211150 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Ahrstraße - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage Az.: 460241
Kerndaten
- Nummer
- 211150
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211150 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Ahrstraße - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage Az.: 460241 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage abgelehnt hat, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8118-64 widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage vor für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Eckgrundstück Ahrstraße / Kennedyallee. Danach ist auf einer Grundfläche von ca. 6,50 m x 12 m ein II- geschossiges Wohngebäude in offener Bauweise mit Walmdach (und 30° Dachneigung), einer Garage und zwei Terrassen geplant. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 8118-64 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan ein reines Wohngebiet mit maximal II-geschossiger Bebauung und offener Bauweise fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt das Vorhaben vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ist insofern gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Aufstellung desSeite 1 von 3 Seite 2 Bebauungsplanes der von dem Vorhaben betroffene Grundstücksbereich bewusst nicht mit einem Baufenster belegt wurde. Bei Beachtung der Baulinien Ahrstraße / Kennedyallee konnte ein ausreichendes Baufenster auf dem Eckgrundstück (Flurstück 882) nicht ausgewiesen werden. Durch die Darstellungen der Baulinien im Bereich Ahrstraße und Kennedyallee ist zu erkennen, dass dieser Grundstücks(eck)bereich ausdrücklich von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollte, um eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen. Aus den genannten Gründen konnte ein positiver Vorbescheid für das Vorhaben nicht erteilt werden. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses hat die Verwaltung den Antrag zwischenzeitlich abgelehnt. Anlage/n 1 Plan Ahrstraße (öffentlich) 2 Plan Ahrstraße n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de