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211140-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Hockeyplatz Ippendorf (HTC Bonn)

Nummer
211140-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.08.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
211140-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Hockeyplatz Ippendorf (HTC Bonn)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Der Hockeyplatz wurde 1998 bereits mit einem Kunststoffbelag baurechtlich
genehmigt. Der Austausch eines Kunststoffbelags durch einen neuen
vergleichbaren Belag stellt keine baugenehmigungspflichtige Maßnahme dar.
Ebenso können aus baurechtlicher und auch aus naturschutzrechtlicher Sicht
keine Anforderungen an die Farbe des Belags gestellt werden. Wenn der
Verein daher nun den bisherigen grünen Belag durch einen vergleichbaren
blauen Belag austauscht, kann dies aus baurechtlicher Sicht nicht beanstandet
werden.
Zu 2. – 4.
Die Errichtung von Flutlichtmasten an genehmigten Sportanlagen ist nach § 62
Abs. 1 Ziffer 5 e) der Landesbauordnung – BauO NRW –
baugenehmigungsfrei. Dennoch müssen bei der Errichtung von solchen
Flutlichtmasten die baurechtlichen Vorschriften und auch
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Verein ist
darüber informiert, dass vor einer möglicherweise geplanten Installation von
Flutlichtmasten am Hockeyplatz ein Gutachten hinsichtlich zu erwartender
Lichtimmissionen nach Lichterlass NRW zu erstellen ist. Er wurde gebeten, ein
solches zunächst zur Prüfung durch die Untere Immissionsschutzbehörde
einzureichen, um zu vermeiden, dass repressiv gegen eine solche Anlage
vorgegangen werden müsste.
Von Lichtmasten ausgehende Lichtimmissionen dürfen nicht in das unmittelbar
angrenzende Naturschutzgebiet strahlen und dort zu artenschutzrechtlichen
Konflikten führen. Installation von Beleuchtungen unmittelbar an
Naturschutzgebieten werden von der Unteren Naturschutzbehörde
grundsätzlich kritisch gesehen. Die Auswirkungen der Installation von
Lichtmasten sind in jedem Fall artenschutzrechtlich zu überprüfen.
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Datenstand: 03.11.2026, 02:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de