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211148 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Friesdorf, Friesdorfer Straße 197 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 460151

Nummer
211148
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211148
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Friesdorf, Friesdorfer Straße
197
- Errichtung einer Werbeanlage
Az.: 460151
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Bauvorhaben
wesentlich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht.
Begründung
Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes Nr. 8017-24, Promenadenweg, in Kraft getreten am
17.12.1971, zuletzt teilaufgehoben am 12.07.2006 und ist planungsrechtlich
gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Darüber hinaus liegt das Grundstück in
einem Bereich, für welchen die Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes,
Aufstellungsbeschluss 17.05.2017, beschlossen wurde.
Da der Verfahrensstand nach § 33 Baugesetzbuch (BauGB) noch nicht erreicht
ist, erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung jedoch ausschließlich nach dem
zurzeit geltenden Planungsrecht.
Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Grundstücksteil ein
Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die
überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gefasst
(Baugrenzen hier 13 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie).
Eine Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt
bauplanungsrechtlich eine eigenständige, gewerbliche Hauptnutzung dar. Im
ausgewiesenen GE-Gebiet sind Gewerbebetriebe (gewerbliche Anlagen) aller
Art zunächst allgemein zulässig.Seite 1 von 3
Seite 2
Das Bauvorhaben weicht jedoch erheblich von den Festsetzungen des
vorgenannten Bebauungsplanes ab, da sich die Werbeanlage vollständig
außerhalb der klar definierten überbaubaren Grundstücksflächen befindet.
Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich um eine
Mindestfestsetzung für einen qualifizierten Bebauungsplan, da sie die
überbaubare Grundstücksfläche und so die grundsätzliche Bebaubarkeit des
Baugebiets zum Gegenstand hat. Im Bereich des hier festgesetzten
Gewerbegebiets verläuft die festgesetzte Baugrenze deutlich (13 m) versetzt
von der Straßenbegrenzungslinie. Dem entsprechend ist hier deutlich das
städtebauliche Konzept zu erkennen, dass die baulichen Anlagen
ausschließlich in einem spürbaren Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche –
ggf. auch von der unmittelbar gegenüber verorteten, sensibel einzustufenden
Wohnbebauung – errichtet werden sollten. Dieser Bereich wurde bisher
gänzlich freigehalten. Mit der Errichtung einer Werbeanlage würde erstmals in
diesen Bereich eingegriffen.
Eine Befreiung kommt nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung auch mögliche Vorbild- und
Folgewirkungen, für die Umgebung berücksichtigt werden müssen. Eine
Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus
Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar
für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen
ließen.
Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung, den Bauantrag zwischenzeitlich
abzulehnen.
Anlage/n
2 Plan Friesdorfer Str. 197_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Plan Friesdorfer Str. 197_ (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de