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211093 · Beschlussvorlage

Metropolregion Rheinland - Benennung eines Ratsmitgliedes als Vorschlag für die Wahl des neu zu besetzenden Verwaltungsrates

Nummer
211093
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.06.2021
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 28.06.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 211093-01 AA Metropolregion Rheinland - Benennung eines Ratsmitgliedes als Vorschlag für die Wahl des neu zu besetzenden Verwaltungsrates Antrag zur Vorlage 211093

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Beschlussvorlage
öffentlich
211093
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Metropolregion Rheinland
- Benennung eines Ratsmitgliedes als Vorschlag für
die Wahl des neu zu besetzenden
Verwaltungsrates
Beratungsfolge
Rat 24.06.2021 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Mitgliederversammlung des Metropolregion Rheinland e.V., in der die Wahl
des Vorstandes und Verwaltungsrates vorgesehen ist, findet am 02.07.2021
statt. Damit eine/n Bonner Vertreter/-in für die Wahl des Verwaltungsrates dem
Verein vorgeschlagen werden kann, ist eine Beschlussfassung in der
Ratssitzung am 24.06.2021 noch erforderlich. Durch ein Büroversehen wurde
die Vorlage nicht rechtzeitig erstellt.
Beschlussvorschlag
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,
Herrn/Frau Stv.____________
als Wahlvorschlag der Stadt Bonn für den neu zu besetzenden Verwaltungsrat
des Vereins Metropolregion Rheinland e.V. zu benennen.
Begründung
Die Bundesstadt Bonn ist seit 2017 Gründungsmitglied des Vereins Metropol-
region Rheinland e.V. (sh. DS-Nr.: 1710046).
Die erste Mitgliederversammlung in der neuen Legislaturperiode sollte
ursprünglich am 29.01.2021 stattfinden, wurde aber aufgrund der Ergebnisse
einer in der Satzung verankerten und durchgeführten Evaluation, die die
Gremien- und Vereinsstruktur auf den Prüfstand stellen und in evtl.
Satzungsänderungen münden sollte, auf den 02.07.2021 verschoben.
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung wurden den Mitgliedern die
Prüfungsergebnisse und ein darauf basierender Vorschlag für die künftige
Neustrukturierung, die die Arbeit des Vereins effektiver und effizienter gestalten
und Doppelstrukturen auflösen soll, vorgestellt. Dieser sieht vor, dass derSeite 1 von 18
Seite 2
bislang mit 21 Personen besetzte Vorstand auf 4 Personen reduziert und die
operative Arbeit in der Geschäftsstelle unterstützen soll.
Darüber hinaus soll ein Verwaltungsrat in der personellen Struktur des
ehemaligen Vorstandes eingerichtet werden, der Entscheidungen über die
grundsätzlichen strategischen Ziele und Haushaltsangelegenheiten treffen und
die Arbeitskreise einsetzen soll.
Bislang sah die Besetzung der Vorstandspositionen ein rollierendes Verfahren
für die Kommunen der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vor. Das soll
auch für die Besetzung des Verwaltungsrates übernommen werden (sh. § 9
Abs. 2 a). Mit der neuen Amtszeit hätte Bonn wieder ein Sitz im Vorstand bzw.
Verwaltungsrat zugestanden. Von den vier zu besetzenden Positionen für die
kreisfreien Städte sind zwei jedoch zwei bereits durch die geborenen Mitglieder
OB Köln und Düsseldorf vergeben. Die übrigen Städte haben sich darauf
verständigt, nach Absprache die zwei verbleibenden Positionen zu besetzen.
Die nicht über den/ie Hauptverwaltungsbeamten/in vertretene Kommune
schlägt anstelle dafür eine/n politischen Vertreter*in vor.
Die Oberbürgermeisterinnen von Bonn und Aachen haben sich darauf
verständigt, dass Aachen zunächst den Verwaltungsratssitz einnimmt und Bonn
dafür eine/n politischen Vertreter*in aus dem Kreis des Rates bestimmt.
Da die Neustrukturierung mit entsprechend angepasster Satzungsänderung
nun im Rahmen der Mitgliederversammlung am 02.07.2021verabschiedet
werden soll, ist die Benennung der/s politischen Vertreters/-in für Bonn noch in
dieser Sitzung erforderlich.
Die Delegierten für die Mitgliederversammlung wurden bereits vom Rat in
seiner Sitzung vom 10.12.2020 ((sh. DS-Nr.: 201807) bestimmt. Unter den
Delegierten wurde sich darauf verständigt, dass Herr Stv. Beu nach vorheriger
inhaltlich Abstimmung mit den Delegierten die Stimmführerschaft übernimmt
und die Stimme für Bonn in der Mitgliederversammlung abgibt.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Entwurf der geänderten
Satzung sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Anlage/n
1 Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammung der Metropolregion
Rheinland am 2. Juli 2021 (öffentlich)
2 Entwurf Änderung der Satzung des MRR e.V. - Synopse (öffentlich)Seite 2 von 18
ÖFFENTLICH
Mitgliederversammlung
02.07.2021
Ottoplatz 1, 50679 Köln
Tel: +49 (0) 221 9893170
Mail: info@metropolregion-rheinland.de
E i n l a d u n g z u r o r d e n t l i c h e n
M i t g l i e d e r v e r s a m m u n g d e r M e t r o p o l r e g i o n
R h e i n l a n d
Freitag, den 02.07.2021 um 16 Uhr, hybride Mitglieder-
versammlung:
 Stimmführer*innen in Präsenz, Rathaus der Stadt Köln, Spanischer
Bau, Ratssaal, Rathausplatz 2, 50667 Köln.
 Die weiteren Delegierten der Mitglieder werden digital
dazugeschaltet
Tagesordnungspunkte:
1. Begrüßung durch die Vorsitzende, Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Anerkennung der Tagesordnung
3. Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung (Anlage 1)
4. Berichte
o Bericht der Vorsitzenden
o Bericht der Geschäftsführung
5. Aussprache zu den Berichten
6. Evaluation zur Struktur der Metropolregion Rheinland und Beschlussempfehlung der
Satzungsänderungen
7. Neuwahlen auf Grundlage der beschlossenen Satzung
o Wahl einer Versammlungsleitung
o Wahl einer Prüf- und ZählkommissionSeite 3 von 18
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8. Vorstandswahlen
8. 1. Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden
8. 2. Wahl einer/eines stellv. Vorstandsvorsitzenden
8. 3 Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
9. Verwaltungsratswahlen
9.1. Festlegung der Anzahl der stellv. Verwaltungsratsvorsitzenden
9.2. Wahl einer/eines Verwaltungsratsvorsitzenden
9.3. Wahl der stellv. Verwaltungsratsvorsitzenden
9.4. Wahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder
10. Wahl eines Rechnungsprüfers
11. Sonstiges
Anmerkung:
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen satzungsgemäß zwei Wochen vor der Mit-
gliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Henriette Reker
Vorsitzende des Vorstandes
Metropolregion Rheinland e.V.
Kirsten Jahn Ulla Thönnissen
Geschäftsführerin Geschäftsführerin
Metropolregion Rheinland e.V. Metropolregion Rheinland e.V.Seite 4 von 18
[Hier eingeben]
Synopse zur Änderung der Satzung
des Vereins Metropolregion Rheinland e. V. (Stand 29.04.2021)
Ursprungsfassung Änderungen
Satzungsstruktur alt Satzungsstruktur neu
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der
Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Beirat (fällt weg)
§ 12 Arbeitskreise
§ 13 Kuratorium
§ 14 Rechnungsprüfer/innen
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der
Mitgliederversammlung
§ 9 Verwaltungsrat (neu)
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates (neu)
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Arbeitskreise
§ 14 Kuratorium
§ 15 Rechnungsprüfer/innen
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Übergangsvorschrift
§ 18 InkrafttretenSeite 5 von 18
2
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
Ursprungsfassung Änderungen
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind
wie folgt gekennzeichnet:
Ergänzungen (gelb)
Rechtliche Präzisierung (grün)
Evaluationsergebnis (rot)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V.".
2. Sitz des Vereins und der Geschäftsstelle ist Köln. Er soll in das Ver-
einsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V." Der
Verein ist unter der Registernummer 19212 im Vereinsregister des
Amtsgerichts Köln eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1 . Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammen-
arbeit der kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern
im Rheinland auf politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwal-
tung zu intensivieren, hin zu einer Metropolregion von europäischer Be-
deutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- und Wohnortstandort at-
traktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland
in ihren verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wis-
sens-, Verkehrs-, Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zu-
sammenhängender und gemeinsamer Lebensraum nach innen und au-
ßen (national wie international).
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige
Region hat insbesondere das Ziel derSeite 6 von 18
3
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereins-
mitglieder auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer
Ebene,
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land,
Bund und EU,
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und
EU, insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrs-
wegeplan, Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan
NRW),
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbes-
serten Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen
Standortmarketings zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung
von Fachkräften,
e. Identitätsstiftung nach innen. Die Mitglieder können dem Verein Aufga-
ben übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufga-
ben durch.
4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl
der bestehenden Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1 . Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Ge-
bietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den
Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln werden:
a. die kreisfreien Städte,
b. die Kreise
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern,
f. die Industrie- und Handelskammern.
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a. die kreisfreien Städte
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mön-
chengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, OberbergischerSeite 7 von 18
4
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rheinisch-Bergischer Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis, Wesel
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern
Aachen, Düsseldorf, zu Köln,
f. die Industrie- und Handelskammern
Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln, Mitt-
lerer Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid.
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutio-
nen, Vereinen und Verbänden Gaststatus zuerkennen.
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststa-
tus eingeräumt:
a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln,
c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.", der „Standort
Niederrhein GmbH", dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düs-
seldorf/Kreis Mettmann" der „Bergischen Struktur- und Wirtschaftsförde-
rungsgesellschaft (Bergische Gesellschaft)" und dem „Zweckverband Re-
gion Aachen".
6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung
der von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten
Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31 . Januar ei-
nes jeden Jahres fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des
laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des
laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn esSeite 8 von 18
5
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Be-
schluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu verse-
hen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteres-
sen gröblich verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Be-
schluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu ver-
sehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu ma-
chen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat und
d. das Kuratorium.
Organe des Vereins sind
1.
a. die Mitgliederversammlung
b. der Verwaltungsrat
c. der Vorstand
2. Alle Gremienbeschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufbe-
schlussverfahren eingeholt werden.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertre-
tern der
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen ent-
senden jeweils sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversamm-
lung. Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwal-
tungsbeamte/die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen
Gebietskörperschaft oder ein von der Gebietskörperschaft benannte(r)
Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter / Vertreterinnen der kommu-
nalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mit-
glied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages.
3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederver-
sammlung. Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Di-
rektorin des LVR. Die weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind
Mitglieder der Landschaftsversammlung.Seite 9 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterin-
nen in die Mitgliederversammlung entsenden.
5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben
die Stimme des Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben.
6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmit-
glieder gemäß § 3 Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei
Vertreterinnen / Vertreter in der Mitgliederversammlung repräsentiert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Ange-
legenheiten des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und der Stell-
vertreter/innen,
c. Einsetzen der Arbeitskreise,
d. Berufung eines Kuratoriums,
e. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftspla-
nes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung,
g. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
h. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
i. Entlastung des Vorstandes,
j. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
k. Bestellung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und Entgegen-
nahme ihres Berichts,
l. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
gemäß § 3 Absatz 1 bis 5,
m. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
n. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß S 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und
haben Rederecht.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen An-
gelegenheiten des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und eines/
einer Stellvertreter*in,
c. Wahl des Verwaltungsrats und der/des Verwaltungsratsvorsitzenden
und der Stellvertreter*innen. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird in
der Mitgliederversammlung festgelegt und von einer Mitgliederver-
sammlung gewählt.
d. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
e. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschafts-
planes und der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung,
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
h. Entlastung des Vorstandes,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j. Bestellung der Rechnungsprüfer*innen und Entgegennahme ihres
Berichts,
k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglie-
dern gemäß § 3 Absatz 1 bis 5,
l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
m. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und
haben Rederecht.Seite 10 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
§ 8 Einberufung, Beschlussfassung und Verfahren der Mitgliederver-
sammlung
1 .Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens je-
doch einmal jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im
Regierungsbezirk Köln statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-
Mail durch die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Be-
kanntgabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes mindestens zwei
Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung kann durch Be-
schluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge zur Tages-
ordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vor-
standsvorsitzenden beantragt worden sind.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsit-
zende/der Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung über-
nimmt einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahr-
genommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesen-
den Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht
möglich.
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstim-
mung eine Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher
Weise auch als Mitglied eines anderen Vereins oder Verbandes betrifft.
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversamm-
lung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem
Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu un-
terzeichnen ist.Seite 11 von 18
8
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
§ 9 Vorstand § 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus 21 Mitgliedern. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Verein wird im Sinne des S 26 BGB durch die Vorsitzende / den
Vorsitzenden gemeinsam mit einer / einem stellvertretenden Vorsit-
zende(n) oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich
vertreten.
3. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte;
dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen
aus den Städten des Regierungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r)
der/die Oberbürgermeister / Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt
Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeam-
tinnen aus den Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der
Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln.
b) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der
Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamte / Haupt-
verwaltungsbeamtinnen aus Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf
und zwei Hauptverwaltungsbeamte / Hauptverwaltungsbeamtinnen aus
Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion Aachen;
c) Vier Vorstandsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies
sind jeweils zwei aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Re-
gierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen Industrie- und Handelskam-
mern und den Handwerkskammern regeln die Kammern untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Vorstand durch den Lan-
desdirektor / die Landesdirektorin des Landschaftsverbandes Rheinland
vertreten.
e) Dem Vorstand gehören ferner acht politische Vertreterinnen und Ver-
treter an. Jeweils vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städ-
teregionstag. Davon jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf
und vier aus dem Regierungsbezirk Köln.
4. Die Positionen der/des Vorsitzenden und der fünf Stellvertreter / Stell-
vertreterinnen werden von je zwei kreisfreien Städten, zwei Kreisen und
Der Vorstand setzt sich aus vier von der Mitgliederversammlung ge-
wählten Mitgliedern, darunter ein/e Vorsitzende/r wie folgt zusammen:
a) ein/e Oberbürgermeister*in
b) ein/e Landrat*in
c) ein/e Hauptgeschäftsführer*in (Kammern)
d) ein/e Vertreter*in des politischen EhrenamtesSeite 12 von 18
9
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
zwei Kammern besetzt. Von diesen sechs Personen stammen drei Perso-
nen aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und drei Personen aus dem
Regierungsbezirk Köln. Die Funktion des/der Vorsitzenden soll in einem
zweijährigen Wechsel von einem Oberbürgermeister / einer Oberbürger-
meisterin, einem Landrat/einer Landrätin wahrgenommen werden oder ei-
nem Mitglied der Kammern übernommen werden.
5. Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand einsetzen. Die-
ser besteht aus dem / der Vorsitzenden sowie den fünf stellvertretenden
Vorsitzenden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwe-
senden Mitglieder.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt
die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gemäß S 9 Absatz 3.
8. Ständige Gäste im Vorstand sind
a) die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident von Düsseldorf
b) die Regierungspräsidentin / der Regierungspräsident Köln,
c) der / die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf,
d) der / die Vorsitzende des Regionalrats Köln,
e) der / die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland sowie
f) die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des Vereins.
9. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand können sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes § 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Insbesondere ist er zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers,
h. Zusammensetzung der Arbeitskreise.
1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB und ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Verwaltungsrat zuge-
wiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung von Entscheidungen für den Verwaltungsrat
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäfts-
jahr,
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,Seite 13 von 18
10
Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
g. Berufung der/des Geschäftsführer*in
h. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
i. Zusammensetzung der Arbeitskreise.
2. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n o-
der mehrere Geschäftsführer*in. Zur Berufung der Geschäftsführung
kann der Vorstand eine Auswahlkommission unter Einbeziehung des
Verwaltungsrates einsetzen
3. Die Geschäftsführung (en) ist/sind als besondere/r Vertreter*in im
Sinne von § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwal-
tungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt und
nimmt/nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vor-
standes beratend teil. Bei mehreren Geschäftsführern*innen kann die
Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Beirat
1. Der Vorstand setzt zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat ein. Er
kann diesem Aufträge erteilen. Der Beirat wird von zwei vom Vorstand be-
nannten Mitgliedern geleitet.
2. Dem Beirat gehören an
a. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer des Vereins
b. die Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer der Regionalmanagements,
c. vier Vertreterinnen / Vertreter des Regionalrats Düsseldorf,
d. vier Vertreterinnen / Vertreter des Regionalrats Köln,
e. vier Vertreterinnen / Vertreter der Landschaftsversammlung,
f. die Leiterinnen und Leiter der eingesetzten Arbeitsgruppen,
g. je eine Vertreterin / ein Vertreter der im Rheinland bestehenden Nah-
verkehrsverbünde
h. bis zu je zwei Vertreterinnen / Vertretern der Bezirksregierungen Düs-
seldorf und KölnSeite 14 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
§ 9 Verwaltungsrat (neu)
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt.
Die Verwaltungsratsarbeit erfolgt ehrenamtlich.
2. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der kreis-
freien Städte; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den
Städten des Regierungsbezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die
Oberbürgermeister*in der Landeshauptstadt Düsseldorf und zwei
Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den Städten des Regierungsbe-
zirks Köln; davon ist einer der/die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln.
b) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise
sowie der Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbe-
amt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei
Hauptverwaltungsbeamt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks
Köln oder der Städteregion Aachen;
c) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kam-
mern; dies sind jeweils zwei Hauptgeschäftsführer*innen aus dem Re-
gierungsbezirk Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die
Aufteilung zwischen Industrie- und Handelskammern und den Hand-
werkskammern regeln die Kammern untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Verwaltungsrat durch
den/die Landesdirektor*in des Landschaftsverbandes Rheinland vertre-
ten.
e) Dem Verwaltungsrat gehören ferner acht politische Vertreterinnen
und Vertreter an. Jeweils vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw.
dem Städteregionstag. Davon jeweils vier aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf und vier aus dem Regierungsbezirk Köln.
3. Der Verwaltungsrat, der/die Verwaltungsratsvorsitzende/r und die
Stellvertreter*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird von der Mitgliederversamm-
lung beschlossen
4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.Seite 15 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtszeit
aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds gemäß §
9 Absatz 2.
6. Ständige Gäste im Verwaltungsrat sind
a) der/die Regierungspräsident*in von Düsseldorf
b) der/die Regierungspräsident*in von Köln,
c) der/die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf,
d) der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln,
e) der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland,
f) die Mitglieder des Vorstandes sowie
g) der/die Geschäftsführer*in des Vereins.
7.Der Verwaltungsrat und der Vorstand können sich eine Geschäfts-
ordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat handelt auf Basis der von der Mitgliederversamm-
lung gefassten Beschlüsse (gemäß §7 Aufgaben der Mitgliederver-
sammlung) und setzt diese Beschlüsse hinsichtlich budgetärer und
strategischer Grundsatzentscheidungen um, beruft das Kuratorium und
setzt die Arbeitskreise ein. Der Vorstand ist an die Grundsatzentschei-
dungen des Verwaltungsrates gebunden und diesem gegenüber re-
chenschaftspflichtig.
§ 12 Arbeitskreise § 13 Arbeitskreise
1. Der Vorstand des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in S 2
benannten Ziele und Zwecke der Mitgliederversammlung vorschlagen, Ar-
beitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Arbeitskreise können
sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter durch
den Vorstand berufen werden.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.
1. Der Verwaltungsrat des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung
der in § 2 benannten Ziele und Zwecke Arbeitskreise mit beratender
Funktion einrichten. In die Arbeitskreise sollen sowohl Fachleute als
auch politische Vertreterinnen und Vertreter berufen werden. Die Beru-
fung erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.Seite 16 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
§ 13 Kuratorium § 14 Kuratorium
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt die Mitgliederversammlung
ein Kuratorium ein. Dieses hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreterinnen und Vertreter beispielsweise
der Gewerkschaften, Umweltverbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung,
Bildungseinrichtungen und Universitäten, Kirchen, Sparkassen und Perso-
nen des öffentlichen Lebens angehören.
3. Über die Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvor-
standes.
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt der Verwaltungsrat ein Ku-
ratorium ein. Dieses hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreterinnen und Vertreter beispielsweise
der Gewerkschaften, Umweltverbände, der Landwirtschaft, Gleichstel-
lung, Bildungseinrichtungen und Universitäten, Kirchen, Sparkassen
und Personen des öffentlichen Lebens angehören.
3. Über die Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat.
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvor-
standes.
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
§ 14 Rechnungsprüfer/innen § 15 Rechnungsprüfer*innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zur Rechnungsprüferin /
zum Rechnungsprüfer bestimmt. Das Mitglied darf im Prüfungszeitraum
nicht im Vorstand vertreten sein.
2. Auf Vorschlag der Rechnungsprüferin / des Rechnungsprüfers kann die
Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die Rechnungsprüferin /
der Rechnungsprüfer in ihrer Tätigkeit durch eine Wirtschaftsprüferin / ei-
nen Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen kann.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat die Rechnungsprüferin /
der Rechnungsprüfer einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zum/zur Rechnungs-
prüfer*in bestimmt. Das Mitglied darf im Prüfungszeitraum nicht im Ver-
waltungsrat und/oder Vorstand vertreten sein.
2. Auf Vorschlag des/der Rechnungsprüfer*in kann die Mitgliederver-
sammlung beschließen, dass sich der/die Rechnungsprüfer*in in sei-
ner/ihrer Tätigkeit durch einen/eine Wirtschaftsprüfer*in unterstützen
lassen kann.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat der/die Rechnungs-
prüfer*in einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstat-
ten.Seite 17 von 18
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Änderungen, aus unterschiedlichen Gründen heraus entstanden, sind wie folgt gekennzeichnet: Ergänzungen (gelb), Rechtliche Präzisierung (grün), Evaluationsergebnis (rot)
§ 15 Auflösung des Vereins § 16 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind sechs gemeinsam vertretungsbe-
rechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren zu bestimmen. Sofern die Mitglie-
derversammlung nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende
und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund auf-
gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird
zu gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß S 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt,
sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
1. Bei der Auflösung des Vereins sind zwei gemeinsam vertretungsbe-
rechtigte Liquidator*innen zu bestimmen. Sofern die Mitgliederver-
sammlung nichts anderes beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und
die/der stellvertretende Vorsitzende des Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen
wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3
aufgeteilt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt
§ 16 Übergangsvorschrift § 17 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung bean-
standet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Be-
anstandung zu ändern.
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung
beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung
der Beanstandung zu ändern.
§ 17 Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung festgestellt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Ver-
einsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung festgestellt und wurde am 02.07.2021 durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt sofort nach Beschlussfas-
sung in Kraft.Seite 18 von 18

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Datenstand: 03.11.2026, 03:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de