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211145 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 138 - Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses Az.: 460199

Nummer
211145
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211145
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 138
- Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses
Az.: 460199
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil sich das Vorhaben innerhalb
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nicht in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und daher nach § 34 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses im vorderen
Bereich eines bereits mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Eigenart der näheren Umgebung des o.g. Grundstücks wird im
Wesentlichen durch eine offene, maximal II-geschossige Bebauung geprägt,
die der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden allgemein über vordere und hintere Baufluchtlinien
begrenzt.
Das geplante Vorhaben weicht von den Einfügungskriterien des § 34 BauGB im
Maß der baulichen Nutzung, der überbauten Grundstücksfläche und in seiner
Lage ab.
Die Kubatur der baulichen Anlage fügt sich weder im Hinblick auf die überbaute
Grundfläche, noch im Hinblick auf die absolute Gebäudehöhe in die Eigenart
der hier kleinteiligen, I- bis II-geschossige Bebauung ein.Seite 1 von 3
Seite 2
Auch die Lage des Vorhabens in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen
Verkehrsfläche und damit deutlich vor der fiktiven, vorderen Bauflucht der
umliegenden Bauten entspricht nicht den Einfügungskriterien des § 34 BauGB.
An diesem Standort ist auch ein Gebäude mit geringeren Ausmaßen nicht
zulässig, da sich ein weiteres Gebäude in diesem Bereich generell nicht
einfügt.
Die Verwaltung kommt daher abschließend zu dem Ergebnis, dass erhebliche
Bedenken gegen das angefragte Vorhaben erhoben werden und entsprechend
des oben dargestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Vorgaben des § 34
BauGB das Vorhaben als nicht zulässig eingestuft werden muss.
Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung den Antrag aus den o.g.
Gründen zwischenzeitlich abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Hauptstraße 138 (öffentlich)
2 Plan Hauptstraße 138_n. -ö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de