211167-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Vorschläge für Ausbauplanung der Lisztstraße
Kerndaten
- Nummer
- 211167-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211167-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Vorschläge für Ausbauplanung der Lisztstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Lisztstraße besitzt auf ihrer gesamten Länge einen recht schmalen Straßenquerschnitt von ca. 9,75 m inkl. beidseitiger Gehwege mit einer Breite von 2,25 – 2,40m und ist dadurch als Einbahnstraße ausgewiesen. Aufgrund der geringen Breite ist zudem bisher keine gegenläufige Freigabe für den Radverkehr beschildert. Das Straßenbild ist geprägt durch gekipptes Parken auf beiden Straßenseiten, wodurch die Gehwege teilweise nutzbare Breiten von unter 1,00 m aufweisen. Die Stellplätze sind im Zusammenhang mit dem Bewohnerparkgebiet „Endenich – Musikerviertel“ Ende 2020 einer Parkraumbewirtschaftung zugeführt worden. Auf der nördlichen Seite sind Bewohnerstellplätze, auf der südlichen Seite Stellplätze mit einer Parkscheibenregelung (2 Stunden). Mittelfristig ist in der Lisztstraße jedoch kein Straßenausbau oder eine bauliche Umgestaltung vorgesehen. Aufgrund der zahlreich vorhandenen Versorgungsleitungen im Untergrund ist die Pflanzung von Bäumen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Sinnvoll sind Baumstandorte in einem solch beengten Straßenraum daher nicht. Zu den aufgeführten Argumenten der Antragstellerin nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1.) Mehr Platz auf den Gehwegen für Fußgänger*innen: Aus Sicht der Verwaltung lassen sich wesentliche Verbesserungen für zu Fuß gehende und Radfahrende durch ein einseitiges Verbot des gekippten Parkens erreichen, da dann auf der anderen Seite zudem die Kfz-Stellplätze auf die Fahrbahn verschoben werden könnten. So könnten die ursprünglichen Gehwegbreiten (s.o.) wiederhergestellt werden. In diesem Falle wäre zudem die Errichtung von Fahrradständern zwischen den Parkständen möglich. Zudem könnte bei einer Restfahrbahnbreite von ca. 3,50m eine Freigabe für den Radverkehr in Richtung Wittelsbacherring erfolgen. Durch die Umsetzung der Maßnahmen würden in der Lisztstraße ca. 50 – 60 % der bisher vorhandenen Kfz-Stellplätze entfallen. Im Rahmen der zukünftigen weiteren Veränderungen des Stellplatzangebotes für Bewohner*innen könnte man versuchen, ein gewisses Angebot wenigstens für die Anwohnerinnen undSeite 1 von 2 Seite 2 Anwohner zu schaffen. 2.) Mehr Platz und Komfort für Fahrradfahrer*innen: Die Errichtung von Fahrradabstellanlagen zu Lasten eines oder mehrerer Kfz- Stellplätze ist aus verkehrsplanerischer und verkehrsrechtlicher Sicht umsetzbar. Es wird jedoch empfohlen die Errichtung von Fahrradständern nur im Zusammenhang mit der unter 1.) beschriebenen Änderung der Parkregelungen vorzunehmen und nicht als solitäre Maßnahme zu sehen. Eine eigene Radverkehrsinfrastruktur über Schutz- oder Radfahrstreifen ist aufgrund der vorhandenen Tempo-30 Zone grundsätzlich nicht möglich. 3.) Entlastung der Eigentümer*innen durch weniger Räder an den Zäunen: Die Verwaltung verweist auf die Ausführungen zu 1.) und 2.). 4.) Kühlung der Straße durch Bäume, Verbesserung der Luftqualität und Entsiegelung von Flächen: Auch wenn die Pflanzung von zusätzlichen Bäumen grundsätzlich den städtischen Zielen hinsichtlich Bekämpfung des Klimawandels und Maßnahmen zur Klimawandelanpassung entspricht, ist dies aufgrund der zahlreich vorhandenen Versorgungsleitungen im Untergrund des beengten Straßenraumes der Lisztstraße nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich. Wie eingangs bereits dargelegt, sind in einer solchen Situation Baumstandorte nicht sinnvoll. Daher sollte auf eine Herstellung von Baumbeeten verzichtet werden. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung Bonn nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und schließt sich den inhaltlichen Ausführungen entsprechend an. Punkt 1-3 werden befürwortet und Punkt 4 wird abgelehnt. Die Antragsstellende wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss ist das formelle in § 24 GO NRW vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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