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211142-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zielbeschluss über die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers zwischen Kölnstraße und Schlesienstraße im Ortsteil Buschdorf, Stadtbezirk Bonn

Nummer
211142-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.01.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 02.06.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 09.06.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2022 Kenntnisnahme
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  1. 211142 Zielbeschluss über die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers zwischen Kölnstraße und Schlesienstraße im Ortsteil Buschdorf, Stadtbezirk Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211142-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Zielbeschluss über die Entwicklung eines gemischt
genutzten Quartiers zwischen Kölnstraße und
Schlesienstraße im Ortsteil Buschdorf, Stadtbezirk
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
25.01.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme
Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
17.02.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In seiner Sitzung am 24.11.2021 hat der Ausschuss für Wohnen, Planung und
Bauen mehrere offene Fragen zu Protokoll gegeben. Die Verwaltung nimmt
nachfolgend dazu Stellung:
Wie ist der Umsetzungsstand des Artenschutzkonzepts Bonn-Nordwest?
Hier wurden verschiedene Entwicklungspotenziale aufgezeigt und
konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Die Umsetzung sollte im Sinne der
zu schützenden Arten zumindest parallel zu den vielen Bauvorhaben
laufen oder besser noch einen gewissen Vorsprung haben damit
neue/aufgewertete Lebensräume vorhanden sind, bevor bisherige zerstört
werden.
Um die Vorkommen insbesondere der streng geschützten Arten dauerhaft zu
erhalten bzw. sofern erforderlich alternative Lebensräume zu entwickeln, wurde
durch die Verwaltung eine Artenschutzkonzeption in Auftrag gegeben. Das
Artenschutzkonzept wurde 2017 erstellt und vorgestellt (DS-Nr. 1711225).
Gebietskulisse des Artenschutzkonzepts Bonn Nord-West stellen die
Freiflächen im Bonner Norden, Nordwesten und Westen dar. Das Gebiet wurde
auf seine Lebensraum-Qualitäten und Vernetzungsstrukturen hin untersucht,
woraufhin Optimierungsmöglichkeiten für Leitarten entwickelt wurden. Einen
Bereich stellen die Randzonen um Buschdorf dar.
Eine Maßnahme, die in den Randbereichen um Buschdorf herum auf
Potenzialflächen umgesetzt worden ist, ist die Anlage von
Amphibiengewässern nördlich der Autobahn zwischen der Stadtbahn und dem
Georg-Elser-Weg auf einer alten Deponiefläche im Zusammenhang mit derSeite 1 von 5
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Aufstellung des B-Plans „Otto-Hahn-Straße“ Nr. 7425-24. Im Zusammenhang
mit dem Bebauungsplan „Im Rosenfeld“ wurde westlich der Stadtbahnlinie auf
Potenzialflächen für die Wechselkröte ein System aus Amphibien-
Leiteinrichtungen umgesetzt.
In den Randbereichen des Stadtgebiets Bonn im Übergang zur freien
Landschaft kommt es durch städtebauliche Planungen und Bauvorhaben zu
Flächeninanspruchnahmen von für den Artenschutz und Biotopverbund
bedeutsamen Flächen der Gebietskulisse des Artenschutzkonzeptes Bonn
Nordwest. Das trifft auch für die Randbereiche von Buschdorf zu.
In sämtlichen Planverfahren zur baulichen Flächeninanspruchnahme ist die
Biotopvernetzung und der Erhalt von wertvollen artenschutzrelevanten
Biotopverbundflächen unbedingt zu berücksichtigen.
Gibt es für unterschiedliche Nutzungen, also Gewerbe oder Wohnen
unterschiedliche Grenzwerte was Bodenbelastung angeht?
Zur Prüfung, ob Gehalte an Stoffen in einem Boden für eine Nutzung tolerabel
sind, werden in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung im Anhang
2 Prüf- und Maßnahmenwerte angegeben. Grenzwerte im eigentlichen Sinne
gibt es nicht. Ein Überschreiten der Prüfwerte signalisiert, dass eine
Auffälligkeit vorliegen könnte und eine nähere Betrachtung und Bewertung zu
erfolgen hat. Ein Überschreiten der Maßnahmenwerte signalisiert
Handlungsbedarf. Es gibt aber nur für Dioxine/Furane einen Maßnahmenwert.
Für die Prüfwerte gilt, dass diese nach Nutzungen unterschieden werden. So
gibt es für Prüfwerte für: Kinderspielflächen, Wohngebiete und Industrie- und
Gewerbegrundstücke. Diese Werte gelten für den Oberboden. Im vorliegenden
Fall kann also durch Auftrag eines ausreichend mächtigen sauberen Bodens in
den unversiegelten Bereichen eine Situation geschaffen werden, die dazu führt,
dass die Prüfwerte eingehalten werden. Diese Anforderung kann als Auflage in
eine Baugenehmigung aufgenommen werden.
Macht es für die (Kosten der) Altlastsanierung einen Unterschied, ob man
später Gewerbe oder Wohnen baut?
Eine solche, gerade beschriebene Maßnahme kann im eigentlichen Sinn nicht
als Sanierung angesehen werden. Demzufolge kann auch keine Aussage zu
einem Kostenunterschied einer Sanierung getroffen werden.
Was einen Unterschied ausmacht ist die Qualitätsanforderung an einen neu
aufgetragenen Oberboden. In einem Hausgarten sind die Anforderungen, wie
oben ausgeführt, höher als an einen Oberboden in einem Gewerbegebiet.
Allerdings sind die hieraus resultierenden Kostendifferenzen vernachlässigbar.
Bei der Betrachtung der unterschiedlichen Nutzungsvariationen ist aber nicht
nur der Aspekt „Oberboden“ zu betrachten.
Das Vorliegen der Altablagerung hat auch Auswirkungen auf die Themen
„Deponiegas“ und „Baugründung“. Prinzipiell sind diese beide Themen bei allen
denkbaren Nutzungsvariationen von Belang. Bei der Abwägung Wohnen /Seite 2 von 5
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Gewerbe kann orientierend gesagt werden, dass die Variation Wohnen höhere
Anforderungen stellt. Beispielsweise kann es im Einzelfall sein, dass die
Anforderungen an die Baugrundverhältnisse bei einer gewerblichen Nutzung
nicht so hoch sind wie bei einer Bebauung mit Wohnhäusern. Allerdings kann
keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.
Könnte eine Sanierung der Altlasten vorweg laufen?
Wie bereits oben ausgeführt, ist zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass
bedingt durch Oberbodenbelastungen eine Sanierung im eigentlichen Sinn
zwingend erforderlich ist. Ein Oberbodenauftrag in den unversiegelten
bleibenden Bereichen kann ausreichend sein. Ein solcher muss nicht
vorlaufend erfolgen, sondern kann kurz vor Anlage der unversiegelten
Bereiche, wie Grünflächen oder Hausgärten erfolgen.
Wie entscheidet sich im weiteren Verfahren, welches Gewerbe sich
ansiedeln könnte?
Äquivalent zu Vorhaben des Wohnungsbaus müssen unter Berücksichtigung
der Bedarfssituation auch für das Gewerbe Vorgaben gemacht werden, die in
die Aufgabenstellung eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens
einfließen sowie bei der Ausschreibung und Vergabe städtischer
Gewerbegrundstücke gelten. Hierbei obliegt der Politik sowohl die
Entscheidung über die grundsätzlichen Kriterien für die Vergabe von
städtischen Gewerbegrundstücken in diesem Bereich als auch über die
einzelne Vergabe der Grundstücke an Unternehmen.
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wem die Flächen gegenüber der
Teilfläche A gehören (andere Straßenseite der Kölnstraße). Sollte die
Fläche nicht im städtischen Eigentum befinden, wird die Verwaltung
gebeten zu prüfen, ob sie einen Teilbereich entsprechend der Größe der
Teilfläche A ankaufen kann und diese Fläche als Biotop für
Offenlandarten entsprechend dem Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest zu
entwickeln. Ggf. als Ausgleichsmaßnahme.
Die Grundstücke befinden sich zum Teil in privater und zum Teil in städtischer
Hand. In der Regel erfolgt durch die Stadt kein Ankauf von Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen, die durch Planungen privater Vorhabenträger
erforderlich werden.
Die Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans
Kottenforst und liegen im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf
dem Klosteracker und Lausacker“.
Die Ackerflächen mit ihren Gehölzstrukturen bieten potentiellen Lebensraum für
Offenlandarten wie die Feldlerche. Maßnahmen, die für diesen Bereich sinnvoll
sind, sind die Anreicherung mit Blühstreifen, die Anlage von Lerchenfenstern,
die Wiederherstellung von Wegrainen und die Erhaltung der Graswege und
Gehölzstrukturen.
Im Hinblick auf die aktuelle Darstellung im Flächennutzungsplan
(Landwirtschaft) wäre eine Nutzung als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen
zulässig. Es wird jedoch auf die Belange der Landwirtschaft hingewiesen, derenSeite 3 von 5
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Vertreter*innen regelmäßig die Inanspruchnahme ihrer Flächen sowohl durch
Bebauung wie auch durch Ausgleichsmaßnahmen bemängeln.
Nach aktueller Regionalplandarstellung handelt es sich allerdings um eine
Potentialfläche für bauliche Nutzung, und dabei insbesondere für
Wohnungsbau. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen
Regionalplans, der am 10.12.2021 für die Offenlage beschlossen wurde, wurde
die Fläche 'Klosteracker', in der die angesprochene Fläche liegt, aus dem ASB
- allgemeiner Siedlungsbereich - herausgenommen und wieder dem Agrar- und
Freiraum zugeordnet.
In einem Flächenworkshop wurden in Buschdorf
Flächenentwicklungspotenziale diskutiert und zu einem mir unbekannten
Maß mit der Verwaltung abgestimmt. Hier ist auf der Fläche A eine
öffentliche Sportanlage vorgesehen. Inwiefern sind insgesamt bei diesem
vorgelegten Zielbeschluss die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung
gewürdigt?
In der Dokumentation des Flächenworkshops wurden die Darstellungen des
Flächennutzungsplans übernommen. Die dort dargestellte öffentliche
Sportanlage wurde nie gebaut und die Fläche befindet sich im Privateigentum.
Buschdorf verfügt über weitreichende Sport- und Freizeitanlagen. Die
Ergebnisse des Workshops wurden bei der Aufstellung des IEK Buschdorf
berücksichtigt, das bisher noch nicht beschlossen wurde und aufgrund
personeller Engpässe in der Stadtverwaltung ruht. Alle in Vorbereitung
befindlichen baulichen Maßnahmen, darunter auch der vorgelegte
Zielbeschluss, befinden sich jedoch bereits im Einklang mit den Zielsetzungen
des IEKs (im Entwurf).
Ist die private Teilfläche A nur über das städtische Grundstück
erreichbar? Ergibt sich dadurch mehr Möglichkeit zur Einflussnahme?
Die Teilfläche A wird sowohl über die Teilfläche B, als auch über die nördlich
angrenzende Fläche erschlossen (DS 211079). Eine Einflussnahme ist nur im
Rahmen der Angemessenheit möglich.
Warum nur diese Flächen und nicht noch die Erweiterung Friedhof Nord?
Die Schlesienstraße wirkt als städtebauliche Trennlinie, sodass sich westlich
das Quartier der Vorhaben Otto-Hahnstraße - Kölnstraße und Schlesienstraße
bildet und auf der anderen Seite mit dem angrenzenden Gebiet ein neues
Quartier. Die integrative Gestaltung des Übergangs zwischen den zwei
Quartieren wird in das Wettbewerbsverfahren aufgenommen werden.
Wie ist der Stand zum Thema Soziales Zentrum für Buschdorf?
Ein soziales Zentrum in Buschdorf ist politisch gewünscht und soll mit dem
Vorhaben "Im Schildchen" DS 1810024 realisiert werden. Im nächsten Schritt
müssen Angelegenheiten der Vermarktung konkretisiert werden. Eine
Öffentlichkeitsbeteiligung (nach §3 (1) BauGB) wurde bereits durchgeführt.Seite 4 von 5
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Im Plangebiet befinden sich Bereiche einer ehemaligen und inzwischen
verfüllten Deponie. Stellen diese Altablagerungen eine Gefährdung für
das Grundwasser dar?
Wird der Gefährdungspfad Grundwasser betrachtet, so gilt, dass momentan
eine Auswirkung der Altablagerung auf das Grundwasser feststellbar ist. Die
Dimension der Beeinflussung lässt aber keine Sanierungserfordernis erkennen.
Die Grundwasserqualität wird beobachtet. Während einer möglichen Bauphase
wird es zu einer mechanischen Beanspruchung des Deponats kommen, so
durch das Befahren mit schwerem Gerät, durch Bohrungen oder durch
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung. Es liegen keine Kenntnisse über das
Deponat vor, die einen nicht tolerablen Anstieg der Beeinflussung des
Grundwassers erwarten lassen. Während dieser Phase wäre aber das
Grundwasser zu überwachen.
Nach der Errichtung einer Bebauung ist davon auszugehen, dass der Anteil der
versiegelten Flächen, die entwässert werden, steigen wird. Dies ist aus Sicht
einer Verringerung der Sickerwassermenge und somit der potenziellen
Möglichkeit, dass Stoffe aus dem Deponat in das Grundwasser abgeleitet
werden, positiv zu bewerten. Somit wird aus Sicht des Grundwasserschutzes
eine Bebauung mit einem möglichst hohen Anteil an versiegelten und
entwässerten Flächen begrüßt.
Wird die Versickerungsfähigkeit des Bodens aufgrund der Altlasten
beeinträchtigt?
Es ist davon auszugehen, dass das Deponat relativ locker gelagert ist und
somit relativ gut wasserdurchlässig ist. Anlagen zur Versickerung von
Niederschlagswasser, welches auf befestigten Flächen gesammelt wird,
könnten somit betrieben werden. Allerdings würde eine solche Versickerung in
ein Deponat erfolgen, welches stoffliche Belastungen aufweist. Daher ist eine
Verlagerung dieser Stoffe in das Grundwasser anzunehmen. Diese
Einschätzung führt dazu, dass aus Sicht des Grundwasserschutzes Anlagen
zur Versickerung von Niederschlagswasser im Deponiebereich prinzipiell nicht
genehmigungsfähig sind.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de