211102 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E-Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 211102
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 22.06.2021
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 211102 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB 19.06.2021 Bürgerantrag: Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E- Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.08.2021 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag thematisiert Beeinträchtigungen durch die Nutzung von E- Scootern/Elektrorollern im Stadtgebiet Bonn. Einzelheiten ergeben sich aus beigefügtem Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 2 Anregung / Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen GO NW bzgl. Elekrorollern / E-Scooter Die Oberbürgermeisterin als Chefin der Verwaltung wird um Beantwortung der folgenden Frage gebeten: Inwieweit werden die kommerziellen Betreiber / Anbieter von E-Scootern / Elektrorollern seitens der Bundesstadt Bonn zur Leistung von Sondernutzungsgebühren herangezogen? Begründung: Bei Nichtnutzung finden sich in der Bonner Innenstadt und in den Außenbezirken im öffentlichen Verkehrsraum zahlreiche stehende und liegende / umgeworfene ungenutzte E-Scooter / Elektroroller, die dort z.T. behindern oder gar Stolperfallen – insb. für Senioren und Rollatornutzer u.a. darstellen. Ebenfalls stehen auf Nutzer wartende E-Scooter / Elektroroller im öffentlichen Verkehrsraum. Ansonsten muß man bei jeder über den Gemeingebrauch hinausgehenden (kommerziellen) Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums nach dem StWG NRW eine Sondernutzungsgebühr zahlen. Dies gilt z.B. auch für Außengastronomie, Reklameaufsteller usw. Daher stellt sich die Frage nach Zahlungsverpflichtung und Eintreibung entsprechender Gebühren auch bei kommerziellen Betreiber / Anbieter von E- Scootern / Elektrorollern. Unberührt von o.g. Fragestellung bleibt die mehr als zweifelhafte Ökobilanz angesichts des Ressourcenverbrauchs bei Herstellung, kurzer Haltbarkeit und Wiederaufladung der E-Scootern / Elektrorollern durch die „Juicer“, die oft / meist mit alten Transportfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren unterwegs sind. Hinzu kommt, daß die E-Scootern / Elektrorollern nach häufigen Beobachtungen nicht als echtes / alternatives Verkehrsmittel, sondern als Unterhaltungs-Fahrzeug genutzt werden (zu mehreren, alkoholisiert usw.).Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de