211142-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zielbeschluss über die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers zwischen Kölnstraße und Schlesienstraße im Ortsteil Buschdorf, Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211142-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.01.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211142-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Zielbeschluss über die Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers zwischen Kölnstraße und Schlesienstraße im Ortsteil Buschdorf, Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 25.01.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Kenntnisnahme Rat 10.02.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.02.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In seiner Sitzung am 24.11.2021 hat der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen mehrere offene Fragen zu Protokoll gegeben. Die Verwaltung nimmt nachfolgend dazu Stellung: Wie ist der Umsetzungsstand des Artenschutzkonzepts Bonn-Nordwest? Hier wurden verschiedene Entwicklungspotenziale aufgezeigt und konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Die Umsetzung sollte im Sinne der zu schützenden Arten zumindest parallel zu den vielen Bauvorhaben laufen oder besser noch einen gewissen Vorsprung haben damit neue/aufgewertete Lebensräume vorhanden sind, bevor bisherige zerstört werden. Um die Vorkommen insbesondere der streng geschützten Arten dauerhaft zu erhalten bzw. sofern erforderlich alternative Lebensräume zu entwickeln, wurde durch die Verwaltung eine Artenschutzkonzeption in Auftrag gegeben. Das Artenschutzkonzept wurde 2017 erstellt und vorgestellt (DS-Nr. 1711225). Gebietskulisse des Artenschutzkonzepts Bonn Nord-West stellen die Freiflächen im Bonner Norden, Nordwesten und Westen dar. Das Gebiet wurde auf seine Lebensraum-Qualitäten und Vernetzungsstrukturen hin untersucht, woraufhin Optimierungsmöglichkeiten für Leitarten entwickelt wurden. Einen Bereich stellen die Randzonen um Buschdorf dar. Eine Maßnahme, die in den Randbereichen um Buschdorf herum auf Potenzialflächen umgesetzt worden ist, ist die Anlage von Amphibiengewässern nördlich der Autobahn zwischen der Stadtbahn und dem Georg-Elser-Weg auf einer alten Deponiefläche im Zusammenhang mit derSeite 1 von 5 Seite 2 Aufstellung des B-Plans „Otto-Hahn-Straße“ Nr. 7425-24. Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Im Rosenfeld“ wurde westlich der Stadtbahnlinie auf Potenzialflächen für die Wechselkröte ein System aus Amphibien- Leiteinrichtungen umgesetzt. In den Randbereichen des Stadtgebiets Bonn im Übergang zur freien Landschaft kommt es durch städtebauliche Planungen und Bauvorhaben zu Flächeninanspruchnahmen von für den Artenschutz und Biotopverbund bedeutsamen Flächen der Gebietskulisse des Artenschutzkonzeptes Bonn Nordwest. Das trifft auch für die Randbereiche von Buschdorf zu. In sämtlichen Planverfahren zur baulichen Flächeninanspruchnahme ist die Biotopvernetzung und der Erhalt von wertvollen artenschutzrelevanten Biotopverbundflächen unbedingt zu berücksichtigen. Gibt es für unterschiedliche Nutzungen, also Gewerbe oder Wohnen unterschiedliche Grenzwerte was Bodenbelastung angeht? Zur Prüfung, ob Gehalte an Stoffen in einem Boden für eine Nutzung tolerabel sind, werden in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung im Anhang 2 Prüf- und Maßnahmenwerte angegeben. Grenzwerte im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Ein Überschreiten der Prüfwerte signalisiert, dass eine Auffälligkeit vorliegen könnte und eine nähere Betrachtung und Bewertung zu erfolgen hat. Ein Überschreiten der Maßnahmenwerte signalisiert Handlungsbedarf. Es gibt aber nur für Dioxine/Furane einen Maßnahmenwert. Für die Prüfwerte gilt, dass diese nach Nutzungen unterschieden werden. So gibt es für Prüfwerte für: Kinderspielflächen, Wohngebiete und Industrie- und Gewerbegrundstücke. Diese Werte gelten für den Oberboden. Im vorliegenden Fall kann also durch Auftrag eines ausreichend mächtigen sauberen Bodens in den unversiegelten Bereichen eine Situation geschaffen werden, die dazu führt, dass die Prüfwerte eingehalten werden. Diese Anforderung kann als Auflage in eine Baugenehmigung aufgenommen werden. Macht es für die (Kosten der) Altlastsanierung einen Unterschied, ob man später Gewerbe oder Wohnen baut? Eine solche, gerade beschriebene Maßnahme kann im eigentlichen Sinn nicht als Sanierung angesehen werden. Demzufolge kann auch keine Aussage zu einem Kostenunterschied einer Sanierung getroffen werden. Was einen Unterschied ausmacht ist die Qualitätsanforderung an einen neu aufgetragenen Oberboden. In einem Hausgarten sind die Anforderungen, wie oben ausgeführt, höher als an einen Oberboden in einem Gewerbegebiet. Allerdings sind die hieraus resultierenden Kostendifferenzen vernachlässigbar. Bei der Betrachtung der unterschiedlichen Nutzungsvariationen ist aber nicht nur der Aspekt „Oberboden“ zu betrachten. Das Vorliegen der Altablagerung hat auch Auswirkungen auf die Themen „Deponiegas“ und „Baugründung“. Prinzipiell sind diese beide Themen bei allen denkbaren Nutzungsvariationen von Belang. Bei der Abwägung Wohnen /Seite 2 von 5 Seite 3 Gewerbe kann orientierend gesagt werden, dass die Variation Wohnen höhere Anforderungen stellt. Beispielsweise kann es im Einzelfall sein, dass die Anforderungen an die Baugrundverhältnisse bei einer gewerblichen Nutzung nicht so hoch sind wie bei einer Bebauung mit Wohnhäusern. Allerdings kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Könnte eine Sanierung der Altlasten vorweg laufen? Wie bereits oben ausgeführt, ist zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass bedingt durch Oberbodenbelastungen eine Sanierung im eigentlichen Sinn zwingend erforderlich ist. Ein Oberbodenauftrag in den unversiegelten bleibenden Bereichen kann ausreichend sein. Ein solcher muss nicht vorlaufend erfolgen, sondern kann kurz vor Anlage der unversiegelten Bereiche, wie Grünflächen oder Hausgärten erfolgen. Wie entscheidet sich im weiteren Verfahren, welches Gewerbe sich ansiedeln könnte? Äquivalent zu Vorhaben des Wohnungsbaus müssen unter Berücksichtigung der Bedarfssituation auch für das Gewerbe Vorgaben gemacht werden, die in die Aufgabenstellung eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens einfließen sowie bei der Ausschreibung und Vergabe städtischer Gewerbegrundstücke gelten. Hierbei obliegt der Politik sowohl die Entscheidung über die grundsätzlichen Kriterien für die Vergabe von städtischen Gewerbegrundstücken in diesem Bereich als auch über die einzelne Vergabe der Grundstücke an Unternehmen. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wem die Flächen gegenüber der Teilfläche A gehören (andere Straßenseite der Kölnstraße). Sollte die Fläche nicht im städtischen Eigentum befinden, wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob sie einen Teilbereich entsprechend der Größe der Teilfläche A ankaufen kann und diese Fläche als Biotop für Offenlandarten entsprechend dem Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest zu entwickeln. Ggf. als Ausgleichsmaßnahme. Die Grundstücke befinden sich zum Teil in privater und zum Teil in städtischer Hand. In der Regel erfolgt durch die Stadt kein Ankauf von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die durch Planungen privater Vorhabenträger erforderlich werden. Die Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst und liegen im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker“. Die Ackerflächen mit ihren Gehölzstrukturen bieten potentiellen Lebensraum für Offenlandarten wie die Feldlerche. Maßnahmen, die für diesen Bereich sinnvoll sind, sind die Anreicherung mit Blühstreifen, die Anlage von Lerchenfenstern, die Wiederherstellung von Wegrainen und die Erhaltung der Graswege und Gehölzstrukturen. Im Hinblick auf die aktuelle Darstellung im Flächennutzungsplan (Landwirtschaft) wäre eine Nutzung als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen zulässig. Es wird jedoch auf die Belange der Landwirtschaft hingewiesen, derenSeite 3 von 5 Seite 4 Vertreter*innen regelmäßig die Inanspruchnahme ihrer Flächen sowohl durch Bebauung wie auch durch Ausgleichsmaßnahmen bemängeln. Nach aktueller Regionalplandarstellung handelt es sich allerdings um eine Potentialfläche für bauliche Nutzung, und dabei insbesondere für Wohnungsbau. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen Regionalplans, der am 10.12.2021 für die Offenlage beschlossen wurde, wurde die Fläche 'Klosteracker', in der die angesprochene Fläche liegt, aus dem ASB - allgemeiner Siedlungsbereich - herausgenommen und wieder dem Agrar- und Freiraum zugeordnet. In einem Flächenworkshop wurden in Buschdorf Flächenentwicklungspotenziale diskutiert und zu einem mir unbekannten Maß mit der Verwaltung abgestimmt. Hier ist auf der Fläche A eine öffentliche Sportanlage vorgesehen. Inwiefern sind insgesamt bei diesem vorgelegten Zielbeschluss die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung gewürdigt? In der Dokumentation des Flächenworkshops wurden die Darstellungen des Flächennutzungsplans übernommen. Die dort dargestellte öffentliche Sportanlage wurde nie gebaut und die Fläche befindet sich im Privateigentum. Buschdorf verfügt über weitreichende Sport- und Freizeitanlagen. Die Ergebnisse des Workshops wurden bei der Aufstellung des IEK Buschdorf berücksichtigt, das bisher noch nicht beschlossen wurde und aufgrund personeller Engpässe in der Stadtverwaltung ruht. Alle in Vorbereitung befindlichen baulichen Maßnahmen, darunter auch der vorgelegte Zielbeschluss, befinden sich jedoch bereits im Einklang mit den Zielsetzungen des IEKs (im Entwurf). Ist die private Teilfläche A nur über das städtische Grundstück erreichbar? Ergibt sich dadurch mehr Möglichkeit zur Einflussnahme? Die Teilfläche A wird sowohl über die Teilfläche B, als auch über die nördlich angrenzende Fläche erschlossen (DS 211079). Eine Einflussnahme ist nur im Rahmen der Angemessenheit möglich. Warum nur diese Flächen und nicht noch die Erweiterung Friedhof Nord? Die Schlesienstraße wirkt als städtebauliche Trennlinie, sodass sich westlich das Quartier der Vorhaben Otto-Hahnstraße - Kölnstraße und Schlesienstraße bildet und auf der anderen Seite mit dem angrenzenden Gebiet ein neues Quartier. Die integrative Gestaltung des Übergangs zwischen den zwei Quartieren wird in das Wettbewerbsverfahren aufgenommen werden. Wie ist der Stand zum Thema Soziales Zentrum für Buschdorf? Ein soziales Zentrum in Buschdorf ist politisch gewünscht und soll mit dem Vorhaben "Im Schildchen" DS 1810024 realisiert werden. Im nächsten Schritt müssen Angelegenheiten der Vermarktung konkretisiert werden. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung (nach §3 (1) BauGB) wurde bereits durchgeführt.Seite 4 von 5 Seite 5 Im Plangebiet befinden sich Bereiche einer ehemaligen und inzwischen verfüllten Deponie. Stellen diese Altablagerungen eine Gefährdung für das Grundwasser dar? Wird der Gefährdungspfad Grundwasser betrachtet, so gilt, dass momentan eine Auswirkung der Altablagerung auf das Grundwasser feststellbar ist. Die Dimension der Beeinflussung lässt aber keine Sanierungserfordernis erkennen. Die Grundwasserqualität wird beobachtet. Während einer möglichen Bauphase wird es zu einer mechanischen Beanspruchung des Deponats kommen, so durch das Befahren mit schwerem Gerät, durch Bohrungen oder durch Maßnahmen zur Baugrundverbesserung. Es liegen keine Kenntnisse über das Deponat vor, die einen nicht tolerablen Anstieg der Beeinflussung des Grundwassers erwarten lassen. Während dieser Phase wäre aber das Grundwasser zu überwachen. Nach der Errichtung einer Bebauung ist davon auszugehen, dass der Anteil der versiegelten Flächen, die entwässert werden, steigen wird. Dies ist aus Sicht einer Verringerung der Sickerwassermenge und somit der potenziellen Möglichkeit, dass Stoffe aus dem Deponat in das Grundwasser abgeleitet werden, positiv zu bewerten. Somit wird aus Sicht des Grundwasserschutzes eine Bebauung mit einem möglichst hohen Anteil an versiegelten und entwässerten Flächen begrüßt. Wird die Versickerungsfähigkeit des Bodens aufgrund der Altlasten beeinträchtigt? Es ist davon auszugehen, dass das Deponat relativ locker gelagert ist und somit relativ gut wasserdurchlässig ist. Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, welches auf befestigten Flächen gesammelt wird, könnten somit betrieben werden. Allerdings würde eine solche Versickerung in ein Deponat erfolgen, welches stoffliche Belastungen aufweist. Daher ist eine Verlagerung dieser Stoffe in das Grundwasser anzunehmen. Diese Einschätzung führt dazu, dass aus Sicht des Grundwasserschutzes Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser im Deponiebereich prinzipiell nicht genehmigungsfähig sind. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de