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211102 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn

Nummer
211102
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
22.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 22.06.2021
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 25.05.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 538,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 211102-03 ST Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn
  2. 211102-05 ST Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn
  3. 211102-04 ST Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn
  4. 211102-02 ST Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn

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Text anzeigen (2.398 Zeichen)
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
211102
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
19.06.2021
Bürgerantrag: Thematisierung von
Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-
Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
25.08.2021 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag thematisiert Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-
Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn.
Einzelheiten ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 2
Anregung / Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen GO
NW bzgl. Elekrorollern / E-Scooter
Die Oberbürgermeisterin als Chefin der Verwaltung wird um Beantwortung der
folgenden Frage gebeten:
Inwieweit werden die kommerziellen Betreiber / Anbieter von E-Scootern /
Elektrorollern seitens der Bundesstadt Bonn zur Leistung von
Sondernutzungsgebühren herangezogen?
Begründung:
Bei Nichtnutzung finden sich in der Bonner Innenstadt und in den Außenbezirken im
öffentlichen Verkehrsraum zahlreiche stehende und liegende / umgeworfene
ungenutzte E-Scooter / Elektroroller, die dort z.T. behindern oder gar Stolperfallen –
insb. für Senioren und Rollatornutzer u.a. darstellen.
Ebenfalls stehen auf Nutzer wartende E-Scooter / Elektroroller im öffentlichen
Verkehrsraum.
Ansonsten muß man bei jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden
(kommerziellen) Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums nach dem StWG NRW
eine Sondernutzungsgebühr zahlen. Dies gilt z.B. auch für Außengastronomie,
Reklameaufsteller usw.
Daher stellt sich die Frage nach Zahlungsverpflichtung und Eintreibung
entsprechender Gebühren auch bei kommerziellen Betreiber / Anbieter von E-
Scootern / Elektrorollern.
Unberührt von o.g. Fragestellung bleibt die mehr als zweifelhafte Ökobilanz
angesichts des Ressourcenverbrauchs bei Herstellung, kurzer Haltbarkeit und
Wiederaufladung der E-Scootern / Elektrorollern durch die „Juicer“, die oft / meist mit
alten Transportfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren unterwegs sind. Hinzu kommt,
daß die E-Scootern / Elektrorollern nach häufigen Beobachtungen nicht als echtes /
alternatives Verkehrsmittel, sondern als Unterhaltungs-Fahrzeug genutzt werden (zu
mehreren, alkoholisiert usw.).Seite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de