211145 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 138 - Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses Az.: 460199
Kerndaten
- Nummer
- 211145
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211145 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 138 - Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses Az.: 460199 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daher nach § 34 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses im vorderen Bereich eines bereits mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Eigenart der näheren Umgebung des o.g. Grundstücks wird im Wesentlichen durch eine offene, maximal II-geschossige Bebauung geprägt, die der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden allgemein über vordere und hintere Baufluchtlinien begrenzt. Das geplante Vorhaben weicht von den Einfügungskriterien des § 34 BauGB im Maß der baulichen Nutzung, der überbauten Grundstücksfläche und in seiner Lage ab. Die Kubatur der baulichen Anlage fügt sich weder im Hinblick auf die überbaute Grundfläche, noch im Hinblick auf die absolute Gebäudehöhe in die Eigenart der hier kleinteiligen, I- bis II-geschossige Bebauung ein.Seite 1 von 3 Seite 2 Auch die Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche und damit deutlich vor der fiktiven, vorderen Bauflucht der umliegenden Bauten entspricht nicht den Einfügungskriterien des § 34 BauGB. An diesem Standort ist auch ein Gebäude mit geringeren Ausmaßen nicht zulässig, da sich ein weiteres Gebäude in diesem Bereich generell nicht einfügt. Die Verwaltung kommt daher abschließend zu dem Ergebnis, dass erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 34 BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung den Antrag aus den o.g. Gründen zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Hauptstraße 138 (öffentlich) 2 Plan Hauptstraße 138_n. -ö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de