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211144 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Str. 140, Elsässer Str. 39 - Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss in eine Lasertag Arena Aktenzeichen: 460373

Nummer
211144
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.07.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
211144
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer
Str. 140, Elsässer Str. 39
- Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im
Erdgeschoss in eine Lasertag Arena
Aktenzeichen: 460373
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil sich das Vorhaben nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfügt und
somit am angefragten Standort nicht zulässig ist.
Begründung
Angefragt wird die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss in
eine Lasertag-Arena.
Die Festsetzungen des Textbebauungsplanes Nr. 8017-15, Friesdorfer Straße,
werden im Hinblick auf den Ausschuss von zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanten Sortimenten durch das angefragte Vorhaben
ebenso wenig tangiert wir die Festsetzungen des vorgenannten
Fluchtlinienplanes, infolgedessen die planungsrechtliche Überprüfung der
Zulässigkeit ausschließlich anhand der Vorgaben und Inhalte des § 34
Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt.
Von der Art der baulichen Nutzung stellt sich die nähere Umgebung zum
Vorhabengrundstück grundsätzlich uneinheitlich dar. Neben gewerblichen
sowie Einzelhandelsnutzungen entlang der Friesdorfer Straße, als auch
Elsässer Straße ist in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens auch ein
hoher Wohnflächenanteil vorhanden.
Somit liegt hier eine typische Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) vor.
Die angefragte Nutzung ist entsprechend der Rechtsprechung als
Vergnügungsstätte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)Seite 1 von 3
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einzustufen, da hier eindeutig der Unterhaltungswert der Lasertag
Spieleinrichtung im Vordergrund steht.
Demnach könnte eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte entsprechend
des vorgenannten Paragraphen in einem als Gewerbegebiet einzustufenden
Bereich ausnahmsweise zugelassen werden. In einem Bereich, der dem eines
allgemeinen Wohngebietes entspricht, ist dies planungsrechtlich hingegen nicht
möglich.
In Folge des angefragten Vorhabens, das auf Grund seines speziellen
Angebotes Interessenten aus einem erweiterten Einzugsbereich anspricht,
kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung
nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin ist die Gebietsverträglichkeit einer
Vergnügungsstätte, hier im Hinblick auf die unmittelbare Wohnbebauung, nicht
gegeben.
Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die
Bauvoranfrage abzulehnen. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der
letzten und nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung
den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Friesdorfer Str 140_ Elsässer Str. 39_n.ö (nichtöffentlich)
2 Plan Friesdorfer Str 140_ Elsässer Str. 39_ö (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 01:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de