211144 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Str. 140, Elsässer Str. 39 - Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss in eine Lasertag Arena Aktenzeichen: 460373
Kerndaten
- Nummer
- 211144
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 211144 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Friesdorfer Str. 140, Elsässer Str. 39 - Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss in eine Lasertag Arena Aktenzeichen: 460373 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB einfügt und somit am angefragten Standort nicht zulässig ist. Begründung Angefragt wird die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss in eine Lasertag-Arena. Die Festsetzungen des Textbebauungsplanes Nr. 8017-15, Friesdorfer Straße, werden im Hinblick auf den Ausschuss von zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten durch das angefragte Vorhaben ebenso wenig tangiert wir die Festsetzungen des vorgenannten Fluchtlinienplanes, infolgedessen die planungsrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit ausschließlich anhand der Vorgaben und Inhalte des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt. Von der Art der baulichen Nutzung stellt sich die nähere Umgebung zum Vorhabengrundstück grundsätzlich uneinheitlich dar. Neben gewerblichen sowie Einzelhandelsnutzungen entlang der Friesdorfer Straße, als auch Elsässer Straße ist in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens auch ein hoher Wohnflächenanteil vorhanden. Somit liegt hier eine typische Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vor. Die angefragte Nutzung ist entsprechend der Rechtsprechung als Vergnügungsstätte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)Seite 1 von 3 Seite 2 einzustufen, da hier eindeutig der Unterhaltungswert der Lasertag Spieleinrichtung im Vordergrund steht. Demnach könnte eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte entsprechend des vorgenannten Paragraphen in einem als Gewerbegebiet einzustufenden Bereich ausnahmsweise zugelassen werden. In einem Bereich, der dem eines allgemeinen Wohngebietes entspricht, ist dies planungsrechtlich hingegen nicht möglich. In Folge des angefragten Vorhabens, das auf Grund seines speziellen Angebotes Interessenten aus einem erweiterten Einzugsbereich anspricht, kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin ist die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte, hier im Hinblick auf die unmittelbare Wohnbebauung, nicht gegeben. Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage abzulehnen. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und nächsten Sitzung des Ausschusses beabsichtigt die Verwaltung den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Friesdorfer Str 140_ Elsässer Str. 39_n.ö (nichtöffentlich) 2 Plan Friesdorfer Str 140_ Elsässer Str. 39_ö (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de