← Vorlagen

211150 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Ahrstraße - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage Az.: 460241

Nummer
211150
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 423,9 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.567 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
211150
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Ahrstraße
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage
Az.: 460241
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung die
Bauvoranfrage abgelehnt hat, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 8118-64 widerspricht und somit gegen § 30
Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage vor für die Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Garage auf dem Eckgrundstück Ahrstraße /
Kennedyallee. Danach ist auf einer Grundfläche von ca. 6,50 m x 12 m ein II-
geschossiges Wohngebäude in offener Bauweise mit Walmdach (und 30°
Dachneigung), einer Garage und zwei Terrassen geplant.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
8118-64 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan ein reines
Wohngebiet mit maximal II-geschossiger Bebauung und offener Bauweise fest.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen
festgelegt.
Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt das Vorhaben
vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ist insofern
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 BauGB nicht vor, da die
Grundzüge der Planung berührt sind.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Aufstellung desSeite 1 von 3
Seite 2
Bebauungsplanes der von dem Vorhaben betroffene Grundstücksbereich
bewusst nicht mit einem Baufenster belegt wurde. Bei Beachtung der Baulinien
Ahrstraße / Kennedyallee konnte ein ausreichendes Baufenster auf dem
Eckgrundstück (Flurstück 882) nicht ausgewiesen werden. Durch die
Darstellungen der Baulinien im Bereich Ahrstraße und Kennedyallee ist zu
erkennen, dass dieser Grundstücks(eck)bereich ausdrücklich von jeglicher
Bebauung freigehalten werden sollte, um eine aufgelockerte Bebauung
sicherzustellen.
Aus den genannten Gründen konnte ein positiver Vorbescheid für das
Vorhaben nicht erteilt werden.
Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses hat die Verwaltung den Antrag zwischenzeitlich abgelehnt.
Anlage/n
1 Plan Ahrstraße (öffentlich)
2 Plan Ahrstraße n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 22:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de