211126 · Beschlussvorlage
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 "Mensa Nassestraße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße - Stellungnahmen zum 1. Entwurf und Beschluss zur öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfs
Kerndaten
- Nummer
- 211126
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.07.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
Dateien
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- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 "Mensa Nassestraße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße - Stellungnahmen zum 1. Entwurf und Beschluss zur öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfs
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Beschlussvorlage öffentlich 211126 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 "Mensa Nassestraße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Nassestraße - Stellungnahmen zum 1. Entwurf und Beschluss zur öffentlichen Auslegung des 2. Entwurfs Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 24.08.2021 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 26.08.2021 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2021 Empfehlung Rat 16.09.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag I Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6621-1 (1. Entwurf) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (Anmerkung: Bei den im jeweiligen Beschlusstext genannten Nummern handelt es sich um die Nummerierung der Registrierung der eingegangenen Stellungnahmen) 1. Die mit Stellungnahme 1 vom 11.10.2020 vorgetragenen Fragen werden im Rahmen der Gesamtabwägung beantwortet. 2. Die mit Stellungnahme 2 vom 29.09.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als die Dachterrasse des Studierendenwohnheims nicht weiterverfolgt wird. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 3. Die mit Stellungnahme 3 vom 03.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 4. Die mit Stellungnahme der deutschen Telekom Technik GmbH vom 15.09.2020 vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Bauausführung zu beachten. 5. Die mit Stellungnahme 5 vom 12.10.2020 und 29.10.2020Seite 1 von 250 Seite 2 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt ist. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 6. Die mit Stellungnahme 6 vom 19.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als der Abstand der TG-Rampe zur Kaiserstraße 59 bis maximal 1,0 m vergrößert und die Gartenmagistrale (Verbindungsgang) umgeplant wurde. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 7. Die mit Stellungnahme 7 vom 23.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als das die Gartenmagistrale (Verbindungsgang) umgeplant wurde sowie der Vorhabenträger ein Angebot zur Wässerung des Gartens während der Bauzeit unterbreitet hat. 8. Die mit Stellungnahme 8 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt, ist, die Betriebszeiten der Außengastronomie eingeschränkt und die Dachterrassen des Studierendenwohnheims ersatzlos gestrichen werden. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 9. Die mit Stellungnahme 9 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte in Bezug auf die Nachhaltigkeit und den Klimaschutz der Ersatzneubauten werden nicht geteilt. 10. Die mit Stellungnahme 10 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Prüfung des Erfordernisses und des Umfangs des Vorhabens erfolgt ist. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 11. Die mit Stellungnahme 11 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten), die zeitliche Beschränkung der Außengastronomie und ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims erfolgt ist sowie den betroffenen Anwohnern durch das Studierendenwerk ein Angebot zur Beweissicherung unterbreitet wurde. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 12. Die mit Stellungnahme 12 vom 23.10.2020 und 13.06.2021 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 13. Die mit Stellungnahmen 13 vom 26.10.2020 und 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt ist. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 14. Die mit Stellungnahme 14 vom 27.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten), die zeitliche Beschränkung derSeite 2 von 250 Seite 3 Außengastronomie und ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims erfolgt ist. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 15. Die mit Stellungnahme 15 vom 27.10.2020 und 27.06.2021 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten), eine Umplanung der Gartenmagistrale (Verbindungsgang), ein Entfall der Dachterrasse des Studierendenwohnheims sowie eine zeitliche Beschränkung der Außengastronomie erfolgt ist. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 16. Die mit Stellungnahme 16 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 17. Die mit Stellungnahme 17 vom 25.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden berücksichtigt. Der Hinweis auf den erhöhten Bedarf an Fahrradabstellplätzen während der Sanierung des Hauptgebäudes der Universität wird an das Studierendenwerk sowie den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW weitergeleitet. 18. Die mit Stellungnahme 18 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als Neupflanzungen von Bäumen vor der Südfassade des Vorhabens vorgesehen sind, eine Umplanung der Gartenmagistrale und eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt sowie die öffentliche Zugänglichkeit des rückwärtigen Gartenbereichs (Campusgartens) durch das Einbauen eines Tors und durch Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr reguliert wird. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 19. Die mit Stellungnahme 19 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden durch die Umplanung der Gartenmagistrale (Verbindungsgang) und der Festsetzung eines Mindestabstandes von 3,0 m zwischen Gartenmagistrale und der Grundstücksgrenze Nassestraße 13 berücksichtigt. 20. Die mit Stellungnahme 20 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die öffentliche Nutzung des Campusgartens durch die Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr reguliert wird. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 21. Die mit Stellungnahme 21 vom 21.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 22. Die mit Stellungnahme der Stadtwerke Bonn vom 10.2020 vorgetragenen Hinweise zum öffentlichen Nahverkehr sowie zu den vorhandenen Versorgungsnetzen werden zur Kenntnis genommen. 23. Die mit Stellungnahme 23 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Reduzierung der Bauhöhe des Gebäudeteils D entlang der nördlichen Grenze die Einhaltung eines Grenzabstands des Küchengartens, der Verzicht auf Fensteröffnungen im Bereich der Grundstücksgrenze Nassestraße 5 sowie eine zeitlicheSeite 3 von 250 Seite 4 Beschränkung der Außengastronomie und ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 24. Die mit Stellungnahme 24 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekten werden insofern berücksichtigt, als die Neupflanzungen von Bäumen vor der Südfassade des Vorhabens vorgesehen sind sowie die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr und eine Reduzierung der Tiefgarage wird durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 25. Die mit Stellungnahme 25 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekten werden insoweit berücksichtigt, als eine eine zeitliche Beschränkung der Außengastronomie und ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims erfolgt sowie eine öffentliche Nutzung des Campusgartens durch Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr reguliert wird. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 26. Die mit Stellungnahme 26 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 27. Die mit Stellungnahme 27 vom 27.10.2020 vorgetragenen Hinweise auf das Erfordernis der Ersatzneubauten sowie auf die Stellungnahme des AStA (Stellungnahme Nr. 17) werden zur Kenntnis genommen. 28. Die mit Stellungnahme 28 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 29. Die mit Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege vom 29.10.2020 vorgetragenen Hinweise zum denkmalfachlichen Einfügen des Vorhabens und zur Berücksichtigung der Denkmaleigenschaften der Häuser Nassestraße 7 und 9 werden zur Kenntnis genommen. 30. Die mit Stellungnahme 30 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) und ein Entfall der Dachterrasse des Studierendenwohnheims erfolgt sowie die öffentliche Nutzung des Campusgartens durch Schließung des Gartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr reguliert wird. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 31. Die mit Stellungnahme 31 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekten werden insoweit berücksichtigt, als der Verzicht auf die Dachterrasse des Studierendenwohnheims, die Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) sowie eine Begrünung der Dachflächen erfolgt, soweit diese nicht für Technikanlagen genutzt werden müssen. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 32. Die mit Stellungnahme 32 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekten werden insoweit berücksichtigt, als ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt.Seite 4 von 250 Seite 5 33. Die mit Stellungnahme 33 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Beschränkung der Außengastronomie, ein Entfall der Dachterrassen des Studierendenwohnheims sowie die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit nach 22:00 Uhr erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 34. Die mit Stellungnahme 34 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 35. Die mit Stellungnahme 35 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben modifiziert wird, das Schallgutachten aktualisiert und sein Untersuchungsumfang erweitert wurde, eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten), die Begrenzung der Außengastronomie, die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr sowie die Umplanung der Gartenmagistrale erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 36. Die mit Stellungnahme 36 vom 30.10.2020 und 04.06.2021 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als das Schallgutachten aktualisiert und sein Untersuchungsumfang erweitert wurde, die Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) eine Begrenzung der Außengastronomie, die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr, eine Verringerung der Bauhöhe des Gebäudeteils D entlang der nördlichen Grenze sowie eine Aktualisierung der Vorhabenpläne in Bezug auf die Darstellung von Abstandsflächen, Nutzungen, der Terrassierung des Küchengartens und weiteren Detailzeichnungen/Bildern erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 37. Die mit Stellungnahme 37 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als auf die Festsetzung einer Möglichkeit der Höhenabweichung aus konstruktiven Gründen verzichtet wird und eine Reduzierung der Tiefgarage durch die Rücknahme der festgesetzten TG-Fläche im rückwärtigen Gartenbereich (Campusgarten) erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 38. Die mit Stellungnahme 38 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als eine Umplanung der Gartenmagistrale und eine Vergrößerung des Abstandes der Garagenzufahrt und Anlieferung von der südlichen Grundstücksgrenze auf einen Abstand bis maximal 1,0 m erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 39. Die mit Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bonn vom 30.10.2020 vorgetragenen Hinweise zur städtebaulichen Kriminalprävention werden zur Kenntnis genommen und sind an den Vohabenträger weiterzugeben. 40. Die mit Stellungnahme 40 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Schließung des CampusgartensSeite 5 von 250 Seite 6 für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr erfolgt und die Dachterrasse des Studierendenwohnheims entfällt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 41. Die mit Stellungnahme 41 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 42. Die mit Stellungnahme 42 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr erfolgt und die Dachterrasse des Studierendenwohnheims entfällt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 43. Die mit elf Stellungnahmen 43 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 44. Die mit Stellungnahme 44 vom 30.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als das Schallgutachten aktualisiert und sein Untersuchungsumfang erweitert wurde, die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr erfolgt, die Dachterrasse des Studierendenwohnheims entfällt und eine Vergrößerung des Abstandes der Garagenzufahrt von der südlichen Grundstücksgrenze auf einen Abstand bis maximal 1,0 m erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 45. Die mit Stellungnahme 45 vom 1.11.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 46. Die mit Stellungnahme 46 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 47. Die mit Stellungnahme 47 vom 26.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 48. Die mit Stellungnahme 48 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insofern berücksichtigt, als die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr erfolgt und die Dachterrasse des Studierendenwohnheims entfällt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 49. Die mit Stellungnahme 49 vom 28.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als die Schließung des Campusgartens für die Öffentlichkeit ab 22:00 Uhr erfolgt. Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 50. Die mit Stellungnahme der BUND-Kreisgruppe Bonn vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 51. Die mit Stellungnahme 51 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. 52. Die mit Stellungnahme 52 vom 29.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden nicht berücksichtigt. II Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6621-1 "Mensa Nassestraße" im Stadtbezirk Bonn, im Bereich des Ortsteils Südstadt,Seite 6 von 250 Seite 7 zwischen den Straßen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße ist gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung erneut öffentlich auszulegen (2. Entwurf). Der erste Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6621-1 "Mensa Nassestraße" in der Fassung des Offenlagebeschlusses vom 26.08.2020 wird nicht weiterverfolgt. Begründung Plangebiet Das rund 0,6 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn inmitten des gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt. Es ist nördlicher Teilbereich des Straßengeviertes Kaiserstraße, Nassestraße, Lennéstraße und Weberstraße. Dieses Karree ist überwiegend geprägt durch Wohnnutzung, teilweise durch Wohnheime des Studierendenwerks. Vereinzelt ist die Wohnnutzung gemischt mit sonstigen wohngebietstypischen Nutzungen wie beispielsweise Büros, Praxen, Kitas, Friseur, Speisewirtschaften, Kopierladen, kleiner Mode-Shop und Tanzschule. Im unmittelbar nördlich angrenzenden Umfeld befindet sich neben der überwiegend wohngebietstypischen Nutzung mit einem weiteren Studierendenwohnheim u.a. ein Museum (Arithmeum), eine Einrichtung des Goethe-Instituts sowie das Mediumzentrum Bonn. Östlich grenzen die Sondergebietsflächen des Juridicums (staatswissenschaftl. Fakultät) als universitäre Einrichtung an. Das Vorhabengebiet selbst befindet sich im Eigentum des Studierendenwerks Bonn AöR. Es ist entlang der Kaiser-, der Nasse- und der Lennéstraße mit einem vier bis fünfgeschossigen Verwaltungsgebäude bebaut, welches massiv in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hineinragt. Hier sind ein Studierendenwohnheim, ein Servicezentrum und die Zentralmensa des Studierendenwerks sowie der AStA untergebracht. Zudem wurden zwei dreigeschossige Gründerzeitbauten als Wohnheim (Nassestraße 7) und als Kita (Nassestraße 9) der Elterninitiative Rotznasen e.V. genutzt. Die Grundstücksflächen des Studierendenwerks sind an zwei Stellen durch fünf Stadthäuser im Fremdeigentum unterbrochen. Im Winter 2020/21 wurde die Nutzung aufgegeben und der Abbruch der Gebäude Lennéstraße 24 sowie 26- 28, Nassestraße 11 und 15 sowie Kaiserstraße 57 beim Bauaufsichtsamt der Stadt Bonn angezeigt. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassestraße 7 und 9 bleiben erhalten. Sie werden im Rahmen des Vorhabens modernisiert und nutzungsmäßig wie erschließungstechnisch in die Neubauten integriert. Die Grundstücksflächen des Vorhabengebiets sind - mit Ausnahme der rückwärtigen Freiflächen der beiden Stadthäuser Nassestraße 7 und 9 - dicht bebaut und durch Zuwegungen und Stellplatzflächen fast vollständig versiegelt. Die Stellplatzflächen sind über die offene Zufahrt an der Nassestaße und eine Gebäudedurchfahrt an der Lennéstraße 26-28 zu erreichen. Gehölzstrukturen befinden sich nur rudimentär im Vorhabengebiet. Eine Kastanienallee und Pflanzbeete befinden sich an der Kaiserstraße, eine Lindenallee und schmale Pflanzbeete an der Lennéstraße. Drei Bäume stehen im Bereich der Nassestraße 13.Seite 7 von 250 Seite 8 Planungsvorgaben / Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Bereich des Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Der FNP wird im Hinblick auf die nachfolgend beschriebenen Planungsziele im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Vorhabengebiets mit der 33. Änderung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hochschuleinrichtung“ angepasst. Verbindliches Planungsrecht besteht durch den Bebauungsplan Nr. 7822-8 (1979). Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) in geschlossener Bauweise fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist für die Gründerzeitbauten mit III, für den verbleibenden Teilbereich mit IV bzw. V Geschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Die bestehenden Hauptgebäude sind eng durch überbaubare Grundstücksflächen umfasst, welche straßenseitig - mit Ausnahme der Gebäude Nassestraße 15 und 13 - durch Baulinien, im Übrigen durch Baugrenzen festgesetzt sind. Insbesondere aufgrund des Zuschnitts der überbaubaren Flächen und des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung steht der rechtskräftige Bebauungsplan den städtebaulichen Zielen und der Vorhabenplanung des Studierendenwerkes entgegen. Darüber hinaus sollen die Einrichtungen des Studierendenwerks als integraler Bestandteil der universitären Einrichtungen als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ergänzende Hochschuleinrichtungen“ festgesetzt werden. Zur Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele bedarf es der Anpassung des Planungsrechts durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6221- 1. Der Bebauungsplan Nr. 7822-8 wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6221-1 im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ersetzt. Denkmalschutz/Sonstige Satzungen/Baumschutz Denkmalschutz Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen die Gebäude Nassestraße 7 und 9 unter Denkmalschutz. Der geplante Neubau grenzt direkt an den denkmalgeschützten Bestand Nassestraße 5 und Kaiserstraße 59. Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht mit der Verwaltung. Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten Der Ortsteil innere Südstadt – und somit auch das Vorhabengrundstück - liegt innerhalb der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982). Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen. BaumschutzSeite 8 von 250 Seite 9 Bei Realisierung des geplanten Vorhabens müssen innerhalb des Baugrundstücks für Abbrucharbeiten, den Neubau der Gebäude, die Anlage von Wegen sowie der Tiefgarage voraussichtlich 8 Bäume gefällt werden, wovon 7 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Zwei der Bestandsbäume rückwärtig der Nassestraße 7 und 9 weisen einen Stammumfang von über 2,00 m auf. Weitere 3 geschützte Bäume, deren Krone in das Vorhabengebiet hereinragen, stehen auf Fremdgrundstücken. Ob diese Bäume durch fachgerechte Schutzmaßnahmen erhalten werden können, ist durch einen Sachverständigen zu klären. Hierzu zählt auch einer der drei Bäume an der Nassestraße. Entlang der Kaiserstraße befindet sich eine Allee aus Roßkastanien, entlang der Lennéstraße eine geschützte Allee aus Linden. Mit Ausnahme eines Baumes an der Kaiserstraße, welcher zur Herstellung der Zu- und Ausfahrt der geplanten Tiefgarage gefällt werden muss, bleiben die Straßenbäume erhalten. Städtebauliche Ziele Das Studierendenwerk Bonn hat als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß dem Studierendenwerksgesetz (StWG) für Studierende Dienstleistungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu erbringen. Die vom Studierendenwerk Bonn betriebene Zentralmensa und die Verwaltung mit den Studierendenserviceangeboten bilden ein Herzstück der sozialen Infrastruktur des Hochschulstandorts Bonn. Diese Attraktivität des Hochschulstandorts soll u.a. mit der Neuplanung eines innovatives Dienstleistungszentrums zusammen mit zentrumsnahem studentischem Wohnen erhalten bleiben. Aufgrund altersbedingter Schäden, fehlender Barrierefreiheit und dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen hat das Studierendenwerk unterschiedliche Szenarien für die bauliche Erneuerung des Gebäudeensembles geprüft. Eine Sanierung des Bestands hat sich dabei im Hinblick auf Kosten und Zeit als unwirtschaftlich herausgestellt. Eine Verlagerung der Mensa und der Verwaltung wurde ebenfalls durch das Studierendenwerk geprüft und aufgrund mangelnder Standortalternativen ausgeschlossen. Die Ziele des Studierendenwerks, die Erneuerungsmaßnahmen auch zu einer Modernisierung und bedarfsgerechten Aktualisierung ihrer Angebote für die Studierenden zu nutzen, ließen sich zudem nicht umsetzen. Dabei blickt das Studierendenwerk Bonn auf den Bedarf der Studierenden und auch als Arbeitgeber auf die kommenden Jahrzehnte. Daher haben sich die Entscheidungsgremien des Studierendenwerks Bonn für einen Ersatzneubau am heutigen Standort ausgesprochen. Der Ersatzneubau soll über die Zentralmensa Nassestraße und die Verwaltung des Studierendenwerks hinaus auch zukünftig Raum bieten für die Vermittlung von studentischem Wohnraum, für das Amt für Ausbildungsförderung und diverse Beratungsdienste sowie für die studentische Selbstverwaltung AStA der Universität Bonn. Beschreibung des zukünftigen Ersatzbaus des Studierendenwerks Der Entwurf wurde derart konzipiert, dass im Bereich der historisch inhomogen gewachsenen Baustrukturen ein Gebäudekomplex ohne Rückseiten entsteht,Seite 9 von 250 Seite 10 welcher sich von der Höhenentwicklung in die vorhandenen Strukturen maßvoll einfügt. Die Formensprache des Neubaus fügt sich betont unaufgeregt und integrierend in die vorhandene Baustruktur der Bonner Südstadt ein und trägt den Belangen der Stadtgestaltung, des Denkmalschutzes und der Nachbarschaft Rechnung. Im Neubau an der Ecke Kaiserstraße / Nassestraße wird das Service Zentrum und die Verwaltung untergebracht. Im mittleren Teilbereich des zweiten Bauwerks befindet sich, mit Eingang von der Nassestraße, das Foyer mit Konferenzbereich (im EG) und das studentische Wohnen. Die denkmalgeschützten Gebäude Nassetraße 7 und 9 werden durch den AStA genutzt. Im zur Lennéstraße hin orientierten Teilabschnitt wird im EG das Foyer mit Konferenzbereich als Passage fortgeführt; im Übrigen ist hier die Mensa angeordnet. Das Gebäude an der Kaiserstraße wird über einen überdachten Gang mit den Konferenzbereichen des zweiten Bauwerks im EG verbunden (Gartenmagistrale), wodurch die Erdgeschosszone wertvolle funktionale Anbindungen an die Frei- und Straßenräume erhält. Die einzelnen Nutzungen erfahren jeweils über separate Eingangsbereiche drei eindeutige Adressen. Mehrere Grünbereiche mit unterschiedlichen Aufenthaltsqualitäten werden mit den Nutzungen des Neubaus verknüpft. Mit dem Verzicht auf eine Be- und Unterbauung des südlichen Hofbereiches (Campusgarten) wird auch dem Wunsch der Nachbarschaft entsprochen. Die Anlieferung und die Unterbringung der Stellplätze erfolgt über die Kaiserstraße innerhalb einer Tiefgarage. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind nicht vorgesehen, für Fahrräder wird eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten sowohl unterirdisch als auch oberirdisch angeboten. Prüfung Fassadenbegrünung Die Begrünung von Dächern und des Untergeschosses wird im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Der Siegerentwurf fügt sich mit seiner klaren Fassadengestaltung verträglich in die bauliche Struktur der Gründerzeitbauten in der Südstadt ein und verzichtet zur Betonung dieser ausgewählten Architektursprache bewusst auf die Anlage von Fassadenbegrünungen. Prüfung Photovoltaik Das STWB möchte vor dem Hintergrund des Klimaschutzes grundsätzlich die Dachflächen des Neubaus mit Photovoltaik aufrüsten. Allerdings ist ein großer Teil der Dachgeschosse mit technischen Anlagen belegt. Mit dem 2. Entwurf wurde zudem das oberste Geschoss des Gebäudes D (Mensa) durch Staffelung reduziert, so dass die Technikfläche im Untergeschoss erweitert werden muss. Durch die Technikaufbauten und deren Einhausung werden je nach Himmelsrichtung auch Teile des Daches verschattet. Darüber hinaus wird die Anlage des extensiv begrünten Daches für alle Gebäudeteile weiterverfolgt. Die in der bisherigen Planung verankerte PV-Anlage kann daher nur bedingt umgesetzt werden. Alternativ prüft das STWB, inwieweit die Umsetzung einer möglicherweise nicht wirtschaftlich darstellbaren PV-Anlage auf dem Dach des Neubauvorhabens Carré Nassestraße durch die erstmalige Errichtung einer PV-Anlage auf der Mensa Poppelsdorf ggf. kompensiert werden könnte. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7621-54 „Campus Poppelsdorf“ sind die Dachflächen bau- und anlagenseits so vorzubereiten, dass eine spätere Nutzung von solarer Strahlungsenergie ermöglicht wird. AufSeite 10 von 250 Seite 11 der Mensa wurde eine Nutzung bislang nicht umgesetzt und war auch nicht Bestandteil des zum Bebauungsplan dazugehörigen städtebaulichen Vertrages. Bis zum Satzungsbeschluss wird festgelegt, ob und in welchem Umfang eine PV-Anlage auf der Mensa Poppelsdorf als teilweiser bzw. vollständiger Ersatz einer PV-Anlage auf dem Neubau der Mensa Nassestraße erfolgt. Planungsablauf Zielbeschluss Das Studierendenwerk Bonn AöR hatte mit Schreiben vom 17.04.2018 einen Antrag auf Änderung des bestehenden Planungsrechts gestellt. Dem sollte im Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung der notwendigen Infrastruktur für eine Universitätsstadt an diesem geeigneten Standort entsprochen werden. Der Zielbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6221-1 wurde durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 19.09.2018 unter Beteiligung der Bezirksvertretung Bonn (04.09.2018) und des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (28.06.2018) (DS- Nr.: 1811341/1811341EB6) gefasst. Eine Auflage der Planung war es u.a., dass das Studentenwerk Räumlichkeiten für die studentische Selbstverwaltung der Universität Bonn in mindestens dem bisherigen Umfang einplant, sich das Projekt höhenmäßig am Bestand orientiert und der Grünstreifen inkl. Vorgarten an der Kaiserstraße, die Großbäume an der Nassestraße und die Straßenbäume an der Lennéstraße (s.o. Kapitel „Baumschutz“) zu erhalten sind. Wettbewerb Im Februar 2019 wurde durch das Studierendenwerk Bonn AöR ein Realisierungswettbewerb zum Projekt Carré Nassestraße ausgelobt, um für den städtebaulich sensiblen Standort des historischen Stadtteils Südstadt, eine architektonisch und städtebaulich qualitativ hochwertige Gesamtlösung zu entwickeln. Elf Planerteams aus Architektur und Landschaftsplanung nahmen am Wettbewerb teil. Dabei wurden bereits im Zuge der Erarbeitung des Wettbewerbsprojekts sowie in der Vorprüfung und bei der Tagung des Preisgerichts Vertreter der Nachbarschaft eingebunden, so dass diese ihre Belange frühzeitig mit in die Planung einbringen konnten. Die Jury-Sitzung zur Bewertung der eingereichten Entwürfe fand am 19.06.2019 statt. Das Preisgericht empfahl dem Auslober - unter Berücksichtigung der kritischen Würdigung des Preisgerichts - für die Umsetzung des Neubaus den Entwurf des Architekturbüros „BE Berlin, Baumschlager Eberle“ als Generalplaner zugrunde zu legen. Die Wettbewerbsarbeiten wurden vom 27.06. bis 11.07.2019 im Foyer des Stadthauses der Bundesstadt Bonn ausgestellt. Der Planentwurf wurde entsprechend den Ergebnissen des Preisgerichts bis zum nunmehr vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan überarbeitet. Frühzeitige Beteiligung Die Bezirksvertretung Bonn beschloss am 01.10.2019 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (10.10.2019) und des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (30.10.2019) (DS-Nr.: 1912662). Als Grundlage diente der Siegerentwurf des im Sommer 2019 vom Studierendenwerk durchgeführten Realisierungswettbewerbs.Seite 11 von 250 Seite 12 Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hatten die Bürgerinnen und Bürger am 15.11.2019 Gelegenheit, sich anhand von thematischen Stellwänden und fachlichen Erläuterungen über die beabsichtigte Planung zu informieren. Gleichzeitig bestand die Möglichkeit, im Dialog mit Fachleuten und Vertretern des Stadtplanungsamtes Anregungen vorzubringen und zur Diskussion zu stellen. Diese wurden protokolliert und für das weitere Bauleitplanverfahren ausgewertet. Darüber hinaus konnte der Siegerentwurf vom 15.11.2019 bis einschließlich 29.11.2019 im Stadtplanungsamt eingesehen bzw. auf der Webseite der Stadt Bonn abgerufen werden. Insgesamt gingen drei schriftliche Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben bei der Stadtverwaltung ein. Thematisiert wurden überwiegend folgende Aspekte: der vorgesehene Anpassungsbereich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der künftige Baugebietstyp, der architektonische Entwurf, die verkehrlichen Aspekte, die Lage der Tiefgarage im Grundwasser, der Starkregen, der Baumbestand, mögliche Licht- und Lärmemissionen sowie befürchtete Probleme während der Bauphase. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 31.10.2019 bis 02.12.2019 frühzeitig beteiligt. Im Nachgang zu der Bürgerbeteiligung wurde bei der Stadt Bonn am 30.03.2020 ein Bürgerantrag eingereicht. Dieser Bürgerantrag wurde gemäß Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn vom 19.05.2020 (DS-Nr.: 200615-1 ST) im Zusammenhang mit dieser Vorlage zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 6621-1 behandelt. Ein weiteres, an die Mitglieder des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz gerichtetes Schreiben (21.06.2020) mit Bezug zu diesem Bürgerantrag, wurde mit in die Vorlage zur öffentlichen Auslegung aufgenommen (siehe Auswertung frühzeitige Beteiligung, S. 35ff). Erste öffentliche Auslegung Nach Diskussion und Würdigung der kritischen Hinweise des Preisgerichts und der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung wurde der Wettbewerbsentwurf überarbeitet und zum Vorhaben- und Erschließungsplan weiterentwickelt. Insbesondere wurde auf ein zweites Tiefgaragengeschoss verzichtet sowie der Anschluss an das Baudenkmal Kaiserstraße 59 überarbeitet. In diesem Zusammenhang entfiel auch die hier geplante Terrasse im Obergeschoss. Die durch die Planung verursachten Umweltauswirkungen wurden geprüft und mittels diverser gutachterlicher Untersuchungen (Baumbestand, Artenschutz, Verkehr, Geräuschimmissionen Verkehr, Baugrund) bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen planungsrechtlich umsetzbar waren, fanden diese ihren Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Seitens der TÖB wurden keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht, welche zu Änderungen des städtebaulichen Konzeptes führten. Hinweise zum Schutz des Bodendenkmals (Bunkeranlage) wurden in die Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenommen. Der nach Maßgaben des Preisgerichts und in Abstimmung mit der Stadt Bonn überarbeitete Siegerentwurf wurde Grundlage für die Erstellung des ersten Offenlageentwurfs. Dieser Planentwurf wurde nach vorheriger Beratung im Unterausschuss für denSeite 12 von 250 Seite 13 Denkmalschutz (14.08.2020), im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (18.08.2020) und nach Anhörung der Bezirksvertretung Bonn (25.08.2020) am 26.08.2020 durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz mit der Maßgabe beschlossen, ein Schallschutzgutachten für die geplante Außengastronomie einzuholen (DS-Nr.: 201165). Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020. Trotz der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen zum Stadthaus war die Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf mit Termin möglich. Zusätzlich war das Kundenzentrum telefonisch und per E-Mail erreichbar. Während der Offenlage wurden umfangreiche Bedenken vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf die Themenbereiche Planverfahren, Städtebau/ Innenentwicklung/ Architektur, Mobilität/Parken, Klima/Lärm/Licht, Freiraumflächen/Bäume/Tiere, Historie/Kulturgüter und den Baubetrieb bezogen. Darüber hinaus wurde das durch Beschluss geforderte Schallschutzgutachten zur Außengastronomie erstellt sowie eine Verschattungsstudie erarbeitet. Erneute öffentliche Auslegung (2. Entwurf) Im Rahmen des Abwägungsprozesses von konkurrierenden Belangen konnte nicht jeder Anregung aus der Öffentlichkeit gefolgt werden. Dennoch veranlassten einige Anregungen die Verwaltung und die Vorhabenträgerin, den offen gelegten Entwurf nochmals erneut kritisch zu prüfen und unter teilweiser Berücksichtigung der von den Bürgern und Bürgerinnen vorgetragenen Aspekte – insbesondere der direkten Nachbarschaft - einen zweiten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erarbeiten. Dabei wurden auch die Ergebnisse der neuen Gutachten als Abwägungsmaterial berücksichtigt. Der 2. Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans behält prinzipiell seine Wettbewerbsidee und seine Architektur bei. Gegenüber dem 1. Entwurf wird jedoch im Bereich des Mensagebäudes (Gebäude D) ein Teil des obersten Geschosses an der nördlichen Fassade zurückgenommen, ebenso im Bereich der Lennéstraße. Die Gartenmagistrale erhält einen größeren Abstand zum Grundstück Nassestraße 13 und die TG-Rampe einen geringen Abstand zur Grundstücksgrenze Kaiserstraße 59. Sämtliche Abstandflächen werden in einer ergänzenden Planzeichnung dargestellt. Die Baulinie am geplanten Verwaltungsgebäude A wird aus Gründen der planungsrechtlichen Definition durch eine Baugrenze ersetzt. Um die beabsichtigte Fassadengliederung des Gebäudes A in den Gebäudefluchten der Nasse- und Kaiserstraße zu verdeutlichen, wird eine Perspektive der geplanten Fassaden in die Planzeichnung aufgenommen, welche die geschossweisen Rücksprünge erkennen lässt, und die einzelnen Grundrisse des Gebäudes A mit den unterschiedlichen Abständen zu den Grundstücksgrenzen an der Kaiser- uns Nassestraße aufzeigt. Des Weiteren werden ein Schnitt, ein Grundriss und eine Perspektive des Küchengartens sowie ein Schnitt und eine Perspektive durch die Gartenmagistrale mit der TG-Rampe zum besseren Verständnis ergänzt. Die im 1. Bebauungsplanentwurf festgesetzte Fläche für eine Tiefgarage im Gartenbereich (Campusgarten) entfällt gänzlich (siehe hierzu auch Kap. Reduzierung der Pkw-Stellplätze). Der Grundriss des Untergeschosses wird in die Planzeichnung aufgenommen. Bei den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird das WortSeite 13 von 250 Seite 14 „Konferenzzentrum“ durch „Konferenzräume“ ersetzt, da dies bei einigen Bürgern und Bürgerinnen zu Irritationen bzgl. der Zulassung einer neuen Nutzung führte. Die Verkaufsflächen der geplanten kleineren Shops mit hochschulrelevanten Sortimenten wurden mit einer genau definierten Größenordnung konkret verortet. Die festgesetzten zwingenden Gebäudehöhen mit einer möglichen Überschreitung entfallen, da die Gebäudehöhen ausreichend durch den Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt sind. Aufgrund der vorgenommenen Planänderungen ist der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des 2. Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch die Gelegenheit zu geben, sich über die geänderte Planung zu informieren sowie gegebenenfalls Stellungnahmen hierzu vorzubringen. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlichen Belange ist ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich zu den geänderten Planungszielen zu äußern. Der 1. Entwurf des Bebauungsplanes wird nicht mehr weiterverfolgt. Als Anlagen sind die Zusammenfassung aus der Bürgerinformationsveranstaltung und die Auswertungen der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger mit dem Bürgerantrag vom 30.03.2020 sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. Ebenso beigefügt sind - zusammen mit einem Gesamtabwägungsvorschlag - die zum 1. Planentwurf im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen und die sich hieraus resultierende Begründung zum 2. Offenlageentwurf des Bebauungsplans Nr. 6621-1. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und die fortgeschriebenen bzw. neu erstellten Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen für die Mitglieder der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Reduzierung der Pkw-Stellplätze Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans wurde zur Berechnung der notwendigen Stellplätze ein Mobilitätskonzept (19.05.2020) erstellt. Da eine Bonner Stellplatzsatzung nicht vorliegt und die Rechtsverordnung des Landes über die Zahl der notwendigen Stellplätze noch nicht in Kraft gesetzt ist, wurde für eine Variantenberechnung die nicht mehr geltende Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW a.F. herangezogen. Es wurde ein Bedarf von mindestens 106 Pkw-Stellplätzen ermittelt, wobei der Bedarf für die Mensa-Besucher nach Aussagen des Verkehrsgutachters, aufgrund fehlender Kennwerte in den Regelwerken, nicht in Ansatz gebracht werden konnte. Diese Tabellenwerte berücksichtigen allerdings nicht die Alltagsmobiltität (genutzte Streckenlänge, Verkehrsverhalten, Modal-Split) der Studierenden und unterschätzen auch die verkehrsgünstige hochschulnahe Lage in der Innenstadt. Sie sind somit nicht geeignet, das Verkehrsgeschehen am Standort angemessen zu erfassen. Daher wurde unter Berücksichtigung von Mobilitätzskennziffern der Stellplatzbedarf auf 62 Stellplätze neu prognostiziert. Zusätzlich wurde geprüft,Seite 14 von 250 Seite 15 inwieweit das Verkehrsaufkommen durch den Pkw und damit auch der Stellplatzbedarf mit entsprechenden Mobilitätsmaßnahmen (z.B. car-sharing, Parkraumbewirtschaftung, Job-Tickets, Job-Rad-Angebot, Rollerstellplätze, ausreichend Fahrradabstellplätze) weiter reduziert werden kann. Es errechnete sich ein Bedarf von 51 Stellplätzen. Die Verpflichtung zur Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen ist im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu sichern. Bei der Festlegung der Stellplätze im Plangebiet wurde davon ausgegangen, dass 23 Stellplätze im Nachbargebäude Kaiserstraße 47 genutzt werden können. Demnach waren im Plangebiet oder dessen näherer Umgebung noch 28 Stellplätze nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Offenlage wurde geprüft, ob eine Unterbringung von 22 Stellplätzen in der Tiefgarage des Neubaus und weitere Stellplätze in einem weiteren Gebäude der Universität (Uni) untergebracht werden können und auf die Ausweisung einer TG im rückwärtigen Gartenbereich verzichtet werden kann. Eine dauerhafte Überlassung von Stellplätzen wurde später seitens der Uni jedoch nicht angezeigt. Zugleich waren die Bedenken bzgl. einer Tiefgarage im Gartenbereich seitens der Nachbarschaft sehr groß. Ebenso wären mit der Herstellung der Garten- Tiefgarage im Zusammenhang mit dem Abbruch des auf dem Gelände befindlichen Bunkers erhebliche Kostensteigerungen für den Investor verbunden gewesen. Daher wurde verwaltungsseitig geprüft, ob nicht ein gänzlicher Verzicht auf Stellplätze rechtlich möglich sei, obwohl ein solcher Verzicht vom Studierendenwerk nicht gewünscht wurde: Wenn ein Bebauungsplan, für den ein (verbleibender) Stellplatzbedarf gutachterlich bestätigt wurde, keine Lösung zur Herstellung notwendiger Stellplätze aufzeigt, ist er abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen konnte nach der bis zum 1.7.2021 geltenden Fassung der Landesbauordnung durch Stellplatzsatzung oder Bebauungsplan nur soweit geregelt werden, als der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen verringert wird. Solche Mobilitätsmaßnahmen, die im Aufgabenkreis des Bauherrn liegen, sind im Gutachten bereits benannt und folglich bereits ausgeschöpft. Eine alternativ regelbare Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von notwendigen Stellplätzen konnte nur dann rechtmäßig erfolgen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern. Verkehrliche Gründe (z.B. Herstellung von Fußgängerzonen, Plätzen, Spielstraßen; Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsleichtigkeit) liegen hier nicht vor und auch eine drohende Beeinträchtigung eines gesamtstädtischen Verkehrskonzeptes kann rechtlich haltbar nur in einem Kontext einer größeren Gebietsabgrenzung gesehen werden. Städtebauliche Gründe sind beschränkt auf baugestalterische Gesichtspunkte (Belange der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung von Ortsteilen; der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes; Belange des Denkmalschutzes) und können aufgrund der hier vorgesehenen unterirdischen Unterbringung von Stellplätzen (Tiefgarage) nicht herangezogen werden. Für eine Untersagung der Herstellung von Stellplätzen aus Gründen des Klimaschutzes gab es also keine Ermächtigung in der Landesbauordnung. Die seit dem 2.7.2021 geltende Landesbauordnung sieht eine Ermächtigung zurSeite 15 von 250 Seite 16 Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von Stellplätzen wie in der bisher geltenden Fassung nicht mehr vor. Im Ergebnis sieht die Verwaltung hier also keine Möglichkeit, auf die gutachterlich als notwendig eingestuften Stellplätze zu verzichten. Darüber hinaus ist bei dem städtebaulichen Entwurf und architektonischen Konzept ohnehin aus logistischen Gründen (Anlieferung) eine Tiefgarage notwendig. Eine erneute Prüfung des zur Verfügung stehenden Stellplatzangebots in der Kaiserstraße 47 hat ergeben, dass dort lediglich 19 Stellplätze für eine Nutzung durch das Studierendenwerk zur Verfügung stehen. Demnach sind im Bereich des Plangebiets weitere 32 Stellplätze nachzuweisen. Eine Option, einen Teil dieser Plätze oberirdisch nachzuweisen, wurde unter Berücksichtigung der städtebaulichen Konzeption, aber auch im Hinblick auf die stärkere Bodenversiegelung ohne Grünstrukturen nicht weiter verfolgt. Zwischen Studierendenwerk und Verwaltung wurde abgestimmt, dass - neben den 19 Stellplätzen in der Kaiserstraße 47 - 18 Stellplätze innerhalb der Tiefgarage im Untergeschoss im Plangebiet hergestellt werden sollen und 14 Stellplätze abgelöst werden. Von 51 notwendigen Stellplätzen werden also nur 18 im Plangebiet errichtet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird durch Zurücknahme der ausgewiesenen Tiefgaragenfläche im rückwärtigen Gartenbereich angepasst. Die zu zahlenden Ablösebeträge sind grundsätzlich zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen zu verwenden. Da hier Zielsetzung ist, zusätzlichen Verkehr zu vermeiden, sollen die anfallenden Ablösebeträge für den beabsichtigten barrierefreien Ausbau (inklusive Wartehallen) der Bushaltestellen Nassestraße/Arithmeum und Schedestraße verwendet werden. Planverfahren Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Da eine Wiedernutzbarmachung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6221-1 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a Abs. 1 BauGB sind gegeben. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. Öffentlich geförderter Wohnungsraum Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) zum BaulandmodellSeite 16 von 250 Seite 17 Bonn sind bis zu 40 % der Bruttogeschossfläche (BGF) der geplanten Wohnbauvorhaben als geförderter Mietwohnungsbau zu errichten. Studentenwohnheime, die durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben werden, fallen jedoch als besondere Wohnform nicht unter diese Verpflichtung. Beim Studierendenwerk (StwB) Bonn handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, d.h. um ein soziales Dienstleistungsunternehmen der öffentlichen Hand. Zudem ist das StwB als gemeinnützig eingestuft und per Satzung verpflichtet, günstigen Wohnraum für bedürftige Studierende anzubieten. Die rechtliche Grundlage des Handelns ist das Studierendenwerksgesetz NRW. Die Wohnheime sind so zu führen, dass die Einnahmen die Kosten decken (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Wohnberechtigt sind Studierende, die an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn oder der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg als ordentliche Studierende oder Promotionsstudierende immatrikuliert sind. Durchführungsvertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen dem Studierendenwerk Bonn und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind neben der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens in einer bestimmten Frist u.a. die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes einschließlich Monitoring. Weitere Regelungsinhalte des Durchführungsvertrags sind Maßnahmen zur Energieeffizienz für das Projekt gemäß dem Ratsbeschluss vom 22.10.2015 und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung (Hauptausschuss vom 14.11.1995). Die Vertragsbestandteile werden zum Satzungsbeschluss konkretisiert. Planentwurf Der 2. Entwurf des vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Nr. 6221-1 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist als Anlage beigefügt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6621-1 (öffentlich) 2 FNP_A33 (öffentlich) 3 Gesamtabwägung nach erster Offenlage (öffentlich) 4 Begründung 6621-1, 2. Entwurf-Offenlage (öffentlich) 5 VBP_6621-1_Vorabzug (öffentlich) 6 VEP_6621-1_Lage + Ansicht_Vorabzug (öffentlich) 7 VEP_6621-1_Grundrisse UG+Bauteil A_Vorabzug (öffentlich)Seite 17 von 250 Seite 18 8 VEP_6621-1_Ansichten + Schnitte_Vorabzug (öffentlich) 9 VEP_6621-1_Einzeldarstellungen_Vorabzug (öffentlich)Seite 18 von 250 Bebauungsplan Nr.. 66662211--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Südstadt Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2222..0066..22002200 110000 mSeite 19 von 250 ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Hochschuleinrichtungen A 33 ! ! ! ! !! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! !! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! 1:5.000 1:5.000 Legende Aenderungsbereich2020 A33 Nassestraße Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt 61-1 Kartengrundlage. Deutsche Grundkarte, Kataster- und Vermessungsamt In Zweifelsfällen sind die Darstellungen des Originalplanes mit allen beschlossenen Änderungen im Maßstab 1 : 5000 verbindlich. Auszug aus dem rechtswirksamen FNP, Stand September 2020Seite 20 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 1/180 Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung über die Beteiligung der Öffent- lichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffent- lichen Auslegung des Bebauungsplans Nr.: 6621-1 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für den Bereich zwischen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße auf den Grundstücken des Stu- dierendenwerks Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt Die eingegangenen Stellungnahmen wurden entsprechend der Rangfolge ihres Eingangsda- tums nummeriert. Diese Rangliste liegt den Rats- und Ausschussmitgliedern zur Einsicht- nahme vor. Dabei wurde nicht differenziert, ob es sich um ein Schreiben aus der Öffentlichkeit oder eines Trägers öffentlicher Belange handelt. Nachfolgend sind die Stellungnahmen jedoch gruppiert, so dass die Durchnummerierung nicht fortlaufend ist. A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit S. 1 – 123 C Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange S. 123 – 129 B Gesamtabwägung S. 129 – 180 A Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 1.: Stellungnahme vom 11.10.2020 Mein Name ist XXXXXX. Ich bin Miteigentümer der Häuser Nassestraße 2, 4 und 6. Die Baumaßnahme finde ich gut und ich unterstütze die Pläne des Studierendenwerks aus- drücklich. Ich habe mir den Bebauungsplan im Stadthaus angesehen. Mich interessiert noch: Werden von dem Carre ständige Lärmemissionen ausgehen (zum Beispiel von der Lüftung)? Welche Gebäude sind betroffen? Bis zu welchem Grenzwert können diese Emissionen ge- hen? Ist es vorstellbar, dass die Nassestraße durch die Bauarbeiten beschädigt wird? Wer würde für die Kosten für die Instandsetzung einstehen? An welchen Wochentagen und zu welchen Uhrzeiten darf auf der Baustelle gearbeitet wer- den? Abwägungsvorschlag zu 1 siehe B4 Klima / Luft / Lärm / Licht Betriebslärm B7 Baubetrieb Kostenfolgen 2.: Stellungnahme vom 29.09.2020 Der Bebauungsplan Nr. 6621-1, zwischen den Straßen Kaiserstraße, Nassestraße und Lennéstraße, als teilweise Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7822-8 führt zu einer in der heutigen Zeit unerwünschten Nachverdichtung unseres gründerzeitlichen Wohnviertels der Bonner Südstadt und verändert die Wohnqualität dauerhaft zu unserem aller Nachteil. Das wollen wir als Bewohner dieses Gebietes nicht.Seite 21 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 2/180 Diese hier vom Studierendenwerk geplante massive Konzentration von Mensa, Verwaltung mit Service und Wohnen - weit über den bisherigen Umfang hinausgehend bedeutet für uns Anwohner eine dauerhafte und sehr große Minderung der Wohn- und Lebensqualität, nicht nur, sondern auch vor allem während der voraussichtlichen zwei- bis dreijährigen Abriss- und Bauphase. Diese beabsichtigte bauliche Verdichtung wird zu einer stärkeren „Erwärmung" des Viertels führen. Dieser städtische Bereich ist heute schon als problematisch in der Bonner Klimakarte — starke sommerliche Erwärmung — gekennzeichnet. Das hat ja auch in dem erhöhten Auf- wand für die Fenster der geplanten Wohnungen seinen Ausdruck gefunden. Eine dezentrale Realisierung dieses „Projektes des Studierendenwerkes" müßte eigentlich die zielgerichtetere Lösung in der heutigen Zeit sein. Die Korona - Pandemie, die Digitalisie- rung und auch das sicherlich zunehmende Distanz- Studium usw. sind weitere gute Gründe für eine dezentrale Lösung. Bisher haben ja auch die Stadt und die Universität dezentrale Lösungen (Medizin/ Venusberg; Chemie & Naturwissenschaften Endenich, Campus Pop- pelsdorf usw.) sehr erfolgreich verwirklicht. Möglichkeiten für weitere dezentrale Lösungen wären doch z.B. Nutzung der Gebäude des Bundes (häufig als Archive genutzt) sowie das seit Jahren leerstehende frühere Landesbehördenhaus an der B9. Die monströse Größe dieses geplanten Baukörpers zeigt sich schon darin, daß nicht nur 22m in die Höhe sondern auch bis tief ins Grundwasser gebaut werden soll (Fettabscheider - 8,25 m!). Es ist also während der Bauphase ein Absenken des Grundwasserspiegels geplant. Diese Maßnahme führt zu einem Grundwassermangel und damit zu einer Austrocknung und Zer- störung des in unseren Gärten noch stehenden Baumbestandes. Auf welches Niveau sich der Grundwasserstand nach Beendigung der Bauphase wieder einstellen wird ist nicht abzu- sehen. Die im Bodengutachten angesprochene Geothermie macht für die Wasser/Wasser-Wärme- pumpe zwei zusätzliche Brunnen erforderlich und würde die angesprochene „Grundwasser- Problematik" ganz wesentlich zusätzlich verschärfen. Die Abbrucharbeiten und die Arbeiten während der Bauphase werden zu einer ganz wesent- lichen Lärmbelästigung - neben der jetzigen Belästigung durch die Bahn - führen. Besonders schlimm ist der zu erwartende dauerhafte Lärmpegel der geplanten zwei Teras- sen - vor dem Haupteingang und auf dem Dach - in 17m Höhe -, die bis 22:00 Uhr! öffentlich zugänglich sein sollen. Das ist eine ganz wesentliche und unerwünschte Verschlechterung der Wohnqualität in unserem Viertel. Die Verkehrssituation ist bereits heute in den Straßen Lenné- und Nassestraße gelinde for- muliert sehr schwierig. Ein Altenheim, mehrere Kitas, dazu die auf dem Bürgersteig! und die in der zweiten Reihe geparkten Autos machen es mitunter nahezu unmöglich, daß man sich z.B. mit oder ohne Rollator durch die querstehenden Fahrräder, Roller und Next Räder durchwinden kann. Diese Situation wird durch öffentliche Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Strassenreinigung, sowie die Lieferfahrzeuge der Post und anderer Anlieferer usw. vervoll- ständigt. Eine weitere Steigerung der Verkehrsdichte und des Verkehrsaufkommens durch die ge- plante Baumaßnahme des Studierendenwerkes führt zumindest zu temporärem Vekehrsin- farkt. Wie kann seitens der Stadt garantiert werden, daß es für uns Anwohner immer eine freie An- fahrt und Zugänglichkeit zu unseren Garagen und Grundstücken gibt? Abwägungsvorschlag zu 2 siehe B1 Planverfahren Umfang des Vorhabens Prüfung von AlternativenSeite 22 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 3/180 B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Art der baulichen Nutzung / Gebietserhaltung Höhe der baulichen Anlagen Grundwasserabsenkung Nachverdichtung B3 Mobilität / Parken Verkehrsprognose B4 Klima / Luft / Lärm / Licht Betriebslärm Klimatische Auswirkungen B7 Baubetrieb Baubedingte Beeinträchtigungen Baugrund / Grundwasserabsenkung 3.: Stellungnahme vom 03.10.2020 Im Internet ist auf der Seite des Studierendenwerk Bonn bekannt gegeben das der Bebau- ungsplan Neubauprojekt-Carre-Nassestraße öffentlich ausgelegt. Diesen kann man als PDF herunterladen ist aber wohl auch in Ihrem Haus ausgelegt. Bei diesem Plan handelt es sich um einen alten nicht mehr aktuellen Plan. Es ist schon ein Trauerspiel das die Öffentlichkeit so verarscht wird. Wie soll man Anregungen äußern wenn der Plan nicht stimmt und man den aktuellen nicht zu Gesicht bekommt. Das was ich nur gerne öffentlich sagen würde mache ich aus Eigenschutz anonym. Mir ist nicht bekannt was das Ganze kosten wird, aber egal ob 20, 30 oder 40 Millionen Euro der Großteil wird mal wieder am Tisch verbaut ohne das die Basis gehört wird. Es ist mal wieder ein Beispiel für Mißwirtschaft und Ineffizienz. Ein Großteil von Entscheidern im Studierendenwerk war bisher schon nicht mit den Plänen glücklich und einverstanden. Man hört sich das aber nicht gerne an sondern trifft die Entscheidungen lieber selber was dann die Basis im täglichen Arbeitsleben ausbaden muss. Meine Anregung: Holen Sie sich doch mal das einfache Volk (Mitarbeiter) aus der Nassestraße an den Tisch und zeigen Sie diesen die aktuellen Pläne. Da wird es bessere Vorschläge geben als wenn da Menschen ein Prestige Projekt umsetzen. Nur noch ein Hinweis! Wenn Sie dann später sich das Haus ansehen wollen, dann kommen Sie bitte mit den öffentlichen oder dem Fahrrad. Parkplätze werden Sie vergeblich suchen. Schönen Tag noch Anonymos Abwägungsvorschlag zu 3 siehe B1 Planverfahren Wettbewerbsergebnis Ausgelegte Pläne / Gutachten B3 Mobilität / Parken Stellplatzbedarf / StellplatznachweisSeite 23 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 4/180 4.: Stellungnahme siehe Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange C 5.: Stellungnahme vom 12.10.2020 gegen das oben genannte Vorhaben melde ich folgende Bedenken an: 1. ad Verwaltung Das Projekt ist in erster Linie zukunftsorientiert, sicher ein vernünftiger Ansatz. Allerdings ha- ben die vergangenen Monate des Lebens in der Corona-Pandemie die Zukunftsperspektiven sehr stark verändert. Das Leben mit der Pandemie auch der Studierenden wird zukünftig viel weniger auf physische Treffen in Hörsälen ausgelegt sein als vielmehr auf die Nutzung digi- taler Medien von beliebigen Orten aus. Home-office, home-schooling und auch das online- teaching sind die Schlagwörter in diesem Zusammenhang. Das bedeutet: immer weniger Studierende werden immer seltener in Hörsälen zusammentreffen, sodass alle dadurch frei- werdenden Raumkapazitäten in bereits bestehenden Gebäuden nach entsprechender Um- strukturierung für die Verwaltung genutzt werden können. Sollten diese Kapazitäten nicht ausreichen - was unwahrscheinlich ist, werden doch auch die Verwaltungsmitarbeiterinnen in Zukunft verstärkt digitale Medien nutzen - ist auch der Cam- pus Poppelsdorf als Standort der Verwaltung in Erwägung zu ziehen, es existiert dort bereits eine Mensa und die unmittelbare Nachbarschaft nicht nur zur Math.-Nat. Fakultät spricht für diesen Standort. Hier würden sich auch die Probleme der Tiefgarage nicht ergeben, verläuft doch die A 565 bereits neben dem Grundstück im Trog, eine Kollision mit dem Grundwasserspiegel besteht dort folglich nicht. 2. ad Wohnheim Die in 1. genannten Argumente greifen auch für die geplante Vergrößerung des Studieren- denwohnheims, denn immer mehr Studierende werden zukünftig immer kürzer in Bonn eine Bleibe brauchen, sodass das erst kürzlich sanierte bestehende Gebäude nicht mit hohen Kosten abgerissen und dann mit noch höheren vergrößert neu gebaut werden darf. 3. ad Tiefgarage Die Tiefgarage sprengt in ihren geplanten Dimensionen das Fassungsvermögen des Viertels und steht diametral entgegen zu den Planungen, die Innenstadt zukünftig möglichst autofrei zu gestalten. Der Standort Nassestraße ist wie kaum ein anderer in Bonn an den ÖPNV angebunden. Ei- ner Stärkung des motorisierten Individualverkehrs durch Nutzen einer Tiefgarage soll und muß entgegengetreten werden. Sollte die Vermietung der Plätze der Finanzierung des Projekts dienen, so wird jede nachhal- tige Verkehrsplanung dadurch ad absurdum geführt. Zur Grundwasser-Problematik verweise ich auf das unter 1. Genannte. 4. ad Gefährdung des Baumbestandes und Versiegelung des Bodens In dieser Zeit, in der Umwelt- und Klimaschutz auf jeder Agenda stehen, ist es nicht nur not- wendig, Bestehendes zu erhalten - notfalls auch durch entsprechende Maßnahmen - son- dern auch den Bestand zu vergrößern. Die Planung sieht genau das Gegenteil vor. Unter diesen Notwendigkeiten sollten Sie diese revidieren. Abschließend möchte ich bemerken, dass es mir angesichts der Erfahrung mit Kostenexplo- sionen bei Bauvorhaben unverantwortlich erscheint, in diesen Corona-Zeiten Summen der Allgemeinheit vorzuenthalten, zugunsten eines Projekts das eher dem Prestige Weniger alsSeite 24 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 5/180 dem Nutzen Vieler dient. Mit der Gewissheit, dass alle meine geäußerten Bedenken Ihrerseits gewissenhaft geprüft werden und mit der Hoffnung auf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes verbleibt mit freundlichem Gruß Ergänzung der vorstehenden Anregungen durch Schreiben vom 27.10.2020 gegen das oben genannte Vorhaben melde ich im Folgenden weitere Bedenken an: Unter 3.3.6 (S. 28) Ihrer Begründung für den Bebauungsplan wird ein Krankenhausbunker erwähnt, der zwar durchaus „grundsätzlich eintragungsfähig und -würdig ist“, bisher aber nicht in die Denkmalliste eingetragen wurde. Ich stelle hier die Frage: Warum ist das nicht geschehen? Meines Wissens nach ist die Ein- tragung für oberirdische Bunker im Stadtgebiet bereits erfolgt. Es war doch dieser Bunker Teil der Uni-Kinderklinik, von deren damaligen Mitarbeitern aus nicht wenige Verbrechen verübt wurden, wie Rolf Forsbach in seinem Buch belegt. (Quelle: Ralf Forsbach: Die Medizinische Fakultät der Universität Bonn im "Dritten Reich " München 2006) Muss die Stadt Bonn nicht an einer Aufarbeitung dieser Vergangenheit interessiert sein? Desweiteren stellt sich die Frage: wäre nicht genau an dieser Stelle mit relativ geringem Auf- wand die Errichtung eines begehbaren Mahnmals möglich? (und auch sinnvoll, soll die ge- plante Maßnahme doch im wesentlichen der Generation künftiger Wissenschaftlerlnnen die- nen!) Soweit ich informiert bin, gibt es in Bonn wenige Möglichkeiten Relikte aus der NS-Zeit nach- haltig ins Bewußtsein auch der kommenden Generationen zu rücken, hier würde sich eine Möglichkeit anbieten. Ich empfinde es als in hohem Maße befremdlich, um nicht zu sagen aüßerst bedenklich, dass mit einem Hinweis auf andere Bauten ähnlicher Art, die bereits dokumentiert sind, das an diesem Ort befindliche Gebäude zugunsten einer überdimensionierten Tiefgarage!!!!! zer- stört werden soll. (Vgl. mein Schreiben vom 12.10.2020) Gerade in der heutigen Zeit, in der die Bedrohung „von Rechts“ so oft beschworen wird, muß die Stadt Bonn sich hier die Frage gefallen lassen, ob sie nicht mit dieser Planung genau die- ser Gefahr Vorschub leistet. Abwägungsvorschlag zu 5 siehe B1 Planverfahren Prüfung von Alternativen Veränderung des Bedarfs / Digitalisierung B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Unterbauung Grundwasserabsenkung Nachhaltigkeit B3 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Stellplatzbedarf / Stellplatznachweis B4 Klima / Luft / Lärm / Licht Klimaschutzziele B6 Historie / Kulturgüter KrankenhausbunkerSeite 25 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 6/180 6.: Stellungnahme vom 19.10.2020 Die Grundstücke des Studierendenwerks Bonn AöR liegen in einem Planungsgeiet, welches als Allgemeines Wohngebiet (AW) ausgewiesen ist. Bebauungsplan Nr. 7822-8 von 1979. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans (BP) Nr.: 7822-8 stehen hauptsäch- lich der Planung des Studierendenwerks Bonn AöR für einen Neubau der Mensa „Nassestr.“ sowie dem Bau einer Tiefgarage entgegen. Insbesondere die rückwärtigen Baugrenzen, und die festgesetzten Nutzungsmaße erweisen sich als zu eng. Der Abriss und Neubau der Gebäude A, B, D und die Aushebung der Baugrube für die Tief- garage, nach den Plänen des Studierendenwerks Bonn AöR, erfolgen gleichzeitig. Bei die- sen Arbeiten können bauwerkschädliche Setzungen auch für die Nachbarhäuser auftreten. Eine Aufnahme der Bausubstanz der Nachbarhäuser muss erfolgen. Eine rechtverbindliche Zusage für das Beweissicherungsverfahren erfolgte bisher nicht. Wer ist haftet für die Schä- den und Spätschäden an den Grundstücken und Häusern der Nachbarn nach zehn Jahren? Erfolgt ein wirksamer Schutz der abzureißenden Gebäude, um die Nachbarhäuser vor Staub, insbesondere Feinstaub und Asbest zu schützen? Bei den früheren baulichen Tätig- keiten dieses Bauherrn geschah dies meistens nicht. Nach der E-Mail vom Studierenden- werk Bonn AöR wird, entgegen dessen ursprünglichen Plänen, den Bewohnern des ersten, zweiten, und dritten Stockwerks nicht der Zugang zum Garten durch die Rückverankerungen beim Berliner Verbau auf unserm Grundstück versperrt. Ich wohne in der zweiten Etage. Er- folgt die Absicherung der Baugrube tatsächlich nach einem anderen Verfahren? Der zurzeit ausliegende Bebauungsplan sieht vor, dass der Teil der Gartenmauern, welche auf dem Grundstück des Studierendenwerks Bonn AöR liegen, abgerissen werden, Der Mauerteil auf unserem Grundstück wird sehr wahrscheinlich beschädigt, bzw. stürzt ein. Eine Regelung für den Wieseraufbau der Gartenmauern fehlt im Bebauungsplan. Die Tiefgarage muss mindestens einen Mindestabstand von drei Metern von den Grund- stückgrenzen des Hauses Kaiserstraße 59 haben. Das Bauwerk der Tiefgarage beträgt 20 Meter Länge. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das eine Tiefgarageneinfahrt auch in den Abstandsflächen liegen kann. Die Abstandsfläche wird im Bebauungsplan einfach von der Verwaltung auf 0,0 H festgesetzt. Eine tatsächliche Begründung fehlt. Es bleibt fraglich, ob eine 1,50m dicke Mauer ab der Grundstücksgrenze von Kaiserstraße 59, deren Bewoh- ner schützen kann, wenn z.B. ein 12 Tonnen LKW, voll beladen, gegen diese Mauer knallt. Diese Mauer kann kein wirksamer Ausgleich für einen Abstand von 0,0 H sein Änderungen während der Bauphase: Nach Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans liegen die Grundstücke des Studierenden- werks Bonn AöR in einem Sondergeiet. Hinsichtlich der Bauzeiten, des Baulärms und, unter Umständen auch nachts Beleuchtung der Baustelle, besteht keine verbindliche Regelung, da die Schutzvorschriften, wie sie im Allgemeinen Wohngebiet, oder z. B. in einem Sondergeiet für Erholung, üblich sind, nicht greifen. Es kann Tag und Nacht gearbeitet werden. Es besteht die Gefahr, dass die Straßen durch das An- und Abfahren der schweren Last- kraftwagen saniert, bzw. von Schmutz befreit werden müssen. Lässt sich der Verursacher nicht feststellen, müssen diese Kosten von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke gezahlt werden. Der Gesamtverkehr, insbesondere die Buslinien 610,611 und der Nachtbus zum Hauptbahnhof, sowie andere Verkehrsteilnehmer z. B. Frauen mit Kinderwagen, Rad- fahrer und Fußgänger werden durch die vielen Fahrten der Baufahrzeuge behindert. Änderungen nach der Bauphase:Seite 26 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 7/180 Bei der Außengastronomie und den gastronomischen Betrieben will das Studierendenwerk Bonn AöR lediglich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften achten. Hinsichtlich der Tiefgarage gilt folgendes: Der Lärm der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, 12 Tonnen LKW, Müllwagen und die Fahr- zeuge der Angestellten, soll leiser sein als der Lärm der Eisenbahnstrecke Köln - Bonn - Koblenz. Das bedeutet, das ich den Lärm dieser Fahrzeuge nicht höre, wenn ein Zug fährt. Allerdings fahren die Züge nicht immer, sodass ich von zusätzlichem Lärm betroffen bin. Auch die 12 Tonnen schweren Lieferfahrzeuge für die Anlieferung von Waren an die Küche im Keller müssen aus der Richtung Bad Godesberg kommen. Das Fahrzeug fährt bis vor die Einfahrt der Tiefgarage, bleibt stehen, und dreht sein Fahrgestell in die Richtung der Einfahrt der Tiefgarage. Das Fahrzeug schwenkt dann nach links über die Kaiserstraße, wenn es gut geht ohne laufenden Motor wegen dem Kühlaggregat, und fährt dann in die Tiefgarage ein (Beobachtung einer LKW - Einfahrt von der Nassestraße auf das Grundstück des Studieren- denwerks Bonn AöR). Die Ausfahrt geschieht umgekehrt. Andere Verkehrseilnehmer werden dadurch behindert. Siehe oben. Verbindungsweg von der Tiefgarage zum Konferenzzentrum. Dieser Gang wird parallel zur Tiefgaragenrampe geführt Auch hier wird die baurechtliche Ab- standsfläche durch die Abweichung im Bebauungsplan auf 0,0 H durch die Verwaltung ein- fach verkürzt. Von diesem Gang kann in die Fenster des Hochparterres von Nassestraße 13 gesehen werden. Eine zusätzliche Belästigung der dort wohnenden Menschen. Man kommt sich vor wie im Zoo. Wenn nach den Plänen des Studierendenwerks Bonn AöR der Konferenz- und Kongressbe- trieb ausgebaut wird, verstärken sich die o. g. Störungen für die Nachbarn. Biotop im inneren des grünen Carres: Im grünen Carre befindet sich ein wertvoller Biotop. Durch seine Artenvielfalt erfüllt er das grüne Carre' mit Leben. Es muss sich dabei nicht um Arten handeln, die auszusterben dro- hen. Durch die Baumaßnahmen würden die vorhandenen Arten vernichtet. Im Strafrecht darf ein Menschenleben nicht mit einem Menschenleben aufgerechnet werden. Dies gilt auch für verschiedene Arten des Biotops, z. B. für Fledermäuse. Es bleibt fraglich ob sich nach dem Neubau wieder eine solche Artenvielfalt einstellt. Küche im Keller neben der Tiefgarage: Schlechte Arbeitsbedingungen für die dort Beschäftigen. Die Hotels und Wirtschaften verfü- gen stets über eine Küche auf derselben Ebene wie die Speisesäle oder den Schankraum. Kurze Wege. Bei dem geplanten Vorhaben des Studierendenwerks Bonn AöR muss das Personal die fertigen Speisen und Getränke zuerst auf die oberste Etage tragen. Es wird mit dem Frühstück begonnen, Die Reste müssen wieder in den Keller zur Entsorgung gebracht und die oberste Etage aufgeräumt werden. Das Mittagessen wird dann ein Stockwerk tiefer bereitgesellt. Die Nachbarn dürfen nicht durch die Wohlgerüche der Küche belästigt werden. Sehr perso- nalintensiv, daher auch zu teuer. Ausblick: Bei sinkenden Zuschüssen zum Essen wird es bei diesen hohen Personalkosten sehr schwer sein, auch über andere wirtschaftliche Tätigkeiten, zu einem ausgeglichenen Ergeb- nis zu kommen. Die Zahl der Studierenden wird zurückgehen. Durch die Corona - Pandemie entwickelt sich die Digitalisierung viel schneller. Die Universitäten bieten Online- Vorlesun-Seite 27 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 8/180 gen an. Die Studierenden brauchen nicht unbedingt in der unmittelbaren Nähe der Universi- tät oder der Universitätsstadt zu leben und können sich auch selbst verpflegen. Das studenti- sche Leben verändert sich. Um hauptsächlich die Wünsche des Studierendenwerks Bonn AöR zu erfüllen soll der beste- hende BP geändert werden, wobei dem Bauherrn zu viel Entscheidungsfreiheit gegeben wird. Besteht ein öffentlich / rechtlicher Vertrag zwischen dem Studierendenwerk Bonn AöR und der Bundesstadt Bonn? Wenn ja, muss dieser unbedingt neben dem o.a. ausliegenden Bebauungsplan ausliegen. Die berechtigten Belange der Eigentümer und Mieter der anlie- genden Grundstücke werden nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt. Deswegen er- hebe ich Widerspruch. Aus diesen Gründen muss der ausliegende BP abgelehnt werden. Ich bitte Sie um schriftliche Bestätigung des Eingangs meines Schreibens und des Wider- spruchs. Abwägungsvorschlag zu 6 siehe B1 Planverfahren Notwendigkeit der Planung Wettbewerbsergebnis Veränderung des Bedarfs / Digitalisierung B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur Geltendes Planungsrecht Konferenzzentrum Unterbauung Grundwasserabsenkung Nachhaltigkeit B3 Mobilität / Parken / Anlieferung Anlieferung und Entsorgung B4 Klima / Luft / Lärm / Licht Betriebslärm Verkehrslärm Betriebsbedingte stoffliche Emissionen B5 Freiraum / Bäume / Tiere Biotpverlust B7 Baubetrieb Beweissicherung Baubedingte Beeinträchtigungen Baustellenverkehr / Verkehrssicherheit B9 Grundstücksbezogene Stellungnahmen Kaiserstraße 59 Nassestraße 13 7.: Stellungnahme vom 23.10.2020 Als eine Eigentümerin einer Wohnung in der Nassestraße 13 wende ich mich an Sie. Bezüglich des Bebauungsplan Nr. 6221-1 „Mensa Nassestraße“ möchte ich folgende Ein- wendungen mitteilen:Seite 28 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 9/180 1.) Das Grundstück der Nassestraße 13 wird während der Tiefbauarbeiten für die Tiefga- rage und deren Zufahrt von drei Seiten von einer Baugrube umringt sein. Um die Baugrube zu sichern, ist zu vermuten, dass Regen- und Grundwasser beständig abgepumpt werden wird. Es ist zu befürchten, dass der Garten der Nassestraße 13 dadurch nicht ausreichend Wasser erhält und vertrocknen wird. 2.) Zwischen Gebäude A und Gebäude B ist hinter dem Gebäude der Nassestraße 13 eine Gartenmagistrale geplant. Diese verläuft auf einer Höhe, die die Privatsphäre der Wohnun- gen in der Nassestraße 13 stark einschränkt. Ich freue mich, wenn diese Einwendungen bei der weiteren Planung berücksichtigt werden können. Abwägungsvorschlag zu 7 siehe B9 Grundstücksbezogene Stellungnahmen Nassestraße 13 8.: Stellungnahme vom 26.10.2020 hiermit lege ich fristgerecht Einwand gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 6621-1 und die damit einhergehende Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet Karree Nas- sestraße ein. In der offengelegten „Begründung“ zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6621-1 ver- misse ich eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit, dass das Vorhaben einer inner- städtischen Nachverdichtung grundsätzlich in Zielkonflikte führt: Nachverdichtung in einem Karree, das „überwiegend geprägt ist durch Wohnnutzung“ (Bebauungsplan-Begründung), beeinträchtigt und belastet die Nachbarschaft, zumal dann, wenn Wohnbauflächen in Son- dergebietsflächen umgewandelt werden und es zu massiver Ausweitung des Gesamtbauvo- lumens kommt. Mit der geplanten Nachverdichtung sind unvermeidlicherweise ökologische Belastungen ver- bunden. So wird in großem Umfang alter Baumbestand vernichtet werden, der bislang die Belastungen des innerstädtischen Klimawandels abfängt, was durch das vorgesehene Be- grünungskonzept nicht annähernd aufgefangen wird. Ein Tiefgaragenprojekt, zu dessen konkretem Umfang bis heute keine endgültigen Angaben vorliegen, zieht trotz optimaler ÖPNV-Anbindung des Karrees unnötig Individualverkehr in ein Wohnnutzungsgeprägtes städtisches Umfeld. Die durch das Tiefgaragenprojekt abseh- bar um mindestens 6,5 m größere Bautiefe wird von Gutachten bestätigte Senkungen zur Folge haben, die die umgebenden gründerzeitlichen Bauten gefährden werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass durch ein geplantes Konferenz-Zentrum, das „Herzstück des Komplexes“ (Bebauungsplan-Begründung), in großer Zahl zusätzliches Publikum in ein Wohnumfeld hineingezogen werden soll, was unweigerlich mit PKW- und Teilnehmerströ- men verbunden sein wird, gerade auch nach abendlichem Veranstaltungsende. Geplant ist ein öffentlich zugänglicher „Campus-Garten“, der unmittelbar an die Nachbar- grundstücke angrenzen wird und die Gefahr birgt, als Party-Zone zum Quell der Auseinan- dersetzung zu werden – wenn nicht sogar die Gefahr besteht, dass der Drogenhandel aus dem nahegelegenen Hofgarten in den Campusgarten wechselt. Aus dem Dargelegten leiten sich für mich folgende Einwendungen und Forderungen ab: 1. Im gesamten Karree Nassestraße kein Ersatz der Wohnbaufläche durch Sondergbiets- fläche. Die Umwidmung widerstreitet dem berechtigten Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarschaft und eröffnet die Gefahr weiterer Nachverdichtungsmaßnahmen in der Zu- kunft.Seite 29 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 10/180 2. Keine Erweiterung des Bauvolumens gegenüber dem heutigen Stand, weil die gesamte Bedarfsplanung vor der Corona-Krise erfolgte und sichtlich überholt ist. 3. Bewahrung von Abstandsflächen statt Sonderregelungen zu deren Überschreitung! Die damit einhergehende Wertminderung für die Eigentümer in der Nachbarschaft, die im guten Glauben Eigentum erworben und darin investiert haben, ist nicht zu rechtfertigen. 4. Verzicht auf eine überdimensionierte Tiefgarage, die in Höhe und Ausdehnung reduziert werden muss. Die Befahrbarkeit durch 12-Tonner ist weder zwingend noch sinnvoll. Die Mi- nimierung der Stellplätze ist angesichts der optimalen ÖPNV-Anbindung im Interesse einer ökologischen Verkehrssteuerung. 5. Gezielte Rettung des Bestandes an Großbäumen, die angesichts ihrer unverzichtbaren ökologischen Funktion keinem ausgreifenden Neubauprojekt geopfert werden dürfen. 6. Gezielte Pflanzung größerer Bäume mindestens vor der Südfassade des geplanten Wohnheimbaus, um Gebäudeerwärmung vorzubeugen und die Privatheit der südlich angren- zenden Grundstücke zu schützen. 7. Verzicht auf das geplante Konferenzzentrum, das in einem Gebiet mit überwiegender Wohnnutzung deplatziert und Konfliktfördernd ist. 8. Anlage eines nicht öffentlich zugänglichen Biotops statt eines Campus-Gartens zum Schutz der Privatheit der südlich angrenzenden Nachbargrundstücke und als geeignete Maßnahme, um die Vielfalt von Flora und Fauna im Gesamt-Innenkarree zu fördern. Damit würde eine Annäherung an die ursprünglich-historische Gestaltung aus Blockrandbebauung und großzügig bemessenen Gärten im Innen-Karree erfolgen. 9. Reduktion von Lärm- und Lichtemissionen durch restriktive Nutzung der Dachterrassen und Außengastronomiebereiche sowie die Verschattung der bodentiefen, dicht gereihten Fenster. Der Emissionsschutz ist legitimer Anspruch der wohnnutzungsgeprägten Nachbar- schaft. 10. Vorlage eines nachbarschafts- und verkehrsverträglichen Konzeptes zu Abrissplanung und Bauphase einschließlich der Zusagen zu Beweissicherungsverfahren und Kostenüber- nahme der absehbaren Schäden an Straßen und Bürgersteigen im Neubauumfeld, die nicht zulasten der Anwohner umgelegt werden dürfen. Abwägungsvorschlag zu 8 siehe B1 Planverfahren - Veränderung des Bedarfs / Digitalisierung B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur - Art der baulichen Nutzung, Gebietserhaltung - Konferenzzentrum - Abstandsflächen - Unterbauung - Nachverdichtung B3 Mobilität / Parken / Anlieferung - Stellplatzbedarf / Stellplatznachweis B4 Klima / Luft / Lärm / Licht - Betriebslärm - Lichtemission - KlimaschutzzieleSeite 30 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 11/180 B5 Freiraum / Bäume / Tiere - Biotpverlust - Baumverlust / Ersatzflanzungen - Öffentlicher Garten B7 Baubetrieb - Beweissicherung - Baubedingte Beeinträchtigungen - Baugrund/ Grundwasserabsenkung 9.: Stellungnahme vom 26.10.2020 ich möchte hiermit meine Einwände gegen das oben genannte Projekt und die damit einher- gehende Bebauungsplanänderung Vorbringen. Als aktueller Student genieße ich selbstverständlich auch die Vorteile eines Studierenden- werks und möchte mich daher auch nicht grundsätzlich Modernisierungsvorhaben in diesem Bereich entgegenstellen. Jedoch zweifle ich an, ob die Dimension dieses Projektes wirklich von Nöten ist und ganz besonders, ob es mit all den aktuellen Entwicklungen noch zeitge- mäß sein kann. Auf diese Weise möchte ich daher meine Einwände formulieren: 1. Erst vor wenigen Monaten war im General-Anzeiger zu lesen, dass Bonn die wärmste Stadt Deutschlands ist, jedoch nicht die sonnenreichste. Dies zeigt, dass der stetigen, men- schengemachten Aufwärmung der Stadt entgegengewirkt werden muss. Dabei ist der vor- handene, gesunde Baumbestand unerlässlich und darf weder für Bauprojekte noch für den Autoverkehr geopfert werden. 2. Bonn setzt sich zurzeit große Ziele, wenn Projekte wie „Lead City" oder „Fahrrad- hauptstadt" ausgerufen werden. Gleichzeitig wurde der Klimanotstand erklärt. Projekte wie den „Neubau Mensa Nassestraße" von Seiten der Stadt zu unterstützen, widerspricht den Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit vehement. Erst kürzlich sanierte Studierenden- wohnheime werden komplett abgerissen und neu gebaut. Dies kann keine positive Klimabi- lanz aufweisen. 3. Außerdem sollen die aktuellen Studierendenwohnheime, bestehend aus WGs, durch Appartements ersetzt werden. Dabei entsteht jedoch kein einziger Wohnheimplatz mehr, sondern lediglich die Quadratmeteranzahl vergrößert sich. Dieses Vorhaben kann ich nicht nachvollziehen. Ich selbst wohne in einer WG und schätze das Zusammenleben mit anderen Studenten sehr. Gerade in diesen besonderen Zeiten sind Wohngemeinschaften für zugezo- gene Studenten eine der wenigen sozialen Kontakte. 4. Corona verändert nicht nur die Gegenwart, sondern wird auch große Auswirkungen auf die Zukunft haben. So sehr dieser Spruch nach einer Floskel klingt, so wenig scheint mir dieses Thema Einfluss auf die Planung des Baus genommen zu haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die angegebenen Kapazitäten auch in Zukunft noch nötig sein werden. Dies sollte von der Stadtplanung überprüft werden. Nicht zuletzt haben die Bonner Bürger durch ihr Wahlverhalten bei der Kommunalwahl ge- zeigt, dass sie großen Wert auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz legen. Unter diesem Aspekt wird noch deutlicher, dass die beabsichtigte Bebauungsplanänderung zum oben genannten Neubauprojekt die Interessen der Bürger Bonns nicht ausgewogen berücksichtigt hat. Abwägungsvorschlag zu 9 siehe B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur - NachhaltigkeitSeite 31 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 12/180 B4 Klima / Luft / Lärm / Licht - Klimaschutzziele B5 Freiraum / Bäume / Tiere - Baumverlust / Ersatzpflanzungen B8 Sonstiges Standard der Studierendenwohnungen 10.: Stellungnahme vom 26.10.2020 ich möchte hiermit einen Einwand gegen den oben genannten Bebauungsplan einlegen. Als Erstwähler habe ich mich vor der Wahl intensiv mit Kommunalpolitik beschäftigt. Der o.g. ge- plante Neubau des Studierendenwerkes berührt die Zukunft meines Wohnbereiches und auch der ganzen Stadt besonders. Gerade erst ist die Kaiserstraße verkehrsberuhigt wor- den. Für mich als Fahrradfahrer sehr erfreulich. Meine Einwände sind daher: 1) Die geplante große Tiefgarage ist ausgelegt für große LKW, die das neue Verkehrs- konzept der Bus- und Radverkehrsförderung auf der Kaiserstraße zerstören wird. 2) Seit längerem steht das von mir früher gelegentlich aufgesuchte „Carl's Bistro" leer und wird offensichtlich nicht benötigt. Auch sehe ich, dass vor dem Universitätshauptge- bäude ein relativ kleines Zelt als jahrelange Überbrückung für ausreichend angesehen wird. Die Größe der Neubauplanung muss meiner Ansicht nach daher überprüft werden, damit auf die Tiefgarage und die großen LKW- Lieferungen verzichtet werden kann. 3) Auf der Kaiserstraße werden alte Kastanienbäume geopfert, wo wir doch jeden schat- tenspendenden Baum in unserer wärmer werdenden Stadt brauchen. Das merke auch ich schon. Alter Baumbestand muss erhalten werden, insbesondere dürfen die Bäume nicht dem Autoverkehr geopfert werden. 4) Ich habe die hinteren Bereiche der Häuser als intensiven Lebensbereich zahlreicher Tiere und Pflanzen kennengelernt (z.B. Eichhörnchen, Spechte, alte Walnussbäume etc.). Ich habe gelesen, dass zahlreiche dieser Bäume gefällt werden sollen. Auch wird wohl eine riesige Baustelle entstehen. Hier muss es eine kleinere Lösung geben, auch damit in Zukunft nicht überall so gebaut wird. Die neuen Gebäude vor dem Hauptbahnhof finde ich abschre- ckend. Die Stadt muss für uns junge Bürger planen, die noch lange hier leben werden. Mein Leben hat sich in den letzten Monaten sehr verändert. Bei dem Neubau der Mensa habe ich den Eindruck, dass das Studierendenwerk so plant, wie man das vor 20 Jahren ge- macht hat. Die Zeiten haben sich aber geändert. Der neue Bebauungsplan darf daher diese Veränderungen nicht unberücksichtigt lassen. Am besten stoppen Sie alles und denken noch einmal neu nach mit allen Beteiligten und denen, die das im Stadtrat zu entscheiden haben. Die haben wir gerade neu gewählt. Und auch da ist einiges anders. Abwägungsvorschlag zu 10 siehe B1 Planverfahren Veränderung des Bedarfs / Digitalisierung B3 Mobilität / Parken / Anlieferung - Anlieferung und EntsorgungSeite 32 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 13/180 B5 Freiraum / Bäume / Tiere - Baumverlust / Ersatzpflanzungen B8 Sonstiges - Umfang des gastronomischen Angebotes 11.: Stellungnahme vom 26.10.2020 ich lege grundsätzlich Widerspruch gegen die Gültigkeit der Offenlegung der o.g. Bebau- ungsplanänderung ein, da die Bezeichnung des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Stadt Bonn mit „6221-1" fehlerhaft angegeben ist. Dadurch war eine Internetrecherche nicht möglich und die Offenlegungsunterlagen waren online für mich erst verspätet zugänglich. Es ist davon auszugehen, dass andere Bonner Bürger damit an Einwendungen grundsätzlich gehindert wurden. Ich beantrage daher die erneute Offenlegung der geplanten Bebauungsplanänderung. Dennoch lege ich vorsorglich schon heute fristgerecht Einwendungen gegen die Bebauungs- planänderung 6621-1 „Mensa Nassestraße“ vor. In folgenden Punkten hat die Stadt fehler- hafte Abwägungen der Interessen des Bauherrn und der Bürger der Stadt Bonn sowie der Anwohner vorgenommen: Das Bauvorhaben ist vollkommen überdimensioniert. Die sich daraus ergebenden Erdbewe- gungen und die Tiefe der geplanten Baugrube werden massive Auswirkungen auf die umge- bende Bebauung und auf die Stadt insgesamt haben. Gleiches gilt für die Dimension der oberirdischen Bebauung. Die Zusammenlegung der Grundstücke wird eine Zentralisierung von Bebauungsteilen ermöglichen (Anwendung der GRZ/GFZ zukünftig bezogen auf den Durchschnitt des Gesamtgrundstückes), so dass in Teilen des Grundstückes sich eine deutli- che Veränderung ergibt oder in Zukunft ergeben kann. Diese potentiell negative Auswirkung auf die Nachbargrundstücke wurde nicht berücksichtigt. Untersuchungen zu zusätzlichen Schallimmissionen durch geplante Nutzungsänderungen (z.B. Konferenzzentrum, Freibereiche, öffentliche Gastronomiebereiche im Innencarree und Läden) haben für Anwohner der Bestandsbebauung keine Berücksichtigung gefunden. In Punkt 3.1.1 der Verkehrsuntersuchung wird die Zahl von ca. 1400 Besuchern der Mensa zwischen 11:00 und 14:00h genannt (gezählt November 2019). Die derzeitige Mensa hatte früher 4000 Essen pro Tag ausgegeben. Da die im November 2019 erhobene Besucherzahl vor Coronazeiten erfasst wurde, ist bereits damals von deutlich zu hohen Bedarfen für einen Neubau ausgegangen worden. 1) Darüber hinaus sind folgende Punkte besonders hervorzuheben, da sie deutlich die mangelnde Interessenabwägung zwischen Investor, Bonner Bürgern und Anwohnern bele- gen: Das Bauvorhaben reicht mit der geplanten Tiefgarage bis an die Grundwasserlinie heran. Im Baugrundgutachten ist auf Seite 16 formuliert „wegen der zunehmenden Starkregenereig- nisse ist in Zukunft mit höheren Grundwasserständen zu rechnen". Entsprechend werden wasserdichte Fundamente empfohlen. Die in der Folge der wasserdichten Wanne zu erwar- tenden Wasserverdrängungseffekte durch den Neubau in der geplanten Weise finden bisher keine Berücksichtigung bei der Planung. Die Auswirkungen auf die umliegende überwiegend denkmalgeschützte Bebauung muss durch ein diesbezüglich zielgerichtetes neues Bau- grundgutachten evaluiert werden. Die bisher vorliegenden Gutachten beschreiben unsiche- ren Baugrund bis hin zu der Tatsache, dass der komplette Austausch des Baugrundes erwo- gen wird. Dieser massive Eingriff in den Untergrund muss vorab gutachterlich auf seine Aus- wirkungen auf die umliegende Bebauung evaluiert werden. Da die Stadt Bonn dies im Rah- men der jetzt offengelegten B-Planänderung nicht einfordert, werden auch in diesem PunktSeite 33 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 14/180 die elementaren Interessen der Bürger der Stadt und der Anwohner verletzt. Eine angemes- sene Abwägung hat also nicht stattgefunden und ist damit fehlerhaft. 2) Setzungsschäden an Nachbar-Bestandsgebäuden müssen verhindert werden. Auf Seite 30 des Baugrundgutachtens ist nachzulesen: „durch die Neubauten wird dann eine Setzungsmulde erzeugt, wenn die Lasten höher sind als die des Altbestandes". Dies ist bei dem geplanten Neubauvolumen der Fall. Ganz offensichtlich hat die Stadt Bonn hier die Inte- ressen der Bürger überhaupt nicht berücksichtigt. Setzungsschäden an benachbarten denk- malgeschützten Gebäuden dürfen nicht in Kauf genommen werden. Entsprechend ist die Be- bauung zu planen. Die in diesem Punkt ebenfalls fehlerhafte Abwägung durch die Stadt Bonn ist entsprechend zu korrigieren. 3) Im Baugrundgutachten ist an mehreren Stellen von notwendigen Verdichtungsmaß- nahmen am Baugrund die Rede. Schäden an Nachbargebäuden durch Verdichtungsmaß- nahmen und konsekutiven Erschütterungen müssen verhindert werden. Eine entsprechende Forderung in der offengelegten B- Planänderung fehlt. Damit haben die Interessen der An- wohner keine Berücksichtigung gefunden. Die B-Planänderung ist somit in diesem Punkt zu ändern. 4) Im Bebauungsplan sind nicht alle vorhandenen Grundstücks-Bestandmauern aufge- führt (z.B. Flurstück 238). Alle vorhandenen Bestandsmauern, zumal sie nur im Teilbesitz des Studierendenwerkes sind, müssen erhalten werden, da sich zum Teil Gartenhausbebau- ung anschließt und diese außerdem häufig Originalbaubestand darstellen. Die Pläne als Grundlage der B-Planänderung sind insofern unvollständig und damit in diesem wichtigen Punkt fehlerhaft. 5) Die geplanten Anlieferungen mit überdimensionierten LKWs werden bei Ein- und Ausfahrt den gesamten Verkehr auf der Kaiserstraße lahmlegen durch die riesigen Wende- manöver, die zur Einfahrt notwendig werden. Dies konterkariert die angestrebte nachhaltige Verkehrsplanung auf der Kaiserstraße. Hier hat die Stadt Bonn die erklärte Absicht der Rats- gremien und der Landesregierung NRW ignoriert, den Fahrradverkehr und den ÖPNV zu för- dern. 6) Die Gesamtplanung vernachlässigt den Aspekt der Nachhaltigkeit weitgehend, da intakte, renovierte Studierendenwohnheime einer Tiefgaragenplanung geopfert werden, die erwartbar so überflüssig ist. In den Neubauplänen ist kein Zuwachs an Studierendenwohn- plätzen vorgesehen. In diesem Punkt wird also der Ratsbeschluss, der den Klimanotstand in Bonn feststellt, nicht berücksichtigt. Die Vertretung der Bonner Bürgerinnen wird mit ihrer Be- schlusslage damit nicht berücksichtigt. Dies ist fehlerhaft. 7) Für alle Bewohner des Carrees dient der rückwärtige parkartige Bereich als Aus- gleich für die v.a. bahnseits erhebliche Lärmbelastung. Dies ist ein Argument des Studieren- denwerks, die Wohnheime zukünftig an die Nassestraße zu verlegen. Es darf im Gegenzug also nicht zu einer zusätzlichen Lärmimmission durch Außengastronomie und Außenterras- sen im Bereich der Studierendenwohnheime kommen. Ich verweise hier auf bauliche Maß- nahmen, die der Gaststätte „Zum Treppchen" in der Weberstraße im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Außengastronomie auferlegt wurden. Ansonsten wären die Interessen von Besuchern der o.g. Gaststätte, der zukünftigen Besucher der Bewirtungsbereiche der Mensa und der Anlieger des Innencarrees jeweils unterschiedlich bewertet worden. Da es hierfür keinen sachlichen Grund gibt, ist die Abwägung in diesem Punkt offensichtlich zu einem feh- lerhaften Ergebnis gekommen und muss wie folgt korrigiert werden: die Außenbereiche des Studierendenwerkes sind in die straßenseitigen Bereiche zu verlegen. Bauliche Maßnahmen müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Innencarrees von Seiten des Studierendenwerkes ausschließen. 8) Der südliche Grundstücksanteil gegenüber den Flurstücken 236, 237 und 238 muss als ein Kernstück des Innencarrees auch unterirdisch unbebaut bleiben und sollte unbegeh- bares Biotop werden. Die unweigerlich im Rahmen der Baumaßnahmen schwer geschädigte Flora und Fauna könnte so eine Chance auf teilweise Wiederansiedlung erhalten.Seite 34 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 15/180 Lichtimmissionen müssen durch bauliche Gestaltung der rückwärtigen Fassaden in gründer- zeitlichen Ausmaßen begrenzt werden. Hohe Ersatzbaumpflanzung in diesem Areal könnte schattenspendend und damit ebenfalls nachhaltig wirksam sein. Der B-Planänderungsvor- schlag bleibt hier ohne klare Nutzungs-Vorschrift, die den Erhalt dieser für alle Bonner Bür- ger wichtigen grünen Lunge in einem Innenstadtnahen Bereich sicherstellt. Ersatzbepflan- zung muss vor Ort erfolgen. Insofern ist die Abwägung der Interessen in diesem Punkt er- neut zu Gunsten des Bauherrn ausgefallen. Der B- Planänderungsvorschlag muss entspre- chend korrigiert werden. 9) In jedem Fall muss das Studierendenwerk verpflichtet werden, an allen Gebäuden, die an das Neubaugrundstück angrenzen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, deren Kosten das Studierendenwerk trägt. Jedes andere Vorgehen ignoriert elementare be- rechtigte Interessen der mit Schäden bedrohten Anwohner, deren Interessenvertreter die Stadt Bonn ebenfalls sein muss. Dieser Verantwortung entzieht sich die Stadt hier. 10) Sollte die Stadt einen Durchführungsvertrag mit dem Studierendenwerk schließen, so sind wegen der elementaren Rechte der Anwohner, die betroffen sind, Einblick in den Ver- trag vor Abschluss zu gewähren. Die Formulierung von Einwendungen und deren ergebnis- offene Diskussion muss ermöglicht werden. In der Gesamtzusammenschau wird klar, dass öffentliche und private Belange bei dem Bauvorhaben nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Das Bauvorhaben muss ein Moratorium erfahren und unter Berücksichtigung der veränder- ten Rahmenbedingungen modifiziert werden. Idealerweise findet die Neubauplanung im Rahmen des bestehenden B-Planes statt. Wir haben mehrfach auf die o.g. Punkte hingewiesen, u.a. direkten Gesprächen mit dem Stu- dierendenwerk, in Gesprächen mit der Stadtverwaltung, in einem Bürgerantrag und auch in einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister. Leider wurde keiner der Punkte in der Begrün- dung abwägend aufgegriffen. Aus dem Genannten lässt sich schlussfolgern, dass die Interessen der Bürger keine ausrei- chende Berücksichtigung durch die Stadt Bonn gefunden haben. Die Abwägungen haben wie oben ausgeführt zu fehlerhaften Ergebnissen geführt. Die Planungsgrundlage der Bebauungsplanänderung hat sich so grundsätzlich verändert, dass die Grundlage als entfallen betrachtet werden kann. Bei reduziertem Baukörper kann das Bauvorhaben ohne Tiefgarage unter Beibehaltung des bestehenden B-Planes realisiert werden. Das Allgemeine Wohngebiet kann und muss erhalten bleiben. Ergänzende Stellungnahme vom 13.06.2021 die Lärmentwicklung durch die aktuell stattfindenden Entkernungsmaßnahmen der Be- standsgebäude Mensa Nassestraße ist extrem und für Anwohner unerträglich. Es zeigt sich, dass die Lärmausbreitung im geschlossenen Innencarrée begünstigt wird. Obwohl unser Grundstück derzeit nicht unmittelbar an die Baumaßnahme angrenzt, ist die Lärmentwick- lung selbst dort deutlich über dem zulässigen Rahmen. Dies beweist, dass die zu erwartende Lärmimmission durch die Realisierung von Außen- und Dachterrassen und ihre kommerzielle und private Nutzung sowie den geplanten öffentlichen Campusgarten zu einer unzumutbaren Belastung für die Anwohner werden wird. Eine angemessene Abwägung diesbezüglich hat bisher nicht stattgefunden. Die Stadt Bonn hat daher sicher zu stellen, dass diese o.g. Nutzung zum Innencarrée orientiert auch vor 22:00 Uhr ausgeschlossen ist. Dies ist ggf. im Durchführungsvertrag festzulegen. Da die Beratungen erst nach den Sommerferien stattfinden werden, gehe ich davon aus, dass die ergänzenden Einwendungen berücksichtigt werden.Seite 35 von 250 Bundesstadt Bonn, vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6621-1 “Carrée Nassestraße“ – Auswertungen der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 16/180 Abwägungsvorschlag zu 11 siehe B1 Planverfahren - Notwendigkeit der Planung - Wettbewerbsergebnis - Veränderung des Bedarfs / Digitalisierung - Fehlerhafte Angabe der Plannummer B2 Städtebau / Innenentwicklung / Architektur - Geltendes Planungsrecht - Art der baulichen Nutzung, Gebietserhaltung - Grund- und Geschossflächenzahl - Unterbauung - Grundwasserabsenkung - Nachhaltigkeit B3 Mobilität / Parken / Anlieferung - Anlieferung und Entsorgung B4 Klima / Luft / Lärm / Licht - Betriebslärm - Lichtemission B5 Freiraum / Bäume / Tiere - Biotopverlust - Baumverlust / Ersatzpflanzungen - Öffentlicher Garten B7 Baubetrieb -Beweissicherung - Baubedingte Beeinträchtigungen - Baugrund/ Grundwasserabsenkung B8 Sonstiges - Umfang des gastronomischen Angebotes B9 Grundstücksbezogene Stellungnahmen Kaiserstraße 59 12.: Stellungnahme vom 23.10.2020 Hiermit lege ich fristgerecht Einwand gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 6621-1 und die damit eingehende Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet Carre Nassestraße ein. Folgende Einwände möchte ich Vorbringen: Änderung des Flächennutzungsplans Der bisherige Flächennutzungsplan sieht weiträumig in der Umgebung um die Mensa Nas- sestraße „Wohnen“ vor. Die Stadt Bonn sollte Wohnbebauung erhalten und erweitern
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de