211125 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Radverkehrsführung Abschnitt Sankt Augustiner Straße/Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht
Kerndaten
- Nummer
- 211125
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 28.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 211125 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 28.06.2021 Bürgerantrag: Radverkehrsführung Abschnitt Sankt Augustiner Straße/Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 25.08.2021 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Hiermit beantrage ich die Verlängerung des Fahrradschutzstreifens an der Sankt Augustiner Straße zwischen Kreuzstraße und Kreuzung Königswinterer Straße sowie die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3 Radverkehrsführung Abschnitt Sankt Augustiner Straße / Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich die Verlängerung des Fahrradschutzstreifens an der Sankt Augustiner Straße zwischen Kreuzstraße und Kreuzung Königswinterer Straße sowie die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich. Begründung: Zwischen der Combahnstraße bis kurz vor der Einmündung Kreuzstraße wird der Radverkehr auf einem Schutzstreifen geführt. Dann beginnt ein benutzungspflichtiger Rad-/Fußweg auf dem Bordstein (kleines, leicht zu übersehendes Verkehrszeichen 240). Im weiteren Verlauf an der Tierarztpraxis befindet sich eine sehr unübersichtliche Engstelle. Hier besteht große Gefahr, weil Fußgänger entgegenkommen können, die sehr spät zu sehen sind. Man muss sogar mit Radfahrern rechnen, die teilweise gegen die Fahrtrichtung unterwegs sind.Seite 2 von 3 Die Radwegbenutzungspflicht dürfte hier rechtlich unzulässig sein, zumal der Radverkehr im Straßenverlauf davor ohnehin auf der Straße geführt wird. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Schutzstreifen nicht auf diesem kurzen Stück bis zur Kreuzung Königswinterer Straße fortgesetzt werden kann. Da der Umbau der Straße für die Beschleunigung der Linie 66 sicher noch einige Jahre auf sich warten lässt, wäre mit einfachen Markierungsarbeiten und Entfernen der Schilder 240 eine kurzfristige Entschärfung der Gefahrensituation vor der Tierarztpraxis möglich. Mindestens wäre eine Aufhebung der Benutzungspflicht erforderlich (Zeichen 239 mit Fahrrad frei). Die Gefahrenstelle bliebe dann allerdings bestehen. Mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3
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