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211146 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Drosselweg 7 - Wohnraumerweiterung Az.: 168750

Nummer
211146
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211146
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Drosselweg 7
- Wohnraumerweiterung
Az.: 168750
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden, weil das
Vorhaben nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig ist.
Begründung
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Wohnraumerweiterung auf
dem oben genannten Grundstück Drosselweg 7 in 53119 Bonn vor.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplans Nr. 7523-1 und ist daher planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Hiernach ist ein Vorhaben unter
anderem zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
widerspricht.
Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Allgemeines
Wohngebiet aus. Zulässig ist hier eine eingeschossige Bebauung in offener
Bauweise. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen
bestimmt und für die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
sind Höchstwerte von 0,3 bzw. 0,4 festgesetzt. Im Übrigen sind innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen Flächen durch Baugrenzen differenziert, für
die abweichende Dachformen gelten. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass
bei den straßenseitig bestehenden Baukörpern Satteldächer und bei den
rückwärtig ausgewiesenen Erweiterungen Flachdächer auszuführen sind.
Da die seinerzeit geltende und somit hier anzuwendende Landesbauordnung
von 1970 keine Staffelgeschosse als Nicht-Vollgeschosse definierte, wird mit
der rückwärtig eingeschossigen Bauweise zuzüglich einem Flachdach die
Intention des Plangebers deutlich, oberhalb eines eingeschossigen Anbaus
keine weitere Nutzungsebene, sei es in Form eines Satteldaches oder in Form
eines erst seit den Regelungen der Landesbauordnung 1984 bekannten
Staffelgeschosses als Nicht-Vollgeschoss (und Flachdach), zuzulassen.Seite 1 von 3
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Die im Obergeschoss geplante Wohnraumerweiterung steht dieser Maßgabe
daher entgegen. Vergleichbare Anbauten wurden bislang auch nicht
zugelassen. Zudem wurde das bei Doppelhäusern in der offenen Bauweise zu
beachtende Abstimmungsgebot hier nicht ausreichend beachtet, da sich der
Anbau nicht an dem des Doppelhausnachbarn (Hsnr. 5) orientiert.
Des Weiteren liegt der geplante Erker außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche. Da das Grundstück davon abgesehen bereits im Bestand
weit über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus ausgenutzt und
insofern viel Fläche versiegelt ist, ist eine weitere Bebauung nicht mehr
vertretbar und zudem nicht zulässig.
Da die seitlich zum Rotkehlchenweg vorhandenen baulichen Anlagen bereits im
Bestand außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen, ist eine
darüber hinaus gehende Erweiterung ebenfalls nicht vertretbar.
Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung den Antrag zwischenzeitlich
abzulehnen.
Anlage/n
1 Flurkarte (öffentlich)
2 Lageplan (nichtöffentlich)
3 Ansicht Gartenseite (nichtöffentlich)
4 Ansicht Rotkehlchenweg (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Maßstab 11:: 335500 Datum:: 0066..0055..22002211
1100 m 2200 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de