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211180 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Beuel, Königswinterer Straße 89 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 460201

Nummer
211180
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211180
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Beuel, Königswinterer Straße
89
- Errichtung einer Werbeanlage
Az.: 460201
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Bauvorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplans und des Fluchtlinienplans nach § 30
BauGB widerspricht.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung
einer beleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Königswinterer Straße 89
in Bonn.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Textbebauungsplans
Nr. 7922-27 vom 14.04.1999 sowie des Fluchtlinienplans Nr. Be 9 vom
02.09.1905 und ist somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Der Textbebauungsplan enthält unterschiedliche Festsetzungen, die die
Bebaubarkeit eines Grundstücks regeln. U.a. werden dort - sowie im
Fluchtlinienplan - Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche
getroffen. So beginnt die überbaubare Fläche nach 3 m parallel zur
Königswinterer Straße.
Da die beantragte Werbeanlage jedoch unmittelbar an der Grundstücksgrenze
beginnt, liegt sie in dem 3 m breiten Streifen, der von Bebauung freizuhalten ist
und somit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.
Das geplante Vorhaben ist somit aus planungsrechtlicher Sicht nicht zulässig.Seite 1 von 3
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Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung, den Bauantrag zwischenzeitlich
abzulehnen.
Auf demselben Grundstück beabsichtigt der Bauherr auch die Errichtung einer
zweiten Werbeanlage. Dort ist das Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht
zulässig. Allerdings würde eine Werbeanlage an dieser Stelle zu einer
störenden Häufung führen, sodass der zweite Antrag ebenfalls abgelehnt wird.
Anlage/n
1 Plan Königswinterer Straße 89 (öffentlich)
2 Plan Königswinterer Straße 89_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de