211148 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Friesdorf, Friesdorfer Straße 197 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 460151
Kerndaten
- Nummer
- 211148
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211148 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Friesdorf, Friesdorfer Straße 197 - Errichtung einer Werbeanlage Az.: 460151 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Bauvorhaben wesentlich von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht. Begründung Das angefragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8017-24, Promenadenweg, in Kraft getreten am 17.12.1971, zuletzt teilaufgehoben am 12.07.2006 und ist planungsrechtlich gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Darüber hinaus liegt das Grundstück in einem Bereich, für welchen die Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes, Aufstellungsbeschluss 17.05.2017, beschlossen wurde. Da der Verfahrensstand nach § 33 Baugesetzbuch (BauGB) noch nicht erreicht ist, erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung jedoch ausschließlich nach dem zurzeit geltenden Planungsrecht. Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Grundstücksteil ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gefasst (Baugrenzen hier 13 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie). Eine Werbeanlage, die – wie hier – Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige, gewerbliche Hauptnutzung dar. Im ausgewiesenen GE-Gebiet sind Gewerbebetriebe (gewerbliche Anlagen) aller Art zunächst allgemein zulässig.Seite 1 von 3 Seite 2 Das Bauvorhaben weicht jedoch erheblich von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplanes ab, da sich die Werbeanlage vollständig außerhalb der klar definierten überbaubaren Grundstücksflächen befindet. Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich um eine Mindestfestsetzung für einen qualifizierten Bebauungsplan, da sie die überbaubare Grundstücksfläche und so die grundsätzliche Bebaubarkeit des Baugebiets zum Gegenstand hat. Im Bereich des hier festgesetzten Gewerbegebiets verläuft die festgesetzte Baugrenze deutlich (13 m) versetzt von der Straßenbegrenzungslinie. Dem entsprechend ist hier deutlich das städtebauliche Konzept zu erkennen, dass die baulichen Anlagen ausschließlich in einem spürbaren Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche – ggf. auch von der unmittelbar gegenüber verorteten, sensibel einzustufenden Wohnbebauung – errichtet werden sollten. Dieser Bereich wurde bisher gänzlich freigehalten. Mit der Errichtung einer Werbeanlage würde erstmals in diesen Bereich eingegriffen. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung auch mögliche Vorbild- und Folgewirkungen, für die Umgebung berücksichtigt werden müssen. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung, den Bauantrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 2 Plan Friesdorfer Str. 197_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Plan Friesdorfer Str. 197_ (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de