführt. Am Ende der Straße wird eine Wendeanlage für ein 3-achsiges Müllfahrzeug angeordnet. Die Erschließung der Wohnhäuser am nördlichen Ende des Plangebietes erfolgt über einen an die Wendeanlage angeschlossenen Weg mit einer Breite von 4,75 m, der im weiteren Verlauf auf eine Breite von 3,50 m reduziert und an die vorhandene Radverkehrsverbindung am Flodelingsweg angebunden wird. Die Durchfahrt ist nur für Fußgänger und Radfahrer gestattet. Die Entwässerung des Gebietes ist im Trennsystem vorgesehen. Das Schmutzwasser wird in das bestehende Kanalnetz eingeleitet. Im Nordosten ist eine zentrale Regenwasserversickerungsanlage angeordnet, in die das aus dem Plangebiet anfallende Regenwasser eingeleitet wird. In der Anlage „Erschließungsplanung“ ist das Erschließungskonzept der Siedlung dargestellt. Darüber hinaus beinhaltet der Plan den Entwurf einer möglichen Knotenpunktvariante Provinzialstraße / Schieffelingsweg / Flodelingsweg. Mobilitätsstation Die im Eingangsbereich zur Siedlung geplante Mobilitätsstation trägt dem städtebaulichen Entwicklungsziel Rechnung, den motorisiertenSeite 8 von 17 Seite 9 Individualverkehr zu reduzieren. Bei Realisierung der Westbahn würde sich die Attraktivität des ÖPNV noch weiter erhöhen. Baumbestand Das Landschaftsbild des Plangebietes wird von Ortsrandstrukturen wie Gärten, Brachflächen und untergliederten Ackerfluren geprägt, die zu den Verkehrsflächen (Autobahn, Provinzialstraße) hin durch Gehölzstrukturen abgepflanzt sind. Ein herausragendes und gliederndes Element stellt dabei die nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) gesetzlich geschützte Lindenallee zu beiden Seiten der Hainstraße dar. Die Bäume weisen Höhen von bis zu 25 m auf. In den Bebauungsplan werden Festsetzungen aufgenommen, die den Schutz der Allee gewährleisten sollen (u.a. Sicherung des Baumbestandes bei Durchführung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen, Verbot von baulichen Anlagen im Bereich der Allee sowie Überfahrung der Fläche). Einen dichteren Gehölzbestand weist der Einmündungsbereich Flodelingsweg / Kollegienweg / Provinzialstraße auf. Teilweise handelt es sich hierbei um Bäume, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bonn unterliegen. Zur Realisierung der Planung muss hier der Baumbestand zum größten Teil beseitigt werden. Vollständig zu entfernen ist zudem der ebenfalls teils geschützte Baumbestand, der sich im weiteren Verlauf entlang des Flodelingswegs bis in Höhe des Bolzplatzes erstreckt. Der vorhandene Baumbestand kann der Anlage „Baumbestand“ entnommen werden. In Abhängigkeit davon, welche der derzeit in Erarbeitung befindlichen Knotenpunktvarianten zum Tragen kommen wird, bedarf es gegebenenfalls auch eines geringfügigen Eingriffs in den straßenbegleitenden Grünbestand im Einmündungsbereich Schiffelingsweg in die Provinzialstraße. Zielsetzung Klimaschutz und Klimaanpassung Die Stadt Bonn beabsichtigt, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS- Nr. 190114), welches sich als Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat beschlossen. Vor diesem Hintergrund wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob und wie Anforderungen und Maßgaben zu Klimaschutz (z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B. Gebäudebegrünung) unter Beachtung des vom BaugesetzbuchSeite 9 von 17 Seite 10 vorgegebenen Festsetzungskatalogs berücksichtigt werden können (siehe hierzu auch den Aspekt „Umsetzungsmöglichkeiten der planerischen Vorgaben des Klimagutachtens im Bebauungsplan“). Klimatische Auswirkungen der Planung Der Planungsraum fällt gemäß gesamtstädtischer Planungshinweiskarte (ZURES) in die Kategorie der „sehr hohen bioklimatischen Bedeutung“. Diese Bedeutung resultiert aus der Funktion als Teil einer Kaltluftleitbahn sowie der überdurchschnittlich hohen Kaltluftproduktionsrate der Fläche. Der Planungshinweiskarte ist daher zu entnehmen, dass die Fläche eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung aufweist und bauliche Entwicklungen möglichst unterlassen werden sollten. In Folge des Klimawandels ist von einer weiteren Intensivierung der Wärmebelastung sowie von einer damit einhergehenden Steigerung der Bedeutung der Kaltluftzufuhr in Siedlungsbereiche über Kaltluftleitbahnen auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind auch geringe Beeinträchtigungen stadtklimatischer Ausgleichsräume relevant. In Anbetracht der Absicht, die Fläche baulich zu entwickeln, wurde ein Detailklimagutachten erstellt, um die konkreten Auswirkungen der Planung beurteilen zu können. Im Gutachten wird dargestellt, dass es durch die Planung und das damit einhergehende weitere Zusammenwachsen von Endenich, Duisdorf und Lengsdorf, voraussichtlich nicht zu einem überproportionalen Anstieg stadtklimatische Effekte kommen wird. Gemäß Gutachten wird es durch die Umsetzung der Planung jedoch zu einer nachweisbaren Temperaturerhöhung kommen, welche sich leewärts auch deutlich über das Plangebiet hinaus (knapp 200m in Richtung Nordwesten) zeigt. Die bis jetzt geplanten Maßnahmen zur Minderung der negativen stadtklimatischen Effekte (Pflanzmaßnahmen am Boden, Dachbegrünung) reichen nicht aus, um die Temperatur im Plangebiet spürbar unter dem Niveau der umgebenen Bestandsbebauung zu halten. Sie reichen im Sommer auch nicht aus, um geringe Erwärmungen bis weit über das Plangebiet hinaus zu verhindern. Die Erwärmung ist mit 0.2-0.3 K vom Betrag her gering, sodass Sie vom Menschen kaum gespürt werden kann und für sich alleine genommen keine schädliche Wirkung hat. Doch könnten weitere Neubauten und Verdichtungen in der Umgebung in der Zukunft durch eine Überlagerung der einzelnen Erwärmungseffekte zu einer spürbaren, weiteren und u.U. problematischen Erwärmung im Sinne einer städtischen Wärmeinsel führen. Eine Begrenzung der Erwärmung im Plangebiet stellt daher auch eine Vorsorgemaßnahme bezüglich künftiger stadtklimatischer Probleme dar. Parallel zur Temperaturerhöhung kommt es während der simulierten sommerlichen Hitzeperiode auch zu einer Verschiebung desSeite 10 von 17 Seite 11 thermischen Empfindens, ausgedrückt durch die bioklimatische Größe PMV, in Richtung einer höheren Belastung durch Wärme. Tagsüber lässt sich im Sommer auch hier eine Fernwirkung der Planung bis in 200 m Entfernung beobachten. Bedeutender ist jedoch die Differenzierung der PMV innerhalb des Plangebietes. Hier weisen die von den Innenwinkeln der Gebäude eingefassten Bereiche und insbesondere der geplante Quartiersplatz deutlich erhöhte Werte auf. Im Vergleich zur Bestandssituation entstehen durch die neuen Bauten Bereiche mit geringeren Windgeschwindigkeiten und in Folge eine verringerte Durchlüftung. Für die Umgebung sind diese Effekte jedoch nicht relevant; die Auswirkungen der verringerten Windgeschwindigkeiten sind maximal bis zum Südrand der nördlich angrenzenden Bebauung spürbar. Insgesamt unterscheidet sich der Umfang dieser Verringerung nicht wesentlich von vergleichbaren Baugebieten in der Umgebung und stellt nach gutachterlicher Einschätzung kein grundsätzliches Problem dar. Besonders bedacht werden muss jedoch, dass sich nördlich an den Planungsraum angrenzend ein Seniorenheim befindet. Hochbetagte Menschen sind besonders vulnerabel in Bezug auf Hitzebelastungen, weshalb gerade bei solchen Einrichtungen für vulnerable Bevölkerungsgruppen auf den thermischen Komfort geachtet werden sollte. Der Gutachter formuliert folgende Planungsempfehlungen, um die zusätzliche Erwärmung im Plangebiet zu vermindern: Erhöhung von Grünvolumen/-flächen, insbesondere Erhöhung des Anteils von (Laub-)Bäumen beschatteter Fläche und versiegelten, bepflanzten Flächen Begrünung von Fassaden Vermeidung von unnötiger Versiegelung z.B. durch Einsatz von Schotterrasen, Rasengittersteinen etc. Begrünung der Tiefgarage bzw. des Einfahrtsbereiches Vorsehen von Wasserflächen – vorzugsweise bewegtes Wasser Helle Fassadenfarben (hohe Albedo) Umsetzungsmöglichkeiten der planerischen Vorgaben des Klimagutachtens im Bebauungsplan Die im Klimagutachten formulierten planerischen Vorgaben können nur in Teilen Eingang in den Angebotsbebauungsplan finden. So können Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Fassadenbegrünungen ebenso getroffen werden wie Festsetzungen, die für bestimmte Flächen wassergebundene Befestigungsarten oder Grünflächen vorschreiben. Demgegenüber lässt der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch keine Reglementierung von Fassadenfarben auf einSeite 11 von 17 Seite 12 bestimmtes Farbspektrum aus Gründen des Klimaschutzes zu. Eine gestalterische Festsetzung auf Grundlage der Landesbauordnung setzt eine städtebaulich-gestalterische Begründung, wie z.B. das Einfügen in einen speziell gestalteten Siedlungsbereich voraus. Weiterführung des Verfahren / Zeitschiene Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes soll auf der Basis der im Jahre 2015 beschlossenen Plankonzeption und der hieraus entwickelten Erschließungsplanung weiterverfolgt werden. Angestrebt wird die Rechtskraft des Bebauungsplanes zum Ende des Jahres 2022. Nachfolgend schließt sich das Umlegungsverfahren an. Hierfür wird im Hinblick auf die größere Anzahl an Umlegungsbeteiligten mit einem Bearbeitungszeitraum von rund 4 Jahren gerechnet. Damit wird der Projektabschluss zum Ende des Jahres 2026 angestrebt. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6320-1_1_5000 (öffentlich) 2 6320-1_Entwurf Juni 2015 (öffentlich) 3 Planentwurf Verkehrsanlagen innere Erschließung (öffentlich) 4 Planentwurf Knotenpunkt Provinzialstr (öffentlich) 5 Lageplan Ausschnitt Kreuzung mit Baumbestand (öffentlich)Seite 12 von 17 Bundesstadt Bonn Amt 61 Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 6320-1 Stadtbezirk Hardtberg Ortsteil Lengsdorf Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn -Kataster- und Vermessungsamt- Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers.Seite 13 von 17 Seite 14 von 17 Seite 15 von 17 Seite 16 von 17 Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de