211140-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Hockeyplatz Ippendorf (HTC Bonn)
Kerndaten
- Nummer
- 211140-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.08.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 211140-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Hockeyplatz Ippendorf (HTC Bonn) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Der Hockeyplatz wurde 1998 bereits mit einem Kunststoffbelag baurechtlich genehmigt. Der Austausch eines Kunststoffbelags durch einen neuen vergleichbaren Belag stellt keine baugenehmigungspflichtige Maßnahme dar. Ebenso können aus baurechtlicher und auch aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Anforderungen an die Farbe des Belags gestellt werden. Wenn der Verein daher nun den bisherigen grünen Belag durch einen vergleichbaren blauen Belag austauscht, kann dies aus baurechtlicher Sicht nicht beanstandet werden. Zu 2. – 4. Die Errichtung von Flutlichtmasten an genehmigten Sportanlagen ist nach § 62 Abs. 1 Ziffer 5 e) der Landesbauordnung – BauO NRW – baugenehmigungsfrei. Dennoch müssen bei der Errichtung von solchen Flutlichtmasten die baurechtlichen Vorschriften und auch immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Verein ist darüber informiert, dass vor einer möglicherweise geplanten Installation von Flutlichtmasten am Hockeyplatz ein Gutachten hinsichtlich zu erwartender Lichtimmissionen nach Lichterlass NRW zu erstellen ist. Er wurde gebeten, ein solches zunächst zur Prüfung durch die Untere Immissionsschutzbehörde einzureichen, um zu vermeiden, dass repressiv gegen eine solche Anlage vorgegangen werden müsste. Von Lichtmasten ausgehende Lichtimmissionen dürfen nicht in das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet strahlen und dort zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen. Installation von Beleuchtungen unmittelbar an Naturschutzgebieten werden von der Unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich kritisch gesehen. Die Auswirkungen der Installation von Lichtmasten sind in jedem Fall artenschutzrechtlich zu überprüfen. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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