211146 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Drosselweg 7 - Wohnraumerweiterung Az.: 168750
Kerndaten
- Nummer
- 211146
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211146 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Drosselweg 7 - Wohnraumerweiterung Az.: 168750 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch unzulässig ist. Begründung Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Wohnraumerweiterung auf dem oben genannten Grundstück Drosselweg 7 in 53119 Bonn vor. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7523-1 und ist daher planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Hiernach ist ein Vorhaben unter anderem zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Der Bebauungsplan weist den betreffenden Bereich als Allgemeines Wohngebiet aus. Zulässig ist hier eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt und für die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sind Höchstwerte von 0,3 bzw. 0,4 festgesetzt. Im Übrigen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Flächen durch Baugrenzen differenziert, für die abweichende Dachformen gelten. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass bei den straßenseitig bestehenden Baukörpern Satteldächer und bei den rückwärtig ausgewiesenen Erweiterungen Flachdächer auszuführen sind. Da die seinerzeit geltende und somit hier anzuwendende Landesbauordnung von 1970 keine Staffelgeschosse als Nicht-Vollgeschosse definierte, wird mit der rückwärtig eingeschossigen Bauweise zuzüglich einem Flachdach die Intention des Plangebers deutlich, oberhalb eines eingeschossigen Anbaus keine weitere Nutzungsebene, sei es in Form eines Satteldaches oder in Form eines erst seit den Regelungen der Landesbauordnung 1984 bekannten Staffelgeschosses als Nicht-Vollgeschoss (und Flachdach), zuzulassen.Seite 1 von 3 Seite 2 Die im Obergeschoss geplante Wohnraumerweiterung steht dieser Maßgabe daher entgegen. Vergleichbare Anbauten wurden bislang auch nicht zugelassen. Zudem wurde das bei Doppelhäusern in der offenen Bauweise zu beachtende Abstimmungsgebot hier nicht ausreichend beachtet, da sich der Anbau nicht an dem des Doppelhausnachbarn (Hsnr. 5) orientiert. Des Weiteren liegt der geplante Erker außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Da das Grundstück davon abgesehen bereits im Bestand weit über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus ausgenutzt und insofern viel Fläche versiegelt ist, ist eine weitere Bebauung nicht mehr vertretbar und zudem nicht zulässig. Da die seitlich zum Rotkehlchenweg vorhandenen baulichen Anlagen bereits im Bestand außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen, ist eine darüber hinaus gehende Erweiterung ebenfalls nicht vertretbar. Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Flurkarte (öffentlich) 2 Lageplan (nichtöffentlich) 3 Ansicht Gartenseite (nichtöffentlich) 4 Ansicht Rotkehlchenweg (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Maßstab 11:: 335500 Datum:: 0066..0055..22002211 1100 m 2200 mSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de